{"id":"bgbl1-2004-47-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":47,"date":"2004-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/47#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_47.pdf#page=22","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG)","law_date":"2004-08-28T00:00:00Z","page":2298,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes\n(7. HRGÄndG)\nVom 28. August 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Hochschule durch die Zentralstelle nach dem\nGrad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifi-\nkation für das gewählte Studium. Qualifikati-\nArtikel 1                                    onsgrade, die nur geringfügig voneinander\nabweichen, können als ranggleich behandelt\nÄnderung                                      werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass\ndes Hochschulrahmengesetzes                               die Nachweise innerhalb eines Landes und im\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der                         Verhältnis der Länder untereinander hinsicht-\nBekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),                    lich der jeweiligen Anforderungen und Bewer-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002                   tungen vergleichbar sind. Solange die Ver-\n(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:                            gleichbarkeit im Verhältnis der Länder unter-\neinander nicht gewährleistet ist, werden für\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       die Auswahl der Studienbewerberinnen und\n-bewerber Landesquoten gebildet. Die Quote\na) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Allgemeines“                eines Landes bemisst sich zu einem Drittel\ngestrichen.                                                     nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der\nb) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:                       Bewerberinnen und Bewerber für den betref-\nfenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu\n„§ 33 (weggefallen)“.                                           zwei Dritteln nach seinem Anteil an der\nGesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einund-\n2. In § 30 Abs. 3 wird Satz 3 aufgehoben.                              zwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die\nLänder Berlin, Bremen und Hamburg werden\n3. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                 die sich danach ergebenden Quoten um drei\nZehntel erhöht. Bei der Berechnung des\n„(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen                  Bewerberanteils werden nur Personen be-\nStudiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht                  rücksichtigt, die eine Hochschulzugangsbe-\nzur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus,                 rechtigung besitzen, die von allen Ländern\nso findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern                     gegenseitig anerkannt ist;\neine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt\n(Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewer-               2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der\nberinnen und Bewerber werden in den Fällen des § 32                 Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikati-\nAbs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Übri-                on für den gewählten Studiengang nach § 27\ngen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst                  (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer\nnach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in                   Hochschule werden auf die Wartezeit nicht\nden Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem                 angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzei-\nGrad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation                    ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;\nfür das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor            3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem\nallem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozia-                  Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweili-\nlen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen                   ge Hochschule vergibt die Studienplätze in\nGründen zugewiesen.“                                                diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweili-\ngen Landesrechts insbesondere\n4. § 32 wird wie folgt geändert:                                       a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,\na)   In der Überschrift wird das Wort „Allgemeines“                 b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifi-\ngestrichen.                                                        kation nach § 27, die über die fachspezifi-\na1) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          sche Eignung Auskunft geben,\n„Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze                   c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen\ndürfen nach näherer Maßgabe des Landesrechts                       Studierfähigkeitstests,\nmindestens sechs Ortswünsche in einer Ranglis-\nd) nach der Art einer Berufsausbildung oder\nte angegeben werden.“\nBerufstätigkeit,\nb)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ne) nach dem Ergebnis eines von der Hoch-\n„(3) Die verbleibenden Studienplätze werden                     schule durchzuführenden Gesprächs mit\nvergeben                                                           den Bewerberinnen und Bewerbern, das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004                 2299\nAufschluss über die Motivation der Bewer-           b) Satz 2 wird aufgehoben.\nberin oder des Bewerbers und über die\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.\nIdentifikation mit dem gewählten Studium\nund dem angestrebten Beruf geben sowie              d) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „und § 33“ gestri-\nzur Vermeidung von Fehlvorstellungen                    chen.\nüber die Anforderungen des Studiums die-\nnen soll,\n7. § 35 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nf) auf Grund einer Verbindung von Maßstä-\nben nach den Buchstaben a bis e.                    „§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.“\nBei der Auswahlentscheidung muss dem Grad\nder Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher        8. § 72 wird wie folgt geändert:\nEinfluss gegeben werden. Die Zahl der Teil-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 8 folgender Satz einge-\nnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlver-\nfügt:\nfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall\nentscheidet die Hochschule über die Teilnah-               „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des\nme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d              Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-\ngenannten Maßstäbe, nach dem Grad der Orts-                rahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I\npräferenz oder nach einer Verbindung dieser                S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses\nMaßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die                  Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-\nnach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden,                    sen.“\nnehmen am Auswahlverfahren nicht teil.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc)  In Absatz 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ gestri-\nchen.                                                          aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Erstmals für Zulassungen zum Wintersemes-\n5. § 33 wird aufgehoben.                                                   ter 2005/2006, längstens jedoch bis zum\nInkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1,\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                                           sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 16 des\nStaatsvertrags über die Vergabe von Studien-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nplätzen vom 24. Juni 1999 nach Maßgabe des\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 75 des                      § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 3\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I                         und 4, des § 34 und des § 35 in der ab 4. Sep-\nS. 2261)“ durch die Angabe „Artikel 15 des                      tember 2004 geltenden Fassung anzuwen-\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167)“                   den.“\nersetzt.\nbb) Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen.\nbb) In Nummer 3 werden die Angabe „ , zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur För-             cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3\nderung eines freiwilligen ökologischen Jahres                   und 4.\nvom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),“                  dd) In dem neuen Satz 4 wird die Zahl „4“ durch\ndurch die Angabe „in der Fassung der                            die Zahl „3“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2596)“ ersetzt sowie nach der Angabe\n„eines freiwilligen ökologischen Jahres nach\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen                                   Artikel 2\nökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993\nInkrafttreten\n(BGBl. I S. 2118)“ die Angabe „in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Juli 2002                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 2600)“ eingefügt.                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}