{"id":"bgbl1-2004-47-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":47,"date":"2004-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"2004-08-24T00:00:00Z","page":2277,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt\n2277\nTeil I                                                                           G 5702\n2004                     Ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004                                                                           Nr. 47\nTag                                                    Inhalt                                                                          Seite\n24. 8. 2004 Neufassung des Filmförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2277\nFNA: 707-12\n28. 8. 2004 Siebtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG) . . . . . . . . . . . . . .                                2298\nFNA: 2211-3\nGESTA: K001\n1. 9. 2004 Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2300\nFNA: 9231-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Filmförderungsgesetzes\nVom 24. August 2004\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförde-\nrungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771) wird nachstehend der\nWortlaut des Filmförderungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I\nS. 2053),\n2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),\n3. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 34 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n4. den am 30. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 127 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n5. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 24. August 2004\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nC h r i s t i n a We i s s","2278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz – FFG)\n1. Kapitel                           7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmför-\nderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.\nFilmförderungsanstalt\n(2) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förde-\nrungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtun-\n1. Abschnitt                          gen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem\nErrichtung, Aufgaben                       Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in internationalen und\nsupranationalen Organisationen ergeben.\n§1\nFilmförderungsanstalt                        (3) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe\ndes 2. Kapitels.\n(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als bundes-\nweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deut-\nschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Quali-                           2. Abschnitt\ntät des deutschen Films als Voraussetzung für seinen\nErfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesun-                  Organe, ständige Kommissionen\nmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.\n(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.                                                   §3\nOrgane der FFA\n§2                                 Organe der FFA sind\nAufgaben der FFA                        1. der Vorstand,\n(1) Die FFA hat die Aufgabe,                                2. das Präsidium,\n1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films                3. der Verwaltungsrat.\nsowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen\nFilmwirtschaft durchzuführen;\n§4\n2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt-\nVorstand\nschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere\ndurch Maßnahmen zur Marktforschung und zur                  (1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine\nBekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich            erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und\ngeschützten Nutzungsrechten, durch Unterstützung          seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsi-\nvon Projekten zur Filmbildung junger Menschen sowie       diums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wieder-\ndurch Mitwirkung an der Erstellung einer bundeswei-       holte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat\nten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank;               kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund\nvorliegt.\n3. die internationale Orientierung des deutschen Film-\nschaffens und damit die Grundlagen für die Verbrei-         (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener\ntung und marktgerechte Auswertung des deutschen           Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsi-\nFilms im Inland und seine wirtschaftliche und kulturel-   diums und des Verwaltungsrates.\nle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern. Sie betei-        (3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außer-\nligt sich an der zentralen Dienstleistungsorganisation    gerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich,\nder deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung      wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen\ndes deutschen Films und betreut die zentrale Bera-        gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit\ntungsorganisation zur Außenvertretung des deut-           einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden.\nschen Films in organisatorischer Hinsicht;                Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung\n4. deutsch-ausländische       Gemeinschaftsproduktionen       des Präsidiums bestellen.\nzu unterstützen;                                            (4) Bei Zahlungen bis zur Höhe von 25 000 Euro kann\n5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und         die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte\nden Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deut-           gemeinsam vertreten werden.\nschen Kinofilms zu unterstützen;                            (5) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die\n6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange        Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft\ndes deutschen Films zu beraten, insbesondere im           ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene\nHinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und     oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an\ndie Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet           einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen,\ndes Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;          die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004               2279\n§5                                    Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt\ndes öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernse-\nPräsidium\nhen“,\n(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.\n9. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater\n(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz        Rundfunk und Telekommunikation e.V.,\ndes Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag\ngewähltes und von der Bundesregierung benanntes Mit-          10. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Verband\nglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an.               Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und von der\nJe ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat            Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmpro-\nmit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den             duzenten e.V.,\nVerbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Film-    11. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft\ntheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveran-           Dokumentarfilm e.V.,\nstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten\nin den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer       12. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deut-\nihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.                            scher Fernsehproduzenten e.V.,\n(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3          13. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer\ngewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange              Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,\ndie der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus           14. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten\nder ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.             Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deut-\n(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-              schen Journalistenverband e.V.,\nstandes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates         15. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fern-\nverlangen.                                                         seh- und Filmregisseure in Deutschland e.V.,\n(5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge\n16. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,\nmit dem Vorstand und seiner Stellvertretung. Der Vorsitz\ndes Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss der            17. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Dreh-\nDienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem             buchautoren e.V.,\nVorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA\n18. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen\nund dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die\nKirche und der katholischen Kirche,\nVorlage der Jahresrechnung.\n(6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie-    19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Film-\ndern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehr-             exporteure e.V.\nheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des        Frauen sollen bei der Wahl und Benennung von Mitglie-\nVorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sit-    dern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt\nzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsi-       werden.\ndiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen.\n(2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt\n(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.         oder benannt. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertre-\ntung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine\n§6                               Nachfolge benannt. Die Stellvertretungen nehmen die\nRechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn\nVerwaltungsrat                         dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungs-\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 33 Mitgliedern:         rates teilzunehmen.\n1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag,           (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\ndesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates\n2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,                  und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. Die nach Satz 1\n3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und          Berufenen bestätigen der Beauftragten der Bundesregie-\nMedien zuständigen obersten Bundesbehörde,               rung für Kultur und Medien binnen 14 Tagen nach Zugang\nder Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die\n4. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Hauptver-         Berufung annehmen.\nband Deutscher Filmtheater e.V. und von Cineropa\ne.V.,                                                       (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vor-\nsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Er gibt sich eine\n5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG            Geschäftsordnung.\nKino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und\ndem Bundesverband kommunale Filmarbeit,                     (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehö-\n6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverlei-\nren, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Die Mit-\nher e.V.,\nglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Wei-\n7. je ein Mitglied, benannt vom Bundesverband audio-        sungen nicht gebunden.\nvisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs\nVideo- und Medienfachhandels e.V. – Bundesver-\nMonaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des\nband,\nVorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-\n8. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft     diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des\nder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der         Präsidiums nicht stimmberechtigt.","2280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\n(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 17 Mit-        4. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband\ngliedern beschlussfähig. Er beschließt, soweit in diesem            Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., von der\nGesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher                 Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmpro-\nMehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme              duzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft\ndes Vorsitzes.                                                      Dokumentarfilm e.V.,\n(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidi-         5. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der\nums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich ein-             Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V.,\nzuberufen.                                                          davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der\nAG Kurzfilm e.V.,\n§7                                  6. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Dreh-\nbuchautoren e.V.,\nVergabekommission\n7. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der\n(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekom-                Filmverleiher e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft\nmission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshil-           Verleih e.V.,\nfen im Rahmen der Projektfilmförderung sowie über För-\n8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundes-\nderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60, soweit\nverband Audiovisuelle Medien e.V. und vom Interes-\ndies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des\nsenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. –\nVorstandes fällt.\nBundesverband,\n(2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitglie-\n9. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-\ndern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens\nrechtlichen Rundfunkanstalten,\nsachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und\naktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss           10. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rund-\nzudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die               funk und Telekommunikation.\nMitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisun-        Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die\ngen nicht gebunden.                                            Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die Ge-\n(3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jahre mit      schäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\nder Möglichkeit einer einmaligen Wiederbenennung. Die          den.\nbenennenden Stellen nach § 8 müssen mindestens für\njede zweite Amtsperiode der Vergabekommission eine                                         § 8a\nFrau benennen. Die Anforderung kann entfallen, wenn                               Unterkommissionen\nder jeweiligen benennenden Stelle auf Grund ihrer Zu-\nsammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmä-                 (1) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen\nßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber   insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:\ndem Vorsitz der Vergabekommission und dem Vorsitz              1. die Förderung des Filmabsatzes (§ 53a),\ndes Verwaltungsrates bei der Benennung des Mitgliedes\nschriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Verga-        2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten\nbekommission bekannt zu geben.                                     Bildträgern (§ 53b) und von Videotheken (§ 56a),\n3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und\n(4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den\nVorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine          4. die Drehbuchförderung (§ 47).\nGeschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-              Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitglie-\ntungsrates bedarf.                                             dern. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwe-\n(5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von           sens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktu-\nsechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Be-           elle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen\nschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.                    nicht gebunden.\n(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden\n§8                                jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommis-\nsion gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die von\nZusammensetzung                            den Förderbereichen betroffenen Fachverbände schla-\nder Vergabekommission                         gen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor.\nDie Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stell-        Die Vorsitzenden der Unterkommissionen müssen der\nvertretungen werden von den nachfolgenden Organisa-            Vergabekommission angehören.\ntionen oder Gruppen benannt:\n§9\n1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,\nBefangenheit\n2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich,\n(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen\nbenannt von der für Kultur und Medien zuständigen\nzu einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeig-\nobersten Bundesbehörde,\nnet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsaus-\n3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptver-             übung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, ins-\nband Deutscher Filmtheater e.V., von Cineropa e.V.,       besondere Beschlüssen über die Gewährung von Förde-\nvon der AG Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater        rungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht\ne.V. und vom Bundesverband kommunale Filmar-              mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt\nbeit e.V.,                                                unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004             2281\n(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Ab-            und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unab-\nsatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht           weisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nach-\nausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses            tragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet ent-\nMitgliedes den Ausschlag gegeben hat.                         sprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines Wirt-\nschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr\nnoch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der\n3. Abschnitt                          Zustimmung des Verwaltungsrates.\n(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.\nSatzung, Haushalt, Aufsicht\n§ 12\n§ 10\nRechnungslegung\nSatzung, Geschäftsordnungen\n(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga-\n(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat            ben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA\nbeschlossen. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von        und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschafts-\nzwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglie-      jahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist der für Kultur\nder, gefasst. Die Satzung der FFA und die Geschäftsord-       und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vor-\nnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung der für          zulegen.\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-\nde.                                                              (2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsät-\nzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die\n(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitglie-          Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelun-\ndern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle            gen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesell-\nerschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernach-          schaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang\ntungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine              und Lagebericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrech-\nmonatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden.              nung ergänzt.\nDie Satzung kann ferner bestimmen, dass\n(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder\n1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglie-       Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer\nder des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stel-    werden von der für Kultur und Medien zuständigen\nle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Über-       obersten Bundesbehörde auf Kosten und auf Vorschlag\nnachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt         der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durch-\nwerden,                                                   zuführen, die die für Kultur und Medien zuständige obers-\n2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an           te Bundesbehörde erlässt. Der Prüfungsbericht ist dem\nihrer Stelle tätig werdenden Stellvertretungen für die    Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen\nPrüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.             obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof\nvorzulegen.\n(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine\nBestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschrif-\nten des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über                                       § 13\ndie Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes,                                   Aufsicht\ndas Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die\n(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht der für Kul-\nPrüfung der Rechnung der FFA.\ntur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.\nDie Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen,\n§ 11                              um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden\nHaushalts- und Wirtschaftsführung                  Recht in Einklang zu halten.\n(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde\n(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des\njederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.\nWirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grund-\nsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzge-            (3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtun-\nbarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und             gen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die\nAnsatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und         Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durch-\nAusgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu              führen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\nveranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen\nund Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan\nbedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien\nzuständigen obersten Bundesbehörde. Der Vorstand hat                                 2. Kapitel\ndem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes                             Filmförderung\nrechtzeitig vorzulegen.\n(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich                                  § 14\nauszuführen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte\nZweckbindung der Förderungsmittel\nAusgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsra-\ntes. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn           Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den\ndie FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-       bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche\npflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der        auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln\ngesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist            können weder abgetreten noch gepfändet werden.","2282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\n1. Abschnitt                          Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nFörderung der Filmproduktion                    schen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen ge-\nwährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchauto-\n§ 15                              rin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Perso-\nAllgemeine Bestimmungen                       nen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden\nDeutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder\n(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ-    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen             oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n59 Minuten hat.                                               den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.\n(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende              (4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Vorausset-\nFilme gewährt, wenn                                           zungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2\n1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern      und 5 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films,\nder Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem         insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Aus-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in      wirkungen im Inland und im Ausland dies rechtfertigt.\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Nieder-\n§ 16\nlassung im Inland hat und die Verantwortung für die\nDurchführung des Filmvorhabens trägt,                                  Internationale Koproduktionen\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen               (1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllen-\nvon Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine         de Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des\nandere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache       § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem\nhergestellt ist,                                          Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gel-\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und      tungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder\nfür die Postproduktion technische Dienstleistungsfir-     worden sind und\nmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des                 von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei-\nhaben. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in                   oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens\neinem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens          entsprechen oder,\n30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet die-        2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf\nses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil              die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist,\neines Films an Originalschauplätzen in einem anderen          eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung\nLand gedreht, so können auch für mehr als 30 vom              erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im\nHundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes           Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser ange-\nbenutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies             messene künstlerische und technische Beteiligung\naus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grund-           von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufwei-\nlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist            sen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\ndie Drehzeit,                                                 Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis\n4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder               angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mit-\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-           gliedstaates der Europäischen Union oder eines\nzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört             anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\noder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-          Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner bei\nstaates der Europäischen Union oder eines anderen             majoritären Beteiligungen der Film in deutscher Spra-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-               che im Inland oder auf einem Festival im Sinne des\nschen Wirtschaftsraum besitzt,                                § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden\nist.\n5. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf\neinem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher        (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung\nBeitrag uraufgeführt worden ist.                          sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deut-\nDas für Angelegenheiten der Kultur und der Medien\nschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige\nzuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, ab-\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sein:\nRegelungen der Europäischen Kommission, Förderungs-\nhilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländi-        1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in\nsche Ateliers, Produktionstechnik und für die Post-               einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,\nproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer          zwei Personen in wichtigen Rollen,\nObergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür ent-\nstehenden Kosten genutzt werden.                              2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische\noder technische Stabskraft und\n(3) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen\nAbsatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus       3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder\ndem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen                eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004                2283\n§ 16a                               2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fäl-\nlen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens\nInternationale Kofinanzierung                       20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2\nFörderungshilfen werden auch für programmfüllende               mindestens 30 vom Hundert beiträgt.\nFilme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15             (2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit         Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die\nWohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt wer-      fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer\nden oder worden sind und zu deren Herstellung der Her-         Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films\nsteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen finanziellen  die Ausnahme rechtfertigt.\nBeitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges\nmit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes                (3) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung\nAbkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern           nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehr-\nder Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1     seitiges von der Bundesrepublik Deutschland abge-\ndem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil ent-            schlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Ge-\nspricht.                                                       meinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und so-\nlange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die\nanderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, ver-\n§ 17                               bürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemein-\nschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschrit-\nBescheinigung des Bundesamtes für\nten wird.\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n(4) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des\n(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2\nHerstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert\nNr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nder gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der\nkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass\nübersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung\nein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16\nunberücksichtigt.\noder des § 16a entspricht oder eine Ausnahmeentschei-\ndung nach § 15 Abs. 4 vorliegt. Der Antrag ist bei                (5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finan-\nGemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligun-          ziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2\ngen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a)          Nr. 1 überschreiten.\nspätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. Legt\ndie antragstellende Person im Falle eines ablehnenden\nBescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Wider-                                       § 18\nspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen.\nHerstellung der Kopien\nWird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende\nEntscheidung der für Kultur und Medien zuständigen                Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die\nobersten Bundesbehörde einzuholen.                             Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vor-      Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, in einer\nläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film         Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitglied-\nden Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder         staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ndes § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung        tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\neingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei ent-        schaftsraum gezogen werden, es sei denn, dass hierfür\nsprechender Durchführung des Vorhabens die genann-             die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.\nten Voraussetzungen erfüllt sein werden.                       Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien\n(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des           zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-\nFilms enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2           tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass,\nnicht.                                                         abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Rege-\nlungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen\nbei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu\n§ 17a                               einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu\nziehenden Kopien gewährt werden.\nFörderungsfähigkeit von\ninternationalen Gemeinschaftsvorhaben\n§ 19\n(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden\nFörderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im                         Nicht förderungsfähige Filme\nSinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1\nFörderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn\n1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Betei-          der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben\nligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen       gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen\nLand innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung          oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Glei-\nallein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung       ches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorha-\neinen programmfüllenden Spielfilm in einem anderen         ben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem            Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspie-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               lerischen Leistungen, der Kameraführung oder des Bild-\nEuropäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat,              schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität","2284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\nsind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue         haben. Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals\nFilme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Bru-        und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine\ntalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form      Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat.\ndarstellen.\n(3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt\nberücksichtigt:\n§ 20\n1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Film-\nGemeinsame                                 preis oder dem Golden Globe oder dem Academy\nAufführung mit Kurzfilmen                         Award („Oscar“) oder dem Wettbewerbshauptpreis\nJeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfül-            auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit\nlende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minuten ist           jeweils 300 000 Referenzpunkten,\nfür den Zeitraum von fünf Jahren ab Erstaufführung mit         2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen\neinem noch nicht regulär in einem Filmtheater ausgewer-            Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen\nteten Film von einer Dauer bis zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu         international bedeutsamen Festivals, Nominierung\ngemeinsamen Aufführungen zu verbinden, sofern der                  eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Gol-\nKurzfilm                                                           den Globe oder den Academy Award („Oscar“) sowie\n1. im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-            eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in\npäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat            Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 150 000 Refe-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-              renzpunkten,\nraum hergestellt worden ist und                           3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen inter-\n2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3            national bedeutsamen Festivals oder die Nominierung\ndes Jugendschutzgesetzes erhalten hat, die der                für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000\nAltersfreigabe für den programmfüllenden Film ent-            Referenzpunkten.\nspricht.                                                  Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nomi-\nnierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival\n§ 21                               ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach den\nNummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals wer-\nArchivierung\nden durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. Bei\n(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses       der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des\nGesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundes-       Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauer-\nrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie         erfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen\ndes Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich        Rechnung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen\nzu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon          oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise be-\nanderweitig begründet ist.                                     rücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären\nErstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der\n(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke\nregulären Erstaufführung des Films in einem Kino im\nder Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt.\nInland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erst-\nSie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfü-\naufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teil-\ngung gestellt werden.\ngenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen\nerhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die\nBesucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme\n1. Unterabschnitt                            oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt.\nReferenzfilmförderung                              (4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 be-\nträgt 2 000 000 Euro.\n§ 22\n(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen\nReferenzfilmförderung                        dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung\nnach § 16 oder § 16a gewährt werden.\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines\nprogrammfüllenden Films als Zuschuss gewährt, wenn                (6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung\nder Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat        stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller\n(Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem              nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte\nZuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international             der einzelnen Filme zueinander stehen.\nbedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Hat der\nReferenzfilm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wies-\n§ 23\nbaden erhalten, beträgt die nach Satz 1 maßgebliche\nReferenzpunktzahl 100 000.                                             Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilme\n(2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg              (1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen beträgt die nach\nentspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres           § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000, bei\nnach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland         Dokumentarfilmen 25 000. Ein Erstlingsfilm ist ein Film,\ngegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und            bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die\nBesucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Ein-        alleinige Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt. Bei\ntrittspreis bezahlt haben. Bei ausschließlicher Berück-        Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenz-\nsichtigung des Zuschauererfolges muss der Referenzfilm         punktzahl des Zuschauererfolges der Besucherzahl im\neine Besucherzahl von mindestens 150 000 erreicht              Zeitraum der ersten vier Jahre nach Erstaufführung in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004             2285\neinem Filmtheater im Inland. Bei Dokumentar- und Kin-        1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher            für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,\nvon nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe\n2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater\nberücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als\nnicht von der Miete eines oder mehrerer ausländi-\nBesucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen\nscher Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mit-\ngeltend gemacht werden können. Sofern ein Kinder- oder\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nErstlingsfilm eine Referenzpunktzahl von 50 000 und ein\nsind, abhängig gemacht wird,\nDokumentarfilm eine Referenzpunktzahl von 25 000\nüberschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte         3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des\nnicht erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten ge-         neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzieren-\nwertet.                                                         den Verleihers angemessen vermindert wird,\n(2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals       4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des\nund Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder-         neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang\noder Erstlingsfilm im Inland zumindest eine Besucherzahl        technische und kaufmännische Nachwuchskräfte\nvon 25 000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch          beschäftigt,\nRichtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnah-\nmen auf international und überregional bedeutsamen           5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in\nFestivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgeleg-         dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-recht-\nten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festi-      lichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernseh-\nvalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend          veranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte\nRechnung zu tragen.                                             an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im\nEinzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rück-\nfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu\n§ 24                               sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn\nAntrag                               der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich\nhohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt\n(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.           oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,\nAntragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15\nAbs. 2 Nr. 1.                                                6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte\nan dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten\n(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ver-\nFilm einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungs-\nstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und\norganisation der deutschen Filmwirtschaft für die\n§ 23 Abs. 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt\nAußenvertretung des deutschen Films leistet. Der Bei-\nwerden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Ja-\ntrag beträgt bei Nettoerlösen bis zu 1 500 000 Euro\nnuar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Refe-\n1,5 vom Hundert. Erlöse über 1 500 000 Euro werden\nrenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Referenzfilmförde-\nnicht berücksichtigt.\nrung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.\n(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15,\n§ 26\n16 und 18 nachzuweisen.\nVersagung der Auszahlung\n§ 25                              (1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen\nZuerkennung, Auszahlung                      zu versagen,\n(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei        1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-\nMonaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den               lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist;\nHerstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt,      2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem\ndie im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen            Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits\nfür die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde              mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten\nnach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.                Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers\n(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hin-      die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung ver-\nreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vor-         letzt worden sind;\nstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA         3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm-\nbis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres          füllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge-\nvorab zuerkennen.                                               sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald           oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger\nnachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den            persönlich haftender Gesellschafter eine Aktienge-\nBestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwen-              sellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung\ndung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszah-           ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder\nlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förde-              Stammkapital nicht mindestens 100 000 Euro beträgt;\nrungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372\n4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her-\nbis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.\nstellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-\n(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förde-             schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den\nrungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung           Herstellungskosten übersteigen. Auf Antrag kann der\nnachgeholt werden können, verbunden werden, um                  Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter\nsicherzustellen, dass                                           den durchschnittlichen Herstellungskosten der von","2286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\nder FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen und einen     2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben\nschwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen                 über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen er-\nzulassen;                                                     folgt ist,\n5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe          3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht ein-\nnach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrich-             gehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen\ntungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen             nach § 26 nachträglich entfallen sind,\nEigenanteil an den Herstellungskosten des neuen\n4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-\nFilms nachweist.\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als         erbracht hat,\nfünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen\nsind.                                                         5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1\nvorliegen oder der durch eine Ausnahmeentschei-\ndung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil\n§ 27                                 des Herstellers nicht nachgewiesen wird.\n(weggefallen)\nIst der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit\nöffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtun-\n§ 28                             gen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach\nVerwendung                           Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen\nFörderbeträge.\n(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens\nbis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten        (2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur\nZuerkennung vorrangig für die Herstellung neuer pro-          1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-\ngrammfüllender Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu           chen Härten für den Anspruchsgegner verbunden\nverwenden.                                                        wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht\n(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen         gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemesse-\nnach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen             ne Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheits-\nHerstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förde-           leistung gewährt werden;\nrungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Aus-     2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung\nnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen               keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der\nEigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.               Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\n(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion            stehen;\nzuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 oder\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-\n§ 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf\nnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere\nder Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet\nHärte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstat-\nwerden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens\ntung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und\n50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Betei-\nfür die Freigabe von Sicherheiten.\nligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.\n(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die                                   § 30\nBeträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu\n100 000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden:                       Video- und Fernsehnutzungsrechte\n1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbe-                   (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförde-\nschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwick-         rungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf\nlung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines   den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz\nneuen programmfüllenden Films;                            der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgen-\nden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in\n2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unterneh-\ndeutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen\nmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des\noder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswer-\nEigenkapitals. Sollen die Mittel für die Herstellung\nten:\nbestimmter neuer Filme eingesetzt werden, kann die\nFörderungshilfe auch in vollem Umfang für die Kapi-       1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt\ntalaufstockung verwendet werden.                              sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheater-\nauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).\nSofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden\nsollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüf-      2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle\nbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand sei-            Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für\nnes Unternehmens vorlegen.                                        ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt\nbeträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.\n§ 29                             3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernse-\nRückzahlung                              hen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.\n(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-     4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht ver-\nhilfen verpflichtet,                                              schlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach regu-\nlärer Erstaufführung.\n1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet\nworden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht ent-        (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegen-\nspricht,                                                  stehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004               2287\ndie in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die         (8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nSperrfristen können folgendermaßen durch Beschluss\n(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, ins-\ndes Präsidiums verkürzt werden:\nbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristver-\n1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach      letzung.\nregulärer Erstaufführung,\n2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und                                    § 30a\nAbrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgeleg-                  Einbeziehung von Filmen aus\ntes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf                      Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nsechs Monate nach regulärer Erstaufführung,\nIst die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die För-\n3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf           derung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme\nzwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,               aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fern-       einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte\nsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstauffüh-        Besucherzahl maßgebend.\nrung.\n§ 31\n(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegen-\nstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf An-                                  Bürgschaften\ntrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die            (1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der\nSperrfristen folgendermaßen verkürzen:                        FFA für einen nach den §§ 22 ff. oder §§ 32 ff. geförderten\n1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach      Film Bürgschaften gegenüber den Banken, die eine Vor-\nregulärer Erstaufführung,                                 oder Zwischenfinanzierung für den Film bereitstellen,\nsowie gegenüber den beteiligten Fernsehveranstaltern\n2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und        übernehmen:\nAbrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgeleg-\ntes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier        1. zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmittel\nMonate nach regulärer Erstaufführung,                         anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter Förde-\nrungseinrichtungen oder der Fernsehveranstalter ge-\n3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf               genüber zwischenfinanzierenden Banken,\nsechs Monate nach regulärer Erstaufführung,\n2. zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rück-\n4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fern-           zahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nicht-\nsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstauf-            fertigstellung des Films gegenüber den Fernsehver-\nführung. Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffent-        anstaltern.\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernseh-\nveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden         (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine\nsind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs     Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mitteln finan-\nMonate nach Abnahme durch den Fernsehveranstal-           zierten Förderungseinrichtungen oder eine Beteiligungs-\nter verkürzt werden.                                      vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernseh-\nveranstalter nachgewiesen wird.\n(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden,\n(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden,\nwenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit\nwenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurch-\nder Auswertung des Films in der beantragten Verwer-\nschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der\ntungsstufe begonnen wurde.\nFFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.\n(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaft-\n(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im\nlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen\nWirtschaftsplan der FFA einzuplanen.\nHerstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und überdurchschnitt-\nlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveran-          (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des\nstalters kann das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit der      Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Ver-\nStimmen eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbe-           waltungsrates geregelt.\nginn beschließen.\n(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förde-\nrungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen.                                2. Unterabschnitt\nBereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufor-                        Projektfilmförderung\ndern.\n(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des                                    § 32\nFörderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss\nFörderungshilfen\nvon den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise\nabsehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutz-            (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Film-\nzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt     vorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab-\nder Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen      und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeig-\nVorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entspre-     net erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des\nchend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt         deutschen Films zu verbessern. Dabei sollen in ange-\noder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwal-         messenem Umfang auch Projekte von talentierten Nach-\ntungsrat durch eine Richtlinie regeln.                        wuchskräften berücksichtigt werden.","2288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\n(2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare       der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produkti-\nzinslose Darlehen bis zur Höhe von 250 000 Euro               onsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Pro-\ngewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu 1 000 000 Euro       duktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigen-\nbetragen, wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorha-            anteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei\nbens und die Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-         Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung\nkosten dies rechtfertigen.                                    des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfal-\n(3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,     lenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend\ndarunter in angemessenem Umfang auch solche, die              für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt\nauch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind,             hergestellt werden sollen.\nsowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem              (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch\nUmfang technische und kaufmännische Nachwuchskräf-            Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller\nte beschäftigt werden.                                        darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rück-\n(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-        zahlung überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen\nmessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-          Eigenmitteln gleich.\nsion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat           (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller\nein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2      als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Her-\nerhalten, ohne dass wenigstens in einem Fall 30 vom           stellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in\nHundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben            einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann\nandere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.             zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gel-\n(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-        ten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen\nduktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert      Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur\nwerden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16       Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen können\nmindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als         nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt\ndie Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzen-          jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im Kosten-\nten.                                                          plan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten\nberücksichtigt werden.\n(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion\nmit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren            (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch\nWohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein          Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund\nfilmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Ver-        öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mit-\nbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur         tel, die von einer juristischen Person des öffentlichen\nVerfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungs-         Rechts oder einer juristischen Person des privaten\nhilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer     Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen\nFörderungshilfe gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht       des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind,\nanzuwenden. Das für Angelegenheiten der Kultur und der        gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktüb-\nMedien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird           liches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung\nermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverord-         sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2\nnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und      gewährt werden. Hat eine Rundfunkanstalt die Fernseh-\nHöhe der Förderungshilfe zu bestimmen.                        nutzungsrechte vor der Herstellung des Films erworben,\nso gilt das Entgelt hierfür als erbracht, wenn die Rund-\n§ 33                              funkanstalt die Zahlung schriftlich zugesagt hat. Durch\ndie Anrechnung solcher Entgelte für Fernsehnutzungs-\nAntrag                              rechte auf die im Kostenplan angegebenen und von der\n(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.          FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter\nAntragsberechtigt ist der Hersteller.                         10 vom Hundert sinken.\n(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvor-            (5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllen-\nhabens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16           den Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von\ngeregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch,           Absatz 4 Satz 1 zulassen.\neine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finan-           (6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1\nzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete      Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die Höhe der\nDarlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.              Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1         Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten\nkann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 100 000         Filmvorhaben übersteigt.\nEuro von der Vorlage eines Drehbuches sowie der Stab-\nund Besetzungsliste abgesehen werden, wenn auf ande-                                     § 35\nre Weise dargetan wird, dass das Filmvorhaben einen\nFilm erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität                            (weggefallen)\nund die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver-\nbessern.                                                                                 § 36\nFörderungszusage\n§ 34\n(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab-\nEigenanteil des Herstellers                   und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzie-\n(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der        rungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für\nHersteller an den im Kostenplan angegebenen und von           solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004              2289\nnicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förderungs-       des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebe-\nzusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist entspre-       nen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen.\nchend anzuwenden.                                             Zunächst sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträ-\n(2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nach-          ge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge\nweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb    des Herstellers 60 vom Hundert der im Kostenplan ange-\nvon sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusa-          gebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind\nge erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter        20 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung\ndenen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht          zu verwenden. Übersteigen die Erträge die im Kostenplan\noder nicht mehr gegeben sind.                                 angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, ver-\nmindert um die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hun-\ndert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwen-\n§ 37                             den. Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom\nVersagung der Auszahlung                      Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der\n(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu       FFA anerkannten Kosten bei Filmen, bei denen außer von\nversagen,                                                     der FFA auch von Länderfilmförderungen Darlehen ge-\nwährt wurden, so sind die Tilgungen entsprechend dem\n1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-          Verhältnis der von der FFA und den Länderfilmförderun-\nhabens nicht gewährleistet ist,                           gen gewährten Darlehen vorzunehmen. Die FFA kann bei\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem        einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert\nVerleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits    übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festle-\nnach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder         gen.\nFilmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze              (2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn\nsparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,\n1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 ent-\n3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-          spricht,\nschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder\n2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2\nPersonenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-\nnicht nachgekommen ist,\nlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft\noder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,      3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-\nhandelt und das eingezahlte Grundkapital oder                 den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht\nStammkapital nicht mindestens 100 000 Euro beträgt.           hat,\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als      4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über\nfünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen          wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,\nsind.                                                         5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht\nnachgekommen ist,\n§ 38\n6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehal-\nSchlussprüfung                             ten werden.\n(1) Die FFA prüft, ob                                          (3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-             (4) Der Hersteller kann verlangen, dass die nach\nbuch im Wesentlichen entspricht,                          Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines\nneuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt wer-\n2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorge-\nden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Refe-\nlegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,\nrenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere\n3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen        § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.\nAufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen\n(5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films\nLeistungen, der Kameraführung und des Bildschnittes\nerlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.\ngeeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des\ndeutschen Films beizutragen,\n§ 40\n4. der Film nicht § 19 widerspricht,\n(weggefallen)\n5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18 ent-\nspricht.\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jah-                    3. Unterabschnitt\nres nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetra-                  Förderung von Kurzfilmen\nges davon der FFA eine Kopie des Films zur Prüfung vor-\nzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr                                     § 41\nverlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die\nFrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht                              Förderungshilfen\neinhalten kann.                                                  (1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Films mit\neiner Vorführdauer von höchstens 15 Minuten sowie\n§ 39                             eines nicht programmfüllenden Kinderfilms Förderungs-\nhilfen, wenn der Film eine Freigabe und Kennzeichnung\nRückzahlung                          gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzge-\n(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und             setzes erhalten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewer-\nsoweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung         tungsstelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er","2290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\ninnerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und Kenn-                                     § 46\nzeichnung mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, dem Kurz-\nRückzahlung\nfilmpreis der FFA, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurz-\nfilmpreis oder dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis aus-          (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\ngezeichnet wurde oder einen gemäß Richtlinie des Ver-         1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-\nwaltungsrates bestimmten Preis oder Festivalerfolg er-            den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht\nhalten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit einer         hat,\nVorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens\n45 Minuten, wenn es sich hierbei um den ersten Film die-      2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver-\nser Länge handelt, bei welchem die Regisseurin oder der           wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19\nRegisseur die alleinige Regieverantwortung trägt oder             widerspricht, oder\nwenn der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die         3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-\n§§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend.                             fen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche\n(2) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuss gewährt,             Voraussetzungen erfolgt ist.\ndessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung ste-        (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nhenden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der\nberechtigten Filme verteilt werden.\n4. Unterabschnitt\n§ 42                                      Förderung von Drehbüchern\nAntrag\n§ 47\n(1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische                      Förderungshilfen\nPerson des öffentlichen Rechts oder juristische Person          (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für\ndes privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische     programmfüllende Filme Förderungshilfen an die Dreh-\nPersonen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt         buchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn\nbeteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.            ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Quali-\n(2) Der Antrag ist spätestens zum 31. Dezember des         tät und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbes-\nJahres zu stellen, das auf das Jahr der Auszeichnung des      sern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn\nFilms folgt. Anträge, die nach dem 31. Januar des der         das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.\nAuszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können           (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu\nerst in dem darauf folgenden Jahr beschieden werden.          höchstens 25 000 Euro gewährt. In besonderen Fällen\nDem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die              kann ein Zuschuss bis zu 50 000 Euro gewährt werden.\nVoraussetzungen des § 41 erfüllt sind.\n(3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Dreh-\nbuches weitere Förderungshilfen bis zu 30 000 Euro an\n§ 43                            den Hersteller gewähren.\n(weggefallen)                          (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 48\n§ 44\nAntrag\nZuerkennung, Auszahlung\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\n(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate        Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 ist\nnach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt.           die Autorin oder der Autor gemeinsam mit dem Hersteller\nDem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher             und für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 der Hersteller.\nerfolgen.\n(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens\n(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend        (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene)\nanzuwenden.                                                   beizufügen, für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 das zu\nüberarbeitende Drehbuch.\n§ 45\n§ 49\nVerwendung\nAuszahlung\nDie Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von\nzwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur           Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte\nHerstellung neuer Kurzfilme von höchstens 15 Minuten          nach ihrer Zuerkennung, im Übrigen nach Prüfung und\nDauer, neuer nicht programmfüllender Kinderfilme oder         Abnahme des Drehbuches.\nneuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 Abs. 2\noder des § 16 zu verwenden. Der Vorstand kann auf                                         § 50\nAntrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der\nVerwendung des Drehbuches\nStoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -ent-\nwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung           Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet\neines neuen Films verwendet werden.                           den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004              2291\nnur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im            (4) § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 gelten\nSinne der §§ 15, 16 oder 16a zu verwerten. Das Recht         entsprechend.\ndes Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken             (5) Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden\nals dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.       höchstens 600 000 Besucherinnen und Besucher sowie\nhöchstens 1 200 000 Referenzpunkte berücksichtigt. Die\n§ 51                              für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehen-\nSchlussprüfung                          den Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach\ndem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der\n(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im Wesentlichen         einzelnen Filme zueinander stehen.\ndem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm her-                               § 53a\ngestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebe-                            Projektförderung\nnen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen.\n§ 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                 (1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder\nVertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16\noder 16a gewähren, und zwar\n§ 52\n1.   zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der\nRückzahlung                                Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn              sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für\nden Auslandsabsatz entstehenden Kopienkosten,\n1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben\nsind,                                                    2.   zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von\nKopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfas-\n2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2        sungen für den Auslandsvertrieb sowie für außerge-\nSatz 1 nicht nachgekommen ist,                                wöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,\n3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-        2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-\nfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche             men,\nVoraussetzungen erfolgt ist,\n3.   für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und\n4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.               Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme,\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.               4.   für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-\nmenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu\nverbessern,\n2. Abschnitt                          5.   für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.\nFörderung des Absatzes                          (2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a\nwerden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-\n§ 53                              bar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darle-\nhen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600 000 Euro, für Darle-\nAbsatzförderung                         hen nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a 150 000 Euro. Für Maß-\n(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16       nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchst-\noder 16a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr      beträge für Zuschüsse 100 000 Euro und Darlehen\nnach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000          300 000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch einstimmigen\nReferenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe       Beschluss der zuständigen Unterkommission statt eines\nals Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne      Darlehens für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch\nder §§ 15, 16 oder 16a gewährt. Die Referenzpunkte wer-      ein Zuschuss bis zur Höhe von 200 000 Euro gewährt\nden nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten         werden. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf\nKriterien ermittelt.                                         Jahre.\n(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals           (3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung\nund von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.        beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entschei-\ndung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die\n(3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden\nFörderung des Absatzes bis zu 150 000 Euro gegeben\n1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der           werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag-\nHerstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,           stellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers\n2. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirt-         nachgewiesen wird.\nschaftliche Werbemaßnahmen,                                 (4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach\nAbsatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des\n3. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-\nAntragstellers bemessen werden, muss aber mindestens\nmen,\n30 vom Hundert betragen.\n4. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und\n(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nErschließung neuer Absatzmärkte,\n(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen\n5. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-\nder hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche\nmenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu\nFilme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden\nverbessern,\nsind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Ver-\n6. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.         leih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen","2292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem                Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegen-          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nseitigkeit verbürgt ist.                                          Europäischen Wirtschaftsraum.\n(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3                (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten\nund 4 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1       Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finan-\nNr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interes-     zierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53a\nsenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-,            Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch\nVideo- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im      die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.\nEinzelfall eine Entscheidung des Präsidiums herbei.\n§ 55\n§ 53b\nRückzahlung\nProjektförderung der Videowirtschaft\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von\nmit Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a bespielten         1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\nBildträgern gewähren, und zwar                                    chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\nerbracht hat,\n1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten,\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-\n2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaß-              fe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche\nnahmen,                                                       Voraussetzungen erfolgt ist.\n3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen,                   (2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzu-\n4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder-             wenden.\nfilmen,\n5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und\nErschließung neuer Absatzmärkte,                                                 3. Abschnitt\n6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-                         Förderung des Filmabspiels\nmenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu\nverbessern,\n§ 56\n7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.\nFörderungshilfen\nBei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können\nauch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang             (1) Die FFA gewährt Förderungshilfen\nauch ausländische Filme berücksichtigt werden. Dabei          1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmthea-\nmuss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im                tern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Struktur-\nMittelpunkt der Maßnahme stehen.                                  verbesserung dient,\n(2) § 53a Abs. 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. Für Maß-    2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu-\nnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu                   artiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,\n20 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehe-\nnen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten        3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-\nzwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kino-            menarbeit von Filmtheatern,\nwirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall die Ent-  4. zur Beratung von Filmtheatern,\nscheidung des Präsidiums herbei.\n5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in\nOrten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in\n§ 54                                der Regel bis zu 20 000 Einwohnern bestimmt sind.\nAntrag\n(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.         gewährt, indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu\nAntragsberechtigt sind                                        50 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragstel-\nler verteilt und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis\n1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Ver-\nvergeben werden, in dem die im abgelaufenen Wirt-\ntriebsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-\nschaftsjahr von den Antragstellern erreichten Besucher-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\nzahlen zueinander stehen. Dabei werden die Besucher-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nzahlen der Filmtheater im vergangenen Kalenderjahr, die\nischen Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt\nden Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesre-\nwerden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum\ngierung für Kultur und Medien erhalten haben oder in\n31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des\ndenen das Abspiel von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder\nFilmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Förderungshilfen in\n§ 16 den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des\nAnspruch zu nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3\ndeutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht\nist entsprechend anzuwenden;\nhaben, doppelt gezählt. Bei Filmtheatern, die beide\n2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Verleih- und        Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt haben, werden die\nVertriebsunternehmen oder nach § 53b Abs. 1 Video-        Besucherzahlen vierfach gezählt. Die Förderungshilfe\nvertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des          wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirt-\n§ 66a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem anderen    schaftsjahres ausgezahlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004               2293\n(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1            (2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorha-\nund 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und        bens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist\nfür Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuss          beizufügen.\ngewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200 000               (3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2\nEuro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens           können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der\nund die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfer-      FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haus-\ntigen, bis zu 350 000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn    haltsjahres mitgeteilt hat, dass er die Förderungshilfe in\nJahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen            Anspruch zu nehmen beabsichtigt.\nnach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 200 000 Euro und\nnach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5 000 Euro betragen. § 32\n§ 58\nAbs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die für die Abspiel-\nförderung zuständige Unterkommission kann auf Antrag                                  Rückzahlung\nein nach Absatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für die          (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\nUmstellung einer Abspielstätte auf digitales Filmabspiel\nverwendet wurde, im Ausnahmefall in einen Zuschuss            1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\numwandeln.                                                        chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\nerbracht hat,\n(4) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5\nFörderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die       2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-\nnäheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der           fe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche\nFilmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch                Voraussetzungen erfolgt ist.\nRichtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.             (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 56a\n4. Abschnitt\nFörderung von Videotheken\nSonstige Förderungsmaßnahmen\n(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen\n1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videothe-                                      § 59\nken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Struktur-                     Förderung der Weiterbildung\nverbesserung dient, sofern die Videotheken nach\n§ 184 Abs. 1 Nr. 3a des Strafgesetzbuches und § 15           (1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der\nAbs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes nicht aus-          filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech-\nschließlich Erwachsenen zugänglich sind,                  nischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.\n2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche           (2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schu-\nbesonders geeigneten Angebots in Videotheken,             lungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie\nkönnen an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder,\n3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu-       wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem\nartiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 be-          wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als\nzeichneten Videotheken,                                   Darlehen gewährt werden.\n4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-             (3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art\nmenarbeit der in Nummer 1 bezeichneten Videothe-          und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63\nken,                                                      Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n5. zur Beratung von Videotheken.                                 (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1\nbis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für                                     § 60\nMaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuss                             Förderung von Forschung,\ngewähren. Darlehen können bis zu 50 000 Euro und,                         Rationalisierung und Innovation\nsofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die\n(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung,\nHöhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis\nRationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem\nzu 100 000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren\nGebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-\ngewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach\nschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung\nAbsatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 25 000 Euro und nach\nweder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Geset-\nAbsatz 1 Nr. 5 höchstens 2 500 Euro betragen. § 32\nzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.\nAbs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art\n§ 57                             und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nAntrag\n(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine                                      § 61\nVideothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des\n§ 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemein-                                Antrag\nsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstal-           (1) Förderungshilfen nach §§ 59 und 60 werden auf\nter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2       Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnah-\nund 3 entsprechend anzuwenden.                                me durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.","2294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\n(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der Maßnah-                                           § 65\nme unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und                         Widerspruchsentscheidungen\nDauer ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und\nFinanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art         (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-\nund Umfang der Maßnahme entbehrlich ist.                        dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes\nnach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt\nwerden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im Übrigen ent-\n§ 62                                scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine\nRückzahlung                             Entscheidungen.\n(2) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-\n(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\nsprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidun-\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-             gen ihrer Unterkommissionen.\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-               (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die\nbracht hat,                                                 angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrich-            dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die\ntiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen              angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese\nerfolgt ist.                                                Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-\nlehnt.\n(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n3. Kapitel\n5. Abschnitt\nF i n a n z i e r u n g , Ve r w e n d u n g d e r M i t t e l\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\n1. Abschnitt\n§ 63                                                          Finanzierung\nVerfahrensregelungen\n§ 66\n(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge\nund die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht                                    Filmabgabe\nbestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form             (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer\nder Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln.              Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für\nDabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsa-         jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Ein-\nmer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.                  trittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der\n(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit            Umsatz je Spielstelle im Jahr 75 000 Euro übersteigt.\neiner Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der              (2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz\nMehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der        bis zu 125 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahres-\nGenehmigung der für Kultur und Medien zuständigen               umsatz von bis zu 200 000 Euro 2,4 vom Hundert und bei\nobersten Bundesbehörde.                                         einem Jahresumsatz von über 200 000 Euro 3 vom Hun-\ndert.\n§ 64                                   (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz\nEntscheidungszuständigkeiten                      nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird\n(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen         der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche\nim Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der          monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf mul-\nFörderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förde-            tipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können\nrung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Förderung des        die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der\nFilmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förde-            Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.\nrungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entschei-                (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten\ndung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.                   des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.\n(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22            (5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der\nbis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58     Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und\nund 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich       die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung\num keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vor-           der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete\nstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnah-          oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmab-\nmen bis zur Höhe von 20 000 Euro. Vor einer Entschei-           gabe zu vermindern.\ndung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den\n§§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten;                                     § 66a\nverlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums\ninnerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung                         Filmabgabe der Videowirtschaft\ndes Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwal-            (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit\ntungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwal-          Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten\ntungsrat anstelle des Vorstandes.                               bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004             2295\nmietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt          1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Fil-\noder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programm-          men bespielten Bildträgern gemäß § 53b,\nanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrich-\n2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken\nten. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Pro-\ngemäß § 56a,\ngramme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und\nTourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die            3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon\nmit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von             mindestens ein Viertel für die Förderung des Aus-\nMusikstücken bespielt sind.                                       landsvertriebs,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenz-     4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a,\nrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit        davon mindestens ein Viertel für die Förderung des\nvon mehr als 58 Minuten im Wege elektronischer Indivi-            Auslandsvertriebs.\ndualkommunikation verwerten.\n(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von\n(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis       § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden.\nzu 30 000 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Netto-\numsatz von bis zu 60 000 000 Euro 2 vom Hundert und                                      § 67b\nbei einem Nettoumsatz von über 60 000 000 Euro\n2,3 vom Hundert.                                                              Verwendung der Beiträge\nder Rundfunkanstalten und der\n(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten\nFernsehveranstalter privaten Rechts\ndes folgenden Monats an die FFA zu zahlen.\n(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fern-\n§ 66b                              sehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach\nanteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Auf-\nRechtsbehelfe gegen Bescheide                    wendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide           Abs. 1 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden\nzur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben              Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwen-\nkeine aufschiebende Wirkung.                                  den.\n(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter\n§ 67                              privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA\nvereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge\nBeiträge\nnach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete\nder Rundfunkanstalten und\nFilmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme einge-\nder Fernsehveranstalter privaten\nsetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film\nRechts und sonstige Zuwendungen\nerwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und\n(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffent-      Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogram-\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehver-        men zu verbessern. Diese Mittel können für die Projekt-\nanstalter privaten Rechts werden mit der FFA vereinbart.      förderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung\nDie Beiträge sind nach Maßgabe des § 67b zu verwen-           verwendet werden.\nden.\n(2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen von Anbie-                                   § 68\ntern, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten\nAufteilung der\ninnerhalb eines festgelegten Programmangebots im\nMittel auf die Förderungsarten\nWege individueller Zugriffs- und Abrufdienste gegen Ent-\ngelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA        (1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichti-\ngeregelt.                                                     gung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b\nnach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der\n(3) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite ent-\nAufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:\ngegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den\nAufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen          1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),\nsind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maß-\n2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),\ngabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der\nZuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.                       3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),\n4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern\n(§ 47),\n2. Abschnitt\n5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2,\nVerwendung der Einnahmen                            8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3\nund 2 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56\n§ 67a                                  Abs. 4,\nVerwendung                             6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon\nder Filmabgabe der Videowirtschaft                      mindestens ein Viertel für die Förderung des Aus-\nlandsvertriebs,\n(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der\nVideowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwal-        7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a,\ntungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung                  davon mindestens ein Viertel für die Förderung des\nder Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:              Auslandsvertriebs,","2296           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004\n8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung           (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den\nund sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60).                    Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.\n(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Ein-\nnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mit-\ntel sind entsprechend den prozentualen Anteilen für die in\nAbsatz 1 sowie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen                                   4. Kapitel\nzu verwenden.\n(3) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden\nAuskünfte\nMittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-\nzweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der                                           § 70\nVerwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums\ngemäß § 69.                                                                            Auskünfte\n(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finanziellen             (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leis-\nBeteiligungen bei internationalen Gemeinschaftsvorha-         ten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA,\nben dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der für die          wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft\njeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel        und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bun-\nverwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel          desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für\nsind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.       die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-\nkünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.\n(5) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht\nmehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2           (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere\nverwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel          1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des\nsind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.                  Geschäfts- oder Wohnsitzes,\n(6) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht\n2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten;\nmehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6\ndabei sind die Umsätze hieraus gesondert von ande-\nverwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel\nren Umsätzen auszuweisen,\nsind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.\n3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland\n§ 68a                                  entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen\nEintrittspreis gezahlt haben,\nVerwendung für sonstige Aufgaben\n4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-\nVon den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als                derten Filme. Im Übrigen erfolgt die Auskunftsertei-\n12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ver-              lung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung\nwendet werden.                                                    der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle (BAFA).\n§ 69\n(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind\nErmächtigung des Verwaltungsrates                   monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden\n(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, ob-      Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-\nliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förde-      künfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 4 sind halbjähr-\nrungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzel-   lich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu\nnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förde-       erteilen.\nrung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit      (4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs\nder Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt.                beauftragten Personen sind befugt, während der\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen-          Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanla-\nden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwal-       gen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten\ntungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschafts-       Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen\nplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom        vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur\nHundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspiel-          Auskunft verpflichteten Person einzusehen.\nraum). Stehen der FFA für denselben Förderungszweck              (5) Bei juristischen Personen und Personenhandels-\nMittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können           gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsver-\ndie Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hun-        trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen\ndert unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rah-       oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2\nmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze aus-           zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.\nzugleichen.\n(6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Aus-\n(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Ver-\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das\nsie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nnächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung ist\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nnur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nund 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfü-\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\ngung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert\nsetzen würde.\nerhöht werden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel\nden Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe                (7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Per-\nder §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden.                          son, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004             2297\noder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die           (5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mitgliedschaft\nFFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforder-         in der Vergabekommission oder einer Unterkommission\nlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung tref-       wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder\nfen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.          § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt.\n(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelan-\ngaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste                                     § 74\nBundesbehörde ohne Nennung des Namens der aus-                       Übertragung des UFI-Sondervermögens\nkunftspflichtigen Person zulässig. Einzelangaben über           Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ nach\ndie Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem           § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der\nLand dürfen veröffentlicht werden.                           Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074),\ngeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978\n§ 71                              (BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und aufge-\nlöst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und Erträgen sind\nFörderungsbericht                        nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu verwenden.\nDie FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich\neinen Förderungsbericht und leitet diesen der für Kultur                                  § 75\nund Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu.                         Beendigung der Filmförderung\n(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De-\n§ 72                              zember 2008.\n(weggefallen)                            (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 und 41 wer-\nden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. De-\nzember 2007 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen\ngemäß den §§ 32, 47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 wer-\n5. Kapitel                            den letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                            (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23,\n41 und 53 müssen bis zum 31. März 2009 gestellt wer-\nden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme\n§ 73                              müssen die Anträge bis zum 31. März 2012 gestellt wer-\nÜbergangsregelungen                        den. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen ge-\nmäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Ja-      zum 30. September 2008 gestellt werden.\nnuar 2004 entstanden sind, werden nach den bis zum\n(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von För-\n31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften abgewickelt.\nderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden\n(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls        worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei-\nnach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vor-            ten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über.\nschriften durchgeführt.                                      Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zustän-\ndigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger be-\n(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003 im Amt\nkannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nbefindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten\nfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben\nZusammentreten des nach den Vorschriften dieses\nder FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die För-\nGesetzes nach dem 1. Januar 2004 berufenen Verwal-\nderung der Filmwirtschaft zu verwenden.\ntungsrates.\n(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch                                      § 76\ngestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem\n(weggefallen)\n1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 erstaufgeführt\noder von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben\nworden ist. Für diese Filme endet die Ausschlussfrist des                                 § 77\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 am 31. März 2004.                                                 (Inkrafttreten)"]}