{"id":"bgbl1-2004-46-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":46,"date":"2004-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/46#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_46.pdf#page=27","order":2,"title":"Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsverordnung 2007  ZuV 2007)","law_date":"2004-08-31T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":27,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                2255\nVerordnung\nüber die Zuteilung von Treibhausgas-Emissions-\nberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007\n(Zuteilungsverordnung 2007 – ZuV 2007)\nVom 31. August 2004\nInhaltsverzeichnis                                                 Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                           Allgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§1\n§ 1 Anwendungsbereich und Zweck\nAnwendungsbereich und Zweck\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge             Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-\nbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.\nAbschnitt 2                           Sie dient der näheren Bestimmung der Berechnung der\nAllgemeine Regeln zur Bestim-\nZuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treib-\nmung der Kohlendioxid-Emissionen                   hausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu fordern-\n§ 4 Bestimmung der Emissionsfaktoren\nden Angaben und der Art der beizubringenden Nach-\n§ 5 Bestimmung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissio-       weise sowie deren Überprüfung.\nnen\n§ 6 Bestimmung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emis-                                     §2\nsionen\nBegriffsbestimmungen\n§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzie-\nrung des Kohlenstoffgehalts                                 Im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 8 Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenver-        1. Kapazität: die auf den Regelbetrieb bezogene, instal-\nbrauchs                                                       lierte Produktionsleistung pro Jahr; sofern sich aus\n§ 9 Messung der Kohlendioxid-Emissionen\nden Anforderungen der Genehmigung der Anlage\neine geringere maximale Produktionsleistung ergibt,\nAbschnitt 3                               so ist diese maßgeblich;\nBesondere Regeln der                        2. Auslastung: der Quotient aus der durchschnittlichen\nBerechnung der Kohlendioxid-Emissionen                     tatsächlichen Produktionsleistung und der Kapazität\n§ 10 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer        einer Anlage;\nEmissionen                                                 3. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des\n§ 11 Zuteilung für Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen        Regelbetriebs; der Regelbetrieb beginnt zu dem\n§ 12 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen                           Zeitpunkt, an dem die Anlage entsprechend dem\nAblauf der Inbetriebsetzung nach Abschluss eines\n§ 13 Frühzeitige Emissionsminderungen                               Probebetriebs erstmals die mit ihr bezweckte Funk-\nAbschnitt 4\ntion unter Normalbetriebsbedingungen aufnimmt\nund fortführen kann; die Sonderregelungen in § 10\nGemeinsame Vorschriften                          Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zuteilungs-\n§ 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge       gesetzes 2007 bleiben unberührt;\n§ 15 Ordnungswidrigkeiten                                        4. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur\n§ 16 Inkrafttreten                                                  Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit;\n5. Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs\nAnhänge 1 bis 9\npro Kalenderjahr, der zur Emission von Kohlendioxid\nführt;\n6. unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei voll-\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11         ständiger Verbrennung einer definierten Menge\nAbs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und             Brennstoff entsteht, sofern der Wassergehalt des\nAbs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit         Brennstoffs und des Wassers, das bei der Verbren-\n§ 16 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004                nung entsteht, sich in gasförmigem Zustand be-\n(BGBl. I S. 2211) und des § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des               finden, wobei die Wärmerückgewinnung durch die\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004              Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas nicht\n(BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung:                    mitgerechnet wird;","2256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n7. Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Hand-            führung von Berechnungen voraussetzen, ist neben den\nhabung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht bio-         geforderten Angaben jeweils auch die angewandte\ngenen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge             Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der\ndieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfaktor      Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist\neines Brennstoffes auf den unteren Heizwert des            verpflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Ein-\nBrennstoffes. Für den Zweck der Kohlenstoffbilanz          zelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde bis\nentspricht der Emissionsfaktor auch dem Einbin-            zum Ablauf der übernächsten auf die Zuteilungsentschei-\ndungsfaktor;                                               dung folgende Zuteilungsperiode vorzuweisen.\n8. biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus\nder Oxidation von nicht fossilem und biologisch\nabbaubarem, organischem Kohlenstoff zu Kohlen-                                    Abschnitt 2\ndioxid;\nAllgemeine Regeln zur\n9. Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der Um-\nwandlung des in den Brennstoffen oder Rohstoffen\nBestimmung der Kohlendioxid-Emissionen\nenthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid angibt.\nBei vollständiger Umwandlung ist der Konversions-                                      §4\nfaktor 1. Bei Verbrennungsprozessen entspricht der\nKonversionsfaktor dem Oxidationsfaktor; bei Nicht-                   Bestimmung der Emissionsfaktoren\nVerbrennungsprozessen entspricht der Konversions-\n(1) Die Angabe von Emissionsfaktoren erfolgt auf der\nfaktor dem Umsetzungsfaktor;\nGrundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetz-\n10. Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem             ten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem\nHochofen an der Gicht (oberer Abschluss des Hoch-          Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu wäh-\nofens) austretende Gasgemisch aus ca. 23 Volumen-          len. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus tech-\nProzent Kohlendioxid, ca. 23 Volumen-Prozent               nischen Gründen nicht eingehalten werden können oder\nKohlenmonoxid, ca. 49,5 Volumen-Prozent Stick-             der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht ver-\nstoff und ca. 4,5 Volumen-Prozent Wasserstoff;             tretbar ist, können allgemein anerkannte Standardwerte\nfür die Emissionsfaktoren der Stoffe verwendet werden,\n11. Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach\ndie von der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-\ndem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter\nEmissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde veröf-\naustretende Gasgemisch aus ca. 15 Volumen-Pro-\nfentlicht werden. Sofern für die eingesetzten Stoffe keine\nzent Kohlendioxid, ca. 65 Volumen-Prozent Kohlen-\nallgemein anerkannten Standardwerte vorhanden sind,\nmonoxid, ca. 18 Volumen-Prozent Stickstoff und\nist eine Ableitung der spezifischen Emissionsfaktoren mit\nca. 2 Volumen-Prozent Wasserstoff;\ndem im Einzelfall höchsten Grad an Genauigkeit und\n12. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von           Bestimmtheit erforderlich.\nGrundstoffen entstehendes, brennbares Prozess-\ngas, z. B. Gichtgas und Konvertergas.                         (2) Die Emissionsfaktoren für energiebedingte Emis-\nsionen berechnen sich als Quotient aus dem Kohlenstoff-\ngehalt und dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie\n§3                                der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch\nAllgemeine Anforderungen                        die Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12.\nan die Zuteilungsanträge                       Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heizwert\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu\n(1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 keine     bestimmen.\nabweichenden Regelungen enthalten, sind die für die\nZuteilung von Emissionsberechtigungen im Zuteilungs-               (3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem\nantrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-             unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische Me-\nhandelsgesetzes anzugebenden Daten und Informatio-              thoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei dem\nnen, soweit verfügbar, im Einklang mit der Entscheidung         Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben über den\n2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur              Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen und das\nFestlegung von Leitlinien für Überwachung und Bericht-          Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezifischer örtli-\nerstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß              cher Umstände nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments           eine statistische Methode nach der Formel in Anhang 1\nund des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1; Nr. L 177 S. 4) zu        zu dieser Verordnung angewandt werden, wenn die\nerheben und anzugeben. Soweit die Anforderungen der             Methodenkonsistenz zwischen der Ermittlung der Emis-\nin Satz 1 genannten Leitlinien nicht eingehalten werden         sionsfaktoren für den Zuteilungsantrag und für die\nkönnen, sind die Daten und Informationen mit dem im             Berichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-\nEinzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit            handelsgesetzes sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für\nund Vollständigkeit zu erheben und anzugeben.                   Anthrazit.\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 8,    (4) Die Emissionsfaktoren für prozessbedingte Emis-\n§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14      sionen ermitteln sich vorbehaltlich der Regelungen in § 6\nAbs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5               Abs. 2 bis 8 aus der stöchiometrischen Analyse der\nAbs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11   entsprechenden chemischen Reaktionen und der an-\nAbs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. 7 dieser Verordnung          schließenden Umrechnung des hierdurch bestimmten\nerforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu             Kohlenstoffs in Kohlendioxid durch Multiplikation mit\nmachen. Soweit diese Angaben die vorherige Durch-               dem Quotienten aus 44 und 12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004            2257\n§5                                  (3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten\nprozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr\nBestimmung der energie-\nüber den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion\nbedingten Kohlendioxid-Emissionen\nnach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung\n(1) Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen          ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an\neiner Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus      Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen\nder Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heiz-        zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlen-\nwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem          dioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozess-\nOxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein          bedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem\nBrennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen  Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der\nenergiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff       Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem\nzu ermitteln und zu addieren.                                Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten\n(2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlen-       Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des\ndioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Anga-        Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem\nben enthalten über                                           Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter\nabgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbeding-\n1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe,                      ten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerech-\n2. die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brenn-        net.\nstoffe,                                                     (4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygen-\n3. die Oxidationsfaktoren der Brennstoffe und                stahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Koh-\nlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz\n4. die unteren Heizwerte der Brennstoffe.\nsowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag\nvon Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und\n§6                               andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser\nBestimmung der prozess-                      Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk\nbedingten Kohlendioxid-Emissionen                  Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem\nOxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozess-\n(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen        bedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten\nsind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmos-       Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen\nphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als          entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden\nunmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion ent-         Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anla-\nsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten techno-   gen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzu-\nlogischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus die-        rechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen\nser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung pro-      werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verord-\nzessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der         nung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kup-\nRegel über den für die Emission von Kohlendioxid rele-       pelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte\nvanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlen-         Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen\ndioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus          dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.\nder Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emis-\nsionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs.             (5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die\nWird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der        Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den\nAnlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbeding-     Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Koh-\nten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln         lendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesam-\nund zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absät-        ten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissio-\nze 2 bis 8 bleiben unberührt.                                nen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den\nentsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem\n(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-\nHochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden\nEmissionen aus der Produktion von Zementklinker,\nprozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der\nBranntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1\nFormel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln,\nüber den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten\nden Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berech-\nEmissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt\nnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung\naus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produk-\nfür die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die\ntes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfak-\nzuständige Behörde darüber zu informieren, an welche\ntor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren\nAnlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und wel-\n0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne           che Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen\nZementklinker,                                               nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen\n0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne         ist.\nBranntkalk oder                                                 (6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack-\n0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne         und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die\nDolomit                                                      prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr\nbestimmt durch:\nin Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3\ngenannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die        1. Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor\njährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen               und nach dem Regenerationsprozess und stöchio-\ndieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addie-           metrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen\nren.                                                              nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,","2258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n2. rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts             dem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissions-\ndes Katalysators vor und nach dem Regenerations-          relevanten Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den\nprozess und die stöchiometrische Berechnung der           Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Um-\nKohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des An-             rechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs\nhangs 5 zu dieser Verordnung oder                         mit dem Quotienten aus 44 und 12.\n3. Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch                  (2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte\nMessung der Konzentration im Abgasstrom und die           Emissionen parallel nach den Vorschriften des § 6 zu\nBestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms                ermitteln, sofern eine Zuteilung nach § 13 des Zuteilungs-\nnach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verord-         gesetzes 2007 beantragt wird.\nnung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge\n(3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen\nkann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge\nnach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben ent-\nerfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der\nhalten über\nzugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent.\nDie Berechnung der trockenen Abgasmenge be-               1. die jährlichen Aktivitätsraten der Brenn- und der Roh-\nstimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser             stoffe und der Produkte,\nVerordnung.\n2. die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und der Rohstoffe\n(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlen-                und der Produkte und\ndioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von\n3. im Fall des Absatzes 2 zusätzlich die nach § 6 ermittel-\nPetrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige\nten prozessbedingten Emissionen.\nKohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der\nFormel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.\n§8\n(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasser-\nstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlen-                           Ermittlung der Emissionen\ndioxid-Emissionen pro Jahr durch:                                        auf Grundlage des Eigenverbrauchs\n1. Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetz-          Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne des\nten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7        § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes kön-\nzu dieser Verordnung oder                                 nen im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermit-\ntelt werden. Für einheitliche Anlagen zur Verarbeitung von\n2. Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasser-           Erdöl und Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmier-\nstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasser-      stoffraffinerien kann die Ermittlung der Emissionen nach\nstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie       den §§ 5 und 6 auf der Grundlage der Aktivitätsraten des\ndem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des An-             im Rahmen der Mineralölsteuererhebung von den Inha-\nhangs 7 zu dieser Verordnung.                             bern von Mineralölherstellungsbetrieben nach § 4 Abs. 1\nEs ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die        Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes für die Aufrechterhal-\nAngaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit          tung des Betriebs verwendeten und von dem zuständi-\nhöherer Genauigkeit ermittelt werden können.                  gen Hauptzollamt anerkannten steuerfreien Mineralöls\nerfolgen. Dies gilt nur für Emissionen, die von dem durch\n(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlen-        die Zollsteuerbehörden anerkannten Eigenverbrauch\ndioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach          erfasst werden.\nden vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben ent-\nhalten über\n§9\n1. die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,\nMessung der Kohlendioxid-Emissionen\n2. die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7\n3. die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte         können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt\nund                                                       ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein\n4. die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berech-       genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung\nnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Ver-       über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions-\nordnung.                                                  und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des\nKohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig,\nsoweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen\n§7\nnach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Grün-\nEmissionsberechnung auf der Grund-                  den nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßi-\nlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts           gen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist,\ndass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis\n(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6\nbringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen\nkann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissio-\nunmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treib-\nnen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage\ndes emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes\nzugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Mes-\nsowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden\nsungen anhand flankierender Emissionsberechnungen\nKohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen. Pro-\nbestätigen.\ndukte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfäl-\nle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben         (2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der\nsich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoff-        Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 ent-\ngehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und        sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004             2259\n(3) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte           lage im Jahr der Inbetriebnahme auf ein volles Betriebs-\nEmissionen nach den Vorschriften des § 6 parallel zu         jahr hochgerechnet. Die Berechnung erfolgt nach For-\nermitteln und anzugeben, sofern eine besondere Zutei-        mel 1 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung.\nlung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt            (4) Soweit der Betrieb einer Anlage besonderen anla-\nwird.                                                        gen- oder branchentypischen Einflussfaktoren unterliegt,\n(4) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss        sind diese bei der Hochrechnung der Emissionen nach\nder Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen        Absatz 2 zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere\nAngaben enthalten über                                       den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb und saisonale\nProduktionsschwankungen. Die Berücksichtigung der\n1. die Gründe für die bessere Eignung der Messung            Einflussfaktoren ist bei der Hochrechnung von Emissio-\ngegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7,                  nen im Zuteilungsantrag auszuweisen. Die Berechnung\nfür den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb erfolgt\n2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des\nnach Formel 2 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung, die\nMessverfahrens,\nBerechnung der saisonalen Produktionsschwankungen\n3. die Maßzahl der gesamten direkt ermittelten jährlichen    nach Formel 3 oder Formel 4 des Anhangs 8 zu dieser\nKohlendioxid-Emissionen in Tonnen,                       Verordnung.\n4. im Fall des Absatzes 3 zusätzlich die nach § 6 ermittel-     (5) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 3\nten prozessbedingten Emissionen und                      und 4 können Antragsteller andere Berechnungsverfah-\nren für die Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2\n5. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmög-       in Ansatz bringen, sofern die in den Absätzen 3 und 4\nlichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand        aufgeführten Verfahren für die Emissionshochrechnung\neiner Bestimmung nach den §§ 5 bis 7.                    der Anlagen nicht geeignet sind. Dabei sind die Gründe\nfür die Anwendung eines anlagenspezifischen Berech-\nnungsverfahrens und der Berechnungsgang für das ver-\nwendete Verfahren im Rahmen des Zuteilungsantrags\nAbschnitt 3                           anzugeben.\nBesondere Regeln der                           (6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 7 Abs. 12 des Zutei-\nBerechnung der Kohlendioxid-Emissionen                lungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend.\nDie Prognose nach § 12 Abs. 5 muss dabei unter Berück-\nsichtigung der historischen Daten der Anlage aus der\n§ 10                              Basisperiode erfolgen. Bei Abweichungen von diesen\nZuteilung für bestehende                     historischen Daten sind die prognostizierten Angaben\nAnlagen auf Basis historischer Emissionen             hinreichend ausführlich zu begründen und durch aus-\nsagekräftige Unterlagen zu belegen.\n(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr\n(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 des\nberechnen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2\nZuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag\nunter Zugrundlegung der jeweiligen Basisperiode nach\nergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben\n§ 7 des Zuteilungsgesetzes 2007. Dabei werden die\nenthalten über\ndurchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen\naus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissio-       1. die Kapazität der Anlage,\nnen einer Anlage pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden     2. das Datum der Inbetriebnahme,\nJahren errechnet.\n3. im Fall des § 7 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007\n(2) Zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen                das Datum der Wiederinbetriebnahme nach der letzt-\neiner Anlage in der für die Zuteilung relevanten Basis-          maligen Verringerung oder Erweiterung der Kapazität\nperiode nach § 7 Abs. 4 und 5 des Zuteilungsgesetzes             der Anlage und\n2007 sind für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar\n4. im Fall des § 7 Abs. 4 oder 5 des Zuteilungsgesetzes\n2001 bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen\n2007 die nach den Absätzen 2 bis 5 erforderlichen\nworden sind oder deren Kapazitäten in diesem Zeitraum\nAngaben.\nletztmalig erweitert oder verringert worden sind, die Koh-\nlendioxid-Emissionen des Kalenderjahres der Inbetrieb-\nnahme auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen. Dabei                                  § 11\nsind anlagen- und branchenspezifische Einflussfaktoren                         Zuteilung für Anlagen\nzu berücksichtigen. Für Anlagen, die zwischen dem                      auf Basis angemeldeter Emissionen\n1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2001 in Betrieb\ngenommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für              (1) Die nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007\ndas Betriebsjahr 2001. Für Anlagen, die zwischen dem         anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlen-\n1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 in Betrieb          dioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich nach\ngenommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für           den Vorschriften des Abschnitts 2. Dabei werden die zu\ndas Betriebsjahr 2002.                                       erwartenden jährlichen Aktivitätsraten, die vorgesehenen\nBrennstoffe, Rohstoffe oder die für die Emissionen von\n(3) Die Hochrechnungen der Emissionen nach Ab-            Kohlendioxid relevanten Produkte sowie die jeweiligen\nsatz 2 werden durch den jeweiligen Antragssteller durch-     Emissionsfaktoren und Konversionsfaktoren zugrunde\ngeführt und sind Teil des Zuteilungsantrags nach § 7         gelegt. Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitäts-\nAbs. 8 des Zuteilungsgesetzes 2007. Zur Berechnung           raten ergeben sich aus der zu erwartenden durchschnitt-\nwerden die tagesdurchschnittlichen Emissionen der An-        lichen jährlichen Produktionsmenge.","2260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n(2) Der Betreiber hat einen Emissionswert je erzeugter    2. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktions-\nProdukteinheit anzugeben; dabei ist das Verhältnis der           menge sowie die Menge und Art der erzeugten Pro-\nerzeugten Produkteinheit zur gesamten masse- oder                dukteinheiten der Anlage,\nvolumenbezogenen Produktionsmenge zu benennen.\n3. das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen\nDer Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt\noder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge\nsich aus dem Quotient der durchschnittlichen jährlichen\nder Anlage,\nKohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durch-\nschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage.        4. das Datum der Inbetriebnahme,\n(3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer        5. im Fall der Absätze 2 und 3 den Emissionswert je\nAnlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern             erzeugter Produkteinheit und\neine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-\n6. im Fall des Absatzes 4 die durchschnittlichen jähr-\nEmissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich\nlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.\nist. Mehrere in einer Anlage erzeugte Produkte können zu\nProduktgruppen zusammengefasst werden, sofern die\nEmissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer                                    § 12\nProduktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander                    Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen\nabweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produkt-\ngruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Pro-           (1) Die nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 des Zuteilungsgesetzes\ndukte in der Produktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige       2007 anzugebenden durchschnittlichen jährlichen Koh-\nVerhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der ge-       lendioxid-Emissionen einer Anlage sind das rechnerische\nbildeten Produktgruppen zur gesamten masse- und volu-        Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jähr-\nmenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben.                 lichen Produktionsmenge und dem Emissionswert je\nerzeugter Produkteinheit. Die in Ansatz zu bringenden\n(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte      jährlichen Aktivitätsraten leiten sich aus der sich aus\nhergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je     Kapazität und Auslastung der Anlage zu erwartenden\nerzeugter Produkteinheit nach den Absätzen 2 und 3           durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der An-\nnicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen     lage ab. Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit\nEmissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen wer-          ist die Summe aus dem energiebezogenen Emissions-\nden. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in        wert je erzeugter Produkteinheit und dem prozessbezo-\neinem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und       genen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit. Die\nsomit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund            Festlegung des Emissionswertes erfolgt nach Maßgabe\ngeringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der           der Absätze 2 bis 4.\nAnlage und dadurch bedingten Veränderungen der\ndurchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen           (2) Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter\nhinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße         Produkteinheit gilt\nkommt vor allem die Menge der vorgesehenen Brenn-            1. bei Strom erzeugenden Anlagen maximal 750 Gramm\noder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugs-           Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeu-\ngröße zur gesamten masse- oder volumenbezogenen                  gung, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der\nProduktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglich-            besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissions-\nkeit der Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Pro-         wert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert\ndukteinheit ist hinreichend genau zu begründen.                  von 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde\n(5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen             Nettostromerzeugung; überschreitet der in Ansatz\nerfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzuge-            gebrachte Emissionswert 365 Gramm Kohlendioxid je\nbenden Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierfür          Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der\nhat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung          Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter\nvorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwer-              Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerks-\nten. In den Fällen des § 8 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes         techniken und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet;\n2007 soll die Prognose der erforderlichen Angaben unter          Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;\nBerücksichtigung der historischen Daten der Anlage           2. bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Nieder-\nerfolgen. Sind historische Daten nicht verfügbar oder            temperaturwärme) maximal 290 Gramm Kohlendioxid\nAbweichungen bei bestimmten Angaben darzulegen, so               je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Ver-\nsind branchen- und anlagentypische Angaben zu ver-               wendung der besten verfügbaren Techniken erreich-\nwenden. Die prognostizierten Angaben sind hinreichend            bare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein\nausführlich zu begründen und durch aussagekräftige               Emissionswert von 215 Gramm Kohlendioxid je Kilo-\nUnterlagen zu belegen.                                           wattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte\n(6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs. 6 des Zutei-         Emissionswert 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowatt-\nlungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend.          stunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen,\ndass er sich unter Zugrundelegung der besten verfüg-\n(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8             baren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt\nAbs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei-               entsprechend;\nlungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognos-\n3. bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maxi-\ntizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten\nmal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,\nüber\njedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten\n1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung          verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der\nder Anlage,                                                  Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004             2261\n225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; über-           für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der\nschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert           besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begrün-\n225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat          dung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über\nder Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich\n1. die besten verfügbaren Produktionsverfahren und\nunter Zugrundelegung der besten verfügbaren Tech-\n-techniken,\nniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;\n4. bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen hinsichtlich der        2. die Möglichkeiten der Effizienzverbesserung und\nStromerzeugung der Emissionswert pro erzeugter            3. die Informationsquellen, nach denen die besten ver-\nProdukteinheit Strom in Kilowattstunden Nettostrom-           fügbaren Techniken ermittelt wurden.\nerzeugung, der bei einer technisch vergleichbaren\nAnlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom              (4) Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit\ngemäß Nummer 1 zugrunde zu legen ist; Absatz 3            bestimmt sich aus dem Quotienten der durchschnitt-\nSatz 3 bis 5 gilt entsprechend; hinsichtlich der Wär-     lichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu\nmeerzeugung gilt der Emissionswert je erzeugter           erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktions-\nProdukteinheit Wärme in Kilowattstunden, der bei          menge der Anlage. Sofern der gebildete Emissionswert\neiner technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ-     energiebedingte und prozessbedingte Kohlendioxid-\nlichen Erzeugung von Warmwasser gemäß Nummer 2            Emissionen je erzeugter Produkteinheit beinhaltet, so\noder Prozessdampf nach Nummer 3 zugrunde zu               sind ihre Anteile getrennt auszuweisen. Sollen in einer\nlegen ist;                                                Anlage mehrere Produkte hergestellt werden, gilt § 11\nAbs. 3 und 4 entsprechend. Die in Ansatz zu bringende,\n5. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zement-\nerwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge\nklinker in Produktionsanlagen mit\nleitet sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ab.\na) drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeug-        Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesam-\ntem Kilogramm Zementklinker,                          ten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge\nist anzugeben.\nb) vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeug-\ntem Kilogramm Zementklinker und                          (5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen\nc) fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlen-             erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebe-\ndioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;          nen Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierzu hat\nder Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vor-\n6. bei Anlagen zur Herstellung von Glas                      handenen Informationen und Unterlagen zu verwerten.\na) für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je             Die Prognose soll insbesondere bei Kapazitätserweite-\nerzeugtem Kilogramm Glas und                          rungen nach § 11 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007\nvorrangig unter Berücksichtigung der historischen Daten\nb) für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeug-\nder Anlage erfolgen. Sind historische Daten nicht ver-\ntem Kilogramm Glas;\nfügbar oder Abweichungen bei bestimmten Parametern\n7. bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln                   darzulegen, so sind branchen- oder anlagentypische\nAngaben zu verwenden. Die prognostizierten Angaben\na) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je\nsind hinreichend ausführlich zu begründen und durch\nerzeugtem Kilogramm Ziegel,\naussagekräftige Unterlagen zu belegen.\nb) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je\nerzeugtem Kilogramm Ziegel,                              (6) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 11\nAbs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei-\nc) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlen-          lungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognos-\ndioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel und              tizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten\nd) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlen-          über\ndioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.\n1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung\nDer Emissionswert für prozessbedingte Kohlendioxid-              der Anlage,\nEmissionen wird für die in Satz 1 genannten Produkte\n2. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis-\nnach Maßgabe des § 6 ermittelt.\nsionen der Anlage,\n(3) Für eine Anlage, die andere als die in Absatz 2\ngenannten Produkte herstellt, gibt der Betreiber einen       3. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktions-\nEmissionswert je erzeugter Produkteinheit an. Der anzu-          menge sowie die Menge und Art der erzeugten Pro-\nsetzende Emissionswert für Kohlendioxid ist der Wert,            dukteinheiten der Anlage,\nder bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techni-        4. das Datum der Inbetriebnahme oder geplanten Inbe-\nken erreichbar ist. Als beste verfügbare Techniken gelten        triebnahme,\ndie Produktionsverfahren und Betriebsweisen, die bei\nGewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die             5. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des\nUmwelt insgesamt die Emission klimawirksamer Gase,               Absatzes 3 eine Begründung gemäß Absatz 3 Satz 4,\ninsbesondere von Kohlendioxid, bei der Herstellung\n6. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des\neines bestimmten Produkts auf ein Maß reduzieren, das\nAbsatzes 3 die für die Emission von Kohlendioxid rele-\nunter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzen-Verhältnis-\nvanten Brenn- und Rohstoffe und\nses, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutz-\nbaren Brenn- und Rohstoffe sowie der Zugänglichkeit der      7. in den Fällen des Absatzes 4 das Verhältnis der Pro-\nTechniken für den Betreiber möglich ist. Der Betreiber hat       dukteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten\ndarzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert           zur gesamten Produktionsmenge der Anlage.","2262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n§ 13                              periode. Dabei muss die gewählte Bezugsgröße in der\nReferenzperiode und in der Basisperiode identisch sein.\nFrühzeitige Emissionsminderungen\n(6) Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt als er-\n(1) Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminde-       zeugte Produkteinheit die erzeugte Wärmemenge in\nrungen werden die energiebedingten jährlichen Kohlen-        Megajoule. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-\ndioxid-Emissionen einer Anlage nach den Vorschriften         Wärme-Kopplungsanlage wird als Wärmeäquivalent an-\ndes Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen         gegeben. Soweit eine Anlage vor der Modernisierung\nAngaben für die in Ansatz zu bringenden Jahre der Refe-      ausschließlich Strom produzierte, ist die erzeugte Pro-\nrenzperiode und der Basisperiode bestimmt. Dabei wer-        dukteinheit Strom in Kilowattstunden. Die Strom- und\nden die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten       Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage\nKohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel         wird in diesem Fall als Stromäquivalent angegeben. Die\nder energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der An-         relative Minderung der ermittelten Kohlendioxid-Emissio-\nlage pro Jahr in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jah-    nen je erzeugter Produkteinheit für Kraft-Wärme-Kopp-\nren der Referenzperiode oder Basisperiode errechnet.         lungsanlagen wird nach Formel 1 oder 2 des Anhangs 9\n(2) Der Betreiber hat die durchschnittlichen jährlichen   zu dieser Verordnung ermittelt.\nenergiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage             (7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 12\nje erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und in    Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei-\nder Basisperiode anzugeben. Diese Angaben bestimmen          lungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2\nsich aus dem Quotienten der jeweiligen durchschnitt-         Angaben enthalten\nlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emis-\nsionen und der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen      1. über die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen\nProduktionsmengen der Anlage. Die jeweiligen Produkti-           Kohlendioxid-Emissionen, der durchschnittlichen\nonsmengen leiten sich aus Kapazität und Auslastung der           jährlichen Produktionsmengen und der arbeitsbezo-\nAnlage in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren ab.         genen Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp-\nDas Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten zu den             lungsanlage in der Basisperiode und der Anlage vor\njeweiligen gesamten masse- oder volumenbezogenen                 der Modernisierung in der Referenzperiode und\nProduktionsmengen ist anzugeben.                             2. für die Berechnung der Emissionsminderung die Fak-\n(3) Mehrere in einer Anlage hergestellte Produkte             toren der Berechnungsformeln in Anhang 9 zu dieser\nkönnen zu Produktgruppen zusammengefasst werden,                 Verordnung.\nsofern eine hinreichend genaue Zuordnung der durch-\nschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-\nEmissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich                                Abschnitt 4\nist und die durchschnittlichen jährlichen energiebeding-\nten Kohlendioxid-Emissionen der einzelnen Produkte                          Gemeinsame Vorschriften\nnicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei\nsind die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten                                 § 14\nKohlendioxid-Emissionen für die Produktgruppe gewich-\ntet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Pro-                         Anforderungen an die\nduktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der                   Verifizierung der Zuteilungsanträge\nerzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produkt-         (1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizie-\ngruppen zu den gesamten masse- oder volumenbezoge-           rung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des\nnen Produktionsmengen ist anzugeben.                         Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die tatsachen-\nbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Rich-\n(4) Die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten\ntigkeit hin zu überprüfen. Soweit dies insbesondere im\nKohlendioxid-Emissionen können auf eine andere Be-\nHinblick auf die Anzahl der beantragten Berechtigungen\nzugsgröße bezogen werden, sofern eine Zuordnung zu\nvertretbar ist und einer ordentlichen Aufgabenerfüllung\nden erzeugten Produkteinheiten nach Absatz 3 Satz 1\nentspricht, kann der Sachverständige die vorgelegten\nnicht möglich ist. Dabei ist Voraussetzung, dass die\nBelege stichprobenartig überprüfen.\nBezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktions-\nmenge steht und somit Veränderungen der Produktions-            (2) Von der Verifizierung ausgenommen sind Be-\nmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitäts-           wertungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der\nauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Ver-           Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezo-\nänderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlen-         genen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen\ndioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet wer-          Herleitung verweist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 1\nden. Als Bezugsgröße kommt vorrangig die Menge der           bis 4 sowie § 12 Abs. 3 hat der Sachverständige zu\nvorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht. Das          bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zu-\nVerhältnis der Bezugsgröße zu den gesamten masse-            teilungsantrag ausgewiesene Emissionswert für Kohlen-\noder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzu-            dioxid der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten\ngeben.                                                       verfügbaren Techniken erreichbar ist.\n(5) Die Emissionsminderung ist die Differenz zwischen        (3) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sach-\nden durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Koh-      verständige die im Antrag gemachten Angaben oder\nlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkt-        deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden\neinheit in der Referenzperiode und durchschnittlichen        Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des\njährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen          Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 4 des\nder Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basis-         Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abzugleichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                2263\nDer Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachen-         gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei\nbezogenen Angaben hinaus den Antrag als Ganzes                  der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat. Für sons-\nsowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre            tige nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-\ninnere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen.         handelsgesetzes bekannt gegebene Sachverständige\ngilt Satz 1 entsprechend.\n(4) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätig-\nkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten dele-\ngiert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen.                                        § 15\n(5) Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung                                Ordnungswidrigkeiten\nnicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüf-          Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des\nbericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt            Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer\nwurde und zu begründen, warum die eingeschränkte                vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1\nPrüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegen-           eine Angabe nicht richtig macht.\nsteht.\n(6) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht                                         § 16\neidesstattlich zu erklären, dass bei der Verifizierung des\nInkrafttreten\nAntrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den\njeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgut-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nachter oder seiner Bestellung als Sachverständiger              Kraft.\nBerlin, den 31. August 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAnhang 1\n(zu § 4 Abs. 3)\nBestimmung des spezifischen Kohlendioxid-\nEmissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert\nFormel\n0,054829 + Hu · 0,023736 44\nEF = ––––––––––––––––––––––––––––– · –––\nHu                12\nEF    heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ\nHu    unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t\nAnhang 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nBerechnung der prozessbedingten\nKohlendioxid-Emissionen für den Hochofenprozess\nFormel 1\n44\nEHO;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · –––– + ERS\n12\nEHO;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-\nnen aus dem Hochofenprozess in t CO2\nPRE        Roheisenproduktion in t\nERS        prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz\n(Kalkstein, Dolomit) in t\nFormel 2\n1                          44\n12      2   Gges – Gabg\nEges;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · ––––– + ERS · –––––––––––––––\nGges\nEges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-\nnen, die dem Hochofenprozess zuzurechnen sind, in t CO2\nPRE        Roheisenproduktion in t\nERS        prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz\n(Kalkstein, Dolomit) in t\nGges       gesamter Gichtgasanfall\nGabg       Abgabe von Gichtgas an Anlagen Dritter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004         2265\nAnhang 3\n(zu § 6 Abs. 4)\nBerechnung der prozessbedingten\nKohlendioxid-Emissionen für Oxygenstahlwerke\nFormel 1\n44\nEges;proz = _REin · 0,047 + ∑ Cin;and – ∑ Cout+ · ––––– + ERS\n12\nEges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-\nnen aus der Stahlherstellung im Oxygenstahlwerk in t CO2\nREin       Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t\nCin;and    Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t\nCout       Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t\nERS        prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz\nin t\nFormel 2\n1                                      44\n2  Gges – Gabg\nEges;proz = _REin · 0,047 + ∑ Cin;and – ∑ Cout+ · ––––– + ERS · ––––––––––––\n12               Gges\nEges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-\nnen, die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnen sind, in t CO2\nREin       Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t\nCin;and    Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t\nCout       Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t\nERS        prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz\nin t\nGges       gesamter Konvertergasanfall\nGabg       Abgabe von Konvertergas an Anlagen Dritter","2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAnhang 4\n(zu § 6 Abs. 5)\nBerechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Anlagen,\ndie Kuppelgase aus Hochofenanlagen und Oxygenstahlwerken nutzen\nFormel\n1                         44\n12        2   GGichtG;abg\nEges;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · ––––– + ERS · ––––––––––––––––\nGGichtG;ges\n1                                        44\n12           2 GKonvG;abg\n+ _REin · 0,047 + ∑ Cin;and – ∑ Cout+ · ––––– + ERS · ––––––––––––\nGKonvG;ges\nEges;proz    gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emis-\nsionen aus dem Hochofenprozess und der Stahlherstellung in Oxy-\ngenstahlwerken, die bei Abgabe von Kuppelgasen an Drittanlagen\nden Drittanlagen zuzurechnen ist, in t CO2\nPRE          Roheisenproduktion in t\nERS          prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoff-\neinsatz (Kalkstein, Dolomit) im Hochofen in t\nREin         Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t\nCin;and      Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. im Stahlwerk in t\nCout         Output an Kohlenstoff im Stahl etc. im Stahlwerk in t\nERS          prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoff-\neinsatz in t\nGKonvG;ges gesamter Konvertergasanfall im Stahlwerk\nGKonvG;abg Abgabe von Konvertergas an die jeweilige Drittanlage\nGGichtG;ges gesamter Gichtgasanfall im Hochofen\nGGichtG;abg Abgabe von Gichtgas an die jeweilige Drittanlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004  2267\nAnhang 5\n(zu § 6 Abs. 6)\nErmittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen\naus der Regeneration von Katalysatoren in Erdölraffinerien\nFormel 1\n44\nEges;proz = _Cgem;t0 – Cgem;t1+ · –––––\n12\nEges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2\nCgem;t0     gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem\nRegenerationsprozess in t\nCgem;t1     gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem\nRegenerationsprozess in t\nFormel 2\n44\nEges;proz = _Cber;t0 – Cber;t1+ · –––––\n12\nEges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2\nCber;t0     berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem\nRegenerationsprozess in t\nCber;t1     berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem\nRegenerationsprozess in t\nFormel 3\n44\nEges;proz = Vber · aCO2 · ––––––––––––––\n22,4 · 1000\nEges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2\nVber        aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumen-\nstrom des Abgases (umgerechnet in trockenes Abgas) in Nm3\naCO2        gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Anteilen\n(Konzentration in Vol-%/100)\nWenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid\nerfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung einzubeziehen. Dabei wird\nunterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt\nwird.\nFormel 4\nBerechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei\nkonstantem Inertgasanteil von 79,07 Volumen-Prozent.\nVluft,tr · 79,07\nVber = –––––––––––––––––––––––––\n100 – aCO2 – bCO – cO2\nVluft,tr Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in\nNm3 pro Zeiteinheit\naCO2      gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%\nbCO       gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%\ncO2       gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%","2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAnhang 6\n(zu § 6 Abs. 7)\nErmittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen\naus der Kalzinierung von Petrolkoks in Erdölraffinerien\nFormel\n44\nEges;proz = _Cin;ges – Cout;Koks+ · –––––\n12\nEges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2\nCin;ges    gesamter Kohlenstoff-Input des Kalzinierungsprozesses in t\nCout;Koks Kohlenstoff-Output des Kalzinierungsprozesses im Koks in t\nAnhang 7\n(zu § 6 Abs. 8)\nErmittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen\naus der Wasserstoffherstellung in Erdölraffinerien\nFormel 1\n44\nEges;proz = ∑ Cin;KW · –––––\n12\nEges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-\nnen in t CO2\nCin;KW     Input an Kohlenstoff in den verarbeiteten Kohlenwasserstoffen in t\n(ohne Brennstoffeinsatz)\nFormel 2\n44\nEges;proz = _Hout;H2 – Hin;H2O+ · 2 · kC/H · ––––– · 1000\n12\nEges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2\nHout;H2    Output an Wasserstoff in kmol\nHin;H2O    Input an Wasserstoff im Wasserdampf in kmol\nkC/H       Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis der eingesetzten Kohlenwasser-\nstoffe insgesamt in mol/mol","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2269\nAnhang 8\n(zu § 10)\nEmissionshochrechnung ohne zusätzliche Einflüsse\nFormel 1\nEH = Et · 365 und Et = EBz ÷ tB\nEH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr\nEt   tagesdurchschnittliche Emissionen im Betriebszeitraum des Kalenderjahres\nder Inbetriebnahme\ntB   Anzahl der Kalendertage des Betriebszeitraums im Kalenderjahr der Inbe-\ntriebnahme\nEBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb-\nnahme\nEmissionshochrechnung für witterungsabhängigen Anlagenbetrieb\n(Berücksichtigung von Heizperioden)\nIn diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme\nunter Berücksichtigung der witterungsabhängigen Produktion der Anlage das\nvolle Jahr hochgerechnet. Die Bestimmung der Gradtagszahl erfolgt nach\nVDI 3807 (VDI 3807, Blatt 1: Energieverbrauchskennwerte für Gebäude, Grund-\nlagen). Dabei sind die standortspezifischen Daten des Deutschen Wetterdiens-\ntes maßgeblich. Alternativ kann auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes für\nein Testreferenzjahr zurückgegriffen werden, die von der zuständigen Behörde\nauf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird.\nFormel 2\nEH = EBz · G15 ÷ GTZ\nGTZ kumulierte Gradtagszahl für die Betriebsdauer der Anlage im ersten\nBetriebsjahr\nG15 Gradtagszahl des Kalenderjahres nach VDI 3807, Blatt 1\nEH      Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr\nEBz     Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb-\nnahme","2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nEmissionshochrechnung bei saisonalen Produktionsschwankungen\n(Kampagnenbetrieb)\nIn diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme\nunter Berücksichtigung saisonaler Produktionsschwankungen auf das volle Jahr\nhochgerechnet.\nFormel 3\nFür die Fälle des § 7 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007\nEH = _EBz ÷ PM1+ · f_PM2 + PM3+ ÷ 2g\nFormel 4\nFür die Fälle des § 7 Abs. 5 Zuteilungsgesetz 2007\nEH = _EBz ÷ PM1+ · PM2\nPM1 Produktionsmenge innerhalb des ersten Betriebsjahres\nPM2 Produktionsmenge innerhalb des zweiten Betriebsjahres\nPM3 Produktionsmenge innerhalb des dritten Betriebsjahres, 2003\nEH     Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr\nEBz    Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb-\nnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004     2271\nAnhang 9\n(zu § 13 Abs. 6)\nBerechnung der relativen Emissionsminderung\nbei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\nBei der Berechnung der spezifischen Emissionen wird neben der tatsächlich\nproduzierten Wärme auch das Wärmeäquivalent des erzeugten Stroms als\nerzeugte Produktmenge in Ansatz gebracht.\nNeben den Produktmengen und Emissionen in der Referenzperiode und der\nBasisperiode ist vom Betreiber die mittlere arbeitsbezogene Stromverlustkenn-\nzahl anhand konkreter, hinreichend genauer und verifizierter Zeitreihen für die\nabzubildenden Energieströme nachzuweisen.\nBezugsgröße Wärme\nFormel 1\nWVorgänger\nQVorgänger + –––––––––––––––\nEBestand                          âa,Vorgänger\n∆er = 1 – –––––––––––––––– · –––––––––––––––––––––––––––––––\nEVorgänger                         WBestand\nQBestand + –––––––––––––––\nâa,Bestand\n∆er            spezifische Emissionsminderung\nEBestand       Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der\nBasisperiode in t CO2\nEVorgänger     Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Refe-\nrenzperiode in t CO2\nQBestand       von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-\ngestellte thermische Energie in MJ\nQVorgänger     von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode\nbereitgestellte thermische Energie in MJ\nWBestand       von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-\ngestellte elektrische Energie in MJ\nWVorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-\nKopplung erzeugt hat: von der Anlage vor der Modernisierung in der\nReferenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ\nâa, Bestand    arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)\nâa, Vorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-\nKopplung erzeugt hat: arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der\nAnlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode entspre-\nchend FW 308 (11/2002)\nBezugsgröße Strom\nFormel 2\nEBestand                  WVorgänger\n∆er = 1 – –––––––––––––––– · –––––––––––––––––––––––––––––––\nEVorgänger WBestand + QBestand · âa\n∆er            spezifische Emissionsminderung\nEBestand       Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der\nBasisperiode in t CO2\nEVorgänger     Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Refe-\nrenzperiode in t CO2\nQBestand       von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-\ngestellte thermische Energie in MJ","2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nWVorgänger von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode\nbereitgestellte elektrische Energie in MJ\nWBestand   von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-\ngestellte elektrische Energie in MJ\nâa         arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)"]}