{"id":"bgbl1-2004-46-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":46,"date":"2004-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)","law_date":"2004-08-20T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["2230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes\n(LAP-htVerwDV)\nVom 20. August 2004\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-        § 22 Große Staatsprüfung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               § 23 Prüfungsort, Prüfungstermin\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\n§ 24 Zulassung zur Großen Staatsprüfung\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,        § 25 Häusliche Prüfungsarbeit\n2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-      § 26 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht\nund Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-               § 27 Mündliche Prüfung\ndesministerium des Innern:\n§ 28 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 29 Täuschung, Ordnungsverstoß\nInhaltsübersicht                         § 30 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 31 Gesamtergebnis\nTeil 1                           § 32 Zeugnis\nAllgemeiner Teil                      § 33 Erwerb der Laufbahnbefähigung\n§ 34 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nKapitel 1\n§ 35 Wiederholung\nAnwendungsbereich,\nLaufbahn, Ausbildung\nTeil 2\n§ 1 Anwendungsbereich\nSondervorschriften\n§ 2 Laufbahnämter                                                           für die einzelnen Fachrichtungen\n§ 3 Ziel und Inhalt der Ausbildung\n§ 4 Einstellungsbehörde                                                                  Kapitel 1\nFachrichtung Hochbau\n§ 5 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 36 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 6 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 37 Gliederung der Ausbildung\n§ 7 Auswahlverfahren\n§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten\n§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 39 Aufstieg\n§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-                               Kapitel 2\ndienstes\nFachrichtung Bauingenieurwesen\n§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet\n§ 12 Ausbildungsakte\n§ 41 Gliederung der Ausbildung\n§ 13 Schwerbehinderte Menschen                               § 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten\n§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                    § 43 Aufstieg\n§ 15 Grundsätze der Ausbildung\n§ 16 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen                              Kapitel 3\nund Ausbilder                                                              Fachrichtung Bahnwesen\n§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung                    § 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen\n§ 45 Gliederung der Ausbildung\nKapitel 2\n§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten\nAufstieg\n§ 47 Aufstieg\n§ 18 Ausbildungsaufstieg\n§ 19 Praxisaufstieg                                                                      Kapitel 4\nFachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik\nKapitel 3                         § 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen\nPrüfungen                          § 49 Gliederung der Ausbildung\n§ 20 Oberprüfungsamt                                         § 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten\n§ 21 Prüfungskommissionen                                    § 51 Aufstieg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004             2231\nKapitel 5                          Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B\nFachrichtung Luftfahrttechnik                ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungs-\ngesetzes.\n§ 52 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 53 Gliederung der Ausbildung                                   (3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind\nregelmäßig zu durchlaufen.\n§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten\n§ 55 Aufstieg                                                                              §3\nTeil 3                                           Ziel und Inhalt der Ausbildung\nSonstige Vorschriften                         (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\n§ 56 Übergangsregelung\nGrundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und pro-\n§ 57 Inkrafttreten                                            blemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur\nAnwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der\nLaufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes\nTeil 1                            des Bundes in den jeweiligen Fachrichtungen benötigen.\nSie sind dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bau-\nAllgemeiner Teil                         verwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die Ausbil-\ndung soll auch umfassende Kenntnisse in den Gebieten\nKapitel 1                             Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Wirtschaftlich-\nAnwendungsbereich,                            keit vermitteln. Dabei sollen verantwortungsbewusste\nLaufbahn, Ausbildung                           Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet\nwerden. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre\nVerantwortung im demokratischen und sozialen Rechts-\n§1                               staat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen\nAnwendungsbereich                          gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokra-\ntische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Aus-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren\nwirkungen des europäischen Einigungsprozesses wer-\ntechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den\nden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwer-\nFachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahn-\nben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche\nwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrt-\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-\ntechnik.\nsammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen\n(2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten       Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen\ndie Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der      Handeln, sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.\nLaufbahn.\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art\nund Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und\n§2                               Beamten während der Ausbildung zu übertragen sind.\nLaufbahnämter                              (3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbst-\n(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwal-           studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\ntungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungs-\ndienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die                                  §4\nLaufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau,\nEinstellungsbehörde\nBauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elek-\ntrotechnik sowie Luftfahrttechnik.                               Einstellungsbehörde ist das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es kann die Aufgabe\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nauf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\noder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde\n1. im Vorbereitungsdienst           Baureferendarin/          obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-\nBaureferendar,            wahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die\n2. in der Probezeit bis             Baurätin zur Anstellung   Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferen-\nzur Anstellung                  (z. A.)/Baurat zur        dare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und\nAnstellung (z. A.),       Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstel-\nlungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Ent-\n3. im Eingangsamt                   Baurätin/Baurat,          scheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese\n(Besoldungsgruppe A 13)                                   Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert\n4. in den Beförderungsämtern                                  sind.\nder\n§5\na) Besoldungsgruppe A 14 Bauoberrätin/\nBauoberrat,                              Einstellungsvoraussetzungen\nb) Besoldungsgruppe A 15 Baudirektorin/                      In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nBaudirektor,              wer\nc) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Baudirektorin/          1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nLeitender Baudirektor.        das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,","2232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach                                      §7\n§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht                                Auswahlverfahren\nerreicht hat und\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\n3. ein wissenschaftliches, nach § 30 Satz 2 der Bundes-       Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nlaufbahnverordnung für die Fachrichtung der Lauf-         festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\nbahn geeignetes Studium an                                Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\na) einer Universität,                                     Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\ndienst der Laufbahn geeignet sind.\nb) einer Technischen Hochschule oder\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nc) einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen      den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nHochschule mit einer Regelstudienzeit von min-        genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und         dieser Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachrich-\nPrüfungssemester – mit Diplomprüfung oder, wenn       tung das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann\nnach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine       die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf\nDiplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer         das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt\ngleichwertigen Prüfung                                werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den einge-\nerfolgreich abgeschlossen oder an einer Fachhoch-         reichten Unterlagen am besten geeignet erscheint.\nschule einen Masterabschluss mit Akkreditierung für       Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin-\ndie Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat.           nen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder\nZulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschrei-\nbung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich\n§6                                zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer\nwerden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksich-\nAusschreibung, Bewerbung                       tigt.\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-             (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nlenausschreibung ermittelt.                                   erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungs-\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu         unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:                          (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\ndurchgeführt und soll aus einem schriftlichen und einem\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein       mündlichen Teil bestehen. Das Auswahlverfahren kann\nsoll,                                                     durch eine Potenzialanalyse oder ein ähnliches Verfahren\nzur Bestimmung des Potenzials der Bewerberinnen und\n3. eine Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis           Bewerber ergänzt werden. Dieses ergänzende Verfahren\nder Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis            muss nicht von Angehörigen der Auswahlkommission\nvon Fremdsprachenkenntnissen,                             durchgeführt werden.\n4. Ablichtungen von Belegnachweisen der wissen-                  (5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtin-\nschaftlichen Hochschule,                                  nen oder Beamten des höheren technischen oder nicht-\n5. Ablichtungen der Zeugnisse über die Hochschul-             technischen Dienstes, von denen eine oder einer die oder\nprüfungen wie Diplom-Vorprüfung, Diplom-Haupt-            der Vorsitzende ist. Die anderen Mitglieder sind Bei-\nprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung an einer        sitzende. Beisitzende können auch geeignete Angestellte\nUniversität, Technischen Hochschule, einer anderen        sein. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommis-\ngleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder       sion sollten dem höheren technischen Dienst angehören.\neiner Fachhochschule sowie gegebenenfalls von             Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht\nZeugnissen über zusätzliche Prüfungen, zumindest          gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\njedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studien-         Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nsemesters,                                                Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet\nwerden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\n6. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des        Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\nakademischen Grades, der durch die Diplom-Haupt-\nprüfung erworben wird, sowie gegebenenfalls Ablich-          (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\ntungen von Urkunden über andere akademische               und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nGrade und                                                 geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge\n7. gegebenenfalls                                             aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.\na) Nachweise über berufliche Tätigkeiten nach Ab-            (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-\nlegung der Diplom-Hauptprüfung,                       kommission werden von der Einstellungsbehörde für die\nDauer von drei Jahren bestellt.\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch sowie                                                     §8\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-                 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10              (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.               Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004               2233\nBewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt            Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nwird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schrift-      Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen wer-\nlichen Ablehnung zurück.                                      den, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-\ntungsdienstes zu ermöglichen.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:               (4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare\ndas Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nAbschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauens-\nVorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.\närztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer\nPersonalärztin oder eines Personalarztes aus neues-          (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nter Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit       gern, wenn die Ausbildung\nStellung genommen wird,                                   1. wegen einer Erkrankung,\n2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-          2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den\nschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil-          §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer\ndungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom-            Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,\nurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung\nvorgelegt wurden,                                         3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines\nErsatzdienstes oder\n3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              4. aus anderen zwingenden Gründen\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\n4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\n(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nBaureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen\nEinstellungsbehörde und\ndes Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht\n6. Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers              mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.\ndarüber, ob sie oder er\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-      sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach\nren beschuldigt wird und                              § 35 Abs. 2 und 3.\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\n§ 11\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nlungsbehörde.                                                                            Urlaub\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n§9                                 Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nRechtsstellung                                                     § 12\nwährend des Vorbereitungsdienstes\nAusbildungsakte\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu                Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind\nBaureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren            Personalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Aus-\nernannt.                                                      bildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungs-\nergebnisse aufzunehmen sind.\n(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unter-\nstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde.\n§ 13\nWährend der Ausbildung außerhalb der Ausbildungs-\nbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunal-                            Schwerbehinderte Menschen\nbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-\n§ 10                             nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.\nDauer, Verkürzung und\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.             schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-\ntenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\ndürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-\n§ 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung\ngesetzt werden. Die Vorschriften des Neunten Buches\nbis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen\nSozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration\ndes Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei\nschwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung\nkönnen der zielgerichteten Gestaltung des Vorberei-\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegra-\ntungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Aus-\ntionsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4\nbildungsplan zugelassen werden.\nwerden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder        unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können           fallen, angewandt.","2234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-           (3) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte         Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                              und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt\nregelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen\n(3) Entscheidungen über        Prüfungserleichterungen\nund Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Aus-\ntrifft das Oberprüfungsamt.\nbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die\n(4) Bezüglich der Beurteilungen während der Ausbil-        Ausbildungsleitung kann von den Baureferendarinnen\ndung nach § 17 wird auf die Rahmenintegrationsverein-         und Baureferendaren sowie von den mit der Ausbildung\nbarung hingewiesen.                                           befassten Personen regelmäßig Rückmeldungen über\ndie Qualität der Ausbildung in den einzelnen Ausbil-\ndungsstationen einholen.\n§ 14\n(4) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr\nGliederung                             Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen\ndes Vorbereitungsdienstes                     werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit\nDie Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich      erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften\nnach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen.           entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten\nAnzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind       die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten\nfür jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt.                     Ausbildungsstand.\n(5) Zu Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungs-\n§ 15                               leitung für jede Baureferendarin und für jeden Bau-\nreferendar einen Ausbildungsplan, aus dem sich die\nGrundsätze der Ausbildung                      Sachgebiete und Ausbildungsstationen sowie die jewei-\n(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare wer-         ligen Ausbildungszeiten ergeben. Die Baureferendarin-\nden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung,           nen und Baureferendare sollen an der Erstellung ihres\nihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes aus-        Ausbildungsplanes mitwirken und erhalten eine Ausfer-\ngebildet. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur       tigung.\nmit Zustimmung der Einstellungsbehörde möglich. Dem              (6) Die Baureferendarinnen und Baureferendare führen\nKuratorium des Oberprüfungsamtes ist vorher Gelegen-          einen Ausbildungsnachweis, durch den sie eine Über-\nheit zur Stellungnahme zu geben.                              sicht über die wesentlichen Teile ihrer Ausbildung geben.\n(2) In einem Einführungslehrgang wird den Bau-             Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter\nreferendarinnen und Baureferendaren ein Überblick über        der Ausbildungsstation und vierteljährlich der Ausbil-\nden öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben           dungsleitung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.\nihrer Fachverwaltung vermittelt. Ein Leitfaden erläutert         (7) Die Ausbildungsbehörde führt für die Baureferen-\nihnen das Ziel der Ausbildung und gibt Hinweise auf die       darinnen und Baureferendare eine Übersicht über den\nGliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in          Vorbereitungsdienst.\nden einzelnen Ausbildungsabschnitten und die Große\nStaatsprüfung.                                                                             § 17\n(3) Die Ausbildung wird insbesondere durch Lehr-                                  Beurteilungen\ngänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften                              während der Ausbildung\noder Exkursionen vertieft.                                       (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nder Baureferendarinnen und Baureferendare wird wäh-\n§ 16                               rend der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem\nsie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs\nAusbildungsbehörde, Ausbildungsleitung,\nWochen zugewiesen werden, eine schriftliche Beurtei-\nAusbilderinnen und Ausbilder\nlung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leis-\n(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare wer-         tungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer\nden von der Einstellungsbehörde, soweit sie nicht selbst      der Beschäftigung abgegeben. Die Beurteilung muss\nAusbildungsbehörde ist, einer Ausbildungsbehörde              erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnit-\nzugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine be-                tes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind\nstimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit            zu vermerken. Ausbildungszeiten unter sechs Wochen\nberücksichtigt. Auf Antrag und nach Übereinkunft mit          werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art\nden beteiligten Stellen kann die Ausbildung in einzelnen      und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Aus-\nAbschnitten auch bei allen Verwaltungen des Bundes,           bildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.\nder Länder und bei Kommunalverwaltungen oder bei                 (2) Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferen-\nsonstigen geeigneten Stellen stattfinden.                     darinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen\n(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin           zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung und kön-\noder einen Beamten, die durch die Große Staatsprüfung         nen zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\ndie Befähigung zum höheren technischen Verwaltungs-              (3) Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbil-\ndienst des Bundes erworben haben, zur Ausbildungs-            dungsbehörde eine abschließende Beurteilung. In ihr\nleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der          werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. Sie\nAusbildung in dieser Behörde verantwortlich ist, deren        soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charakter-\nVertretung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder. Die Aus-       eigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag\nbildungsleitung kann auch gleichzeitig zur Ausbilderin        der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss\noder zum Ausbilder bestellt werden.                           geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004             2235\nKapitel 2                                                         § 19\nAufstieg                                                    Praxisaufstieg\n(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen\n§ 18                             und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxis-\nAusbildungsaufstieg                       aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Ver-\nwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b\n(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen\nder Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Das Aus-\nund Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbil-\nwahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem\ndungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungs-\nmündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahl-\ndienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundes-\nverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.\nlaufbahnverordnung teilnehmen. Das Auswahlverfahren\nbesteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen            (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nTeil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7     Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses\nentsprechend anzuwenden.                                     des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die\nZulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber\n(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\neines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als\nEinstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses\nvier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn des-\ndes Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die\nsen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestal-\nZulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber\ntet sind.\neines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als\nvier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn des-        (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nsen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestal-       nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauern-\ntet sind.                                                    den Einführung in die höhere Laufbahn teil. Die Einfüh-\nrung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge\n(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nder Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und\nnehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferen-\nanderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn\ndarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst\nWochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben\nteil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. Die\ndes höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bun-\n§§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die\ndes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist\nSondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind\nfestzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für\nentsprechend anzuwenden.\nöffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rah-\n(4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegs-         menplan des Bundesministeriums des Innern durch-\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen        geführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm\nEinführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. Die Ein-       bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer\nführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehr-         Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegs-\ngänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung          beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlos-\nund anderer Bildungseinrichtungen von mindestens             sen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministerium für Ver-\nsechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von             kehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des\nAufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes         Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit\ndes Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-       dem Bundesministerium des Innern das Feststellungs-\ngen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundes-          verfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren tech-\nakademie für öffentliche Verwaltung werden entspre-          nischen Verwaltungsbeamten übertragen.\nchend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des\n(4) Mit der Feststellung über den erfolgreichen Ab-\nInnern durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss\nschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für\noder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss\ndie neue Laufbahn erworben. Das Feststellungsverfahren\nstellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder\nkann einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Lauf-\ndes Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich\nbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten\nabgeschlossen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministe-\nbis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Lauf-\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustim-\nbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\nmung des Bundespersonalausschusses und im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern das\nFeststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die                                Kapitel 3\nhöheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.\nPrüfungen\n(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staats-\nprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den                                      § 20\nerfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähi-\nOberprüfungsamt\ngung für die neue Laufbahn erworben. Die Große Staats-\nprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal           (1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung\nwiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähi-           obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren techni-\ngung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Ver-         schen Verwaltungsbeamten mit Sitz in Frankfurt am Main.\nleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer           (2) Zu diesem Zweck werden beim Oberprüfungsamt\nbisherigen Rechtsstellung.                                   für die jeweiligen Fachrichtungen und Fachgebiete oder\n(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der        Schwerpunktgebiete Prüfungsausschüsse eingerichtet.\nBundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehme-            Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des\nrinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegs-         Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, ihre Ver-\nausbildung teilnehmen.                                       tretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungsaus-","2236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nschüsse. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse            (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei\nsollen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Beamtin-       ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungs-         nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-\ndienstes des Bundes, die eine Große Staatsprüfung            sionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewer-\nabgelegt haben, oder Beamtinnen oder Beamte des              tungsmaßstabs sicher.\nhöheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein.\nDas Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Die Vorsit-             (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertretungen          mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei\nwerden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die          Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend\nsonstigen Mitglieder werden für die Dauer von höchstens      sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-\nfünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.      mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden\nDie Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können          den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nMitglieder vorschlagen.\n(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwick-                                   § 22\nlung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-                                 Große Staatsprüfung\nmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prü-\nfungskommissionen und Prüfungsausschüsse.                       (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob\ndie Baureferendarinnen und Baureferendare für die vor-\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü-       gesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben\nfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs-         die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzu-\nablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachrichtun-    weisen, dass sie\ngen und Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderun-\ngen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt       1. ihre auf einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in\nwerden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie                 der Praxis anwenden können,\noder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in         2. mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrich-\ndiesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied des            tung sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwal-\nPrüfungsausschusses oder der Prüfungskommission.                 tungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und\nDies gilt entsprechend für die Vertretungen.\n3. Kenntnisse über wirtschaftliches Handeln und Füh-\nrungsaufgaben besitzen.\n§ 21                                (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häus-\nlichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter\nPrüfungskommissionen\nAufsicht und der mündlichen Prüfung.\n(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungs-         (3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. An-\nkommission der jeweiligen Fachrichtung oder des jewei-       gehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen.\nligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungs-      Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsam-\narbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die münd-    tes kann Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungs-\nliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissio-           behörde und der Ausbildungsbehörde, in Ausnahme-\nnen eingerichtet werden. Es können in einer Fachrichtung     fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-\noder in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissio-          sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-\nnen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden      gemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von\nBaureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung       schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferen-\nzum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fach-          daren kann während des sie betreffenden mündlichen\nliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der          Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung\nschriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die Vorsit-   anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-\nzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder       mission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür-\nder Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin          fen nur deren Mitglieder anwesend sein.\noder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den\nPrüfungsausschüssen ausgewählt.\n§ 23\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nPrüfungsort, Prüfungstermin\n1. die oder der Vorsitzende des der Fachrichtung oder\ndem Fachgebiet entsprechenden Prüfungsausschus-             (1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird vom\nses oder ihre Vertretung als Vorsitzende oder Vorsit-    Oberprüfungsamt festgesetzt und den Baureferendarin-\nzender und                                               nen und Baureferendaren zusammen mit dem Ort der\nAushändigung des Themas der häuslichen Prüfungs-\n2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höhe-          arbeit rechtzeitig mitgeteilt.\nren technischen Verwaltungsdienstes als Prüfende.\nEine oder einer der Prüfenden kann auch dem höhe-           (2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der\nren nichttechnischen Dienst angehören.                   schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen\nPrüfung fest und teilt dies den Baureferendarinnen und\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für         Baureferendaren rechtzeitig mit. Dieser Teil der Großen\ndie häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Auf-      Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes\nsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung ab-           oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prü-\ngesehen werden.                                              fungsort statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                 2237\n§ 24                               von der Deutschen Maschinentechnischen Gesellschaft\nZulassung zur Großen Staatsprüfung                  und der Vereinigung der Regierungsbaumeister des Ma-\nschinenwesens ausgeschriebenen „Beuth-Wettbewerb“\n(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen           teilgenommen haben, kann die Wettbewerbsarbeit auf\nwerden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte        Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden,\nordnungsgemäß durchlaufen hat.                                wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer\n(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung ist        Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes\nvon den Baureferendarinnen und Baureferendaren der            gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe\nAntrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung über die        entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu\nAusbildungsbehörde an das Oberprüfungsamt zu rich-            stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung\nten. Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Gro-       im Wettbewerb beurteilt.\nßen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann ent-           (5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfen-\nlassen werden. Die Ausbildungsbehörde teilt den Bau-          den, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fach-\nreferendarinnen und Baureferendaren den Termin für die        richtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, un-\nAntragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Ver-          abhängig voneinander nach § 30 bewertet. Die oder der\nsäumnisses schriftlich mit.                                   Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der\n(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag so recht-     oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-\nzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort zwei Monate       gen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzen-\nvor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prü-           de des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebe-\nfungsarbeit vorliegt. Dem Antrag sind mindestens die          nen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prü-\nPersonalakte, die Beurteilungen nach § 17 Abs. 1, die         fungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, ent-\nÜbersicht über den Vorbereitungsdienst und der Ausbil-        scheidet die Vertretung. Die Entscheidung ist schriftlich\ndungsnachweis beizufügen.                                     zu begründen.\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü-           (6) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder\nfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.             nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenü-\ngend“ (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungs-\n(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungs-\narbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note\nbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche\n„ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Wurde die\nPrüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zu. Diese ver-\nhäusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „aus-\nanlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baurefe-\nreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet, wird die Baureferen-\nrendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung\ndarin oder der Baureferendar nicht zur weiteren Prüfung\nbedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs-\nzugelassen. Die Große Staatsprüfung ist nicht bestan-\nbelehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag bei-\nden. Hierüber erhält sie oder er vom Oberprüfungsamt\ngefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben.\neinen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.\nSie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt\nmit der abschließenden Beurteilung nach § 17 Abs. 3              (7) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige\nrechtzeitig vor den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht     Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich\nwieder zuzuleiten.                                            bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst\nund damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.\n§ 25                                  (8) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen\nHäusliche Prüfungsarbeit                      Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre\nnach Abschluss der Prüfung zurückverlangen.\n(1) Die häusliche Prüfungsarbeit soll die Fähigkeit\nerkennen lassen, Aufgaben aus der Praxis richtig zu\n§ 26\nerfassen, methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis\nklar darzustellen.                                                        Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht\n(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von            (1) Die schriftliche Prüfung soll die Fähigkeit erkennen\nsechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im           lassen, Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung\nOriginal unmittelbar einzureichen. In begründeten Fällen      schnell und sicher zu erfassen, in kurzer Frist mit den\nkann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü-          zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis\nfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen ver-           knapp und übersichtlich darzustellen. Die Prüfungsauf-\nlängern. In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder      gaben bestimmt das Oberprüfungsamt.\ndem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher Antrag          (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der\nüber die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt,         Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet worden und\nan das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhin-       wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen\nderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.       Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdiens-\n(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen tes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt\nohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen        den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig\nund Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem         unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den\nTextteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu ver-          schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit.\nsichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unter-           (3) An vier aufeinander folgenden Arbeitstagen sind\nschrieben sein.                                               vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die\n(4) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die an        Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54\neinem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin          für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungs-\nausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem             fächern auszuwählen. Den verwaltungs- und rechtsbezo-","2238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\ngenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer       Urteilsvermögen sowie Sicherheit im Auftreten und im\nArbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Ver-       mündlichen Ausdruck berücksichtigt werden.\ntiefungsfach aufweist, soll eine der Arbeiten aus diesem         (2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen\nFach gefertigt werden.                                        und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die\n(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstun-     schriftliche Prüfung bestanden ist.\nden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfs-\n(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen\nmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfs-\nund Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen\nmittel werden zur Verfügung gestellt. Sollen Baureferen-\nPrüfung ein, die sich auf zwei Tage erstreckt.\ndarinnen und Baureferendare eigene Hilfsmittel zur Prü-\nfung mitbringen, wird dies mit der Einladung zur Prüfung         (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nausdrücklich bekannt gegeben. Weitere mitgeführte             leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferen-\nHilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der         darinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft\noder dem Aufsichtsführenden zu hinterlegen.                   werden. Während der Prüfung muss neben der oder dem\nVorsitzenden und der oder dem jeweiligen Fachprüfen-\n(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge-\nden mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskom-\nheim zu halten.\nmission anwesend sein. Entscheidungen über die Leis-\n(6) Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht       tungen in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung\nnicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet       treffen nur die Mitglieder der Prüfungskommission, die\ndas Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem            bei dieser Prüfung anwesend waren.\nUmschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu. Diese\n(5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen\ngibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsfüh-\nFachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prü-\nrende Person, die dem höheren Dienst angehören muss.\nfung beträgt bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baurefe-\nDie Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Bau-\nrendarinnen und Baureferendaren insgesamt sechsein-\nreferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Spä-\nhalb Stunden. Sie wird bei weniger zu Prüfenden ange-\ntestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten\nmessen verkürzt. Wenn es zur Beurteilung der Leistung\nunterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und\nder Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig\nKonzepten an die aufsichtsführende Person zu geben.\nist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten\nDie oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift\nverlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach\nund vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nnicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Baurefe-\nUnterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\nrendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft wer-\ngenommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 13\nden.\nsowie etwaige besondere Vorkommnisse und unter-\nschreibt die Niederschrift. Die Niederschriften der vier         (6) Zum Schluss der mündlichen Prüfung haben die\nschriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und     Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag\nam letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu über-         von mindestens fünf und längstens zehn Minuten frei zu\nsenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen      halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden\nPrüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Ein-          der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fach-\nlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benann-            gebiet des Prüflings oder einem anderen, den Prüfling\nten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten.                   interessierenden, Gebiet entnommen werden und ist\n20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.\n(7) § 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                          (7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nnach § 30; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die\n(8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferen-\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist\ndare verspätet zu einer Arbeit unter Aufsicht und wird\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich\nnicht nach § 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als\naus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl\nBearbeitungszeit.\nder Einzelbewertungen, ergibt.\n(9) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede\n(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die\nder vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens\nLeistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens\nmit der Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wor-\nmit der Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet\nden ist. Sie ist auch bestanden, wenn der Durchschnitt\nworden sind oder die Leistungen zwar in einem oder\naller schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens die\nzwei Prüfungsfächern mit der Note „mangelhaft“ (Punkt-\nPunktzahl 4,0 erreicht, wobei höchstens eine Arbeit\nzahl 5,0) bewertet worden sind, die mangelhaften Leis-\nschlechtestens mit der Note „mangelhaft“ (Punktzahl 5,0)\ntungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgegli-\nbewertet sein darf. Ansonsten ist die Große Staatsprü-\nchen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befrie-\nfung nicht bestanden. Hierüber erhält die Baureferen-\ndigende Noten oder eine mindestens gute Note gegeben.\ndarin oder der Baureferendar vom Oberprüfungsamt\neinen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.                       (9) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-\nschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-\n§ 27                              fungskommission unterschreiben.\nMündliche Prüfung\n§ 28\n(1) Die mündliche Prüfung soll neben dem Wissen und\nKönnen der Fachrichtung vor allem das Verständnis für                     Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\ntechnische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale, gege-       (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nbenenfalls auch ökologische und kulturelle Zusammen-          vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nhänge erkennen lassen. Bei der Beurteilung soll auch          Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                2239\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist                                         § 30\ndurch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei-\nBewertung von Prüfungsleistungen\nsen.\nDie Leistungen werden mit folgenden Noten und\n(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen\nPunktzahlen bewertet:\nund Baureferendare mit Genehmigung des Oberprü-\nfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.                      sehr gut (1)                 eine Leistung, die den Anfor-\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-        Punktzahlen 1,0 und 1,3      derungen in besonderem\nzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil                                   Maße entspricht,\nder Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt           gut (2)                      eine Leistung, die den\nbestimmt, wann die Prüfung oder die betreffenden Prü-         Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3    Anforderungen voll ent-\nfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und                                       spricht,\nwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-\narbeiten gewertet werden.                                     befriedigend (3)             eine Leistung, die im Allge-\nPunktzahlen 2,7; 3,0; 3,3    meinen den Anforderungen\n(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferen-                                       entspricht,\ndare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder\nteilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entschei-         ausreichend (4)              eine Leistung, die zwar Män-\ndet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prü-          Punktzahlen 3,7 und 4,0      gel aufweist, aber im Ganzen\nfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenü-                                         den Anforderungen noch ent-\ngend“ (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung                                    spricht,\nfür nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit    mangelhaft (5)               eine Leistung, die den Anfor-\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                     Punktzahl 5,0                derungen nicht entspricht,\njedoch erkennen lässt, dass\n§ 29                                                            die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                                   und die Mängel in absehbarer\n(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei                                    Zeit behoben werden könn-\neiner schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen                                  ten und\nPrüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen          ungenügend (6)               eine Leistung, die den Anfor-\noder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-        Punktzahl 6,0                derungen nicht entspricht\nsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-                                    und bei der selbst die Grund-\ndung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskom-                                           kenntnisse so lückenhaft\nmission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der                                     sind, dass die Mängel in\nPrüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung                                    absehbarer Zeit nicht\nkönnen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-                                    behoben werden könnten.\nden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.\nAndere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-           verwendet werden.\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.                                        § 31\n§ 21 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vor-                            Gesamtergebnis\nliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines\nBeitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-             (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die\nverstoßes oder einer Täuschung während der schrift-           Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei\nlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach        werden berücksichtigt\nAbgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schrift-        1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit\nlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet die        20 vom Hundert,\nPräsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes\nnach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungs-         2. die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen\nausschusses. Das Oberprüfungsamt kann nach der                    Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert\nSchwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder            und\nmehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-\n3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der\nleistung mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewerten oder\nmündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.\ndie gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\nDurchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimal-\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nberechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen wäh-\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\nrend der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der\nOberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungs-\nGesamteindruck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 27\nbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren\nAbs. 7) – den Ausschlag geben. Die für die Bildung des\nnach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestan-\nGesamtergebnisses maßgebende Durchschnittsnote\nden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-\ndarf dabei um nicht mehr als die Punktzahl 0,1 angeho-\nbelehrung zu versehen.\nben werden. Das Anheben der Durchschnittsnote darf\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den          auf das Bestehen der großen Staatsprüfung keinen Ein-\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                    fluss haben.","2240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durch-             arbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ein-\nschnittspunktzahl                                            schließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu\n1. von 1,00 bis 1,49     „sehr gut“,                         nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungs-\namt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf\n2. von 1,50 bis 2,44     „gut“,                              Jahre aufbewahrt.\n3. von 2,45 bis 3,34     „befriedigend“ und                     (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare kön-\n4. von 3,35 bis 4,00     „ausreichend“.                      nen nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-          in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten                                       § 35\nPunktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die\nPrüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierü-                              Wiederholung\nber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die\n(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat\nauch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.\noder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie\neinmal wiederholen.\n§ 32\n(2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb wel-\nZeugnis\ncher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vor-\n(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarin-       schlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche\nnen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden           Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der\nhaben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote und        Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbil-\ndie Einzelbewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit,         dung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\nder vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der     Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die\nmündlichen Prüfung einschließlich des Kurzvortrags ent-      bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bis-\nhält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprü-           herigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der\nfungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden,      Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendi-\ngibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen         gung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung\nund Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid        zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder\nnach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit       dem Baureferendar beantragt werden.\neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglau-\nbigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den              (3) Die Wiederholungsprüfung umfasst\nPersonalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf            1. – wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig\nWiderruf endet bei bestandener oder endgültig nicht              eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht an-\nbestandener Großer Staatsprüfung mit dem Ablauf des              genommen worden ist – die Anfertigung einer neuen\nTages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-           häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe inner-\nnisses.                                                          halb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechen-\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,             den Bescheides des Oberprüfungsamtes von der\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch         Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantra-\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte              gen ist,\numfasst.                                                     2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der         unter Aufsicht in den mit „ungenügend“ (Punkt-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-           zahl 6,0) und „mangelhaft“ (Punktzahl 5,0) benoteten\nden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige             Fächern der schriftlichen Prüfung oder\nPrüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen          3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit „unge-\ndes § 29 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-           nügend“ (Punktzahl 6,0) oder „mangelhaft“ (Punkt-\nzugeben.                                                         zahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.\n§ 33\nBei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften\nErwerb der Laufbahnbefähigung                    Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wie-\nMit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben         derholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Auf-\ndie Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähi-        sicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die\ngung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst            Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen.\ndes Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung          (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n„Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ mit einem die             Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite\nFachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.                 Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf\nZulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb\n§ 34                             einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nicht-\nbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für Ver-\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                    kehr, Bau- und Wohnungswesen über die Präsidentin\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der         oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzu-\nNiederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des       leiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach\nPrüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungs-          § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004              2241\nTeil 2\nSondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen\nKapitel 1\nFachrichtung Hochbau\n§ 36\nEinstellungsvoraussetzungen\nEs werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft–\nliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und Prü-\nfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.\n§ 37\nGliederung der Ausbildung\nDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-\nstimmt werden:\nAusbildungsplan\nFachrichtung: Hochbau\nAusbildungs-\nab-      dauer       Ausbildungsstellen                                   Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nI       30     Staatliches oder             • Öffentlicher Hochbau\nkommunales Hoch-             • Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes,\nbauamt oder entspre-             insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen:\nchende öffentlich-recht-         Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts-\nliche Körperschaften             begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage-\nment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen),\nKostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech-\nnung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung,\nVertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags-\nabwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften\n• Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations-\ntechnik im Bauwesen\n• Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst-\nstellenleiters\nII       25     Staatliche oder kommu-       • Bauordnungswesen\nnale Bauverwaltung               Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag,\nBaugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei-\nstellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und\nBefreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau-\nzustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht\n• Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen\nEntwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit-\nplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort-\nplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan,\nSicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach-\nplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen\nIII      12     Mittlere oder oberste        • Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben –\nBehörde des Bundes               Obere Bauaufsichtsbehörde:\noder Landes                      Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts,\nGesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,\nOrganisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung\nin der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen,\nDenkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment-\nwicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs-\nwesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung","2242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAusbildungs-\nab-      dauer          Ausbildungsstellen                                Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\n6                                     Häusliche Prüfungsarbeit\n19                                     Lehrgänge\nca. 12                                   Erholungsurlaub\n104       24 Monate\n§ 38\nPrüfungsfächer, Prüfungszeiten\nFür die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für\ndie mündliche Prüfung:\nStunden\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                                               1\n2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit                                                                    1\n3. Öffentliches Baurecht                                                                                      1\n4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften                                                             1\n5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues                                                 11/4\n6. Bautechnik                                                                                               11/4\nzusammen       61/2\n§ 39\nAufstieg\nUnter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Ver-\nwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Hochbau – für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen\nVerwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Hochbau – zugelassen werden.\nKapitel 2\nFachrichtung Bauingenieurwesen\n§ 40\nEinstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet\nEs werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft-\nliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Pra-\nxis- und Prüfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss\nnachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich „Wasserstraßen“, ausgebildet.\n§ 41\nGliederung der Ausbildung\nDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-\nstimmt werden:\nAusbildungsplan\nFachrichtung: Bauingenieurwesen\nFachgebiet: Wasserwesen\nFachbereich: Wasserstraßen\nAusbildungs-\nab-      dauer          Ausbildungsstellen                                Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nI       20        Wasser- und Schiff-          • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in\nfahrtsamt; Wirtschafts-        Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken\nbehörde Strom- und           • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der\nHafenbau der Freien            Unterbehörde\nund Hansestadt Ham-\nburg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004            2243\nAusbildungs-\nab-      dauer      Ausbildungsstellen                               Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nnoch I                                      • Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer\nund rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und\nKontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der\nVerwaltung\n• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb;\nAblauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung\neinschließlich Personalbeurteilung\n• Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs-\nführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations-\ntechnik\n• Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften,\nDisziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für\nArbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant-\nwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal-\nvertretungsrecht\n• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der\nLänder\n• Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser-\nhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur-\nschutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze\n• Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer;\nMeeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege;\nGewässerökologie\n• Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes,\nPegelvorschrift;\nGewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten-\ndienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des\nDeutschen Wetterdienstes\n• Liegenschaftswesen\n• Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und\nAnlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra-\nßen\n• Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen:\nTechnische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion\nvon Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs-\nser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau-\nart, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen\nund Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und\nelektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen;\ntechnischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung\n• Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen\n• Vermessungswesen einschließlich Peilwesen\n• Schifffahrtszeichenwesen\n• Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der\nBinnenschifffahrt;\nBau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen;\nTransport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter;\nSchiffssicherheit;\nSeestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen-\nschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei\n• Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen:\nGesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr","2244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAusbildungs-\nab-       dauer        Ausbildungsstellen                              Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nII    26 oder    Öffentlich-rechtlicher    • Vorarbeiten für Bauvorhaben;\n20, so-    Bauträger                   Aufstellen und Prüfen von Entwürfen;\nweit                                   Vorbereitung von Baumaßnahmen;\nvon Ab-                                Vergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der\nschnitt                                Verdingungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur-\nIII 3 Ge-                              leistungen;\nbrauch                                 Baupreisrecht\nge-                                  • Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen;\nmacht                                  Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau-\nwird                                   maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall-\nverhütung\n• Planungstechniken;\nAnwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen\nund Vorträgen;\nvolks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft-\nlichkeitsgrundlagen;\nNutzen-Kosten-Untersuchungen\n• Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau,\nErsatz) von Wasserstraßen\n• Gewerbeordnung;\nBundes-Immissionsschutzgesetz\n• Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung\nIII 1        6     Unterbehörde der          • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt-\nWasserwirtschafts-          schaftsverwaltungen der Länder\nverwaltung                • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde\n• Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung:\nwassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und\nim Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf-\nbau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste\n• Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga-\nbengesetz, Abfallbeseitigungsrecht\n• Gewässerschutz;\nBewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten;\nörtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und\nWasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen\n• Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer-\nunterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau\nIII 2        6     Kommunale Verwaltung      • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung\n• Kommunalrecht (Satzungsrecht);\nOrdnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts-\nbehörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung;\nHafenpolizeirecht;\nHaushaltsrecht der Kommunen\n• Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe;\nVerkehrsplanung; Hafenbetriebe\nIII 3        6     Ausländische fachnahe     • Aufgaben, Status und Organisation der Institution\nwahl-               Verwaltung (Mitglied-     • Kompetenzen, Arbeitsweise\nweise               staat der Europäischen\nUnion, Europäische\nUnion)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004          2245\nAusbildungs-\nab-      dauer       Ausbildungsstellen                               Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nIV       11     Wasser- und Schiff-       • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der\nfahrtsdirektion; Wirt-      Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit;\nschaftsbehörde Strom-       Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation;\nund Hafenbau der            Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel-\nFreien und Hansestadt       lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung\nHamburg                   • Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes\n1     Bundesministerium für       und der Länder;\nVerkehr, Bau- und Woh-      technische Programmplanung, Finanzplanung;\nnungswesen                  Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter\n• Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften\n• Staatsbegriff, Staatsform;\nGrundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes;\ninternationale und supranationale Institutionen\n• Verwaltungsverfahrensgesetz;\nVerwaltungsgerichtsordnung;\nStaatshaftung\n• Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld-\nverhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht;\nGesellschaftsrecht; Nachbarrecht\n• Arbeitsschutzrecht\n• Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö-\nrende Verfahrensrecht\n• Bundeswasserstraßengesetz;\nWasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze;\nWasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher-\nstellungsgesetz\n• Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze;\nNaturschutz- und Landschaftspflege\n• Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen\n• Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini-\ngungsrecht; Liegenschaftswesen\n• Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze\n• Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und\nWasserwirtschaft\n• Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun-\ngen zwischen den Verkehrszweigen\n• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und\nBetrieb\n• Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für\nWasserstraßen, Stromkommissionen\n• Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes-\nanstalt für Gewässerkunde\n• Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie;\nGrundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens\n• Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung\n• Schifffahrtszeichenwesen\n• Schifffahrtswesen;\nBefähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt\n6                               Häusliche Prüfungsarbeit","2246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAusbildungs-\nab-      dauer          Ausbildungsstellen                                         Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\n16                                        Lehrgänge1)\nca. 12                                      Erholungsurlaub\n104      24 Monate\nIn begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte I bis III geändert werden.\n§ 42\nPrüfungsfächer, Prüfungszeiten\nFür die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für\ndie mündliche Prüfung:\nStunden\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                                                     1\n2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit                                                                          1\n3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft                                                                                  11/4\n4. Sondergebiete der Wasserstraßen                                                                                  1\n5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten                                                                           1\n6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften                                                                  11/4\nzusammen   61/2\n§ 43\nAufstieg\nUnter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwal-\ntungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren\ntechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen – zugelas-\nsen werden.\nKapitel 3\nFachrichtung Bahnwesen\n§ 44\nSchwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen\n(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:\n1. Bauingenieurwesen (B),\n2. Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder\n3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).\n(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft-\nliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Stu-\ndienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und Prüfungssemester –\nan einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.\n§ 45\nGliederung der Ausbildung\nDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-\nstimmt werden:\n1)  Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                2247\nAusbildungsplan\nFachrichtung: Bahnwesen\nAusbildungs-\nab-            dauer\nschnitt        (Wochen)                  Ausbildungsstellen                          Ausbildungsinhalte\nB      M/E      S\nI      4       4        4       Eisenbahn-Bundesamt           Abteilung 1:\nPersonalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs-\nverfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs-\nwidrigkeiten\n9       4        8                                     Abteilung 2:\nTechnische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung\n– im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau\n– von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro-\ntechnischen Anlagen\nPlanfeststellung\n2      14        2                                     Abteilung 3:\n– Technische Aufsicht und Zulassungen von\nFahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro-\ntechnischen Anlagen\n– Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige\nAnlagen\n– Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und\nGenehmigungen\n4       4        4                                     Abteilung 4:\nFinanzierung von Infrastruktur\n4       3        3                                     Sachbereich 1:\nPlanfeststellung\n8       3        2                                     Sachbereich 2:\n– Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich\nTechnischer Arbeitsschutz\n– Landeseisenbahnaufsicht\n2       2        8                                     Sachbereich 3:\nTechnische Aufsicht und Bauaufsicht\n4       5        4                                     Sachbereich 4:\nAufsicht über den Eisenbahnbetrieb\n2       2        2                                     Sachbereich 5:\nFinanzierung (Verwendungsprüfung)\n–       1        4                                     Sachgebiete 224 und 226:\nZulassung von Sicherungsanlagen\nII      4       4        4       Bahnunternehmen oder          Fahrdienstleiterausbildung\nUnternehmen der Bahn-\nindustrie\n4       4        4                                     Triebfahrzeugführerausbildung\n101)     2      102)                                    Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen\n1) Davon 8 Wochen Baustellenbereich.\n2) Davon 4 Wochen Baustellenbereich.","2248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAusbildungs-\nab-            dauer\nschnitt        (Wochen)              Ausbildungsstellen                            Ausbildungsinhalte\nB       M/E     S\nnoch II     1       9      1                                  Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen\n2       2      2                                  Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge,\nAnlagen und Controlling\nIII     1       1      1   Bundesministerium für Ver-     Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für\nkehr, Bau- und Wohnungs-       Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nwesen\n1       1      1   Regierungspräsident/           Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren\nBezirksregierung\n1       –      –   Deutsches Institut für Bahn- Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und\ntechnik                        Vorbereitungen europäischer Zulassungen\n3      13)     –   Stadtbauverwaltung ein-        Aufgaben und Arbeitsweise\nschließlich Umweltamt\n3       –      –   Straßenbau- und Straßen-       Aufgaben und Arbeitsweise\nverkehrsverwaltung\n–       –      2   Regulierungsbehörde für        Aufgaben und Arbeitsweise\nTelekommunikation und\nPost\n–       1      1   Energieversorgungs-            Aufgaben und Arbeitsweise\nunternehmen\n–       1      –   Kraftfahrt-Bundesamt           Aufgaben und Arbeitsweise\n–       1      2   Luftfahrt-Bundesamt            Aufgaben und Arbeitsweise\n6       6      6                                  Häusliche Prüfungsarbeit\n17      17     17                                  Lehrgänge\nca. 12 ca. 12 ca. 12                                 Erholungsurlaub\n104      104    104  24 Monate\n§ 46\nPrüfungsfächer, Prüfungszeiten\nFür die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für\ndie mündliche Prüfung:\nalle Schwerpunktgebiete:                                                                                 Stunden\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                                           1\n2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit                                                                1\n3. Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik                                                      11/4\n4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften                                                         1\nzusammen       41/4\nSchwerpunktgebiet Bauingenieurwesen:                                                                     Stunden\n5. Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen                                                       1\n6. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen                                                       11/4\nzusammen       21/4\n3)  Nur Umweltamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004           2249\nSchwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik:                                                           Stunden\n7. Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von\nmaschinen- und elektrotechnischen Anlagen                                                               1\n8. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von\nmaschinen- und elektrotechnischen Anlagen                                                              11/4\nzusammen         21/4\nSchwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:                                     Stunden\n9. Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-,\ntelekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen                                                      1\n10. Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-,\ntelekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen                                                     11/4\nzusammen         21/4\n§ 47\nAufstieg\nUnter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Diens-\ntes – Fachrichtung Bahnwesen – für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des\nBundes – Fachrichtung Bahnwesen – zugelassen werden.\nKapitel 4\nFachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik\n§ 48\nFachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen\n(1) In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschi-\nnen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.\n(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft-\nliches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vor-\ndiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fach-\nrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne\nPraxis- und Prüfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-\nAbschluss nachweisen.\n§ 49\nGliederung der Ausbildung\nDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-\nstimmt werden:\nAusbildungsplan\nFachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik\nFachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen\nAusbildungs-\nab-       dauer        Ausbildungsstellen                               Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nI1      14 oder    Wasser- und Schiff-        • Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,\n11, so-    fahrtsamt mit Außen-          Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in\nweit       bezirken ohne Bauhof          Bund, Ländern und Kommunen\nvon Ab-                               • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer\nschnitt                                  Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-\nIII 2 Ge-                                halts-, Rechnungs- und Kassenwesen\nbrauch\nge-                                   • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-\nmacht                                    men, besonders im bautechnischen Bereich\nwird                                  • Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte\ndes Maschinenwesens","2250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAusbildungs-\nab-       dauer         Ausbildungsstellen                              Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nI2     14 oder     Fachstelle der Wasser-    • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb\n11, so-     und Schifffahrts-         • Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des\nweit        verwaltung für              Maschinenwesens\nvon Ab-     Maschinenwesen\nschnitt                               • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-\nIII 2 Ge-                               maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und\nbrauch                                  Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens\nge-                                   • Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung\nmacht\n• Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-\nwird\nverarbeitung\nI3          5      Gewerbeaufsichts-         • Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise\nbehörde, Arbeitssicher-   • Umweltschutz, Gewerbeaufsicht\nheitsstelle\n• Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz\nII 1        12      Werkstätten der Was-      • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-\nser- und Schifffahrts-      zungs- oder Fertigungsbetriebes\nverwaltung (mindestens    • Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze\n10 Wochen),\nUnternehmen der           • Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-\nSchiffbau-, Maschinen-      tung der Betriebsergebnisse\nbau- und Elektro-         • Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung\nindustrie\nII 2        12      Bundesanstalt für         • Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-\nWasserbau, Abteilung        führung von Beschaffungsmaßnahmen\nMaschinenwesen            • Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-\n(mindestens 8 Wochen),      onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,\nFachstelle der Wasser-      Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde\nund Schifffahrtsverwal-\ntung für Verkehrs-\ntechniken\nIII 1       14      Wasser- und Schiff-       • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer\nfahrtsdirektion,            Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde\n1     Bundesministerium für     • Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;\nVerkehr, Bau- und           Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht\nWohnungswesen             • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-\ndesrechnungshofes\n• Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung\n• Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-\nwirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung\n• Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-\nsen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und des Bundesminis-\nteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n• Prüfungsvorbereitung\nIII 2        6      Ausländische fachnahe     • Aufgaben, Status und Organisation der Institution\nwahl-                Verwaltung (Mitglied-     • Kompetenzen, Arbeitsweise\nweise                staat der Europäischen\nUnion, Europäische\nUnion)\n6                                Häusliche Prüfungsarbeit\n14                                Lehrgänge\nca. 12                               Erholungsurlaub\n104      24 Monate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004            2251\nAusbildungsplan\nFachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik\nFachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung\nAusbildungs-\nab-      dauer        Ausbildungsstellen                                Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nI       42     Untere staatliche bzw.      • Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,\nkommunale Baudienst-          Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-\nstellen mit maschinen-        nungswesen, Personalwesen\nund elektrotechnischer      • Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,\nAbteilung                     Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und\nelektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-\nscher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und\nLeistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und\nder Verdingungsordnung für Leistungen, Abnahme, Abschluss und\nAbwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-\nleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-\ndung der Datenverarbeitung\nII        8     Private, staatliche bzw.    • Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von\nkommunale Institutio-         maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen\nnen mit umfangreichen       • Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,\ntechnischen Anlagen           Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-\nz. B. Deutsche Telekom       tions- und Wartungsverträge\nAG, Kliniken, Universi-\ntäten, Deutsche Bahn\nAG\n4     Versorgungs-                • Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen\nunternehmen für Strom,      • Energielieferverträge\nGas, Wasser oder\nFernwärme\nIII       3     Umweltbehörde,              • Erstellung von Genehmigungsbescheiden\nGewerbeaufsicht             • Arbeitsschutz, Immissionsschutz\n3     Technische Überwa-          • Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-\nchung (z. B. Technischer      ger Anlagen\nÜberwachungsverein)         • einschlägige gesetzliche Bestimmungen\n7     Oberfinanzdirektion         • Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-\noder Regierungs-              ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst\npräsidium/Bezirks-          • Verfassungsrecht\nregierung als technische\nAufsichtsbehörde            • Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung\nund Begutachtung von Entwürfen maschinen- und\nelektrotechnischer Anlagen\n2     Betrieb und Energie-        • Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche\nverbrauch über-               Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und\nwachende Dienststellen        -verarbeitung, Energiekennzahlen\n6     Mittlere oder oberste       • Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,\nLandesbehörde als             Bauaufsicht\nGenehmigungsbehörde         • Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht\n• Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung\n6                                 Häusliche Prüfungsarbeit\n11                                 Lehrgänge\nca. 12                               Erholungsurlaub\n104    24 Monate","2252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\n§ 50\nPrüfungsfächer, Prüfungszeiten\nFür die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für\ndie mündliche Prüfung:\nFachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen:                                                    Stunden\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                                                   1\n2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit                                                                        1\n3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften                                                                 1\n4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge                                  11/4\n5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen                                                                       11/4\n6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens                                         1\nzusammen          61/2\nFachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:                                                    Stunden\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                                                   1\n2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit                                                                        1\n3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften                                                                 1\n4. Elektrotechnische Anlagen                                                                                     11/4\n5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen                                                           1\n6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik                                                               11/4\nzusammen          61/2\n§ 51\nAufstieg\nUnter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwal-\ntungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Ver-\nwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des\nBundes – Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik – zugelassen werden.\nKapitel 5\nFachrichtung Luftfahrttechnik\n§ 52\nEinstellungsvoraussetzungen\n(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Abs. 3 ein abgeschlossenes wissen-\nschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik\n(Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudien-\nzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und Prüfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hoch-\nschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.\n(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.\n§ 53\nGliederung der Ausbildung\nDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-\nstimmt werden:\nAusbildungsplan\nFachrichtung: Luftfahrttechnik\nAusbildungs-\nab-      dauer         Ausbildungsstellen                                  Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nI       10       Luftfahrt-Bundesamt         • Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung\nin die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils\naktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004            2253\nAusbildungs-\nab-      dauer        Ausbildungsstellen                              Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\nnoch I                                       • Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften,\nMuster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas-\nsung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische\nAnweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb-\nliche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung\ngefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger-\närztinnen und Fliegerärzte\n• Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh-\nlungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der\nEuropäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im\nRahmen der JAA\n• Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung\n6     Luftfahrt-Bundesamt       • Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät\n– Außenstellen            • Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt-\nbetrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft-\nfahrtbetriebe\n• Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer\n• Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung\n6     Flugschule                Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter-\nführende Ausbildung im gleichen Umfang\nII       12     Andere Stellen der Luft-  Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der\nfahrt und der Luftfahrt-  Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs-\nverwaltung                dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und\n– Deutsche Flug-          genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen-\nsicherung GmbH         verwaltung, andere Luftfahrtbehörden\n– Flughafenverwaltung\n– Länderbehörde\n– Entwicklungs-,\nHerstellungs- und\nInstandhaltungs-\nbetriebe\n– Luftfahrtunternehmen\n– EASA\nIII       2     Bundesministerium für     Einführung in die Aufgaben des Ministeriums\nVerkehr, Bau- und\nWohnungswesen\n3     Bundesstelle für Flug-    • Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte\nunfalluntersuchung        • Unfallverhütung\n• Untersuchungsverfahren im In- und Ausland\n• ICAO-Annex 13\n• Such- und Rettungsdienst\n4     Luftfahrt-Bundesamt       • Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und\nWirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb\n• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\n• Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht\n28     Luftfahrt-Bundesamt       Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit-\narbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt,\nggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung","2254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004\nAusbildungs-\nab-      dauer        Ausbildungsstellen                                      Ausbildungsinhalte\nschnitt (Wochen)\n6                                      Häusliche Prüfungsarbeit\n15                                      Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana-\ngement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs-\nund Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs\nca. 12                                    Erholungsurlaub\n104      24 Monate\n§ 54\nPrüfungsfächer, Prüfungszeiten\nFür die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für\ndie mündliche Prüfung:\nStunden\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                                                 1\n2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit                                                                      1\n3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften                                                               1\n4. Flugtechnik                                                                                                 11/4\n5. Flugbetrieb                                                                                                 11/4\n6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst                                          1\nzusammen      61/2\n§ 55\nAufstieg\nUnter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungs-\ndienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren tech-\nnischen Verwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Luftfahrttechnik – zugelassen werden.\nTeil 3\nSonstige Vorschriften\n§ 56\nÜbergangsregelung\nFür Baureferendarinnen und Baureferendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im\nVorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bau-\ntechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 19. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 82), geändert durch Verwaltungs-\nvorschrift vom 23. November 1998 (VkBl. S. 1338), weiter.\n§ 57\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}