{"id":"bgbl1-2004-45-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":45,"date":"2004-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/45#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_45.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse (Kollagen-Verordnung  KolV)","law_date":"2004-08-17T00:00:00Z","page":2223,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004                         2223\nVerordnung\nzur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher\nAnforderungen an die Herstellung, Behandlung und\nan das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse\n(Kollagen-Verordnung – KolV)*)\nVom 17. August 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                     1. Kollagen: ein Erzeugnis auf Proteinbasis, das aus\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                    Ausgangserzeugnissen im Sinne der Nummer 2 her-\ngestellt wird und zum menschlichen Verzehr bestimmt\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10\nist,\nAbs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19a\nNr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 5 des Lebensmittel-                  2. Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen:\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                           ungegerbte Häute, Felle und Sehnen von schlachtba-\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                               ren Haustieren, Knochen von Schweinen und Geflü-\nS. 2296), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes                       gel, Schweinedärme, ungegerbte Häute und Felle von\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von denen § 9                         Jagdwild, Fischhäute und Fischknochen.\nAbs. 3, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 19a des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Arti-                                                    §3\nkel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003\nZulassung von Betrieben\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                           (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag\nArbeit,                                                                 unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Betriebe\nzur Herstellung von Kollagen zugelassen, wenn gewähr-\n– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-\nleistet ist, dass die Anforderungen nach Kapitel 1 Nr. 1\ndarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nder Anlage eingehalten werden.\nmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nauch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom                            (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), im Einvernehmen mit                   deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt für\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                     Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-\namt) mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer\n§1                                    Veterinärkontrollnummer sowie die Rücknahme oder den\nWiderruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.\nAnwendungsbereich\n(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas-\n(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Her-                    sung anordnen, wenn\nstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Kollagen\nund Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kolla-                        1. die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen\ngen, mit Ausnahme des Gewinnens der Ausgangser-                                Widerruf vorliegen oder\nzeugnisse.                                                                 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nerfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden\n(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nLebensmittel, die unter Verwendung von Kollagen herge-                     und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Man-\nstellt worden sind.                                                        gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden\nkann. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze\n§2                                    der Länder über Rücknahme und Widerruf von Verwal-\ntungsakten bleiben unberührt.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                                                      §4\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung                                                   Registrierung von Betrieben\n1. der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über          (1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung\ndie tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für\nden Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein-      von Kollagen herstellen, behandeln oder in Verkehr brin-\nschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-  gen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag\nbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach        unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine\nAnhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf\nKrankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG\nRegistrierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Betrie-\nNr. L 62 S. 49),                                                     be, die aufgrund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder\n2. der Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. Septem-          fleischhygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Be-\nber 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates            stimmungen einer Zulassung oder Registrierung unterlie-\nhinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Ver-\nzehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (ABl. EU          gen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich\nNr. L 260 S. 21).                                                    Gastronomie.","2224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben bei der                                      §8\nHerstellung, der Behandlung oder dem Inverkehrbringen                        Kennzeichnung von Kollagen\nvon Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kollagen\ndie Anforderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten.         Wer Kollagen in den Verkehr bringt, hat die Verpackun-\ngen mit einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu\nversehen:\n§5\n1. den Namen oder die Kennbuchstaben des Versand-\nAnforderungen                               landes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der\n(1) Kollagen darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelassenen\nAbkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Ver-\nBetrieben und unter Beachtung der Anforderungen von\nmerk „Kollagen zum Verzehr“, das Datum der Herstel-\nKapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt werden. Kolla-\nlung und die Chargennummer;\ngen darf nur unter Beachtung der Anforderungen des\nKapitels 1 Nr. 3 der Anlage behandelt und in Verkehr          2. im Falle der Einfuhr den Namen oder die nach interna-\ngebracht werden.                                                  tional anerkannten Regeln bestimmte Kurzbezeich-\nnung des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder\n(2) Bei der Herstellung von Kollagen dürfen nur Aus-            Zulassungsnummer des Betriebes.\ngangserzeugnisse verwendet werden, die den Anforde-\nrungen des Kapitels 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entspre-\n§9\nchen.\nEinfuhr von\nKollagen sowie Ausgangs-\n§6                                       erzeugnissen zur Herstellung von Kollagen\nBetriebseigene                             (1) Kollagen darf\nMaßnahmen, Kontrollen und Nachweise                    1. nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt\nWer Kollagen in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Aus-             werden, aus denen die Einfuhr aufgrund der Entschei-\ngangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen in Betrie-          dung 2003/812/EG der Kommission vom 17. Novem-\nben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Ver-         ber 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern,\nkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und Kontrol-            aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von be-\nlen gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verord-              stimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG\nnung durchzuführen, bei denen im Falle von                        des Rates zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17) in der\njeweils geltenden Fassung, gestattet ist;\n1. Kollagen die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage festge-\nlegten Vorschriften über Nachweise und Endprodukt-         2. aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden,\nkontrollen und                                                 wenn es aus Betrieben stammt, die in einer gemein-\nschaftlichen Betriebsliste enthalten sind, die gestützt\n2. Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der          ist auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom\nAnlage festgelegten Anforderungen an die Herkunft              22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Auf-\nder Ausgangserzeugnisse                                        stellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus\neinzuhalten sind.                                                 denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeug-\nnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln\neinführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG\n§7                                    Nr. L 243 S. 17) oder auf Artikel 10 der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über\nBegleitpapiere für\ndie tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be-\ndie Beförderung von Kollagen und\ndingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen\nAusgangserzeugnissen zur Kollagenherstellung\nUrsprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in\nWer Kollagen oder Ausgangserzeugnisse zur Herstel-              die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den\nlung von Kollagen befördert oder befördern lässt, muss            spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\ndiesen bei der Beförderung eine Bescheinigung beifü-              Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf\ngen, die                                                          Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unter-\nliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden\n1. im Falle des Kollagen den Namen oder die Kennbuch-             Fassung und der Sendung eine Genusstauglichkeits-\nstaben des Versandlandes in Großbuchstaben,                    bescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt\ngefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer              dem Muster nach Abschnitt Xa der Entscheidung\ndes Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC,            2003/721/EG in der jeweils geltenden Fassung ent-\nEK, EF, EY sowie die Angabe „Kollagen zum Verzehr“,            spricht.\ndas Datum der Herstellung und die Chargennummer\ntragen,                                                       (2) Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kolla-\ngen dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn\n2. im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von\nKapitel 4 Abschnitt IX des Anhangs der Entscheidung        1. sie aus Drittländern stammen, die im Anhang der Ent-\n2003/721/EG der Kommission vom 29. September                   scheidungen\n2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des                a) 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976\nRates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den           zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus\nmenschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Ent-                    denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rin-\nscheidung 2003/42/EG (ABl. EU Nr. L 260 S. 21) in der              dern und Schweinen und von frischem Fleisch\njeweils geltenden Fassung entsprechen.                             zulassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004                            2225\nb) 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994                       2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Kollagen\nüber das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die                   andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse ver-\nMitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügel-                    wendet.\nfleisch genehmigen (ABl. EG Nr. L 44 S. 31),\nc) 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur                                                    § 11\nAufstellung der Liste von Drittländern, aus denen                                   Ordnungswidrigkeiten\nFischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung\neingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21)                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\noder                                                              Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nd) 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994                       gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der\nüber das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus              Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den Verkehr\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wild-                   bringt.\nfleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 44 S. 33)\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a\nin ihren jeweils geltenden Fassungen aufgeführt sind\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nund\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. jeder Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheini-\n1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme\ngung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem\noder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nAbschnitt Xb der Entscheidung 2003/721/EG in der\ndig durchführt oder\njeweils geltenden Fassung entspricht und die Aus-\ngangserzeugnisse ausweislich dieser Genusstaug-                       2. entgegen § 7 eine Bescheinigung nicht oder nicht\nlichkeitsbescheinigung aus im Herkunftsland zugelas-                      rechtzeitig beifügt.\nsenen oder registrierten Betrieben stammen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Kollagen bis                                                    § 12\nzur Bekanntgabe einer dort bezeichneten gemeinschaft-                                         Übergangsregelung\nlichen Betriebsliste aus Drittländern im Sinne des Absat-\nzes 1 Nr. 1 in das Inland eingeführt werden, wenn der                        Inhaber von Betrieben, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\nSendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beige-                      ordnung zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 3 oder\nfügt ist, die nach Form und Inhalt dem Muster nach                        registrierungspflichtige Tätigkeiten nach § 4 ausüben,\nAbschnitt Xa der Entscheidung 2003/721/EG in der je-                      gelten als vorläufig zugelassen oder registriert. Die vor-\nweils geltenden Fassung entspricht.                                       läufige Zulassung oder Registrierung erlischt,\n(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verord-                   1. wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach dem\nnung bleiben unberührt.                                                       Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer\nendgültigen Zulassung oder Registrierung beantragt\nwird oder\n§ 10\nStraftaten                                      2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\n§ 13\nsätzlich oder fahrlässig\nInkrafttreten\n1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3\nder Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerkehr bringt oder                                                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. August 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2,\n§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)\nKapitel 1\nHerstellung von Kollagen\n1. Kollagen muss aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage der Lebensmit-\ntelhygiene-Verordnung erfüllen. Über die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung hinaus muss die\nVerpackung von Kollagen in eigens dafür vorgesehenen Räumen oder Bereichen erfolgen. Für die Lagerung des\nVerpackungsmaterials müssen abgegrenzte Räume zur Verfügung stehen.\n2. Die Betriebe führen ein zwei Jahre zurückreichendes Verzeichnis über die Herkunft aller eingehenden Ausgangser-\nzeugnisse und über die Empfänger aller den Betrieb verlassenden Erzeugnisse. Sie erstellen außerdem ein System\nder Rückverfolgbarkeit, mit dem die Lieferung der Ausgangserzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Erzeugung des\nKollagens festgestellt werden kann.\n3. Das fertige Kollagen ist betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es\nden nachfolgenden Anforderungen entspricht.\na) Mikrobiologische Kriterien\nMikrobiologische Parameter                                   Grenzwert\nAerobe Bakterien insgesamt                                                    103/g\nColiforme (30 °C)                                                               0/g\nColiforme (44,5 °C)                                                           0/10 g\nSulfitreduzierende anaerobe                                                    10/g\nBakterien (ohne Gaserzeugung)\nClostridium perfringens                                                         0/g\nStaphylococcus aureus                                                           0/g\nSalmonellen                                                                   0/25 g\nb) Rückstände\nChemische Parameter                                       Grenzwert\nAs                                                                            1 ppm\nPb                                                                            5 ppm\nCd                                                                            0,5 ppm\nHg                                                                            0,15 ppm\nCr                                                                           10 ppm\nCu                                                                           30 ppm\nZn                                                                           50 ppm\nSO2 (Reith Williems)                                                         50 ppm\nH2O2 (European Pharmacopia 1986 (V2O2))                                      10 ppm\n4. Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das Folgendes gewährleistet: Die Ausgangserzeugnisse\nmüssen gewaschen, mit Säure oder Lauge behandelt und mindestens einmal gespült, gefiltert und extrudiert wer-\nden.\nKapitel 2\nAusgangserzeugnisse für die Herstellung von Kollagen\n1. Die von schlachtbaren Haustieren stammenden Ausgangserzeugnisse müssen von Tieren stammen, die in einem\nSchlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper im Anschluss an die Schlachttier- und Fleischuntersu-\nchung für genusstauglich befunden wurden. Ausgangserzeugnisse von Jagdwild dürfen gleichermaßen nur von\nTieren stammen, die für genusstauglich befunden wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004        2227\n2. Die Ausgangserzeugnisse dürfen darüber hinaus nur aus Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Wildbear-\nbeitungs- oder Knochenentfettungsbetrieben, aus Gerbereien, Sammelstellen, Einzelhandelsbetrieben, Gastrono-\nmiebetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumen stammen, in denen Fleisch und Geflügelfleisch aus-\nschließlich zum direkten Verbrauch an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird. Ausgangserzeugnisse aus\nFischen müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Fischhygiene-Verordnung zugelassen oder registriert sind.\n3. Sammelstellen und Gerbereien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:\na) Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu des-\ninfizieren und erforderlichenfalls mit einer Kühlanlage ausgestattet sind.\nb) Die Lagerräume sind so zu reinigen und zu warten, dass eine Verunreinigung der Ausgangserzeugnisse durch\ndie Räume ausgeschlossen ist.\nc) Werden im gleichen Betrieb Ausgangserzeugnisse gelagert oder verarbeitet, die nicht der Lebensmittelherstel-\nlung dienen, so müssen diese im Betrieb getrennt von den Ausgangserzeugnissen gehalten werden, die der\nLebensmittelherstellung dienen.\nd) Die Beförderung von Ausgangserzeugnissen für die Herstellung von Kollagen muss unter sauberen Bedingun-\ngen mit geeigneten Transportmitteln erfolgen."]}