{"id":"bgbl1-2004-45-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":45,"date":"2004-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/45#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_45.pdf#page=15","order":3,"title":"Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007  ZuG 2007)","law_date":"2004-08-26T00:00:00Z","page":2211,"pdf_page":15,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004                   2211\nGesetz\nüber den nationalen Zuteilungsplan für\nTreibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007\n(Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 2007)*)\nVom 26. August 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            Abschnitt 4\nAusgabe und\nÜberführung von Berechtigungen\nInhaltsverzeichnis\n§ 19 Ausgabe\nAbschnitt 1                             § 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Zweck des Gesetzes                                                                           Abschnitt 5\n§ 2 Anwendungsbereich                                                                    Gemeinsame Vorschriften\n§ 3 Begriffsbestimmungen\n§ 21 Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt 2                             § 22 Zuständige Behörde\nMengenplanung                              § 23 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz\n§ 4 Nationale Emissionsziele                                           § 24 Inkrafttreten\n§ 5 Erfüllungsfaktor\n§ 6 Reserve                                                            Anhang 1 Berechnungsformeln\nAnhang 2 Vergleichbarkeit von Anlagen\nAbschnitt 3\nZuteilungsregeln\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nGrundregeln für die Zuteilung                                      Allgemeine Vorschriften\n§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer\nEmissionen                                                                                   §1\n§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter                                Zweck des Gesetzes\nEmissionen\n§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen                                 Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die\nZuteilungsperiode 2005 bis 2007 nationale Ziele für die\n§ 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen                        Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln\n§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen                              für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberech-\ntigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die\nUnterabschnitt 2                          Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nBesondere Zuteilungsregeln                        unterfallen.\n§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen\n§ 13 Prozessbedingte Emissionen\n§2\n§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung                                  Anwendungsbereich\n§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kern-              Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treib-\nkraftwerken                                                     hausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungs-\nbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nUnterabschnitt 3                          vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) unterliegt. Soweit\nAllgemeine Zuteilungsvorschriften                    nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungs-\n§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung\nperiode 2005 bis 2007.\n§ 17 Überprüfung von Angaben\n§3\n§ 18 Kosten der Zuteilung\nBegriffsbestimmungen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über        (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die\nein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in\nder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshan-\n(ABl. EU Nr. L 275 S. 32).                                          delsgesetzes.","2212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                                      §5\n1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach                                  Erfüllungsfaktor\ndem 31. Dezember 2004 erfolgt,                               Der Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode 2005\n2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regel-         bis 2007 ist 0,9709.\nbetriebs,\n3. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer                                       §6\nAnlage erzeugten Produkteinheiten.                                                 Reserve\n(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Ton-\nnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den\nAbschnitt 2                           Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 er-\nMengenplanung                            gehen.\n(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurück-\n§4                              gegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungs-\nentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4\nNationale Emissionsziele                     Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben\n(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von      oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve\nKohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die           zu.\nEinhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundes-               (3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies\nrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates          erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt,\n2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung           Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\ndes Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen              dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen          eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese\nder Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame            der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der\nErfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen             Zuteilung zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält\n(ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Die- die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2008 bis\nses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007       2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine\n859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zutei-      Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zuge-\nlungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millio-       wiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2005\nnen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.                              bis 2007 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des\n(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005     Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.\nbis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr\nwie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-\nEmissionen entstehen:                                                                Abschnitt 3\n– Energie und Industrie                                  503                      Zuteilungsregeln\n– andere Sektoren                                        356\nUnterabschnitt 1\ndavon:\nGrundregeln für die Zuteilung\n– Verkehr und Haushalte                      298.\n– Gewerbe, Handel, Dienstleistungen            58.                                     §7\n(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008                     Zuteilung für bestehende\nbis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr               Anlagen auf Basis historischer Emissionen\nwie folgt auf die Sektoren verteilt:\n(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. De-\n– Energie und Industrie                                  495  zember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigun-\ngen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen\n– andere Sektoren                                        349\nProdukt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlen-\ndavon:                                                     dioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem\nErfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungs-\n– Verkehr und Haushalte                      291.\nperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen\n– Gewerbe, Handel, Dienstleistungen            58.         jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden\nDie in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des        bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung\nNationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode          aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berech-\n2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshan-         tigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach\ndelsgesetzes im Jahr 2006 überprüft.                          Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.\n(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. De-\n(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor-\nzember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom\nschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11\n1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.\nzuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von\n495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die         (3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum\nnach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zu-             vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte,\nteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unter-     ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis\nliegen, anteilig gekürzt.                                     zum 31. Dezember 2003.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004               2213\n(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum         als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlen-\nvom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte,       dioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betra-\nist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis         gen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden\nzum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebs-      Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige\njahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter          Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlen-\nBerücksichtigung branchen- und anlagentypischer Ein-         dioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entspre-\nflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.     chen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach\n§ 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\n(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum\nbleibt unberührt.\nvom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte,\nist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis            (10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage histori-\nzum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entspre-         scher Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften\nchend.                                                       aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage gel-\n(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem      tenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedri-\n1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert           ger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode\noder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basis-    2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage ver-\nperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder      ursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und\nVerringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer In-       dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftli-\nbetriebnahme maßgeblich.                                     chen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche\nNachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die\n(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle-          Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 fest-\noder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr          gelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt\nals 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken     unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 lie-\nab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad        gen insbesondere vor, wenn\n(netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar\n2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von min-        – es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Moderni-\ndestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab            sierung von Anlagen oder aus anderen technischen\ndem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad              Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,\n(netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird\n– eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des\nbei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende\nstufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor-\nZuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeit-\noder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder\npunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15\neiner Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelas-\nverringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die\ntet wurde,\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in\nSatz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im            – in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische\nSinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte             Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen\nErfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1         Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen\nSatz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres        durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wur-\njenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage           den oder nicht in den Anwendungsbereich dieses\nlänger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gel-       Gesetzes fallen, oder\nten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des\nSatzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutz-         – eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, pro-\nwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Nä-              zesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effi-\nheres durch Rechtsverordnung.                                   zienzeinbußen aufweist.\n(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der        Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwen-\nAntrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-      dung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer\nEmissionshandelsgesetzes die nach den vorstehenden           Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode\nAbsätzen erforderlichen Angaben enthalten über               um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die\n1. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis-      Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu\nsionen der Anlage in der Basisperiode,                   erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlen-\ndioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamt-\n2. in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hoch-    summe der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden\ngerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage           Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen\nund die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten        Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007\nEinflussfaktoren,                                        übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.\n3. im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle-         (11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer\noder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbe-      Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften auf-\ntriebnahme und                                           grund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für\n4. im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle-      das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken\noder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweili-      der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zu-\ngen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben      teilung unter entsprechender Anwendung des § 8 fest-\nworden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen      gelegt.\nWirkungsgrades (netto).\n(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung\n(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalen-       statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine\nderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger          Anwendung.","2214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n§8                                   (5) Für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum\n31. Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitä-\nZuteilung für bestehende\nten einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4\nAnlagen auf Basis angemeldeter Emissionen\nentsprechende Anwendung; die Zuteilung für die Anlage\n(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum          im Übrigen erfolgt nach § 7.\nvom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte,\n(6) § 7 Abs. 12 gilt entsprechend.\nwerden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zu-\ngeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den angemel-\ndeten durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis-                                     §9\nsionen und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode\n2005 bis 2007 entspricht. Ein Erfüllungsfaktor findet für                              Einstellung\nzwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalen-                         des Betriebes von Anlagen\nderjahre keine Anwendung. Die anzumeldenden durch-               (1) Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so wider-\nschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer        ruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung;\nAnlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt           dies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt\naus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden              der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Soweit\ndurchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und           eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat\ndem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anla-       der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel aus-\nge. Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit        gegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Der Betrei-\nnicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschied-       ber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den\nliche Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu er-      Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, es\nwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-         sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge\nEmissionen der Anlage abzustellen. Der Berechnung sind        grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des\ndie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zu-         Verwaltungsaktes geführt haben.\ngrunde zu legen. Die Emissionsmenge, für die Berechti-\ngungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach          (2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen\nFormel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.                      Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage\nunverzüglich anzuzeigen.\n(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf\nZuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-           (3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden\nhandelsgesetzes die nach dem vorstehenden Absatz              Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-\nerforderlichen Angaben enthalten über                         Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechen-\nde Anwendung.\n1. die zu erwartende sich aus Kapazität und Auslastung\nder Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Pro-         (4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,\nduktionsmenge der Anlage,                                 soweit die Produktion der Anlage von einer anderen\nbestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der\n2. die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid         §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der\nrelevanten Brenn- und Rohstoffe,                          dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2\n3. außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 den Emissi-      zu diesem Gesetz vergleichbar ist. Der Betreiber der die\nonswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und        Produktion übernehmenden Anlage ist verpflichtet,\njeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die tatsächliche\n4. die nach den gemäß den Nummern 1 und 2 erforderli-         Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in ge-\nchen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen            eigneter Form nachzuweisen. Soweit die tatsächliche\njährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.            Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich zur\n(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist ver-      Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde\npflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis     die Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen\nzum 31. Januar eines Jahres der zuständigen Behörde           Produktionsmenge neu fest.\ndie tatsächliche Produktionsmenge des vorangegange-\nnen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzu-                                       § 10\nweisen. Soweit am 31. Januar eines Jahres weniger als\nein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist,                                Zuteilung für\nmuss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge                         Neuanlagen als Ersatzanlagen\nfür diesen Zeitraum zum 31. Januar des darauf folgenden\n(1) Ersetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7\nJahres erfolgen.\ninnerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ein-\n(4) Soweit die tatsächliche Produktionsmenge gerin-        stellung ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neu-\nger ist als die nach Absatz 2 Nr. 1 angemeldete oder die      anlage in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach\naufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produk-         Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar\ntionsmenge, widerruft die zuständige Behörde die Zu-          ist, so werden ihm auf Antrag für vier Betriebsjahre nach\nteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit        Betriebseinstellung Berechtigungen für die Neuanlage in\nund legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung           einem Umfang zugeteilt, wie er sich aus der entsprechen-\nder Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich aus-      den Anwendung des § 7 Abs. 1 bis 6, 10 und 11 auf die\nzugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1            ersetzte Anlage ergibt; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2\nneu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen       umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift\nworden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang        auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebe-\nder zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzu-             triebs nach dem 31. Dezember 2004. Bei der Zuteilung\ngeben.                                                        für die vier Betriebsjahre wird ein Erfüllungsfaktor in An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004                2215\nsatz gebracht, wie er für die ersetzte Anlage Anwendung      2. die Eigenschaften der Neuanlage, die ihre Vergleich-\ngefunden hätte. Dem Betreiber werden für die Neuanlage           barkeit nach Maßgabe des Anhangs 2 dieses Geset-\nfür weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung               zes mit der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt\neines Erfüllungsfaktors zugeteilt. Die Anzahl der insoweit       wird, begründen,\nin einer Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen\nentspricht dem rechnerischen Produkt aus den durch-          3. im Fall des Absatzes 1 Satz 5 zusätzlich die dem\nschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der             Antrag auf Zuteilung nach Absatz 1 zugrunde liegende\nAnlage in der nach dem jeweils gültigen Zuteilungsgesetz         vertragliche Vereinbarung und\nzugrunde zu legenden Basisperiode und der Anzahl der         4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich die\nJahre der jeweiligen Zuteilungsperiode, für die keine Zu-        Gründe dafür, dass eine Inbetriebnahme innerhalb der\nteilung nach Satz 1 erfolgt. Die Sätze 1 bis 4 finden ent-       Dreimonatsfrist nach Absatz 1 nicht möglich war.\nsprechende Anwendung bei Inbetriebnahme einer Neu-\nanlage durch den Rechtsnachfolger des Betreibers der         Der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach\nersetzten Anlage oder durch einen anderen Betreiber,         Absatz 1 ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neu-\nsofern zwischen dem Betreiber der Neuanlage und dem          anlage, in den Fällen des Absatzes 4 mit der Anzeige der\nBetreiber der ersetzten Anlage eine entsprechende Ver-       Einstellung des Betriebes der durch diese Anlage ersetz-\neinbarung getroffen wurde.                                   ten Anlage nach § 9 Abs. 2 zu stellen.\n(2) Übersteigt die Kapazität der Neuanlage die Kapa-         (6) Bei Erweiterung von Kapazitäten bestehender An-\nzität der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz eine   lagen nach dem 31. Dezember 2004 finden für die neuen\nZuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt wer-        Kapazitäten der Anlage die Absätze 1 bis 5 entsprechen-\nden. Ist die Kapazität der Neuanlage geringer als die        de Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet § 7 oder\nKapazität der ersetzten Anlage, so wird die Zuteilung        § 8 Anwendung.\nnach Absatz 1 proportional zur Differenz reduziert. Stellt\nein Betreiber den Betrieb mehrerer Anlagen ein oder\n§ 11\nnimmt er mehrere Neuanlagen in Betrieb, so finden die\nSätze 1 und 2 jeweils in Ansehung der Summe der Kapa-                                  Zuteilung\nzitäten von Anlagen, deren Betrieb eingestellt worden ist,                   für zusätzliche Neuanlagen\nund der Summe der Kapazitäten von Neuanlagen ent-\nsprechende Anwendung.                                           (1) Neuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf\nZuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag\n(3) Liegt zwischen der Einstellung des Betriebes einer    Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rech-\nAnlage und der Inbetriebnahme der diese Anlage erset-        nerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnitt-\nzenden Neuanlage ein Zeitraum von mehr als drei Mona-        lichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert\nten, jedoch nicht mehr als von zwei Jahren, so nimmt die     der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl\nzuständige Behörde die Zuteilung von Berechtigungen          der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetrieb-\nnach der Regelung des Absatzes 1 vor, wenn der Betrei-       nahme entspricht; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2\nber nachweist, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage         umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift\ninnerhalb der Dreimonatsfrist aufgrund technischer oder      auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebe-\nanderer Rahmenbedingungen der Inbetriebnahme nicht           triebs nach dem 31. Dezember 2004. Sofern die Neuanla-\nmöglich war. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine         ge nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben\nZuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des           worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme\nAbsatzes 1 Satz 1 anteilig in Ansehung des Zeitpunktes       für jeden Tag des Betriebes 1/365 in Ansatz zu bringen. Ein\nder Inbetriebnahme der Neuanlage.                            Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung. Die Kapazität\nder Neuanlage und das zu erwartende durchschnittliche\n(4) Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage inner-     jährliche Auslastungsniveau bestimmen sich nach den\nhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Einstellung des     Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16; der\nBetriebes einer Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt      Emissionswert einer Neuanlage je erzeugter Produktein-\nwerden soll, so finden im Fall eines Antrags nach Ab-        heit bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nsatz 5 die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung,        unter Zugrundelegung der Verwendung der besten ver-\ndass sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 3 um die Zeit      fügbaren Techniken. Die Emissionsmenge, für die Be-\nverkürzt, in der die Neuanlage parallel mit der durch sie    rechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich\nersetzten Anlage betrieben worden ist. Sofern für die        nach Formel 3 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Zu-\nNeuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 er-          teilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1\ngangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung  bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetrieb-\ndes Betriebes der ersetzten Anlage widerrufen. Soweit        nahme der Anlage.\neine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat\nder Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel aus-         (2) Für Strom erzeugende Anlagen beträgt der Emissi-\ngegebenen Berechtigungen zurückzugeben.                      onswert je erzeugter Produkteinheit maximal 750 Gramm\nKohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als\n(5) Der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des         der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes muss Angaben           erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber\nenthalten über                                               365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Bei Kraft-\nWärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung hin-\n1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage und        sichtlich der zu erwartenden Menge erzeugten Stroms\nden Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anla-    nach Maßgabe von Satz 1 unter Zugrundelegung einer\nge, die durch die Neuanlage ersetzt wird,                technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen","2216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\nErzeugung von Strom; daneben erfolgt eine Zuteilung                            Unterabschnitt 2\nhinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugter Wärme\nBesondere Zuteilungsregeln\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 4. Für\nKraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die\nEmissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1                                    § 12\nSatz 1 zuzuteilen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 5                 Frühzeitige Emissionsminderungen\nnach Formel 4 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die\nBundesregierung kann unter Zugrundelegung der besten            (1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde bei der\nverfügbaren Techniken die Emissionswerte je erzeugter        Anwendung von § 7 einen Erfüllungsfaktor von 1 an, so-\nProdukteinheit für Gruppen von Anlagen mit vergleich-        fern ein Betreiber Emissionsminderungen aufgrund von\nbaren Produkten, insbesondere für die Produkte Pro-          Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar\nzessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas,           1994 beendet worden sind, nachweist. Dies gilt für zwölf\nMauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser              auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme fol-\nerzeugende Anlagen durch Rechtsverordnung festlegen.         gende Kalenderjahre. Satz 1 gilt nicht für Emissions-\nminderungen, die durch die ersatzlose Einstellung des\n(3) Soweit Neuanlagen weder den Anlagengruppen            Betriebes einer Anlage oder durch Produktionsrück-\nnach Absatz 2 Satz 1 und 2 noch einer Anlagengruppe          gänge verursacht worden sind oder aufgrund gesetz-\nunterfallen, für die ein Emissionswert je erzeugter Pro-     licher Vorgaben durchgeführt werden mussten. Der\ndukteinheit nach Absatz 2 Satz 3 festgelegt wurde,           Umfang der nachzuweisenden Emissionsminderungen\nbestimmt sich der Emissionswert je erzeugter Produkt-        richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der\neinheit nach den zu erwartenden durchschnittlichen jähr-     letztmaligen Modernisierungsmaßnahme; dabei müssen\nlichen Kohlendioxid-Emissionen, die für die jeweilige An-    bei Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen bis\nlage bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken\nerreichbar ist. Sofern die Festlegung eines Emissions-       zum 31. Dezember 1994 insgesamt mindestens 7 Pro-\nwertes je Produkteinheit nicht möglich ist, weil in der      zent,\nAnlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden,         zum 31. Dezember 1995 insgesamt mindestens 8 Pro-\nbemisst sich die Zuteilung abweichend von Absatz 1           zent,\nSatz 1 nach den zu erwartenden durchschnittlichen jähr-\nlichen Emissionen bei Anwendung der besten verfüg-           zum 31. Dezember 1996 insgesamt mindestens 9 Pro-\nbaren Techniken.                                             zent,\n(4) Für Neuanlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf      zum 31. Dezember 1997 insgesamt mindestens 10 Pro-\nZuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-       zent,\nhandelsgesetzes den Nachweis der nach dem Bundes-            zum 31. Dezember 1998 insgesamt mindestens 11 Pro-\nImmissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung            zent,\nenthalten sowie Angaben über\nzum 31. Dezember 1999 insgesamt mindestens 12 Pro-\n1. das Datum der geplanten Inbetriebnahme,                   zent,\n2. die zu erwartende durchschnittliche jährliche Produk-     zum 31. Dezember 2000 insgesamt mindestens 13 Pro-\ntionsmenge der Anlage, die sich aus Kapazität und        zent,\nAuslastung der Anlage ergibt,\nzum 31. Dezember 2001 insgesamt mindestens 14 Pro-\n3. in den Fällen des Absatzes 3 zusätzlich die vorgese-      zent oder\nhenen, für die Emission von Kohlendioxid relevanten\nBrenn- und Rohstoffe,                                    zum 31. Dezember 2002 insgesamt mindestens 15 Pro-\nzent\n4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich den der\nZuteilungsentscheidung zugrunde zu legenden Emis-        Emissionsminderungen nachgewiesen werden können.\nsionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit         Beträgt die nachgewiesene Emissionsminderung mehr\nsowie die Gründe dafür, dass der in Ansatz gebrachte     als 40 Prozent, so wird der Erfüllungsfaktor 1 für die Peri-\nEmissionswert derjenige ist, der für die Anlage bei      oden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt.\nVerwendung der besten verfügbaren Techniken er-             (2) Eine Emissionsminderung im Sinne von Absatz 1\nreichbar ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2        ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährli-\nzusätzlich darüber, dass die besten verfügbaren Tech-    chen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der An-\nniken angewendet werden,                                 lage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode\n5. die nach den gemäß den Nummern 1 bis 4 erforder-          und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten\nlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen         Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Pro-\njährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.           dukteinheit in der Basisperiode 2000 bis 2002. Die Refe-\nrenzperiode besteht aus drei vom Antragsteller benann-\nDer Antrag auf Zuteilung ist spätestens bis zur Inbetrieb-   ten, aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum\nnahme der Anlage zu stellen.                                 von 1991 bis 2001. Die durchschnittlichen energie-\nbedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer An-\n(5) § 8 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.\nlage und die in Ansatz zu bringenden erzeugten Produkt-\n(6) Bei der Inbetriebnahme von neuen Kapazitäten          einheiten bestimmen sich nach den Vorschriften der\neiner bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2004          Rechtsverordnung nach § 16. Abweichend von § 7 Abs. 1\nfinden die Absätze 1 bis 5 für die neuen Kapazitäten ent-    Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die\nsprechende Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet       Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuzuteilen sind,\n§ 7 oder § 8 Anwendung.                                      nach Formel 5 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004             2217\n(3) Im Fall der Erweiterung von Kapazitäten ist die       entsteht, die keine Verbrennung ist. Die näheren Einzel-\nEmissionsminderung nach Absatz 2 die Differenz zwi-          heiten für die Berechnung prozessbedingter Emissionen\nschen den durchschnittlichen jährlichen energiebeding-       einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechts-\nten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit      verordnung nach § 16 bestimmt. Abweichend von § 7\naus dem erweiterten Teil der Anlage in der Basisperiode      Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die\nund den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten       Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach For-\nKohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit          mel 6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.\naus der Anlage vor Erweiterung in der Referenzperiode.\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopp-      Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-\nlungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-        handelsgesetzes zu stellen. Er muss die nach den vorste-\nKopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte         henden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über\nProdukteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wär-       die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 ge-\nmemenge gemessen in Megajoule gilt. Soweit eine              regelte Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlen-\nmodernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte,       dioxid-Emissionen an den gesamten Emissionen einer\ngilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die   Anlage.\nerzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden. Die\nnäheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen\nEmissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsan-                                         § 14\nlagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung\nnach § 16 bestimmt.                                                             Sonderzuteilung für\nAnlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung\n(5) Erfolgte die Inbetriebnahme einer Anlage im Zeit-\nraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002, wird             (1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend\nauf Antrag bei der Zuteilung nach § 7 ohne Nachweis          zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterab-\neiner Emissionsminderung für zwölf auf das Jahr der          schnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanla-\nInbetriebnahme folgende Kalenderjahre ein Erfüllungs-        gen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopp-\nfaktor von 1 zugrunde gelegt.                                lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das\ndurch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November\n(6) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 5 ist im Rah-\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Berechtigun-\nmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-\ngen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent\nEmissionshandelsgesetzes zu stellen. Der Antrag nach\nje Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten\nAbsatz 1 muss die nach den vorstehenden Absätzen\nStroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.\nerforderlichen Angaben enthalten über\n1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten           (2) Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der\nKohlendioxid-Emissionen der Anlage, in den Fällen        durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Netto-\ndes Absatzes 3 der erweiterten Anlage, je erzeugter      stromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zutei-\nProdukteinheit in der gewählten Referenzperiode und      lungsperiode 2005 bis 2007. Maßgeblich für die Menge\ndie durchschnittlichen jährlichen energiebedingten       nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basispe-\nKohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter          riode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-\nProdukteinheit in der Basisperiode im Sinne von          Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3\nAbsatz 2 Satz 1,                                         und 4 keine Anwendung. Die Emissionsmenge, für die\nBerechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet\n2. die Höhe von Emissionsminderungen und den Zeit-           sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.\npunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisie-\nrungsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und              (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des\nAntrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-\n3. die Höhe von Emissionsminderungen, die aufgrund\nhandelsgesetzes zu stellen. Er muss die nach Absatz 2\ngesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten.\nerforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Netto-\nDer Antrag nach Absatz 5 muss Angaben enthalten über         stromerzeugung enthalten. Auf die Angaben nach Satz 2\n1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten        findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissions-\nKohlendioxid-Emissionen der Anlage je produzierter       handelsgesetzes keine Anwendung.\nEinheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2           (4) Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen\nSatz 1 und                                               Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr\n2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.              2006, die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-\nWärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I\n§ 13                             S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nProzessbedingte Emissionen                     ist, vor. Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage kei-\n(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abwei-        nen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung ein-\nchend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen           speist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung\nErfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozess-    nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten,\nbedingten Emissionen an den gesamten Emissionen              gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeu-\neiner Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt.                   gung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine\nVersorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.\n(2) Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzun-\ngen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das           (5) Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungs-\nKohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion           entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn","2218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\ndie in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeug-       teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu,\nte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem            soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert\nJahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrun-         ist.\nde gelegte Menge Strom. Dabei wird die zugeteilte\nMenge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres                                       § 18\nfür jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte\nKosten der Zuteilung\nKWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zutei-\nlungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent ver-           Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigun-\nringert. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen        gen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und\nworden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang        Auslagen nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des\nder zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzuge-           Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt hiervon\nben.                                                          unberührt.\n(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Ver-\ngleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde ge-\nAbschnitt 4\nlegten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine\nZuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1.                                           Ausgabe und\nÜberführung von Berechtigungen\n§ 15\n§ 19\nSonderzuteilung bei Einstellung\ndes Betriebes von Kernkraftwerken                                             Ausgabe\n(1) Auf Antrag eines Betreibers eines Kernkraftwerkes,        (1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Ter-\nder bis zum 30. September 2004 bei der zuständigen            minen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissi-\nBehörde das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungs-         onshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen\nbetrieb eines von ihm betriebenen Kernkraftwerkes im          ausgegeben.\nZeitraum 2003 bis 2007 angezeigt hat, teilt die zuständi-        (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der\nge Behörde Berechtigungen an die von dem Antragsteller        §§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berech-\nbenannten Betreiber von Anlagen nach Anhang 1 Nr. I           tigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung\nbis III des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach        ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar\nden Maßgaben des Antragstellers zu. Die zuständige            eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungs-\nBehörde verteilt Berechtigungen in einem Gegenwert von        entscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres,\ninsgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalen-         so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum\nten jährlich im Verhältnis zur Kapazität der Kernkraftwer-    28. Februar desselben Jahres ausgegeben.\nke auf die eingehenden Anträge. Die Zuteilungen an die in\neinem Antrag benannten Betreiber dürfen die jeweils auf                                     § 20\neinen Antrag nach Satz 2 entfallende Menge nicht über-\nsteigen.                                                                             Ausschluss der\nÜberführung von Berechtigungen\n(2) Die Ausgabe der Berechtigungen erfolgt nach dem\nErlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für              Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-\ndas Kernkraftwerk, das der Zuteilung zugrunde liegt.          Emissionshandelsgesetzes werden die Berechtigungen\nder Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende\nZuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1\nUnterabschnitt 3\nwerden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.\nAllgemeine Zuteilungsvorschriften\n§ 16                                                       Abschnitt 5\nNähere Bestimmung                                          Gemeinsame Vorschriften\nder Berechnung der Zuteilung\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung                                          § 21\nVorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5,                         Ordnungswidrigkeiten\n§ 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nund Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei\nlässig\nder Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigun-\ngen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu         1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht,\nlegen sind.                                                        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerbringt,\n§ 17                              2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig\nÜberprüfung von Angaben                           oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nDie zuständige Behörde überprüft die nach diesem           3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21\nGesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann             Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emis-\nzur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11               sionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen.            nicht gestattet.\nZu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nEmissionshandelsgesetzes vorgeschriebenen Zeitpunkt           bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004             2219\n§ 22                                Auslagen sind auch abweichend von § 10 Abs. 1 des Ver-\nZuständige Behörde                           waltungskostengesetzes zu erstatten. Das Bundesminis-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nZuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die        setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren\nBehörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-       und zu erstattende Auslagen für Amtshandlungen nach\nsionshandelsgesetzes.                                        diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen fest.\n§ 23\nKosten von                                                          § 24\nAmtshandlungen nach diesem Gesetz                                            Inkrafttreten\nFür Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden kos-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. August 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\nAnhang 1\nBerechnungsformeln\nFormel 1\nZuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen\nEB = E BP · EFP · t p\nFormel 2\nZuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen\nEB = K · t A · EW · t p\nFormel 3\nZuteilung für zusätzliche Neuanlagen\nRT\nEB = K · t A · BAT · –––––– · t p\nGTP\nFormel 4\nZuteilung für zusätzliche Neuanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung\nRT\nEB = (ANA · BATA + ANQ · BATQ ) · –––––– · t p\nGTP\nFormel 5\nZuteilung für Anlagen mit frühzeitigen Emissionsminderungen\nEB = EBP · EF · t p           mit EF = 1\nwenn\nEMEA ≥ x\nmit\nx      = 7%                   wenn Inbetriebnahme in 1994\n…\nx      = 15 %                 wenn Inbetriebnahme in 2002\nund\nE RP – ERP,proz       E BP – E BP,proz\n––––––––––––––––– – –––––––––––––––––\nPtRP                  PtBP\nEM EA  = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nE RP – ERP,proz\n–––––––––––––––––\nPtRP\nFormel 6\nZuteilung für bestehende\nAnlagen auf Basis historischer Emissionen bei einem\nAnteil prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen größer 10 Prozent\nEB = (E BP – E BP,proz) · EFP · t p + E BP,proz · t p","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004                      2221\nFormel 7\nSonderzuteilung für bestehende Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung\nEB = A Bne – KWK · 27 t CO 2 /GWh · t p\nErläuterung der Abkürzungen\nA Bne-KWK durchschnittliche jährliche in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Nettostromerzeugung in der Basisperiode in Gigawatt-\nstunden\nANA       Stromerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden\nANQ       Nutzwärmeerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden\nBAT       Emissionswert je Produkteinheit der Anlage in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Produkteinheit gemäß bester verfügba-\nrer Technik\nBATA      Emissionswert je Produkteinheit für Stromerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde\ngemäß bester verfügbarer Technik\nBATQ      Emissionswert je Produkteinheit für Wärmeerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde\ngemäß bester verfügbarer Technik\nE BP      durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode\nE RP      durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode\nEB        Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent\nEBP,proz  durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode in Tonnen Kohlen-\ndioxidäquivalent je Jahr\nERP,proz  durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode in Tonnen Koh-\nlendioxidäquivalent je Jahr\nEFP       Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode\nEM EA     Emissionsminderung je Produkteinheit, die in der Zeit von 1996 bis 2002 wirksam geworden ist, bezogen auf die Refe-\nrenzperiode\nEW        Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in Tonnen Kohlendioxidäquivalent\nGTP       Gesamtanzahl der Tage der Zuteilungsperiode\nK         Produktionskapazität der Anlage je Stunde\nP t RP    durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Referenzperiode\nPt BP     durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Basisperiode\nRT        Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode\ntA        erwartete durchschnittliche jährliche Auslastung der jeweiligen Anlage in Vollbenutzungsstunden\ntp        Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode","2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\nAnhang 2\nVergleichbarkeit von Anlagen\nAnlagen sind vergleichbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn sie derselben der nachfol-\ngenden Kategorien zuzuordnen sind wie die Anlage, welche sie ersetzen.\nKategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-\nanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen\nAnhang 1 Nr. I bis III unterliegen.\nKategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder\nerhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich\nKraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshan-\ndelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.\nKategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von\nArbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach\ndessen Anhang 1 Nr. IV und V unterliegen.\nKategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung\nvon Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffine-\nrien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen An-\nhang 1 Nr. VI unterliegen.\nKategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokerei-\nen), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen An-\nhang 1 Nr. VII unterliegen.\nKategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. VIII\nunterliegen.\nKategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl\neinschließlich Stranggießen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsge-\nsetz nach dessen Anhang 1 Nr. IX unterliegen.\nKategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissi-\nonshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. X unterliegen.\nKategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XI unterliegen.\nKategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, ein-\nschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XII unterliegen.\nKategorie 11: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XIII unterliegen.\nKategorie 12: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faser-\nstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen\nAnhang 1 Nr. XIV unterliegen.\nKategorie 13: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treib-\nhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XV unterlie-\ngen."]}