{"id":"bgbl1-2004-45-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":45,"date":"2004-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)","law_date":"2004-08-24T00:00:00Z","page":2198,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\nErstes Gesetz\nzur Modernisierung der Justiz\n(1. Justizmodernisierungsgesetz)\nVom 24. August 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             4. Dem § 91a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungs-\nerklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist\nArtikel 1                                 von zwei Wochen seit der Zustellung des Schrift-\nÄnderung der Zivilprozessordnung                        satzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf\ndiese Folge hingewiesen worden ist.“\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20          5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie               „Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter\nfolgt geändert:                                                       der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies\nauf Grund des zu erwartenden Umfangs des Proto-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     kolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit\nder Sache oder aus einem sonstigen wichtigen\na) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe              Grund erforderlich ist.“\neingefügt:\n„§ 411a Verwertung von gerichtlichen Sachver-         6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nständigengutachten“.                             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst:                    „Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder\n„§ 413 Sachverständigenvergütung“.                            § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende\nSchriftstück auf der Geschäftsstelle des Amts-\nc) Nach der Angabe zu § 552 wird folgende Angabe                  gerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung\neingefügt:                                                    liegt, niedergelegt werden.“\n„§ 552a Zurückweisungsbeschluss“.                         b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nd) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst:                    „Wird die Post mit der Ausführung der Zustel-\n„§ 649 Festsetzungsbeschluss“.                                lung beauftragt, ist das zuzustellende Schrift-\nstück am Ort der Zustellung oder am Ort des\nAmtsgerichts bei einer von der Post dafür\n1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbestimmten Stelle niederzulegen.“\n„Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,\nhaben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim            7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nAmtsgericht Schöneberg in Berlin.“\n„Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei ver-\nhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung,\n2. § 47 wird wie folgt geändert:                                     der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach\n§§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.“\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Wird ein Richter während der Verhand-         8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nlung abgelehnt und würde die Entscheidung\na) Das Wort „unverzüglich“ wird gestrichen.\nüber die Ablehnung eine Vertagung der Verhand-\nlung erfordern, so kann der Termin unter Mit-             b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semi-\nwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt                  kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nwerden. Wird die Ablehnung für begründet                      „dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt\nerklärt, so ist der nach Anbringung des Ab-                   wurde.“\nlehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung\nzu wiederholen.“                                      8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-\n3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch geschlossen werden, dass die Parteien dem\n„(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne              Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag\nvon Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsie-              unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvor-\ngende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe              schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber\ndes Rechtsstreits gezahlt hat.“                               dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004             2199\nZustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1         16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ngeschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.\n„(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt\n§ 164 gilt entsprechend.“\ndie Berufung zu, wenn\n9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt:                     1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\noder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n„Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht                rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\ndie Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art                Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert\naufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne                  und\nBeweiserhebungen beschränkt werden. Es kann\nnur bei einer wesentlichen Änderung der Prozess-             2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als\nlage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es                   sechshundert Euro beschwert ist.\nsich bezieht, widerrufen werden.“                            Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebun-\nden.“\n9a. § 307 wird wie folgt gefasst:\n„§ 307                          16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAnerkenntnis                            a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats nach\nErkennt eine Partei den gegen sie geltend                     der Zustellung der Berufungsbegründungs-\ngemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist                 schrift“ ersetzt durch die Wörter „der dem Be-\nsie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer                 rufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungs-\nmündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“                erwiderung“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                    „Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung\n„Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch               eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden\ngegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).“             wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Ge-\ngenstand hat.“\n11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln,\nwenn eine Partei dies beantragt.“                            a) Nach dem Wort „entscheidet“ wird folgende\nNummer 1 eingefügt:\n12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      „1. über die Verweisung nach § 100 in Verbin-\n„Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,                dung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichts-\nindem es den Prozess fortführt, soweit dies auf                      verfassungsgesetzes;“.\nGrund der Rüge geboten ist.“                                 b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nNummern 2 bis 6.\n12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung           18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des\n„Die Akten sind unverzüglich an das Berufungs-\nKlägers den Klageantrag in einer Nebenforderung\ngericht zu übersenden.“\nnicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Ent-\nscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen wor-\nden ist.“                                               19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n13. (weggefallen)                                                 fügt:\n„kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist\n14. Nach § 411 wird folgender § 411a eingefügt:                   Einsicht in die Prozessakten nicht für einen ange-\nmessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vor-\n„§ 411a                               sitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate\nVerwertung von                            nach Übersendung der Prozessakten verlängern.“\ngerichtlichen Sachverständigengutachten\nDie schriftliche Begutachtung kann durch die         19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt:\nVerwertung eines gerichtlich eingeholten Sachver-                                   „§ 552a\nständigengutachtens aus einem anderen Verfahren\nersetzt werden.“                                                           Zurückweisungsbeschluss\nDas Revisionsgericht weist die von dem Beru-\n14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst:             fungsgericht zugelassene Revision durch einstim-\n„§ 413                               migen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt\nist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der\nSachverständigenvergütung“.                      Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aus-\nsicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt\n15. (weggefallen)                                                 entsprechend.“","2200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n19b. In § 553 Abs. 1 werden nach dem Wort „verworfen“         2. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:\ndie Wörter „oder gemäß § 552a zurückgewiesen“\neingefügt.                                                                           „§ 29\nFür das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom\n19c. § 554 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                         24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende\n„(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn        Übergangsvorschriften:\ndie Revision zurückgenommen, verworfen oder                 1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig\ndurch Beschluss zurückgewiesen wird.“                           sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der\nvor dem 1. September 2004 geltenden Fassung\n20. In § 565 wird nach dem Wort „Einforderung“ ein                    Anwendung.\nKomma sowie das Wort „Übersendung“ eingefügt.\n2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden\n21. Dem § 574 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die\nzu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig\n„§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.“                                abgeschlossen worden sind; einer Kostenrück-\nfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem\n21a. Dem § 577 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:                   1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben\n„Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen                  die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es\nwerden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung               dabei.\nvon Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur\n3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\nsind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine\neinheitlichen Rechtsprechung beizutragen.“\nAnwendung.“\n22. In § 623 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe\n„§ 626 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 626\nAbs. 2 Satz 2“ ersetzt.                                                           Artikel 3\nÄnderung der Strafprozessordnung\n23. § 629 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 626 Abs. 2\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 626 Abs. 2 Satz 2“             Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.                                                machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes\n24. Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst:          vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-\ndert:\n„§ 649\nFestsetzungsbeschluss“.\n0. In § 40 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n25. § 708 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:                                „(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldig-\n„10. Berufungsurteile      in   vermögensrechtlichen           ten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch\nStreitigkeiten;“.                                       nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise im Inland bewirkt werden und erscheint die\n25a. In § 717 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Urteile der          Befolgung der für Zustellungen im Ausland beste-\nOberlandesgerichte“ durch das Wort „Berufungs-                henden Vorschriften unausführbar oder voraus-\nurteile“ ersetzt.                                             sichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung\nzulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit\n26. In § 915 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                     dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen\n„Abgabenordnung“ die Wörter „oder vor einer Ver-              vergangen sind.\nwaltungsvollstreckungsbehörde“ eingefügt.                        (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem\nAngeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die\nöffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie\nArtikel 2                                 nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland\nÄnderung des Gesetzes betreffend                         bewirkt werden kann.“\ndie Einführung der Zivilprozessordnung\nDas Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-        1. § 57 wird wie folgt gefasst:\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                          „§ 57\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-\nVor der Vernehmung werden die Zeugen zur\nnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt\nWahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidi-\ngeändert:\ngung hingewiesen und über die strafrechtlichen Fol-\ngen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage\n1. Dem § 26 Nr. 8 und 9 wird jeweils folgender Satz ange-           belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die\nfügt:                                                            Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit\n„Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Beru-            der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne\nfung verworfen hat.“                                             religiöse Beteuerung zu belehren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004              2201\n2. § 59 wird wie folgt gefasst:                                     (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die\n„§ 59                                rechte Hand erheben.\n§ 65\n(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das\nGericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung                    (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens-\nder Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren               oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so\nAussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.              hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die\nDer Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird,               Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der\nbraucht im Protokoll nicht angegeben zu werden,               Zeuge hinzuweisen.\nes sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Haupt-                 (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise\nverhandlung vernommen.                                        bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die\n(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln             Worte richtet:\nund nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes                  „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwor-\nbestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung                  tung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen\nstatt.“                                                           die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie-\ngen haben“\n3. Die §§ 61 bis 66e werden durch folgende Vorschrif-\nten ersetzt:                                                  und der Zeuge hierauf spricht:\n„§ 61                                    „Ja“.\nDie in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des               (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.\nBeschuldigten haben das Recht, die Beeidigung                                           § 66\ndes Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu                (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leis-\nbelehren.                                                     tet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens\n§ 62                                der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unter-\nschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die\nIm vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung\nVerständigung ermöglichenden Person, die vom\nzulässig, wenn\nGericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die\n1. Gefahr im Verzug ist oder                                  geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.\n2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der             Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr\nHauptverhandlung verhindert sein wird                    Wahlrecht hinzuweisen.\nund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.               (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eides-\nleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die\n§ 63                                Verständigung ermöglichenden Person anordnen,\nWird ein Zeuge durch einen beauftragten oder               wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von\nersuchten Richter vernommen, muss die Vereidi-                ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch\ngung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in           gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach\ndem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts                 Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unver-\nverlangt wird.                                                hältnismäßigem Aufwand möglich ist.\n§ 64                                   (3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.“\n(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der\nWeise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die       4. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder des § 61\nWorte richtet:                                                Nr. 4“ gestrichen.\n„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und\n5. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nAllwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen\nhaben“                                                5a. § 98 wird wie folgt geändert:\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“\ndurch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\n„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „einen ihrer Hilfs-\n(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der              beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermitt-\nWeise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die               lungspersonen“ ersetzt.\nWorte richtet:\n„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die        6. § 110 wird wie folgt geändert:\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Staats-\nhaben“\nanwaltschaft“ die Wörter „und auf deren An-\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                          ordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des\n„Ich schwöre es“.                                              Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingefügt.\n(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer          b) In Absatz 2 werden die Wörter „Andere Beamte\nReligions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Be-                   sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beam-\nteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden                      te“ ersetzt.\nwolle, so kann er diese dem Eid anfügen.                      c) Absatz 3 wird aufgehoben.","2202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n6a. In § 138 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hochschu-                   (2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-\nlen“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmen-                digen oder Mitbeschuldigten darf durch die Ver-\ngesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ einge-                lesung der Niederschrift über seine frühere richter-\nfügt.                                                         liche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn\n1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen\n6b. In § 168a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „beobachtet“                 oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung\ndurch das Wort „beachtet“ ersetzt.                                 für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,\nGebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigen-\n7. § 223 Abs. 3 wird aufgehoben.                                       de Hindernisse entgegenstehen;\n2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Er-\n8. § 226 wird wie folgt geändert:                                      scheinen in der Hauptverhandlung wegen großer\nEntfernung unter Berücksichtigung der Bedeu-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           tung seiner Aussage nicht zugemutet werden\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 kann;\n„(2) Der Strafrichter kann in der Hauptver-            3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-\nhandlung von der Hinzuziehung eines Urkunds-                   klagte mit der Verlesung einverstanden sind.“\nbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Ent-\nscheidung ist unanfechtbar.“                         13. § 256 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Verlesen werden können\n9. § 229 wird wie folgt geändert:                                 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zehn Tagen“                      Erklärungen\ndurch die Wörter „drei Wochen“ ersetzt.                        a) öffentlicher Behörden,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                b) der Sachverständigen, die für die Erstellung\nvon Gutachten der betreffenden Art allge-\n„(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu                     mein vereidigt sind, sowie\neinem Monat unterbrochen werden, wenn sie\ndavor jeweils an mindestens zehn Tagen statt-                  c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes\ngefunden hat.“                                                     mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                    2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die\n„Angeklagter“ die Wörter „oder eine zur Urteils-               nicht zu den schweren gehören,\nfindung berufene Person“ eingefügt.                       3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,\n4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrt-\n10. In § 234a wird der Halbsatz nach dem Semikolon                      schreibers, die Bestimmung der Blutgruppe\nwie folgt gefasst:                                                 oder des Blutalkoholgehalts einschließlich sei-\n„das Einverständnis des Angeklagten nach § 245                     ner Rückrechnung und\nAbs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2              5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene\nNr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an              Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über\nder Hauptverhandlung teilnimmt.“                                   Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine\nVernehmung zum Gegenstand haben.“\n11. In § 247a Satz 1 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2,\n3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs. 2“ ersetzt.       14. In § 271 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ die Wörter\n„ , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend\n12. In § 251 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt                  war,“ eingefügt.\ngefasst:\n„(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachver-            15. § 286 wird wie folgt geändert:\nständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestri-\nVerlesung einer Niederschrift über eine Verneh-\nchen.\nmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stam-\nmende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt wer-            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nden,\n15a. In § 314 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch\n1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und\nein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nder Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-\nfügt:\nklagte damit einverstanden sind;\n„sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,\n2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-                  § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-\nbeschuldigte verstorben ist oder aus einem                dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht\nanderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich             versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“\nnicht vernommen werden kann;\n3. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vor-        15b. In § 341 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch\nliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens              ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nbetrifft.                                                 fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004               2203\n„sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-\n„§ 408a gilt entsprechend.“\ndung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht\nversehenen Verteidigers stattgefunden hat.“\n19. In § 468 werden die Wörter „oder Körperverletzun-\n15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a                  gen“ gestrichen.\nund 1b eingefügt:\n„(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei         20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1, § 100b Abs. 3\nZumessung der Rechtsfolgen kann das Revisions-                Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4,\ngericht von der Aufhebung des angefochtenen                   § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 2,\nUrteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge             § 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nangemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft             Satz 1, § 111l Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2, § 131\nkann es die Rechtsfolgen angemessen herabset-                 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 131c Abs. 1\nzen.                                                          Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 132 Abs. 2, § 163d\nAbs. 2 Satz 1, 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1, 2 wird\n(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur              jeweils das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort\nwegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer                    „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\nGesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches)\nauf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über\nArtikel 4\ndie Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen\nist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1                               Änderung\noder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst,                des Jugendgerichtsgesetzes\ngilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a blei-\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nben im Übrigen unberührt.“\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-         23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:\nmer 6a eingefügt:\n„6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetz-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie\nbuches, wenn die im Rausch begangene Tat              folgt gefasst:\nein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Ver-\ngehen ist,“.                                          „(weggefallen) § 49“.\n16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-     2. § 49 wird aufgehoben.\nfügt:\n„Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des\nStrafgesetzbuches, wenn die im Rausch begange-                                     Artikel 5\nne Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist.“                                   Änderung des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-          Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\ngefügt:                                                 der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\n„In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt          S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des\nden Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt     Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt\ndes Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsproto-      geändert:\nkoll aufzunehmen.“\n1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie\n17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               folgt gefasst:\n„Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe            „(weggefallen) § 48“.\nder Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe\nbeschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des\n2.   Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nAngeklagten, des Verteidigers und der Staats-\nanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Be-                 „Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70\nschluss entscheiden; von der Festsetzung im Straf-           Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen\nbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten               nicht überschreiten.“\nabgewichen werden; gegen den Beschluss ist\nsofortige Beschwerde zulässig.“                         3.   § 48 wird aufgehoben.\n18. § 418 wird wie folgt geändert:\n3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\n„Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht\nund dem Beginn der Hauptverhandlung sollen          3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“\nnicht mehr als sechs Wochen liegen.“                     durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.","2204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n4.  In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1             „In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die\nNr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 251              Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungs-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.                 beamten sowie des Landes für die Wahl der Ver-\ntrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die\n5.  § 78 Abs. 5 wird aufgehoben.                                     Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vor-\nsehen, dass jede beteiligte Landesregierung\neinen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss\n5a. § 79 wird wie folgt geändert:\nentsendet und dass jedes beteiligte Land min-\na) In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet“                  destens zwei Vertrauensleute bestellt.“\ndie Wörter „und dieser dabei auch nicht nach § 73\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltungs-\nAbs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten\nbeamte“ durch die Wörter „ein Verwaltungs-\nVerteidiger vertreten worden“ eingefügt.\nbeamter“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestri-\nchen.                                                0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:\n5b. § 80a wird wie folgt gefasst:\n„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-\n„§ 80a                              fung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der\nBesetzung der                           Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der\nBußgeldsenate der Oberlandesgerichte                 Beschwerde beträgt die Frist einen Monat.“\n(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte\nsind mit einem Richter besetzt, soweit nichts ande-      1.  § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nres bestimmt ist.                                            a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort\n(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte                  „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch\nsind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzen-             über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-\nden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in               fügt.\nden in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn          b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-\neine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder                 sache“ ein Komma und die Wörter „auch über\neine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert                 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.\nvon mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder\nc) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein\nbeantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird\nder Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge\nangefügt:\nwerden gegebenenfalls zusammengerechnet.\n„6. über die Beiladung.“\n(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen über-\nträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der\nBesetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist,        2.  § 92 wird wie folgt geändert:\ndas Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fort-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-\nheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt                „Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klage-\nauch in Verfahren über eine zugelassene Rechts-                  rücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit\nbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zu-               Zustellung des die Rücknahme enthaltenden\nlassung.“                                                        Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht\nhat auf diese Folge hinzuweisen.“\n6.  § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „§ 46 Abs. 3, 4 und 7“ wird durch die              aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“\nAngabe „§ 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7“                      durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“\nb) Die Angabe „§§ 47 bis 49“ wird durch die Angabe                    durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“\n„§§ 47, 49“ ersetzt.                                              ersetzt.\n2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6\n„Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem\nÄnderung                                Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwal-\nder Verwaltungsgerichtsordnung                       tungsgericht einzureichen.“\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),           2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-        „Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt,\ndert:                                                            wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des\nKlägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zu-\nstellung des die Erledigungserklärung enthaltenden\n0.  § 26 wird wie folgt geändert:\nSchriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:              diese Folge hingewiesen worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004               2205\n2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Steuer-               b) In Absatz 2 wird die Angabe „198“ durch die Anga-\nsachen“ durch das Wort „Abgabenangelegenheiten“                  be „197“ ersetzt.\nersetzt und nach dem Wort „Steuerberaters“ die\nWörter „oder Wirtschaftsprüfers“ eingefügt.              1. Dem § 131 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung\nArtikel 7                               für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu\nentscheiden, den Verwaltungsakt und den Wider-\nÄnderung                                 spruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder\nder Finanzgerichtsordnung                         Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheb-\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-               lich sind und die Aufhebung auch unter Berücksich-\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,             tigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.\n2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27          Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie           Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen,\nfolgt geändert:                                                   insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet\nwerden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und\n0.   In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein          Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:          müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder\naufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1\n„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-           kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der\nsion oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt              Akten der Behörde bei Gericht ergehen.“\ndie Frist einen Monat.“\n2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In der Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerück-          „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch\nnahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustel-               über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-\nlung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes                fügt.\nwidersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge\nhinzuweisen.“                                                b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-\nsache“ ein Komma und die Wörter „auch über\neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.\n1.   § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Klage“\nein Komma und die Wörter „auch über einen                                      Artikel 9\nAntrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.\nÄnderung\nb) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-                         des Rechtspflegergesetzes\nsache“ ein Komma und die Wörter „auch über\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17\nc) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein         des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird         folgt geändert:\nangefügt:\n„6. über die Beiladung.“                             1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.\n2.   Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:              2. § 16 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.\n„(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache\nerledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklä-        3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:\nrung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen                                      „§ 19\nseit Zustellung des die Erledigungserklärung enthal-\ntenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Ge-                       Aufhebung von Richtervorbehalten\nricht auf diese Folge hingewiesen worden ist.“                  (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die in den vorstehenden\nVorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder\nArtikel 8                               teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegen-\nÄnderung                                 heiten betreffen:\ndes Sozialgerichtsgesetzes                        1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-               den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes aus-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),                     geschlossenen Geschäften in Vormundschafts-\nzuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom                    sachen entsprechen;\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:         2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2;\n3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der\n0. § 61 wird wie folgt geändert:\nErblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst\na) In Absatz 1 wird die Angabe „191“ durch die Anga-              ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung\nbe „191a“ ersetzt.                                            bestimmt hat;","2206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\n4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7;                d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n5. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b.              „Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist\nder Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemei-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung auf\nnen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.\nIst hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, ent-\n(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzuse-              scheidet über Einwendungen der Richter oder\nhen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Rich-              Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger\nter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit              tätig geworden ist.“\nbei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4\ngegen den Erlass der beantragten Entscheidung Ein-        6. § 36b wird wie folgt geändert:\nwände erhoben werden.“\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“\ndurch die Angabe „Abs. 2a und 2b“ ersetzt.\n4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 24b\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAmtshilfe\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                     „(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften\ndurch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe               nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Ein-\ndem Rechtspfleger zu übertragen.                                 wendungen gegen Maßnahmen des Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an\n(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-                dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden\ngung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“               ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen\nerteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus\n5. § 31 wird wie folgt geändert:                                    den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nbleiben unberührt.“\na) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114\ndes Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entspre-                                Artikel 10\nchend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von\nÄnderung des\nder Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.“\nGesetzes über die Zwangs-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c               versteigerung und die Zwangsverwaltung\neingefügt:\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\n„(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Ab-       Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staats-         Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten\nanwalt vorzulegen, wenn                               Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Ver-\nordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt\n1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des\ngeändert:\nStaatsanwalts abweichen will oder\n2. zwischen dem übertragenen Geschäft und\n1. In § 38 werden die Wörter „die Bezeichnung des zur\neinem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden\nZeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein-\nGeschäft ein so enger Zusammenhang besteht,\ngetragenen Eigentümers sowie“ gestrichen.\ndass eine getrennte Sachbearbeitung nicht\nsachdienlich ist, oder\n2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga-\n3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem                be „Abs. 4“ ersetzt.\nStaatsanwalt verhängt ist und dieser sich die\nVorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.\n3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\n(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Ab-           chen.\nsatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staats-\nanwalt vorlegen, wenn\n1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die                                  Artikel 11\nZulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder\nÄnderung\n2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem                des Straßenverkehrsgesetzes\nMitangeklagten mit der Revision angefochten\nist.                                                 § 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\n(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der         das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004\nStaatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nkann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben.        dert:\nAn eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder\nerteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebun-\n1. In Absatz 4 werden die Wörter „und die Ablaufhem-\nden.“\nmung (Absatz 6)“ gestrichen und das Wort „beginnen“\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  durch das Wort „beginnt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004               2207\n2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 12c\na) In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“                        Änderung des Strafgesetzbuches\nersetzt.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004\n„Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine\n(BGBl. I S. 2012), wird wie folgt geändert:\nneue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach\nAbsatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der\nÜberliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintra-    1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ausliefe-\ngung führt.“                                               rungsersuchen“ die Wörter „innerhalb angemessener\nFrist“ eingefügt.\n3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“\ndurch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.                     2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 2“\ndurch die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 12                           3. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das\nAufhebung der Verordnung                          Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\nüber die Begrenzung der Geschäfte\ndes Rechtspflegers bei der\nVollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen                                        Artikel 12d\nDie Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte                                      Änderung\ndes Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und                           des Handelsgesetzbuches\nBußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar             Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt,\n1982 (BGBl. I S. 188), wird aufgehoben.                        Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3\ndes Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 12a\nÄnderung des                            1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter „wenn der Abruf von\nGerichtsverfassungsgesetzes                          Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                 sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuel-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                  len Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                 gen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:          zulässige Einsicht nicht überschreitet“ durch die Wör-\nter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie\nder zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünf-               nach § 9 Abs. 1 gestattet ist“ ersetzt.\nzehnten Titel wie folgt gefasst:\n„Fünfzehnter Titel                     2. In § 106 Abs. 2 wird Nummer 3 aufgehoben.\nGerichtssprache“.\n2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch                                   Artikel 12e\ndas Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.                                    Änderung des Aktiengesetzes\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\n3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das        S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Geset-\nKomma und die Wörter „Verständigung mit dem                zes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt\nGericht“ gestrichen.                                       geändert:\n1. § 40 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12b\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGesetzes über die Angelegen-                              aa) Die Absatzbezeichnung „(1)\" wird gestrichen.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Be-\nIn § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-                     stimmungen der Satzung über die Zusam-\nwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               mensetzung des Vorstands“ gestrichen.\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nFassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom\n23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wer-\nden jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache“ die Wörter         2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen\n„und die Verständigung mit dem Gericht“ gestrichen.                nach § 193 Abs. 2,“ gestrichen.","2208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004\nArtikel 12f                          (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird das Wort\n„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“\nÄnderung\nersetzt.\ndes Gerichtskostengesetzes\nIn der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts-             (7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die\nkostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das         internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004       der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),\n(BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer       das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli\n3600 folgende neue Nummer 3600 eingefügt:                    2004 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils\ndas Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungs-\nGebühr oder Satz der   personen“ ersetzt.\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.       Gebührentatbestand                                 (8) In § 30 Abs. 3, § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist   vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) wird jeweils das Wort\n„Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“\n„3600    – Verfahren über die                               ersetzt.\nBeschwerde gegen\neinen Beschluss nach                                (9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-\n§ 411 Abs. 1 Satz 3                              Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom\nStPO …………………                     0,25“.          18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002\nDie bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Num-          (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das\nmern 3601 und 3602.                                          Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungsperso-\nnen“ ersetzt.\n(10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienst-\nArtikel 12g\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) wird das\nÄnderung sonstigen Bundesrechts                   Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsperso-\nnen“ ersetzt.\n(1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutz-\ngesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979),          (11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-\ndas zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom          kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird    2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\ndas Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsper-       zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt\nsonen“ ersetzt.                                              geändert:\n(2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Noten-     1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort\nwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep-                 „Hochschule“ die Wörter „im Sinne des Hochschul-\ntember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland           rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“\nstationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Über-          eingefügt.\neinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung\nbestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar          2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfs-\n1994 (BGBl. 1994 II S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des      beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungs-\nGesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II                   personen“ ersetzt.\nS. 2482) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-\n3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“\nten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\ndurch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\n(3) In § 20 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Ausführungs-\ngesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. Au-            4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hilfsbeam-\ngust 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der     te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)              (12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgeset-\ngeändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“     zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I\ndurch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.                S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n(4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüber-      31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,\nwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835),      wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort\ndas zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. No-      „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird         (13) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Außenwirt-\njeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-       schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nlungspersonen“ ersetzt.                                      derungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten\n(5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgeset-         Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt       23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird\ndurch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003        jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort         lungspersonen“ ersetzt.\n„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ er-\n(14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom\nsetzt.\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-\n(6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset-      kel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch    S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-\nArtikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002            te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004               2209\n(15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur          vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist,\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen               wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntma-          lungspersonen“ ersetzt.\nchung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I\nS. 178), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom            (20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung\n21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird      der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),\njeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-         das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli\nlungspersonen“ ersetzt.                                        2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die\nAngabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. De-\n(16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in         zember 2006“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\n1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch                                  Artikel 13\ndas Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.\nNeubekanntmachung\n(17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\n(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6    der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes\nder Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge-         betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttre-\nändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das       ten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden\nWort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.                            Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch                                  Artikel 14\nArtikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch                                Inkrafttreten\ndas Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.                          Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ers-\n(19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in         ten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002               monats in Kraft. Artikel 11 tritt am sechsten des auf die\n(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. August 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}