{"id":"bgbl1-2004-44-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":44,"date":"2004-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/44#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_44.pdf#page=27","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"2004-08-16T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004                2191\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 16. August 2004\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 Nr. 2 und des § 51a Abs.1             lage B zur Handwerksordnung umfasst folgende\nund 2 Nr. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der               selbständige Prüfungsteile:\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der\nS. 3074), von denen § 45 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 39 des\nTätigkeiten im jeweiligen Handwerk oder im jewei-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)\nligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil I),\ngeändert und § 51a durch Artikel 1 Nr. 45 eingefügt wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft           2. die Prüfung besonderer fachtheoretischer Kennt-\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  nisse im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen\nfür Bildung und Forschung:                                            handwerksähnlichen Gewerbe (Teil II),\n3. die Prüfung besonderer betriebswirtschaftlicher,\nArtikel 1                                kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III)\nund\nDie Verordnung über gemeinsame Anforderungen in\nder Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000                  4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\n(BGBl. I S. 1078) wird wie folgt geändert:                            pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\n(3) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Handwerk“             bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe\ndie Wörter „und in handwerksähnlichen Gewerben“               der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlasse-\neingefügt.                                                    nen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119\nAbs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzu-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    wendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderun-\ngen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser\n„§ 1\nVerordnung.“\nGliederung\nund Inhalt der Meisterprüfung\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Meisterprüfung in zulassungspflichtigen\nHandwerken der Anlage A zur Handwerksordnung                  a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\numfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                      „Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                  ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die\nim jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten               sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen\n(Teil I),                                                     vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu er-\nfüllen.“\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nKenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),              b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-          4. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „einzelnen“ die\nnisse (Teil III) und                                      Wörter „nicht bestandenen“ eingefügt.\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                    5. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Meisterprüfung in zulassungsfreien Hand-           „Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird\nwerken und handwerksähnlichen Gewerben der An-                festgestellt, ob der Prüfling die betriebswirtschaft-","2192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse            b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Oktober\ngemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt.“          2000“ durch die Angabe „31. August 2004“ und\ndie Angabe „31. Oktober 2002“ durch die Angabe\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                    „31. August 2006“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Angabe „31. Oktober 2000“\ndurch die Angabe „31. August 2004“ und die\nArtikel 2\nAngabe „30. April 2001“ durch die Angabe\n„28. Februar 2005“ ersetzt.                             Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.\nBerlin, den 16. August 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}