{"id":"bgbl1-2004-44-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":44,"date":"2004-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_44.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über Arbeitsstätten","law_date":"2004-08-12T00:00:00Z","page":2179,"pdf_page":15,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004                          2179\nVerordnung\nüber Arbeitsstätten\nVom 12. August 2004\nAuf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom                            (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Arti-                   Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und\nkel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                       mit Ausnahme von § 5 nicht\nS. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-\n1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,\nrung sowie auf Grund des § 66 Satz 3 und des § 68 Abs. 2\nNr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980                            2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Ver-\n(BGBl. I S. 1310), von denen § 66 Satz 3 durch Artikel 8                        kehr eingesetzt werden,\nNr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) ein-\ngefügt und § 68 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 Nr. 2                      3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem\nBuchstabe a der Verordnung vom 25. November 2003                                land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das                           außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                                   (3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium\ndes Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidi-\nArtikel 1                                  gung oder das Bundesministerium der Finanzen können,\nVerordnung                                   soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nüber Arbeitsstätten\nArbeit und, soweit nicht das Bundesministerium des\n(Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)*)                            Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vor-\nInhaltsübersicht\nschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche\nBelange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Auf-\n§ 1 Ziel, Anwendungsbereich\nrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                    Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie\n§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten                             die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäf-\ntigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-\n§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeits-\nstätten                                                                leistet werden.\n§ 5 Nichtraucherschutz\n§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschafts-\n§2\nräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte                                                   Begriffsbestimmungen\n§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten\n(1) Arbeitsstätten sind:\n§ 8 Übergangsvorschriften\n1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem\nAnhang      Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1\nGelände eines Betriebes oder einer Baustelle befin-\nden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen\n§1                                          sind,\nZiel, Anwendungsbereich                                 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf\ndem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle\n(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem                            befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer\nGesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten                             Arbeit Zugang haben.\nund Betreiben von Arbeitsstätten.\n(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung                                     denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden\n1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989          Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder\nüber Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in      im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig\nArbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Ab-\nsatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und        aufhalten müssen.\n2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Min-           (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeits-\ndestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz-\nkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne       plätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet\ndes Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr.      sind.\nL 245 S. 23) und\n3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesund-           (4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:\nheitsschutz auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates\nvom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsverän-     1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,\nderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die\nSicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im       2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,\nSinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG\nNr. L 245 S. 6).                                                      3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),","2180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\n4. Pausen- und Bereitschaftsräume,                               (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbeson-\ndere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen\n5. Erste-Hilfe-Räume,\ngestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.\n6. Unterkünfte.\nZur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für                                   §4\ndiese in dieser Verordnung besondere Anforderungen                            Besondere Anforderungen\ngestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte                   an das Betreiben von Arbeitsstätten\ndienen.\n(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu\n(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung    halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel\nder Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:       unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit\ndenen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist,\n1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,\nnicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit ein-\n2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen       zustellen.\nArbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Hei-          (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits-\nzungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,         stätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend\n3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Flucht-         gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen,\nwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und               die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu\nbrandschutztechnischen Ausrüstungen,                      beseitigen.\n4. Festlegen von Arbeitsplätzen.                                 (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur\nVerhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere\n(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benut-        Sicherheitsbeleuchtungen,         Feuerlöscheinrichtungen,\nzen und Instandhalten der Arbeitsstätte.                      Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie\nraumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen\n§3                               sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prü-\nfen zu lassen.\nEinrichten\nund Betreiben von Arbeitsstätten                     (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge\nmüssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit\n(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits-     benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrun-\nstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich     gen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich\nihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrie-       unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet\nben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die         werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und\nSicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausge-        Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und\nhen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für        Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der\nWirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemach-         Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszu-\nten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Ein-    legen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabstän-\nhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszu-       den ist entsprechend dieses Planes zu üben.\ngehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderun-\ngen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber           (5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur\ndie Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen           ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmä-\ndie gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheits-          ßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit\nschutz der Beschäftigten erreichen.                           prüfen zu lassen.\n(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behin-                                     §5\nderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu\nbetreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäf-                            Nichtraucherschutz\ntigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz          (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen\nberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die bar-    zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in\nrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zuge-      Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren\nhörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notaus-            durch Tabakrauch geschützt sind.\ngängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgele-\ngenheiten und Toilettenräumen.                                   (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der\nArbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur inso-\n(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen          weit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschrif-          Beschäftigung es zulassen.\nten dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges\nzulassen, wenn                                                                             §6\n1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnah-                          Arbeitsräume, Sanitärräume,\nmen trifft oder                                                       Pausen- und Bereitschaftsräume,\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer                  Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die               (1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzu-\nAbweichung mit dem Schutz der Beschäftigten ver-          stellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe\neinbar ist.                                               sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.\nBei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betrie-       (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen.\nbe besonders zu berücksichtigen.                              Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Grün-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004             2181\nde erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete              (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nUmkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die         beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden\nBeschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitsklei-      Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Aus-\ndung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist,          schusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der\nsich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-,            Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt\nWasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen          den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsord-\ngetrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung      nung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der\nzu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustel-       Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nlen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten         Arbeit.\nund abschließbare Toiletten ausreichend.                         (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\n(3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn             1. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung\nSicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist           gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und\nden Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entspre-\nchender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt     2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in\nnicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder ver-             Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\ngleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort               in Arbeitsstätten zu beraten.\ngleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung wäh-          Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Aus-\nrend der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit        schuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes\nregelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder         nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.\nArbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume                (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nvorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für            kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten\nBereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen           Regeln bekannt machen.\nund stillende Mütter müssen sich während der Pausen\nund, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeits-       (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen\nzeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausru-         obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des\nhen können.                                                   Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlan-\ngen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\n(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtun-\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\ngen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nAnzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätig-\nkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhan-\nden sein.                                                                                  §8\nÜbergangsvorschriften\n(5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber\nUnterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Ge-          (1) Soweit für Arbeitsstätten,\nsundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der aus-          1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Ein-\ngeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb be-              richtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war\nschäftigten Personen, und die Abgelegenheit der Baustel-          oder\nle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom\nArbeitgeber nicht geschaffen ist.                             2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder\nmit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen\n(6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräu-            worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung\nme, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte nach den Absät-             die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,\nzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.\nin dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die\numfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der\n§7                              Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsab-\nläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entspre-\nAusschuss für Arbeitsstätten                    chenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie\n(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über\nwird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich      Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-\naus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen-          schutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit\nsetzt:                                                        diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen\nwesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsver-\nzwei    Vertreter der privaten Arbeitgeber,                   fahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet wer-\nden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen\nein     Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber,\nzu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder\ndrei    Vertreter der für die Verordnung zuständigen Lan-     Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verord-\ndesbehörden,                                          nung übereinstimmen.\ndrei    Vertreter der Gewerkschaften,                            (2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten\nArbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung\ndrei    Vertreter der Unfallversicherungsträger,              durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der\nBekanntmachung entsprechender Regeln durch das\ndrei    sachverständige Personen, insbesondere aus der\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens\nWissenschaft.\njedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,\nDie Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.                          fort.","2182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nAnhang\nAnforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1\nInhaltsübersicht\n1     Allgemeine Anforderungen\n1.1   Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden\n1.2   Abmessungen von Räumen, Luftraum\n1.3   Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung\n1.4   Energieverteilungsanlagen\n1.5   Fußböden, Wände, Decken, Dächer\n1.6   Fenster, Oberlichter\n1.7   Türen, Tore\n1.8   Verkehrswege\n1.9   Fahrtreppen, Fahrsteige\n1.10 Laderampen\n1.11 Steigleitern, Steigeisengänge\n2     Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren\n2.1   Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenberei-\nchen\n2.2   Schutz vor Entstehungsbränden\n2.3   Fluchtwege und Notausgänge\n3     Arbeitsbedingungen\n3.1   Bewegungsfläche\n3.2   Anordnung der Arbeitsplätze\n3.3   Ausstattung\n3.4   Beleuchtung und Sichtverbindung\n3.5   Raumtemperatur\n3.6   Lüftung\n3.7   Lärm\n4     Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unter-\nkünfte\n4.1   Sanitärräume\n4.2   Pausen- und Bereitschaftsräume\n4.3   Erste-Hilfe-Räume\n4.4   Unterkünfte\n5     Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten\n5.1   Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten\n5.2   Zusätzliche Anforderungen an Baustellen\nDie nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätig-\nkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.\nDie Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 des EG-Vertrages Anforderungen an die Beschaffenheit von\nArbeitsmitteln stellen, bleiben unberührt.\n1     Allgemeine Anforderungen\n1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden\nGebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004            2183\n1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum\n(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche\nder Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit,\nihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.\n(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.\n(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der\nAnzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.\n1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung\n(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen ein-\nzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ver-\nmieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berück-\nsichtigen.\n(2) Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen. Sie ist dabei nach der Art der\nGefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992\nüber Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte\nEinzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen.\nDiese Richtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in die-\nser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpas-\nsungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs-\noder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.\n1.4 Energieverteilungsanlagen\nAnlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben wer-\nden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile\ngeschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der\nAusführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die\näußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage\nZugang haben.\n1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer\n(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des\nBetreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichti-\ngung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie\neine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.\n(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufwei-\nsen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.\n(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder\nVerkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die\nArbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kom-\nmen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.\n(4) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden, wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die\nein sicheres Arbeiten ermöglichen.\n1.6 Fenster, Oberlichter\n(1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, ver-\nstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die\nBeschäftigten darstellen.\n(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung\nder Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.\n1.7 Türen, Tore\n(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen\nund Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.\n(2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.\n(3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.","2184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\n(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff\nund ist zu befürchten, dass sich die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen gegen Ein-\ndrücken zu schützen.\n(5) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach\noben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.\n(6) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar\ngekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der\nDurchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.\n(7) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie\na) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,\nb) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,\nc) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.\n(8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer 2.3).\n1.8 Verkehrswege\n(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und\nbemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können\nund in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.\n(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr die-\nnen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.\n(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand\ngewahrt werden.\n(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten\nin ausreichendem Abstand vorbeiführen.\n(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzun-\ngen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.\n(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3).\n1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige\nFahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher\nbenutzbar sind. Dazu gehört, dass die Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zugänglich sind und nur sol-\nche Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet\nsind.\n1.10 Laderampen\n(1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen.\n(2) Sie müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an\njedem Endbereich einen Abgang haben.\n(3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen\ngegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und\nEntladestellen sind.\n1.11 Steigleitern, Steigeisengänge\nSteigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie\na) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfü-\ngen,\nb) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,\nc) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.\n2     Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren\n2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen\nArbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von\nGegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhin-\ndern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenberei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004              2185\nche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut\nsichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind\ngeeignete Maßnahmen zu treffen.\n2.2 Schutz vor Entstehungsbränden\n(1) Arbeitsstätten müssen je nach\na) Abmessung und Nutzung,\nb) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,\nc) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen\nmit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarm-\nanlagen ausgestattet sein.\n(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und\nzu handhaben sein.\n(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem\nEinsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können.\n2.3 Fluchtwege und Notausgänge\n(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen\na) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeits-\nstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,\nb) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,\nc) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nSie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die\nBeschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.\n(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen\na) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeits-\nstätte befinden,\nb) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nTüren von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren\nnicht zulässig.\n3     Arbeitsbedingungen\n3.1 Bewegungsfläche\n(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit\nungehindert bewegen können.\n(2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große\nBewegungsfläche zur Verfügung stehen.\n3.2 Anordnung der Arbeitsplätze\nArbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte\na) sie sicher erreichen und verlassen können,\nb) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,\nc) durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.\n3.3 Ausstattung\nJedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nach § 6\nAbs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind.\n3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung\n(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit\nund dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.\n(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesund-\nheitsgefahren ergeben können.","2186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\n(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind,\nmüssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.\n3.5 Raumtemperatur\n(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstech-\nnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeits-\nzeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezi-\nfischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.\n(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der\nArbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.\n3.6 Lüftung\n(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspru-\nchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich\nzuträgliche Atemluft vorhanden sein.\n(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funkti-\nonsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrun-\ngen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.\n(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die\nBeschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.\n(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsge-\nfährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.\n3.7 Lärm\nIn Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beur-\nteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräu-\nsche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung\nzumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.\n4     Sanitärräume,          Pausen-      und    Bereitschaftsräume,              Erste-Hilfe-Räume,             Unter-\nkünfte\n4.1 Sanitärräume\n(1) Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Hand-\nwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der\nNähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.\n(2) Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind\na) in der Nähe des Arbeitsplatzes und sichtgeschützt einzurichten,\nb) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert rei-\nnigen können; dazu muss fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Des-\ninfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,\nc) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder\ngesundheitliche Gründe erfordern.\nSind Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleide-\nräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem\nWasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.\n(3) Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen\na) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl\ngleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,\nb) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine\nKleidung aufbewahren kann.\nKleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und\nGegenstände zu trennen, wenn Umstände dies erfordern.\n(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004           2187\n4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume\n(1) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sind\na) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,\nb) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit\nRückenlehne auszustatten,\nc) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfor-\ndern.\n(2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen\ndem Zweck entsprechend ausgestattet sein.\n4.3 Erste-Hilfe-Räume\n(1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit\nRettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.\n(2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich\ngekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.\n(3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern.\nSie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und\ngut erreichbar sein.\n4.4 Unterkünfte\n(1) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:\na) Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),\nb) Essbereich,\nc) Sanitäreinrichtungen.\n(2) Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berück-\nsichtigen.\n5     Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten\n5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten\nArbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den\nBeschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen\nwerden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten\ngeeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.\nWerden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so ein-\nzurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) aus-\ngesetzt sind.\n5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen\n(1) Die Beschäftigten müssen\na) sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können,\nb) über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können,\nc) in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.\nWeiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen:\nd) Sind Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich, muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwe-\nsenden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorhanden sein, damit persönliche Gegen-\nstände unter Verschluss aufbewahrt werden können.\ne) Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten ist dafür zu\nsorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.","2188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nf) Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüf-\nten und zu trocknen.\ng) In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde-\nund Alarmanlagen durchzuführen.\n(2) Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die\ndurch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen auf\ngeeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschi-\nnen und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen.\n(3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Per-\nsonen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege\nmüssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.\n(4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben können, müssen\ngeeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Auf-\noder Abbau von Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind\na) bei Arbeiten an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer\nZugänge auf geeignete Weise zu gewährleisten und zu überprüfen, insbesondere nach einer Veränderung der Höhe\noder Tiefe des Arbeitsplatzes,\nb) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten geeignete Verschalungen oder\nAbschrägungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die\nGefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindest-\nmaß zu verringern,\nc) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzu-\nbeugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen; Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen\nerhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden\nund alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,\nd) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit\nsich die Beschäftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten können,\ne) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen.\nAbbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und Abbau von Stahl- und\nBetonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht\neiner befähigten Person geplant und durchgeführt werden.\n(5) Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder\nfreigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise\nanzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.\nArtikel 2\nÄnderung der\nAllgemeinen Bundesbergverordnung\nDie Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I\nS. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Januar 2004\n(BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:\n1. In Anhang 1 Nr. 11 wird nach Nummer 11.2 folgende Nummer 11.3 angefügt:\n„11.3 Nichtraucherschutz\n11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit\ndie nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den\nGesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.\n11.3.2 In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutz-\nmaßnahmen nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die\nNatur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“\n2. Anhang 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 8.2 wird Satz 3 aufgehoben.\nb) In Nummer 8.3 wird Satz 2 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2189\nArtikel 3\nAufhebung der Verordnung\nüber besondere Arbeitsschutzan-\nforderungen bei Arbeiten im Freien\nin der Zeit vom 1. November bis 31. März\nDie Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im\nFreien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I\nS. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992\n(BGBl. I S. 1019), wird aufgehoben.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBI. I S. 729), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\naußer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. August 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}