{"id":"bgbl1-2004-44-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":44,"date":"2004-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_44.pdf#page=12","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung","law_date":"2004-08-12T00:00:00Z","page":2176,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2176                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nErste Verordnung\nzur Änderung der Anlageverordnung*)\nVom 12. August 2004\nAuf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-                       ee) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt\ngesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe c                              gefasst:\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)\neingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des                                 „15. Anteilen an einem inländischen Sonder-\nGesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) ge-                                      vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                                         Investmentgesetzes mit Ausnahme des\nAltersvorsorge-Sondervermögens nach\nden §§ 87 bis 90 des Investmentgeset-\nzes;\nArtikel 1\nDie Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                               16. Anteilen, die von einer inländischen\nS. 3913) wird wie folgt geändert:                                                         Investmentaktiengesellschaft mit verän-\nderlichem Kapital nach Maßgabe der\n§§ 96 bis 106, 110 und 111 des Invest-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                           mentgesetzes ausgegeben werden;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n17. ausländischen Investmentanteilen im\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                              Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentge-\nsetzes, sofern diese von einer Invest-\n„2. Forderungen,\nmentgesellschaft mit Sitz in einem ande-\na) die ausreichend durch Geldzahlung                                  ren Staat des EWR ausgegeben werden,\ngesichert oder für die Guthaben oder                             die zum Schutz der Anleger einer öffentli-\nWertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1                             chen Aufsicht unterliegt, und sofern die\nbis 3 des Investmentgesetzes oder                                 ausländischen Investmentvermögen An-\ngleichwertiger Vorschriften eines an-                             forderungen unterworfen sind, die denen\nderen Staates des EWR verpfändet                                  für Sondervermögen nach Nummer 15\noder zur Sicherung übertragen sind                                vergleichbar sind, und sofern die Anleger\n(Wertpapierdarlehen),                                             die Auszahlung des auf ihren Anteil ent-\nb) für die Schuldverschreibungen nach                                 fallenden Vermögensteils verlangen kön-\nNummer 6 oder 7 verpfändet oder zur                              nen;“.\nSicherung übertragen sind;“.                          ff)   Nummer 18 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe                            gg) Nummer 19 wird aufgehoben.\n„Nummer 20 Buchstabe b“ durch die Angabe\n„Nummer 18 Buchstabe b“ und die Angabe                           hh) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 18.\n„Nummer 20 Buchstabe c“ durch die Angabe\n„Nummer 18 Buchstabe c“ ersetzt.                              b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchsta-\nbe g“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchstabe h“\ncc) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                       und die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ durch die Anga-\n„c) die an einer Börse in einem Staat außer-                     be „§ 2 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.\nhalb des EWR zum amtlichen Markt zuge-                  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nlassen oder dort in einen organisierten\nMarkt einbezogen sind;“.                                       „(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-\nunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten,\ndd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\ndie in den vorangehenden Absätzen nicht genannt\n„12. voll eingezahlten Aktien, die in einen                      sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,\norganisierten Markt einbezogen oder an                    sowie die Überschreitung der in § 2 Abs. 2 Buch-\neiner Börse in einem Staat außerhalb des                  stabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4 ge-\nEWR zum amtlichen Markt zugelassen                        nannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belan-\noder dort in einen organisierten Markt                    ge der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt\neinbezogen sind;“.                                        werden und wenn die Mitgliedstaaten diese\nAbweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 18 der Richtlinie         Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Arti-\n2003/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni\n2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen         kel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebens-\nder betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10).               versicherungen zulassen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004             2177\n(4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Be-                   §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder\ntriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder An-                an sonstige Investmentvermögen mit entspre-\nsprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immate-                  chender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen\nriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt              jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermö-\nfür eine Anlage, die nach Artikel 21 oder Artikel 22             gens und des sonstigen gebundenen Vermö-\nder Dritten Richtlinie Schadenversicherung und                   gens nicht übersteigen;\nArtikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Le-\nbensversicherungen nicht zulässig ist.“                      h) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2\nangelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hun-\ndert des Sicherungsvermögens und des sonsti-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        gen gebundenen Vermögens beschränkt; unter\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Wahrung der Belange der Versicherten kann\ndiese Anlagegrenze mit Genehmigung der Auf-\n„(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist\nsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert\nwie folgt beschränkt:\ndes Sicherungsvermögens und des sonstigen\na) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1                   gebundenen Vermögens erhöht werden; die\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dürfen jeweils 5 vom                Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4\nHundert des Sicherungsvermögens und des                      bleibt unberührt.“\nsonstigen gebundenen Vermögens nicht über-\nsteigen;                                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndenen nicht sichergestellt ist, dass sich das\n„Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen\nVorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichts-\nAnlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13\ngesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hun-\ndarf zusammen mit Anlagen, die der Quote\ndert des Sicherungsvermögens nicht überstei-\ndes Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, ins-\ngen;\ngesamt jeweils 35 vom Hundert des Siche-\nc) direkt und indirekt gehaltene Anlagen in Asset                 rungsvermögens und des sonstigen gebunde-\nBacked Securities und Credit Linked Notes so-                 nen Vermögens nicht übersteigen.“\nwie andere direkt und indirekt gehaltene Anla-\ngen nach § 1 Abs. 1, die der Übertragung von             bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“\nKreditrisiken dienen, dürfen jeweils 7,5 vom                  durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\nHundert des Sicherungsvermögens und des                       be a“ ersetzt.\nsonstigen gebundenen Vermögens nicht über-               cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsteigen;\n„Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der\nd) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschrei-\nAnteil der nicht in einen organisierten Markt\nbungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dür-\neinbezogenen oder nicht an einer Börse in\nfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsver-\neinem Staat außerhalb des EWR zum amtli-\nmögens und des sonstigen gebundenen Ver-\nchen Markt zugelassenen oder dort in einen\nmögens nicht übersteigen;\norganisierten Markt einbezogenen Vermö-\ne) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschrei-                 gensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 je-\nbungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils                   weils 10 vom Hundert des Sicherungsvermö-\n5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und                     gens und des sonstigen gebundenen Vermö-\ndes sonstigen gebundenen Vermögens nicht                      gens nicht übersteigen.“\nübersteigen;\ndd) Satz 4 wird aufgehoben.\nf) direkt und indirekt gehaltene Aktien und\nGenussrechte von Unternehmen mit Sitz in              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\neinem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils\n„(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermö-\n10 vom Hundert des Sicherungsvermögens\ngen, Investmentaktiengesellschaften mit verän-\nund des sonstigen gebundenen Vermögens\nderlichem Kapital und Investmentgesellschaften,\nnicht übersteigen;\ndie durch den Einsatz von Derivaten nach § 51\ng) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermö-             Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entspre-\ngen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112             chenden Vorschriften eines anderen Staates des\nund 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen              EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopoten-\nvon Investmentaktiengesellschaften mit verän-            tials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotenti-\nderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110            al auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurech-\nund 111 des Investmentgesetzes mit entspre-              nen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht\nchender Anlagepolitik und in Anteilen von In-            zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzuläs-\nvestmentvermögen mit entsprechender Anla-                sige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermö-\ngepolitik, die jeweils von Investmentgesell-             gen, Investmentaktiengesellschaften mit verän-\nschaften mit Sitz in einem anderen Staat des             derlichem Kapital und Investmentgesellschaften\nEWR aufgelegt werden, sowie andere direkt                werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buch-\nund indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1,          stabe c bis g und Absatz 3 Satz 1 angerechnet,\nderen Ertrag oder Rückzahlung an Sonderver-              wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht trans-\nmögen mit zusätzlichen Risiken nach den                  parent ist.“","2178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nd) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wie                          de besondere Deckungsmasse gesichert\nfolgt gefasst:                                                           sind,“.\n„(5) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt           bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\ngehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen                         Nr. 20 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 1\nRechten, Beteiligungen an Grundstücksgesell-                         Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b“ ersetzt.\nschaften und Anteilen an Immobilien-Sonderver-                  cc) In Buchstabe d wird die Angabe „ § 1 Abs. 1\nmögen darf jeweils 25 vom Hundert des Siche-                         Nr. 20 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 1\nrungsvermögens und des sonstigen gebundenen                          Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c“ ersetzt.\nVermögens nicht übersteigen.“\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\ne) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.                        Nr. 20 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1\nNr. 18 Buchstabe b“ ersetzt.\nf) Der bisherige Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt\ngefasst:                                                    d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des\nDeckungsstocks und des übrigen gebundenen\n„Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt                Vermögens“ durch die Wörter „des Sicherungsver-\nund indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1                 mögens und des sonstigen gebundenen Vermö-\nNr. 2 Buchstabe a, 9, 10, 12, 13 und der Anlagen,               gens“ ersetzt.\ndie der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unter-\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Siche-\nrungsvermögens und des sonstigen gebundenen                        „(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Träger-\nVermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der                  unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nBelange der Versicherten erforderlich ist.“                     des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung und dessen Konzernunterneh-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       men dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermö-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         gens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskas-\nse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind\n„Anlagen in einem Sondervermögen oder in Antei-                 Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt\nlen, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit             15 vom Hundert des gesamten Vermögens be-\nveränderlichem Kapital oder Investmentgesell-                   grenzt; Satz 1 bleibt unberührt.“\nschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anla-\ngen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner),        4. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn sie in sich ausreichend gestreut sind.“\n„Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Hundert der Bestände des Sicherungsvermögens und\n20 vom Hundert des sonstigen gebundenen Vermö-\naa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt\ngens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein;\ngefasst:\nhierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außer-\n„a) bei ein und demselben Aussteller (Schuld-          halb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.“\nner) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b      5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „jährlichen“ gestrichen.\nund d,\nb)   in von ein und demselben Kreditinstitut\nmit Sitz in einem Staat des EWR in Verkehr                               Artikel 2\ngebrachte Schuldverschreibungen, wenn            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndiese durch eine kraft Gesetzes bestehen-      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. August 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}