{"id":"bgbl1-2004-44-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":44,"date":"2004-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_44.pdf#page=5","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-08-11T00:00:00Z","page":2169,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004              2169\nVierte Verordnung\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften\nVom 11. August 2004\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 6, 10 und 11, auch in Ver-                               §2\nbindung mit § 56, des Personenbeförderungsgesetzes in\nZuständige Behörden\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990\n(BGBl. I S. 1690), von denen § 56 durch Artikel 4 Nr. 1 des     (1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach\nGesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und § 57         Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Ge-\nAbs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom        nehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des\n19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Ver- Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hier-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-          nach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist,\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet       wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-        deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine\nwesen:                                                       Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.\n(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Lini-\nenverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform\nArtikel 1                          des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung\n(EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Ab-\nVerordnung                           kommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2\nzur Durchführung von Verordnungen und                 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4\nAbkommen der Europäischen Gemeinschaft                  Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prü-\nüber den Personenverkehr mit Kraftomnibussen              fung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mit-\ngliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52\n(EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV)\nAbs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-\nzes entsprechend anzuwenden.\n§1                                 (3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß\nAnwendungsbereich                         Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und\nfür die Verhängung von Sanktionen gegen einen in\nDiese Verordnung regelt die Durchführung                  Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer ge-\nmäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG)\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom             Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemein-\n16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln          schaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.\nfür den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit\nKraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt ge-        (4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen\nändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates     in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer\nvom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1),       nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist\ndie Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2\n2. der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. De-       des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.\nzember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung\nvon Verkehrsunternehmern zum Personenkraftver-              (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht    Wohnungswesen ist zuständig für\nansässig sind (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 10),              1. die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl\nder Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der be-\n3. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom            glaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach\n2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den         Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,\nVerordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98\ndes Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente         2. die Mitteilungen an die Kommission über die von den\nfür den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl.            in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunterneh-\nEG Nr. L 268 S. 10),                                         mern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ka-\nbotagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung\n4. des Abkommens zwischen der Europäischen Ge-                   (EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen\nmeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-              Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabo-\nschaft über den Güter- und Personenverkehr auf               tagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3\nSchiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002           der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden,\nNr. L 114 S. 1), nachfolgend Abkommen EG/Schweiz             nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,\ngenannt, und\n3. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Ver-\n5. des Übereinkommens über die Personenbeförderung               stöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers\nim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit             an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in\nOmnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. EG                 dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist,\n2002 Nr. L 321 S. 11).                                       nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.","2170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\n§3                                  schaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der\nGenehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der\nAntragstellung\nGenehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach           Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,\nArtikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung\n2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Ver-\nmit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer\nordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder\nGenehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens\neine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz,\nEG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.\ndas Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder\nDie Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen\neine beglaubigte Abschrift des Vertrages,\nanfordern.\n3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98\n(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin\ndie Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine be-\neiner Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende\nglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,\nAngaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nach-\nzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist      4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens\nnicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.               EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemein-\nschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die\n(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung\nGenehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Ge-\n(EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Ab-\nnehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder\nkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein voll-\neine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Ver-\nständiger Antrag vorliegt.\ntrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,\n§4                              5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12\nAbs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrten-\nAnhörungsverfahren                            blatt oder die Genehmigung,\nDie nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer      6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens\nEntscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfah-            eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Be-\nren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeför-            förderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden\nderungsgesetzes durchzuführen:                                   Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder\n1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für      7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkom-\nden Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige           mens das zum Nachweis der Erstzulassung erforder-\nSonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4          liche Dokument oder das Dokument für den neuen\nder Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18         Motor.\nAbs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,\n(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat\n2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung           nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die je-\noder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb        weils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen\ngenehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Arti-       und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:\nkel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder\nnach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens             1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Ab-\nEG/Schweiz,                                                  kommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der\nGemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Li-\n3. bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)            zenz,\nNr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des\nAbkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von          2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des\nGenehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaa-           Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine\nten oder in der Schweiz gestellt werden.                     beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrten-\nblatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des\nVertrages oder\n§5\n3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des\nPflichten des Unternehmers\nAbkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den\nund des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin\nWerkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Be-\n(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Ar-          scheinigung.\ntikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich\njeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotage-                                     §6\nbeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu                                    Aufsicht\nübersenden.\n(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach        lung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1\nMaßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils           genannten Verordnungen und Abkommen\nerforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt\n1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflich-\nmitgeführt werden:\ntigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der\n1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der      Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18\nVerordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Arti-          Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt,\nkel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung      der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behör-\n(EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemein-          de,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004                2171\n2. in allen anderen Fällen                                   3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder\na) wenn der Unternehmer in Deutschland nieder-            4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach An-\ngelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem           hang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens\nUnternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt           entspricht.\nhat oder hierfür zuständig wäre, oder\nb) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland nie-                                        §8\ndergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeri-                       Ordnungswidrigkeiten\nums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des\n(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach        Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nden §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.          oder fahrlässig\n1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht\n§7\nrechtzeitig übersendet,\nMaßnahmen der Kontrolle\n2. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erfor-\nKontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt           derliches Dokument mitgeführt wird oder\nuntersagen, wenn\n3. entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht\n1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin                  mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder\na) entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung           nicht rechtzeitig vorzeigt.\n(EWG) Nr. 684/92 eine beglaubigte Kopie der Ge-          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nmeinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Ver-    Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die\nordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz        Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätz-\noder eine beglaubigte Abschrift der Gemein-           lich oder fahrlässig\nschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11\n1. als Unternehmer\nAbs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz\neine beglaubigte Kopie der entsprechenden                 a) ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1\nschweizerischen Lizenz,                                       grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-\nomnibussen betreibt,\nb) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Über-\neinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der             b) ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-\nErlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im                   verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-\ngrenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit                 traglich geregelt ist, betreibt,\nOmnibussen,\nc) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür\nc) entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-\nNr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3                 zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie\nSatz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG)               des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument\nNr. 2121/ 98, Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung           oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-\n(EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-             lizenz mitgeführt werden,\nabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder\nd) entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur\nArtikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2\nSicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft\ndes Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung\noder\noder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung,\ndas Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag        e) ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werk-\noder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,                    verkehr betreibt oder\nd) entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG)         2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen\nNr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 des             Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine\nAbkommens EG/Schweiz eine Kopie der Geneh-                beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kon-\nmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleich-         trollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Ab-\nwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie             schrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kon-\nder Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen           trollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.\nder Gemeinschaft oder der entsprechenden\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nschweizerischen Lizenz für schweizerische Ver-\nPersonenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die\nkehrsunternehmen, oder\nVerordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich\ne) entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG)          oder fahrlässig\nNr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-\n1. als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Arti-\nabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Beschei-\nkel 1 Kabotage betreibt oder\nnigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte\nKopie der Bescheinigung                               2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin\nnicht zur Prüfung vorlegen,                                   a) entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder\neine beglaubigte Abschrift oder\n2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Be-\nstimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt              b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit\ndes Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheini-             Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Ver-\ngung entspricht,                                                  trag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages","2172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nnicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht              1. als Unternehmer\noder nicht rechtzeitig vorzeigt.\na) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegen-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des                     heitsverkehr betreibt,\nPersonenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die\nVerordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätz-                   b) entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-\nlich oder fahrlässig                                                         kel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-\n1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das                      füllt oder\nFahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig ausfüllt oder                                       c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omni-\n2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin                                  bus einsetzt, der den dort genannten Anforderun-\ngen nicht entspricht oder\na) entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder\neine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte                  2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin\nDurchschrift nicht mitführt oder                                  a) entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12\nb) entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder                      Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die\neine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung                      Genehmigung,\nnicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten\nb) entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich be-\nnicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.\nglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des                     Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegen-\nPersonenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das                          heitsverkehr mit Omnibussen oder\nAbkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig als Unternehmer                                           c) entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erfor-\n1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer                          derliche Dokument oder das Dokument für den\nder Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für                     neuen Motor\nschweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17\nAbs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personen-                    nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht\nverkehr mit Kraftomnibussen betreibt,                                 oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5\nUnterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr,\nder nicht vertraglich geregelt ist, betreibt,                                                Artikel 2\n3. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werk-\nverkehr betreibt,                                                             Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen im entgeltlichen oder\n4. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht                         geschäftsmäßigen Personenverkehr\ndafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-\nmit Kraftfahrzeugen\nzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des\nVertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine                 Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der Kos-\nbeglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der                tenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder\nschweizerischen Lizenz mitgeführt werden,                         geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen\n5. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme                   vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168) erhält die aus dem\nzur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft             Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\noder\n6. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                                    Artikel 3\nzeitig ausfüllt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nPersonenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nInterbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Busverordnung EG-PBefG\noder fahrlässig                                                       vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2000) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. August 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004         2173\nAnhang zu Artikel 2\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                      Gegenstand                                 Rechtsgrundlage                 Gebühr\nNr.                                                                                                  Euro\nI. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\n1.      Genehmigung für die Einrichtung und den      § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit     100 bis 2 440\nBetrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-  § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verord-\nzeugen einschließlich der Genehmigung        nung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom\nvon Beförderungsentgelten, Beförde-          16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die\nrungsbedingungen und Fahrplänen              zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98\ndes Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.\nEG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,\noder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über den Güter- und Personenver-\nkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni\n1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)\n2.      Genehmigung für die Einrichtung und den      § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit     100 bis 2 440\nBetrieb einer Sonderform des Linienver-      § 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung\nkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich     (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März\nder Genehmigung von Beförderungs-            1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt\nentgelten, Beförderungsbedingungen und       durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des\nFahrplänen                                   Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG\n1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,\noder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des\nAbkommens zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über den Güter- und\nPersonenverkehr auf Schiene und Straße\nvom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114\nS. 1)\n3.      Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis      § 20 PBefG                                    25 bis 250\neinschließlich der Genehmigung von\nBeförderungsentgelten, Beförderungs-\nbedingungen und Fahrplänen\n4.      Genehmigung zur Einstellung des Be-          § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Ver-  25 bis 250\ntriebs – Mitteilung an die Genehmigungs-     ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom\nbehörde                                      16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98\ndes Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.\nEG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,\noder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über den Güter- und Personenver-\nkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni\n1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)\n5.      Zustimmung zu Änderungen der Beförde-        § 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der      50 bis 1 500\nrungsentgelte                                Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates\nvom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember\n1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert\nworden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3\ndes Abkommens zwischen der Europäi-\nschen Gemeinschaft und der Schweizeri-\nschen Eidgenossenschaft über den Güter-\nund Personenverkehr auf Schiene und\nStraße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002\nNr. L 114 S. 1)","2174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nLfd.                    Gegenstand                                  Rechtsgrundlage                 Gebühr\nNr.                                                                                                  Euro\n6.     Zustimmung zu Änderungen der Beförde-       § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8      25 bis 150\nrungsbedingungen                            Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92\ndes Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG\nNr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. De-\nzember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1)\ngeändert worden ist, oder Anhang 7 Arti-\nkel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen\nder Europäischen Gemeinschaft und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über\nden Güter- und Personenverkehr auf\nSchiene und Straße vom 21. Juni 1999\n(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)\n7.     Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans      § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3     25 bis 150\nder Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des\nRates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember\n1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert\nworden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3\ndes Abkommens zwischen der Europäi-\nschen Gemeinschaft und der Schweizer-\nischen Eidgenossenschaft über den Güter-\nund Personenverkehr auf Schiene und\nStraße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002\nNr. L 114 S. 1)\nII. Gelegenheitsverkehr\n1.     Genehmigung für die Ausführung von          § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit\nAusflugsfahrten mit                         § 48 Abs. 1 PBefG\na) Kraftomnibussen                                                                        100 bis 1 465\nb) Personenkraftwagen                                                                      50 bis 500\n2.     Genehmigung für die Ausführung von          § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit\nFerienziel-Reisen mit                       § 48 Abs. 2 PBefG\na) Kraftomnibussen                                                                        100 bis 1 465\nb) Personenkraftwagen                                                                      50 bis 500\n3.     Genehmigung für die Ausführung von          § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit\nVerkehr mit                                 § 49 Abs. 1 oder Abs. 4 PBefG\na) Mietomnibussen                                                                         100 bis 1 465\nb) Mietwagen                                                                               50 bis 500\n4.     Genehmigung für die Ausführung eines        § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit      100 bis 1 465\nVerkehrs mit Taxen                          § 47 PBefG\n5.     Genehmigung für die Ausführung eines        § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit      100 bis 1 465\nVerkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit   den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG\nMietwagen\n6.     Genehmigung für die Ausführung grenz-       § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit      100 bis 1 465\nüberschreitender Gelegenheitsverkehre       § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder\nund von Transit-Gelegenheitsverkehren       Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16\nmit Kraftfahrzeugen                         Abs. 5 des Übereinkommens über die\nPersonenbeförderung im grenzüber-\nschreitenden Gelegenheitsverkehr mit\nOmnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)\n7.     Ergänzung der Genehmigungsurkunde           § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG                           25\nbeim Austausch von Kraftfahrzeugen\n(Gebühr je Kraftfahrzeug)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004            2175\nLfd.                     Gegenstand                                     Rechtsgrundlage                 Gebühr\nNr.                                                                                                     Euro\nIII. Sonstige Gebühren\n1.    Erteilung einer Gemeinschaftslizenz            Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92     50 bis 175\ndes Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG\nNr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom\n11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4\nS. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17\nAbs. 3 des Abkommens zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Güter- und Personenverkehr\nauf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999\n(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)\n2.    Genehmigung einer Erweiterung oder             § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG                        50 bis 1 000\neiner wesentlichen Änderung des\nUnternehmens\n3.    Genehmigung einer Übertragung der              § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG                        50 bis 1 000\nRechte und Pflichten aus einer\nGenehmigung\n4.    Genehmigung einer Übertragung der              § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG                        50 bis 1 000\nBetriebsführung auf einen anderen\n5.    Entscheidung in Zweifelsfällen                 § 10 PBefG                                    50 bis 1 000\n6.    Berichtigung einer Genehmigungsurkunde,        § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG,                 25 bis 50\nsoweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992\n(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates\nvom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998\nNr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder An-\nhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über den Güter- und Personenver-\nkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni\n1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)\n7.    Genehmigung von Ausnahmen                      § 43 BOKraft                                   25 bis 500\n8.    Bestätigung des Betriebsleiters oder des-      §§ 4, 5 BOKraft                                50 bis 500\nsen Stellvertreters oder Bestätigung des\nVertreters des auswärtigen Unternehmers\n9.    Ausstellung einer Bescheinigung über den       § 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG             25 bis 150\nNachweis der fachlichen Eignung\n10.     Beaufsichtigung und Überprüfung des            §§ 54, 54a PBefG\nUnternehmens, sofern dieses hierzu\nbegründeten Anlass gegeben hat\nBei Unternehmen des Linienverkehrs                                                           25 bis 1 000\nBei Unternehmen des Gelegenheits-                                                             25 bis 650\nverkehrs\n11.     Prüfung der Berufszugangsvoraus-               § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG            25 bis 1 000\nsetzungen\nIV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht                                                      25 bis 150\naufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden"]}