{"id":"bgbl1-2004-44-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":44,"date":"2004-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\"","law_date":"2004-08-19T00:00:00Z","page":2166,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer\nStiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nVom 19. August 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nGesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zu-\nkunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch das Gesetz\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3347), wird wie folgt geändert:\n1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums\nder Finanzen, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des Auswärtigen\nAmts.“\n2. § 9 Abs. 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:\n„Das Kuratorium entscheidet über die anderweitige Verwendung von nach\nden Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Mitteln, die wegen des Wegfalls der\nLeistungsberechtigung nach § 14 Abs. 4 frei werden. Satz 4 gilt auch für\nMittel nach Absatz 2, die von der jeweiligen Partnerorganisation nach der\nEntscheidung über die Gewährung der zweiten Rate an die Leistungsbe-\nrechtigten nicht mehr für das Auszahlungsverfahren verwendet werden\nkönnen.“\nb) In dem bisherigen Satz 4 (neuer Satz 6) werden die Wörter „Trotz vollen\nSchadensausgleichs nicht“ durch das Wort „Nicht“ ersetzt.\n3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit Ablauf des\n30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht fristgerechte Erfül-\nlung zu vertreten, können Leistungen trotz des Erlöschens der Berechtigung\nnach Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden. Die Partner-\norganisationen sind verpflichtet, das Ende der Leistungsberechtigung nach\nSatz 1 erstmalig spätestens zwölf Monate sowie wiederholt spätestens\nsechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise bekannt zu machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2167\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. August 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}