{"id":"bgbl1-2004-43-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":43,"date":"2004-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/43#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_43.pdf#page=51","order":6,"title":"Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftssicherstellungsverordnung - WiSiV)","law_date":"2004-08-12T00:00:00Z","page":2159,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004                   2159\nVerordnung\nüber die Sicherstellung von Leistungen\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\n(Wirtschaftssicherstellungsverordnung – WiSiV)\nVom 12. August 2004\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8,                          Zweiter Abschnitt\nder §§ 2, 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und\nder §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsge-                              Vo r r a n g v e r t r ä g e\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Ok-\ntober 1968 (BGBl. I S. 1069), von denen § 5 Abs. 1, die\n§§ 6, 9 und 21 Nr. 2 durch Artikel 100 der Verordnung vom                                       §2\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nsind, verordnet die Bundesregierung:                                                       Vorrangige\nErfüllung von Verträgen\n(1) Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft mit einer\nErster Abschnitt                              Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung\n(Unternehmer) sind für Zwecke der Verteidigung ver-\nAnwendungsbereich,                                pflichtet, Verträge über Warenlieferungen oder Werkleis-\nVo r a u s s e t z u n g e n u n d G r e n z e n         tungen, für die eine Vorrangerklärung nach Absatz 3 ab-\ngegeben worden ist (Vorrangverträge), nach Maßgabe\n§1                                der Absätze 2 bis 8 im Range vor konkurrierenden ande-\nren Verpflichtungen zu erfüllen.\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für                                     (2) Andere Verpflichtungen sind konkurrierend, wenn\n1. Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1            1. a) sie die gleiche Art der Ware oder Werkleistungen\nAbs. 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsge-                 betreffen oder\nsetzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2b\nund 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes be-                  b) ihre Erfüllung betriebliche Mittel erfordert, die für\nstimmten Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt-                    die Erfüllung des Vorrangvertrages benötigt wer-\nschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft;                           den, und\n2. Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen               2. ihre Erfüllung zu einer Verzögerung der Erfüllung des\nWirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur                Vorrangvertrages führen würde.\nInstandhaltung, Herstellung und Veränderung von\nBauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1               (3) Eine Vorrangerklärung ist vom Erklärungsberech-\nAbs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes;          tigten gegenüber dem Unternehmer für den in der Erklä-\nrung benannten Vertrag auf amtlichem Vordruck abzuge-\n3. Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im              ben. Hat der Erklärende dem Unternehmer den wesent-\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Wirtschaftssicherstel-         lichen Inhalt der Erklärung auf andere Weise vorab mitge-\nlungsgesetzes.                                                teilt, so tritt die Wirkung bereits mit dem Zeitpunkt des\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für              Zugangs der Vorabmitteilung beim Unternehmer ein. Der\nWaren, Werkleistungen und Produktionsmittel, die einer           Erklärende hat die Abgabe und der Unternehmer den Ein-\ngesonderten Regelung nach der Mineralölbewirtschaf-              gang der Vorrangerklärung jeweils nachzuweisen.\ntungs-Verordnung, der Elektrizitätslastverteilungs-Ver-             (4) Der Erklärende kann dem Unternehmer mit der Vor-\nordnung oder der Gaslastverteilungs-Verordnung in der            rangerklärung mitteilen, welche vom bestehenden Ver-\njeweils geltenden Fassung unterliegen.                           trag abweichenden Lieferzeiten und andere Besonder-\n(2) Maßnahmen nach dieser Verordnung dürfen nur                heiten für die vorrangige Erfüllung des Vertrages notwen-\nergriffen werden,                                                dig sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, solchen\nAbweichungsverlangen im Rahmen seiner betrieblichen\n1. um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere die          Möglichkeiten nachzukommen und insoweit mit dem\nzur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und              Erklärenden unverzüglich eine entsprechende Erfüllungs-\nder Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern          vereinbarung als Bestandteil des Vorrangvertrages zu\nund Leistungen sicherzustellen und                            treffen.\n2. wenn eine Gefährdung der Versorgung durch markt-\n(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Erfüllung kon-\ngerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur\nkurrierender anderer Verträge so weit zurückzustellen,\nmit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu\nwie es zur Erfüllung des Vorrangvertrages erforderlich ist.\nverhindern ist.\nHierdurch verursachte Vertragsverletzungen gegenüber\nSie sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken.               Dritten hat er nicht zu vertreten.","2160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\n(6) Der Unternehmer hat den Erklärenden über den                                            §5\ndurch eine vorrangige Erfüllung entstehenden Mehrauf-\nwand sowie über alle Umstände, die die vorrangige Erfül-                             Vorrangbestellung\nlung gefährden könnten oder unmöglich machen, unver-            (1) Wer nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu\nzüglich zu unterrichten.                                     erklären, kann einem Unternehmer ein Angebot zum\nAbschluss eines Vertrages (Bestellung) über eine Waren-\n(7) Der Unternehmer hat gegen den Erklärenden\nlieferung oder eine Werkleistung nach § 1 zum üblichen\nAnspruch auf Ersatz des infolge der vorrangigen Erfül-\nEntgelt mit der Zusicherung machen, dass er im Falle des\nlung entstandenen Mehraufwandes.\nZustandekommens des Vertrages eine Vorrangerklärung\n(8) Sind einem Unternehmer mehrere Vorrangerklärun-        abgeben wird (Vorrangbestellung). Der Unternehmer hat\ngen zugegangen, so kann die zuständige Behörde auf           eine Vorrangbestellung unverzüglich anzunehmen oder\nAntrag oder von Amts wegen die Reihenfolge der Erfül-        unter Darlegung der Gründe abzulehnen.\nlung der Vorrangverträge unter Berücksichtigung der\n(2) Nach Zugang der Vorrangbestellung hat der Unter-\nZwecke dieser Verordnung untereinander anordnen; die\nnehmer alles zu unterlassen, was die vorrangige Erfüllung\nzuständige Behörde kann ferner die Reihenfolge der\neines dem Angebot entsprechenden künftigen Vertrages\nErfüllung von Vorrangverträgen und Verwaltungsakten\ngefährden könnte. Insbesondere darf der Unternehmer\nnach § 6 Abs. 1 und 2 abweichend von § 6 Abs. 3 regeln.\nseiner Verfügungsgewalt unterliegende Waren nicht ent-\ngegen der Vorrangbestellung für andere Zwecke verar-\nbeiten oder sonst innerbetrieblich verwenden oder an\n§3\nDritte liefern. Die Erfüllung bestehender Vorrangverträge\nErklärungsermächtigung                       oder von Verpflichtungen durch Verwaltungsakt nach § 6\nAbs. 1 und 2 bleibt von einer Vorrangbestellung unbe-\n(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklä-        rührt.\nrung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für\nbestehende und für noch abzuschließende Verträge oder           (3) Nimmt der Unternehmer die Vorrangbestellung an,\nTeile von Verträgen erteilt werden.                          so hat ihm der Besteller unverzüglich den zugesicherten\nVorrang zu erklären, wodurch der Vertrag ein Vorrangver-\n(2) Antragsberechtigt sind                                 trag nach § 2 Abs. 1 wird.\n1. a) der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der           (4) Lehnt der Unternehmer die Vorrangbestellung ab,\nverbündeten Staaten und von Organisationen im         so kann der Besteller unter Berücksichtigung der Ableh-\nRahmen eines Bündnisvertrages handelt,                nungsgründe eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt\nnach § 6 beantragen.\nb) die Länder,\n(5) Das Unterlassungsgebot nach Absatz 2 erlischt,\nc) die Gemeindeverbände,\n1. wenn der Besteller seine Vorrangbestellung zurück-\nd) die Gemeinden sowie                                       nimmt oder dem Unternehmer erklärt, dass er einen\nAntrag nach Absatz 4 nicht stellen wird,\ne) die sonstigen juristischen Personen des öffentli-\nchen Rechts;                                          2. im Übrigen vier Werktage nach Ablehnung der Vor-\nrangbestellung durch den Unternehmer.\n2. Personen und Personenvereinigungen des privaten\nRechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufga-      Beantragt der Besteller eine Verpflichtung nach Absatz 4,\nben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Arti-   so kann die zuständige Behörde die Dauer des Unterlas-\nkels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kultur-      sungsgebots bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Ent-\ngut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;      scheidung nach § 6 verlängern.\n3. Personen und Personenvereinigungen des privaten\nRechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Auf-\ngaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Ener-                             Dritter Abschnitt\ngiesicherungsgesetzes.\nVe r p f l i c h t u n g d u r c h Ve r w a l t u n g s a k t\n§4                                                               §6\nErklärungsberechtigung                                            Verpflichtungsbescheid\n(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur            (1) Unternehmer können von der zuständigen Behörde\nabgeben,                                                     verpflichtet werden, vor konkurrierenden anderen Ver-\npflichtungen, die nicht Vorrangverträge sind, innerhalb\n1. wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder\neiner gesetzten Frist oder in einer sonstigen bestimmten\n2. wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und        Weise\nnur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung\n1. Waren zu liefern oder zu beziehen,\nvorrangig erbringen kann.\n2. Waren zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu\n(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vor-           verarbeiten oder sonst innerbetrieblich zu verwenden,\nrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerru-\nfen.                                                         3. Werkleistungen zu erbringen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004              2161\n4. ihre Produktionsmittel instand zu halten, herzustellen,      (2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die\nzu verbringen, zu verwenden oder abzugeben.              Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren\n(2) Die zuständige Behörde kann auch das Unterlas-        genehmigen.\nsen von rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Handlun-\ngen nach Absatz 1 anordnen.                                                              §9\n(3) Vorrangverträge nach § 2 Abs. 1 sind im Range vor                      Bezugsberechtigungen\nVerpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen,\n(1) Für den Bezug von bewirtschafteten Waren kann\nes sei denn, die zuständige Behörde trifft gemäß § 2\ndie zuständige Behörde zur Deckung des nach § 1 Abs. 2\nAbs. 8 eine abweichende Entscheidung.\nbestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezug-\n(4) Ergeht ein Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1       scheine erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nzugunsten eines in ihm genannten Begünstigten, so gilt       und Arbeit oder die für die gewerbliche Wirtschaft\ner als Vertragsangebot des Unternehmers. Die Annahme         zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes\noder Ablehnung des Vertragsangebotes hat der Begüns-         Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung\ntigte dem Unternehmer unverzüglich zu erklären. Nimmt        und des Bezuges bewirtschafteter Waren sichergestellt\nder Begünstigte das Angebot an und gibt er zu diesem         ist.\nVertrag eine Vorrangerklärung ab, so wird dieser Vertrag\nein Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1.                             (2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versor-\ngungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für\n(5) Bis zur Annahme oder Ablehnung des Angebotes          Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung bestimmt.\nnach Absatz 4 treffen den Unternehmer die Unterlas-\nsungspflichten nach § 5 Abs. 2.                                 (3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.\n(6) Können sich die Vertragsparteien nicht auf ein Ent-      (4) Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsbe-\ngelt einigen, so wird die Warenlieferung oder Werkleis-      rechtigung für bewirtschaftete Waren des regelmäßig\ntung aus einem nach Absatz 4 zustande gekommenen             wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom\nVertrag zum üblichen Entgelt oder, in Ermangelung des-       Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-\nsen, zum Entgelt gemäß den Vorschriften über Preise bei      nehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-\nöffentlichen Aufträgen geschuldet.                           schutz, Ernährung und Landwirtschaft besondere Ab-\nschnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der\n(7) Die zuständige Behörde hat die sofortige Vollzie-\nErnährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils\nhung der Verpflichtung im öffentlichen Interesse anzuord-\ngeltenden Fassung) bestimmt werden.\nnen.\n(5) Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschaf-\nteten Waren beliefern, haben die im Bezugschein oder\nVierter Abschnitt                           nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge\nWarenbewirtschaftung                           gegen Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenab-\nschnittes und Bezahlung zu liefern, soweit Vorräte vor-\nhanden sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 oder\n§7\n§ 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.\nEinschränkungen\n(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten\n(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft         Bezugscheine oder Kartenabschnitte unverzüglich durch\nund Arbeit durch Verordnung die Lieferung, den Bezug         einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwer-\noder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengen-          tung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der\nmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unterneh-      zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwen-\nden, soweit\n§ 10\n1. eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,\nZuteilungsnachweis\n2. eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,\nFür Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren\n3. eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde     der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönli-\noder                                                     chen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt\n4. die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung         werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung ent-\nnach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.                          scheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und\n(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur        Arbeit im Benehmen mit den Ländern.\neigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.                                                  § 11\nMeldungen\n§8\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderliche\nAllgemeine Zulassungen                       Versorgung mit Waren sicherzustellen, haben Unterneh-\nund Genehmigungen im Einzelfall                  mer, deren Gewerbebetrieb auf die Lieferung von Waren\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       eingerichtet ist, der zuständigen Behörde die Bestände\nkann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung             an bewirtschafteten Waren, über die sie unmittelbar ver-\nbewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt           fügungsberechtigt sind, zum Zeitpunkt des Beginns der\noder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder       Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß Absatz 2\nbesonderer Tatbestände allgemein zulassen.                   zu melden.","2162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\n(2) Die Meldungen müssen folgende Angaben enthal-            1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor\nten:                                                              konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,\n1. den vollständigen Namen (Firma) des Unternehmers,           2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6\n2. die Anschrift der Betriebsstätte, in der sich die Ware         Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,\nbefindet und                                               3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,\n3. die Höhe des Warenbestandes nach Warenarten in              4. entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder\nder für diese üblichen Maßeinheit.                            nicht rechtzeitig widerruft,\n(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass             5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere\nund zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben               Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwen-\nsind.                                                             det oder an Dritte liefert,\n6. entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet\noder entnimmt,\nFünfter Abschnitt\n7. entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,\nZuständigkeiten\nund Schlussbestimmungen                             8. entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder\nMenge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n§ 12                                  ständig liefert,\nZuständige Behörde                          9. entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Karten-\nabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(1) Zuständig sind\nentwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-\n1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für            bewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\ndie Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an\n10. entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht rich-\na) die obersten Bundesbehörden,                               tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nb) die Bundesoberbehörden;                               begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des\n2. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obers-     Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach\nten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächti-       § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes\ngungen nach § 3 Abs. 1 an                                1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden\na) die obersten Landesbehörden,                          kann.\nb) die Oberfinanzdirektionen;                               (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21\n3. die höheren Verwaltungsbehörden für                       Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist\na) die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die\nan alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genann-           höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen\nten Stellen,                                              diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft\nzuständige oberste Landesbehörde,\nb) Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die\nLänder ohne höhere Verwaltungsbehörden können in             Anordnung erlassen hat,\neigener Zuständigkeit entscheiden;\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die\n4. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der               den Bezugschein erteilt hat,\nKreisstufe für Entscheidungen nach § 6;\n4. in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen\n5. die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen             Verwaltung auf der Kreisstufe.\nan natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf.\ndie Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.          Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12\nAbs. 2 zuständig.\n(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus\ntatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse\n§ 14\nauszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behör-\nde wahrzunehmen.                                                          Inkrafttreten und Anwendbarkeit\n(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen          dung in Kraft. Gleichzeitig treten die\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von         1. Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom\nBehörden abweichend von den Vorschriften dieser Ver-             6. August 1976 (BGBl. I S. 2099), geändert durch Arti-\nordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, wel-            kel 327 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen            S. 2785),\nVerwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und\n2. Vordringliche Werkleistungs-Verordnung vom 6. Au-\nGemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung\ngust 1976 (BGBl. I S. 2098), geändert durch Arti-\nwahrzunehmen haben.\nkel 326 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785),\n§ 13\n3. Allgemeine Werkleistungs-Verordnung vom 21. Okto-\nStraftaten                              ber 1982 (BGBl. I S. 1418), geändert durch Artikel 328\nund Ordnungswidrigkeiten                         der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig                           S. 2785), und die"]}