{"id":"bgbl1-2004-43-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":43,"date":"2004-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/43#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_43.pdf#page=49","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","law_date":"2004-08-11T00:00:00Z","page":2157,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004               2157\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972\nbetreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nund der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht\nVom 11. August 2004\nAuf Grund der §§ 7a und 8a Abs. 1 des Gesetzes über                Slowenien\ndie Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-               Spanien\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffent-             Tschechische Republik\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 253            Ungarn\nNr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nVereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-\nS. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach\nund der Insel Man\nAnhörung der obersten Landesbehörden:\nZypern;“.\nArtikel 1\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-\nlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom                                         „§ 2\n24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts-               Die Befreiung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf\nvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraft-            die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der           Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.“\nentsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974\n(BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 § 8 der Ver-   3. § 8 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4408) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Slowakische\nRepublik, Slowenien, Tschechische Republik, Un-\ngarn, Zypern“ gestrichen.\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die\nein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender                  aa) In Nummer 1 werden die Nummerbezeich-\nStaaten oder Gebiete führen:                                     nung „1“ gestrichen und das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt.\nBelgien\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.\nDänemark (ohne Grönland)\nEstland                                              4.   Folgende Anlage wird angefügt:\nFinnland                                                „Anlage\n(zu § 2)\nFrankreich (ohne Überseegebiete)\nGriechenland                                            Zypern\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\nIrland\nkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediens-\nItalien                                                 teter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.\nLettland                                                Dänemark (und Faröer-Inseln)\nLitauen                                                 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\nLuxemburg                                               kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.\nMalta                                                   Frankreich\nNiederlande                                              Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\nÖsterreich                                              kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.\nPolen                                                   Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-\nirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und\nPortugal\nder Insel Man\nSchweden\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-\nSlowakei                                                Streitkräfte.","2158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\nGriechenland                                                        4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der\nNATO-Streitkräfte.\n1. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen\n(Grüne Schilder mit den Buchstaben „CD“ und                     Portugal\n„∆Σ“ vor der Zulassungsnummer).\n1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte\n2. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der                         mechanische Geräte, für die nach portugiesi-\nStreitkräfte oder militärischer und ziviler Bediens-                schem Recht keine amtlichen Kennzeichen erfor-\nteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buch-                        derlich sind.\nstaben „EA“ vor der Zulassungsnummer).\n2. Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler\n3. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der                         Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße\ngriechischen Streitkräfte (Kennzeichen: Beschrif-                   Schilder – rote Zahlen, denen die Buchstaben\ntung „EΣ“).                                                         „CD“ oder „FM“ vorausgehen).\n4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alli-               3. Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze\nierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen:                   Schilder – weiße Zahlen, denen je nach Dienst-\nBeschriftung „AFG“).                                                stelle die Buchstaben „AM“, „AP“, „EP“, „ME“,\n„MG“ oder „MX“ vorausgehen).\n5. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit\nProbekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buch-                  Lettland\nstaben „∆OK“ vor der Zulassungsnummer).\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\nItalien                                                             kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-                Litauen\nkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitar-\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\nbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,\nkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.\ninsbesondere mit Kennzeichen: Beschriftung „AFI“\nund Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.                          Malta\nNiederlande                                                         Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\nkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.\n1. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nder in Deutschland stationierten Angehörigen der                Polen\nniederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.               Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-\n2. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger                 kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterlie-\nder in den Niederlanden stationierten Angehörigen               gen.“\nder deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.\n3. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger                                         Artikel 2\nvon Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nStreitkräfte Mitteleuropa gehören.                           Kraft.\nBerlin, den 11. August 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}