{"id":"bgbl1-2004-43-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":43,"date":"2004-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/43#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_43.pdf#page=35","order":3,"title":"Neufassung der Milchabgabenverordnung","law_date":"2004-08-09T00:00:00Z","page":2143,"pdf_page":35,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004                            2143\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milchabgabenverordnung\nVom 9. August 2004\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung                  zu 4. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1\nmarktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch vom                             und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des\n9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) wird nachstehend der                           § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,\nWortlaut der Milchabgabenverordnung in der seit dem                             sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\n18. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.                              Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen\nDie Neufassung berücksichtigt:                                                  die §§ 8, 12, 13 und 15 durch Artikel 196 der Ver-\n1. die am 1. April 2000 in Kraft getretene Verordnung                           ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nvom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27),                                         geändert worden sind,\nzu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2\n2. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 7\nund des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226),\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-                            Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen\nkel 390 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                         § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15 durch Artikel 159\nS. 2785),                                                                    der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n4. den am 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1                        S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbin-\nder Verordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586),                         dung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar\n2001 (BGBl. I S. 226),\n5. den am 29. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89),                  zu 6. des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Ver-\nbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 13 Abs. 1 und\n6. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der                       des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,\nVerordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462),                               sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\n7. den am 18. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2                         Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nder eingangs genannten Verordnung.                                           Marktorganisationen, von denen § 8 Abs. 1 Satz 1,\n§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom\nzu 1. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1                          25. November 2003 geändert worden sind,\nund 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des                 zu 7. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16,\n§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,                       jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der                         des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Ver-\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                              bindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nsung der Bekanntmachung vom 20. September                                in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durch-\n1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch                           führung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nArtikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I                          und der Direktzahlungen in der Fassung der Be-\nS. 656), in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-                        kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                            S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                         Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),                                      und 2, § 15 Satz 1 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch\nzu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-                           Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975,                                        S. 1763) geändert worden sind.\nBonn, den 9. August 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller","2144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\nVerordnung\nzur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung\n(Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)\nAbschnitt 1                              (2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke\nder Vernichtung verlassen haben und die Vernichtung auf\nAllgemeine Vorschriften                     Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der zustän-\ndigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war,\n§1                               hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt\nhat, die Vernichtung unter Angabe der vernichteten\n(weggefallen)\nMilchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt\nunverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 sind\n§2                               eine Durchschrift der behördlichen Anordnung, mit der\nAnwendungsbereich                         die Vernichtung angeordnet wurde, und ein Nachweis,\ndass die Vernichtung vorgenommen wurde, beizufügen.\nDiese Verordnung dient der Durchführung der Rechts-\nakte des Rates und der Kommission der Europäischen\n§5\nGemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im\nMilchsektor (EG-Milchabgabenregelung).                                              Zuweisung der\nAnlieferungs-Referenzmengen zum 1. April 2004\n§3                                  (1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeu-\nZuständigkeit                          gers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen\nAnlieferungs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt        Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zu-\nist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der      stand.\nEG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung\n(2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen oder\nund in deren Auftrag der Abnehmer von Milch im Sinne\nüberlassenen Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt nach\nder EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit er im\nden Bestimmungen des Übertragungs- oder Überlas-\nRahmen der Durchführung dieser Verordnung und der\nsungssystems für Anlieferungs-Referenzmengen in der\nEG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat,\nfür den jeweiligen Übertragungs- oder Überlassungsfall\nzuständig.\ngeltenden Fassung.\n§ 3a\n§ 5a\nBetriebssitz\nKürzung des Referenzfettgehaltes\n(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt\nIm Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung\nder Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-Milch-\nerforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Referenz-\nabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkühe hält und\nfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Referenz-\nseine sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden\nfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der EG-\nsind (Produktionsstätte).\nMilchabgabenregelung ergebenden Kürzungssatz macht\n(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktions-       das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der     rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bun-\nbetriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion befindet.        desanzeiger bekannt. Die Kürzung wird durch den jeweils\nzuständigen Käufer berechnet und von diesem dem\nMilcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt vor\nAbschnitt 2                           dem 1. August des Jahres, in dem die Kürzung erfolgt,\nunter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfett-\nAnlieferungs-Referenzmengen                      gehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten\nMusters mitgeteilt.\n§4\n§6\nGrundsatz\nVerteilung von Anlieferungs-\n(1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und\nReferenzmengen durch die Länder\nunter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verord-\nnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenrege-               (1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-Milch-\nlung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle        abgabenregelung Anlieferungs-Referenzmengen aus der\nvon Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung          nationalen Reserve verteilt werden können, stehen den\n(Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milch-        Ländern für diesen Zweck diejenigen Anlieferungs-Refe-\nmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden        renzmengen zu, die nach dieser Verordnung zu Gunsten\nund seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berück-            der jeweiligen Landesreserve eingezogen worden sind.\nsichtigung seines Referenzfettgehaltes überschreiten.         Die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004              2145\nZwölfmonatszeitraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum           1. durch eine natürliche Person der Übertragende nach-\nfolgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge           haltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung\neingezogen worden ist, erfolgen.                                 des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten\nder Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anlieferungs-         beiträgt,\nReferenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüber-\nhangs nach § 10a Abs. 2 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten       2. durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in Nummer 1\nVerkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung         genannten Frist die Anteilsinhaber der übertragenden\ngestellt. Absatz 1 Satz 2 findet auf diesen Fall keine           Gesellschaft entsprechende Anteilsinhaber der über-\nAnwendung.                                                       nehmenden Gesellschaft sind oder die übertragende\nGesellschaft entsprechender Anteilsinhaber der über-\nnehmenden Gesellschaft ist.\n§7\nFür die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-Refe-\nÜbertragungssystem                        renzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.\n(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehalt-            (3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird oder ein-\nlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht über-      zelne Gesellschafter ausscheiden, können die Anliefe-\ngehen oder übertragen werden; sie können flächenunge-        rungs-Referenzmengen vorbehaltlich des Satzes 2 nach\nbunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere      den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flä-\nRechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen über-        chenungebunden und unmittelbar auf den ausscheiden-\ntragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können            den Gesellschafter übertragen werden. Bei Ausscheiden\nflächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5           eines Gesellschafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1\nsowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege         Nr. 1 genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach\ngesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Über-   Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Anliefe-\ngabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen             rungs-Referenzmenge; andernfalls werden außer in Fäl-\nErbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen          len von besonderer Härte diese Anlieferungs-Referenz-\nwerden.                                                      mengen in die Reserve des Landes eingezogen, in dem\nsich der Betriebssitz der Gesellschaft befindet.\n(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige\nProduktionseinheit während des in Satz 2 genannten              (4) Für die flächenungebundene Übertragung von An-\nZeitraumes weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet      lieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 bis 3a\nwird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder         gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemen-\neines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechtsfolgen        gen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nübergeben, überlassen oder zurückgewährt, können die         vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert\nVertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem          durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),\nAbgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge            sowie die Anlage zur Milchabgabenverordnung entspre-\nauf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich ver-     chend.\neinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Satz 1\nübergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor Ab-               (5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen\nlauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgenden       nach Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 2 bis 3a kann nur\nZwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, so         sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milch-\nwird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve         erzeugers ist; das gilt nicht im Falle des Übergangs im\ndes Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergeben-      Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder\nden oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Be-         bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweg-\nrechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Über-     genommenen Erbfolge und im Falle der Rückgewähr\ntragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Ver-       eines verpachteten oder zur Nutzung eingebrachten\nkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr       Betriebs oder Teil eines Betriebs nach den Absätzen 2\neiner Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können          und 3a. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nbei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2\nabsehen. Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verlagert,                                 § 7a\ngilt der Betrieb am neuen Betriebssitz erst nach dem\nAblauf des zweiten der Betriebssitzverlagerung folgen-                         Zeitweilige Überlassung\nden Zwölfmonatszeitraumes als gesamter Betrieb im                   der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle\nSinne von Satz 1; bis dahin ist für die Bestimmung der                 getöteter oder verendeter Milchkühe\nzuständigen Landesstelle der bisherige Betriebssitz maß-        (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer\ngebend.                                                      Anlieferungs-Referenzmenge\n(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-         1. bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom\nReferenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader                Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund\nLinie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden.              des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der\n(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die Milch-\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\nerzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine neu zu grün-\nGemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseu-\ndende oder bestehende Gesellschaft übertragen, kann\nchengesetzes,\nder unmittelbare Übergang der dem Übertragenden zu-\nstehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf die Gesell-         2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von min-\nschaft schriftlich vereinbart werden, wenn sichergestellt        destens 20 vom Hundert der Milchkühe seines\nist, dass im Falle der Übertragung                               Bestandes infolge höherer Gewalt","2146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\nwährend des laufenden und des nächsten Zwölfmonats-            1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalender-\nzeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenz-           jahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli\nmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht        oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und\nselbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem an-         Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der\nderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur      nächstfolgende Werktag.\nNutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung\n(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für\nmuss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilo-\njedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig\ngramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-\nsein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das\nmenge des Überlassenden ist geringer.\nGebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach\n(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen              pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle\ndem Überlassenden und dem Übernehmenden schrift-               zugelassen werden, wenn\nlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Ver-\n1. sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche\neinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jewei-\nBerufsverbände oder Organisationen sind und\nligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorlie-\ngen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger              2. gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Beden-\nein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt                ken bestehen.\nmachen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein\nNachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor              Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beauf-\ndem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses       sichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für\nsowie im Falle                                                 den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt\nsich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder,\n1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der             so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den\nTötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten            zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen\nTötung und                                                 erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.\n2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das              (3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur inner-\nVerenden oder die Nottötung                                halb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungs-\nbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjeni-\nbeizufügen.\nge Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Refe-\n(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berück-      renzmenge, der\nsichtigung der beizufügenden Nachweise die Vorausset-          1. frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr\nzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Über-            nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in\nlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen               der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,\nZwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem               2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\nHauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mit-               § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,\nteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsverein-\n3. im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als\nbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise bei-\ndem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht\nzufügen.\nbeliefert worden ist und\n(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absat-\n4. nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird\nzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsverein-\noder worden ist.\nbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Haupt-          Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht\nzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die         sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalen-\nRegistrierung durch den Käufer und teilt seine Entschei-       derjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen er-\ndung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern           worben hat.\nund dem Käufer mit.\n(5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungs-                                       §9\nvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten\nAngebote und Nachfragegebote\nMilcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1.\n(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen\n(6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt\nreicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungs-\nauch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-\nbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens\ngenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch\nentgeltlich bezieht.                                           1. bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragun-\ngen zum 1. April eines Kalenderjahres,\n§8                               2. bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragun-\ngen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,\nRegulierte entgeltliche\nÜbertragung von Anlieferungs-Referenzmengen                3. bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertra-\ngungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres\n(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmen-\ngen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des     ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforder-\n§ 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1        lichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nSatz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach        Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der\nMaßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum                 zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004                 2147\n1. in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebs-      2. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert\nsitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten          bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Refe-\nÜbertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden              renzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen\nund den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen                bereit ist,\nder Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,\n3. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-\n2. in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Ver-        frager liefert, sowie\nbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des       4. die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.\nPächters, Erblassers oder der Gesellschaft.\nDem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische und\nDas Angebot muss mindestens folgende Angaben ent-            unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine\nhalten:                                                      vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1\n1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Refe-          und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach\nrenzmenge,                                                Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufs-\nstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nach-\n2. den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anliefe-      frager eine Bestätigung über den Eingang seines Nach-\nrungs-Referenzmenge,                                      fragegebotes.\n3. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert           (3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger\nbezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Refe-           ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die\nrenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,     zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular\nbekannt machen.\n4. – außer im Falle der Pachtrückgabe – Name und\nAnschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt\ngeliefert hat,                                                                         § 10\n5. – im Falle der Pachtrückgabe – Name und Anschrift                              Gleichgewichtspreis\ndes Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat,       (1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegan-\nund eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Über-       genen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die\ngang berücksichtigt worden ist, sowie                     Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem\n6. die Bankverbindung des Anbieters.                         jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichts-\npreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung\nDer Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein       derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rah-\nAngebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufs-        men des jeweiligen Übertragungstermins übertragen\nstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind bei-        werden.\nzufügen:\n(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises wer-\n1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen        den die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um\nnach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich     diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in\nfür den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das    Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6\nMonatsende, welches dem Datum der Erstellung des          im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, ver-\nNachweises vorangeht,                                     mindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenz-\nmengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert\n2. ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeb-\numgerechnet.\nlichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,\n(3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem\na) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2\nNr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7     1. nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,\nAbs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-        2. nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwi-\nVerordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung         schenpreis auszuscheidenden Angebote und Nach-\nentsprechend weiter anzuwenden ist, sowie                 fragegebote ermittelt werden und\nb) ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein       3. nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und\nEinzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung         Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenom-\nmit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu         men wird.\nerfolgen hat.\n(4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf\nDie Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in         einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten\nAbsatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Standardfettgehalt           Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern\numgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge           und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeord-\nzugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des          net werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preis-\nAngebotes mit.                                               stufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von      endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Ange-\nAnlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entspre-         bote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet.\nchend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende           Anschließend werden für jede Preisstufe die angebote-\nAngaben enthalten muss:                                      nen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten\nAngebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlie-\n1. die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenz-         ferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfrage-\nmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von             preis ausgehend summiert und diese Summen der jewei-\n4 vom Hundert,                                            ligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird die-","2148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\njenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 ge-       (3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach\nbildeten Summen von angebotenen und nachgefragten            Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt.\nAnlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich sind oder         Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz\nsich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit   zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen\nsich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird    und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum\nvon den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preis-        Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird.\nstufe als Zwischenpreis festgelegt.                          Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen be-\nrechnet.\n(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwi-\nschenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschrei-\nten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind                                     § 11\nbei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung                            Übertragungsverfahren\nnicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-\nschenpreis 30 Eurocent unterschreitet.                          (1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden\nAnlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absät-\n(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfrage-        zen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht\ngeboten wird mittels einer Endberechnung, die unter ent-     zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verblei-\nsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4           ben bei den jeweiligen Anbietern.\nvorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt.\nSoweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene                (2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und\nSumme von angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen            damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins\ndie in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von          nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager\nnachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen übersteigt,        sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrich-\ngilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichts-     ten.\npreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entspre-      (3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleich-\nchend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen     gewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge\ndie gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwen-     gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständi-\ndung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichge-          gen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der\nwichtspreis kein Angebot vorhanden ist.                      jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,\n(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ab-     1. den Gleichgewichtspreis,\nlauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete\n2. die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu über-\nWeise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der\ntragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils be-\nBekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt\nzogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfett-\nder bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfrage-\ngehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und\ngebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.\n3. die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge\n§ 10a                             mit. Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt\ndie in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.\nFestlegung der Übertragungen\n(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt\n(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren      eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-\ngeforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem          Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung\nGleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis        ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüg-\nan Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher        lich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers\noder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen.      zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der\nDie Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten       zuständigen Landesstelle mitzuteilen.\nStandardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1\nzu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager schei-            (5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen\nden aus dem Verkaufsverfahren aus.                           Nachfragern\n1. den Gleichgewichtspreis,\n(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach-\ngefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrage-          2. die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-\nüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den         Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2\nVerkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2            genannten Standardfettgehalt, und\nzugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen\n3. den zu zahlenden Betrag mit.\ndie nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollstän-\ndig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig             (6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag\nauf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen         innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach\nverteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2       Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge\nnicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfra-  sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vor-\ngeüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausge-            zunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle\nglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Dif-     teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen\nferenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebote-        Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen\nnen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der        Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmen-\nzum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt          gen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf\nwird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen        der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberech-\nberechnet.                                                   nung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004               2149\nDie Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den         Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzutei-       Preis übernehmen. Macht der Pächter von seinem Über-\nlen. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter inner-     nahmerecht Gebrauch, erfolgt kein Abzug nach Absatz 2\nhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller      Satz 1. Überträgt oder überlässt der Pächter die nach\nNachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Refe-        Satz 3 oder Satz 4 übernommenen Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge zu zahlenden Betrag.                               renzmengen ganz oder teilweise vor dem Ablauf des drit-\nten der Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraumes,\n§ 12                              so werden 33 vom Hundert der Anlieferungs-Referenz-\nmengen in die Reserve des Landes, in dem sich sein\nBehandlung laufender Pachtverträge                 Betriebssitz befindet, eingezogen; die Berechnung der\n(1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen        Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach\nnach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in       § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6\n§ 7 Abs. 4 genannten Fassung betreffen und vor dem           gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und\n1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbe-          bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Per-\nschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen        sonen. Die Länder können bei besonderen Härten von\nPachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch       dem Einzug nach Satz 6 absehen.\nnach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die        (4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 und das Über-\nin § 7 Abs. 2a genannten Personen.                           nahmerecht nach Absatz 3 gelten nicht, wenn\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge        1. Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterver-\nmit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer-            pächter zurückgewährt werden,\nden, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenz-\nmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5   2. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder\nund 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in          3. der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im\n§ 7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der          Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder\nMaßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewähr-              die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen\nten Anlieferungs-Referenzmengen zu Gunsten der Reser-            können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für\nve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters              die eigene Milcherzeugung benötigen.\nliegt, eingezogen werden. Soweit der Verpächter weder\ndie Voraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz      Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach\nerfüllt noch die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-       Absatz 2 Satz 1 für zurückzugewährende Anlieferungs-\nReferenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtver-           Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch\ntrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Referenzmenge       den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet\nvon der zuständigen Landesstelle in die in Satz 1 genann-    waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner\nte Reserve einzuziehen, es sei denn, es liegt ein Fall       Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liegt ein Fall\nbesonderer Härte vor. Will der Verpächter die nach Satz 1    besonderer Härte vor.\nübergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren\nnach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügli-                               § 12a\nche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor, wenn der\nVerpächter beim nächstfolgenden Übertragungstermin                          Scheingeschäfte, Missbrauch\nfür die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Ange-                von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\nbot gemäß § 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem          (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für\ndarauf folgenden Übertragungstermin nach § 10a Abs. 1        die Übertragung, den Übergang und die Übernahme von\nSatz 1 zum Zuge kommt.                                       Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 un-\n(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Ab-           erheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine\nsatz 2 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurück-      Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist\nzugewähren sind, hat der Pächter das Recht, die zurück-      der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung, den\nzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Ver-             Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Refe-\npächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht-        renzmengen maßgebend.\nvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); dies gilt\n(2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\nnicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Das\ndes Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen wer-\nÜbernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der\nden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn je-\nLandesstelle gegenüber nachweist, dass er den in Satz 3,\nmand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen\nauch in Verbindung mit Satz 4 genannten Betrag geleistet\nunangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die\nhat. Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist\nVoraussetzungen für die Übertragung, den Übergang\nder Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von\noder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen\n14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts für die\nnach den §§ 7 bis 12 zu schaffen.\nnicht auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert\numzurechnende Anlieferungs-Referenzmenge einen Be-\ntrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichts-                                      § 13\npreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr\nEinziehung\nvorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden\nvon Anlieferungs-Referenzmengen\nist, zu zahlen; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des\n31. März enden, ist maßgeblich der Gleichgewichtspreis          (1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen\ndes darauf folgenden Übertragungstermins. Sofern sich        Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-\nVerpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die         monatszeitraumes die Inhaber von Referenzmengen mit,","2150                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\ndie auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des                            (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von\ngesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraumes keine                           Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden\nMilch angeliefert haben.                                                    konnten, können auch über den Bereich eines Käufers\nhinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Referenz-\nrechnung nach Satz 1 erfolgt im Verhältnis der Summe\nmengen werden zum 1. April des auf den in Absatz 1\nder Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen.\ngenannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalender-\nDas für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt\njahres zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem sich\nteilt dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1\nder Betriebssitz des betreffenden Inhabers der Referenz-\ngenannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Refe-\nmenge befindet, eingezogen. Eine Einziehung findet nicht\nrenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz,\nstatt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem\nnach diesem Absatz zugeteilt werden können. Absatz 1\nin Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist\nSatz 6 gilt entsprechend.\noder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener\nAusnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung,\nwenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnah-                                                    § 15\nme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Aus-                                          Beförderungsdokumente\nnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in\nSatz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine entgelt-                       Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während\nliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu dem in Satz 1                          der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung\ngenannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.                                     der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese\nDokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elek-\n(3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge                       tronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer ver-\nbis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonats-                            pflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Anliefe-\nzeitraumes, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wie-                   rung den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Aus-\nder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der                        drucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.\nWiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf\nWiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt                                                    § 16\nstellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur                                            Zulassung des Käufers\nWiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das\nHauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenz-                        (1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung\nmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf-                         vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist\nmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt                      schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zustän-\nwird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wie-                    digen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die\nderzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang                       nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der\nder tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorberei-                    Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen\nteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.                                    und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Haupt-\nzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kon-\ntrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die\n§ 14\nZulassung durch Bescheid.\nZuteilung nicht\n(2) Der Milcherzeuger darf nur an einen Käufer liefern,\ngenutzter Anlieferungs-Referenzmengen\nder zugelassen ist.\n(1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen,\ndie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt                                                     § 17\nworden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern,\nderen Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-                                Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise\nReferenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu-                          (1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von\nteilen. Die Zuteilung der nicht genutzten Anlieferungs-                     der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen\nReferenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt                       versehene Bescheinigung nachzuweisen,\nnach folgender Berechnungsformel:\n1. in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Refe-\nSumme der Unterlieferungen 3 Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers\nrenzmengen – außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1\nSumme der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.                in Verbindung mit § 11 Abs. 6 –, welche Anlieferungs-\nReferenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von wel-\nDie Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz-\nchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt\nten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die\nauf ihn übergegangen sind,\nüber zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus\nerfolgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zu                          2. im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Refe-\nGunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle,                         renzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem\ndass die Summe der Unterlieferungen die Summe der                               Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er\nÜberlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen                         übernommen hat,\nin Höhe der Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des\n3. im Falle des § 6 – außer im Falle des § 10a Abs. 2\nSatzes 1. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in\nSatz 1 –, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Refe-\n§ 19 Abs. 3 genannten Datum bekannt werden, ist das\nrenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.\nErgebnis der Verrechnung nach Satz 3 anzuwenden, es\nsei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvoll-                        (2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung\nständige Angaben über seine tatsächliche Milchanliefe-                      oder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder\nrung gemacht.                                                               eines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004            2151\nauf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landes-       (3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\nstelle dem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber        zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf\neine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.                jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über\n(3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der   1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anliefe-\nMilcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von            rungs-Referenzmengen,\ndem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anliefe-\n2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den\nrungs-Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,\nFettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung,\nbestätigen zu lassen, dass er den Übergang berücksich-\ngetrennt nach Anlieferungen, die\ntigt.\na) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen\n(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der\nund\nbisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen,\ndass er den Wechsel berücksichtigt.                              b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmen-\ngen\n(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen\nbei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen               erfolgt sind,\nnur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheini-\n3. den durchschnittlichen gewogenen\ngungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4\nvorliegen. Er hat diese zehn Jahre aufzubewahren.                a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer\nmitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenz-\nmengen,\n§ 18\nb) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzu-\nNeuberechnung\nteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern\nder Anlieferungs-Referenzmenge\nnach Nummer 2 Buchstabe a.\n(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeu-       Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und\ngers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Refe-         der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als\nrenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewo-        Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.\ngenen Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines\nMonats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen              (4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\nbekannt gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem           zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten\nfür den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt         nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-\nmit.                                                         anmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden\nMilcherzeuger folgende Daten enthält:\n(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten die-\nser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberech-         1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\nnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer,\n2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenz-\nder die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforder-\nfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde ge-\nlichen Angaben mit.\nlegt sind,\n(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger ge-           3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des\nwünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-                Fettgehaltes,\nmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen\nFettgehaltes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für       4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-\nden Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die             minderung der Anlieferungsmenge,\nFestsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die\n5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anliefe-\nNeuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach\nrungs-Referenzmenge,\nMaßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung\nder zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag          6. getrennt aufgeführt die gegebenenfalls jeweils nach\nnicht ersetzt oder angegriffen werden.                           § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenz-\nmengen sowie\n§ 19                              7. den Abgabebetrag.\nErhebung der Abgabe                        Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen,\ndas mindestens folgende Angaben enthalten muss:\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der\nEG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabe-                1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-\nbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten             geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine\nKalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonats-               Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,\nzeitraum folgt.\n2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2\n(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers             Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind,\nseine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist             sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anliefe-\nder Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die         rungs-Referenzmengen,\nAnlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anliefe-\n3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen\nrungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzu-\nsowie\nbehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung\neiner anderen Sicherheit abwenden.                           4. die Summe der abzuführenden Abgaben.","2152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\nDas Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck-                                   § 23\nblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nMuster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden.\n(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten          Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vor-\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bun-          nimmt, (Direktverkäufer) hat\ndeskasse Kiel abzuführen.                                    1. täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten\n(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von         und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeug-\nfünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes             nismengen vorzunehmen und\neine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1     2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die\nübermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenz-              sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende\nmenge betreffen.                                                 des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung\nfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\n§ 20\nMehrere Käufer                                                      § 24\n(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an                          Erhebung der Abgabe\nmehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem\nDie Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem\nKäufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben\nfür seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach der\nwahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat die Käufer von\nEG-Milchabgabenregelung abzugeben hat, muss dem\nder Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.\nvom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebe-\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm be-   nen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-\nstimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen      Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit\nAbrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an              Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14\nandere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-       Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb\nschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der        von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-\nMilcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche         raumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.\nBelege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur\nVerfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unver-\nzüglich auszustellen.\nAbschnitt 4\nSchluss- und Übergangsvorschriften\nAbschnitt 3\nDirektverkauf                                                     § 25\nÄquivalenzmengen für Käse\n§ 21\nDie Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie\nGrundsatz                             folgt festgesetzt:\nSoweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter         Hartkäse                                         12,20 kg\nBerücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung\neine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle         Schnittkäse                 bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg\neines Direktverkaufs im Sinne der EG-Milchabgaben-           Schnittkäse                 ab 45 % Fett i. Tr.  10,60 kg\nregelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die\nMilch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die         Halbfester Schnittkäse      bis 45 % Fett i. Tr.  8,90 kg\nvon ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs-     Halbfester Schnittkäse      ab 50 % Fett i. Tr.   8,40 kg\nReferenzmenge überschreiten.\nWeichkäse                   bis 45 % Fett i. Tr.  8,80 kg\n§ 22                              Weichkäse                   ab 50 % Fett i. Tr.   7,70 kg\nZuweisung der Direktverkaufs-                   Frischkäse                  bis 10 % Fett i. Tr.  5,60 kg\nReferenzmengen zum 1. April 2004\nFrischkäse                  ab 20 % Fett i. Tr.   4,40 kg.\nDie Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcherzeu-\ngers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen      Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zu-\nDirektverkaufs-Referenzmenge, die ihm nach den bis           sätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenz-\nzum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften          mengenberechnung.\nzustand.\n§ 26\n§ 22a                                                  Überschreitung der\nEntsprechende Anwendbarkeit                                 einzelstaatlichen Referenzmenge\n§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13       Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich\nund 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen ent-         abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland die ihr\nsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung             nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene ein-\nnach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.                     zelstaatliche Referenzmenge überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004              2153\n§ 26a                             1. sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfrage-\ngebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgese-\nUmwandlung von Referenzmengen\nhenen Angaben,\n(1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen             2. die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen\nsind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zu-              Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11\nständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf         Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben,\neines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag\nsind anzugeben:                                              3. über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge\ngekommenen Anbieter und Nachfrager,\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\n4. die nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung,\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-\nrenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-         5. die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen,\nmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,               6. die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-\n3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie               Referenzmengen und\n4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun-      7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen.\ngen oder Direktverkäufen geführt haben.                  Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren;\nDem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der          die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nDirektverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung          die Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige\ndes Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge bei-         Oberfinanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle\nzufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlie-      erhalten Durchschriften der in Satz 1 genannten Auf-\nferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe-         zeichnungen.\nrenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung\nbeizufügen.                                                                              § 28\n(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand-                          Mitteilungen der Länder\nlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anliefe-\nDie Länder teilen der vom Bundesministerium der\nrungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht\nFinanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei\noder vermindert werden, erhalten der Käufer und das\nMonaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes\nfür ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des\nBescheides.                                                  1. die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes\nvorhandenen Reserven,\n§ 26b                             2. die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölf-\nmonatszeitraum eingezogenen Anlieferungs-Refe-\nÄnderungen von Begriffsbestimmungen                      renzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen\nIm Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unter-               Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,\nrichtet der zuständige Käufer und im Falle von Direkt-       3. die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Refe-\nverkaufs-Referenzmengen das zuständige Hauptzollamt              renzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen\ndie jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai 2004 über           Verteilungskriterium,\ndie Änderungen der Begriffsbestimmungen „Lieferun-\ngen“ und „Direktverkäufe“, die in der EG-Milchabgaben-       mit.\nregelung enthalten sind und ab dem 1. April 2004 Geltung\nbesitzen. In der Unterrichtung nach Satz 1 ist zugleich auf                             § 28a\ndie Möglichkeit der Beantragung von Referenzmengen-\numwandlungen nach § 26a Abs. 1 hinzuweisen.                                     Übergangsregelung\n(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis\n§ 27                             einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am\n31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung\nMitwirkungs-,                          des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bis-\nDuldungs- und Aufzeichnungspflichten                 herigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer               (2) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger\nund die Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen        Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die\nBeauftragten sowie die Verkaufsstellen den zuständigen       Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisheri-\nStellen das Betreten des Betriebes während der üblichen      gen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter\nBetriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht     anzuwenden.\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\nzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur\n§ 29\nEinsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer                         Übergangsvorschrift für\nBuchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den                     Milcherzeuger in dem in Artikel 3\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die                  des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nzuständige Stelle verlangt.\n(1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e\n(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden     Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in\nÜbertragungstermin Aufzeichnungen über                       § 7 Abs. 4 genannten Fassung eingezogenen Referenz-","2154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\nmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der                                  § 30\nMilch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4\ngenannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort.                                Aufhebung der\nMilch-Garantiemengen-Verordnung\n(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e\nAbs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in            Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\n§ 7 Abs. 4 genannten Fassung fort.                           der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März\n1996 (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in\n§ 29a\ndieser Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen\nOrdnungswidrigkeit                         bestimmt ist.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                                        § 31\norganisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nentgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert.                                              (Inkrafttreten)\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 2 und 3)\nÜbertragungsbereiche\n1. Baden-Württemberg\na) Regierungsbezirk Freiburg\nb) Regierungsbezirk Karlsruhe\nc) Regierungsbezirk Stuttgart\nd) Regierungsbezirk Tübingen\n2. Bayern\na) Regierungsbezirk Oberbayern\nb) Regierungsbezirk Niederbayern\nc) Regierungsbezirk Oberpfalz\nd) Regierungsbezirk Oberfranken\ne) Regierungsbezirk Mittelfranken\nf) Regierungsbezirk Unterfranken\ng) Regierungsbezirk Schwaben\n3. Brandenburg und Berlin\n4. Hessen\n5. Mecklenburg-Vorpommern\n6. Niedersachsen und Bremen\n7. Nordrhein-Westfalen\n8. Rheinland-Pfalz und Saarland\n9. Sachsen\n10. Sachsen-Anhalt\n11. Schleswig-Holstein und Hamburg\n12. Thüringen."]}