{"id":"bgbl1-2004-43-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":43,"date":"2004-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/43#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_43.pdf#page=32","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch","law_date":"2004-08-09T00:00:00Z","page":2140,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["2140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\nVerordnung\nzur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch\nVom 9. August 2004\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1         auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12\nund 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6        Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzuneh-\nAbs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2      men sind, vermindert und die verbleibenden Anliefe-\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1       rungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt\nNr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durch-           von 4 vom Hundert umgerechnet.\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der\nDirektzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung                   (3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178),\n1. nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,\nvon denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1,\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 15 Satz 1 und § 31 Abs. 2            2. nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004               Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und\n(BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das                Nachfragegebote ermittelt werden und\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes-               3. nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:              und Nachfragegeboten eine Endberechnung vor-\ngenommen wird.\nArtikel 1                                (4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf\n§ 12 Satz 2 der Milchprämienverordnung vom 18. Feb-            einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten\nruar 2004 (BGBl. I S. 267, 900) wird aufgehoben.                 Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern\nund Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zuge-\nordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen\nArtikel 2                             (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Euro-\nDie Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000                 cent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen\n(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung           der Angebote und Nachfragegebote den höchsten\nvom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt ge-           Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe\nändert:                                                          die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von\ndem geringsten Angebotspreis ausgehend und die\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2             nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2“ ersetzt.             dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert\nund diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeord-\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 5 wird der Punkt am Satzende ge-\nnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe fest-\nstrichen und folgender Halbsatz angefügt:\ngelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen\n„ ; bis dahin ist für die Bestimmung der zuständigen         von angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-\nLandesstelle der bisherige Betriebssitz maßgebend.“          Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwi-\nschen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich\n3. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst:               die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird\n„§ 9                              von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preis-\nstufe als Zwischenpreis festgelegt.\nAngebote und Nachfragegebote“.\n(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den\n4. Die §§ 10 und 11 werden durch folgende Vorschriften\nZwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert über-\nersetzt:\nschreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus\n„§ 10                              und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden End-\nberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht,\nGleichgewichtspreis                        wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.\n(1) Aus den für jeden Übertragungstermin ein-\n(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nach-\ngegangenen Angeboten und Nachfragegeboten er-\nfragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die\nmittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen\nunter entsprechender Anwendung des Verfahrens\nnach dem jeweiligen Übertragungstermin einen\nnach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichts-\nGleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient\npreis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug\nder Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenz-\ngenommene Summe von angebotenen Anlieferungs-\nmengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungs-\nReferenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug ge-\ntermins übertragen werden.\nnommene Summe von nachgefragten Anlieferungs-\n(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises          Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere\nwerden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmen-             Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Sat-\ngen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2,        zes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004               2141\nauf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Dif-          (3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleich-\nferenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu        gewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge\ndem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein         gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter\nAngebot vorhanden ist.                                       zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an\nden der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,\n(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach\nAblauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf ge-        1. den Gleichgewichtspreis,\neignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle\nhat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen           2. die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu\nüber den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote               übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, je-\nund Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis                weils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten\nzu wahren.                                                       Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des\nAnbieters, und\n§ 10a\nFestlegung der Übertragungen                    3. die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge\n(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern,            mit. Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, ent-\nderen geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich        fällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.\ndem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleich-\n(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt\ngewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nach-\neine Neuberechnung der entsprechenden Anliefe-\nfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis\nrungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neu-\nist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10\nberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen\nAbs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen.\nund unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb\nDie nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter\ndes Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufs-\nund Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren\nstelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.\naus.\n(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis                  (5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekom-\nnachgefragten Mengen die angebotenen Mengen                  menen Nachfragern\n(Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Men-\n1. den Gleichgewichtspreis,\ngen über die den Verkaufsstellen aus der Landes-\nreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-           2. die Höhe der an ihn zu übertragenden Anliefe-\nReferenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zu-                  rungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10\ngewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die              Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und\nzugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach\nAbsatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt.            3. den zu zahlenden Betrag mit.\nSoweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht\noder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrage-         (6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden\nüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgegli-           Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der\nchen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die             Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach\nDifferenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis an-           Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämt-\ngebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhält-           licher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberech-\nnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten             nungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle\nMenge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei           den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und\nNachkommastellen berechnet.                                  dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in\nwelcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die\n(3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach       jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der\nAbsatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig                 Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberech-\ngekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die          nung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18\nDifferenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis               Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und\nangebotenen und nachgefragten Mengen in das Ver-             dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-\nhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen           zollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an\nMenge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei           die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang\nNachkommastellen berechnet.                                  sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die über-\n§ 11                              tragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden\nBetrag.“\nÜbertragungsverfahren\n5. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“\n(1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden         durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nAnlieferungs-Referenzmengen werden nach den Ab-\nsätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a     6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen\nverbleiben bei den jeweiligen Anbietern.                     a) In Nummer 1 werden die Wörter „außer im Falle\ndes § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3“\n(2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen                durch die Wörter „außer im Falle des § 10a Abs. 1\nund damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungs-                 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6“ ersetzt.\ntermins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und\nNachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend          b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“\nzu unterrichten.                                                 durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.","2142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004\n7. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 3\na) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 3“                          In Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der\ndurch die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1“ und die                    Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I\nAngabe „§ 11 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe                       S. 462) werden\n„§ 11 Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch                   1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und\ndie Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.                         2. Absatz 2 aufgehoben.\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 2“\ndurch die Angabe „§ 10“ ersetzt.\nd) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2                                                    Artikel 4\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2“ ersetzt,                     Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\ndas Wort „linearen“ gestrichen und das Wort „und“                 rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milch-\ndurch ein Komma ersetzt.                                          abgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser\ne) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2                        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nSatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2“ und                 bekannt geben.\nder Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.\nf) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nfügt:                                                                                         Artikel 5\n„7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kür-                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzungen.“                                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. August 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller"]}