{"id":"bgbl1-2004-42-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":42,"date":"2004-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_42.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung  GCP-V)","law_date":"2004-08-09T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":21,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004                       2081\nVerordnung\nüber die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der\nDurchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen\n(GCP-Verordnung – GCP-V)*)\nVom 9. August 2004\nAuf Grund des § 12 Abs. 1b Nr. 2 und des § 42 Abs. 3                                               §2\ndes Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), von                                          Anwendungsbereich\ndenen § 12 Abs. 1b Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchsta-                    Die Verordnung regelt die Aufgaben, Verantwortungs-\nbe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)                    bereiche und Verfahren hinsichtlich der Planung, Geneh-\neingefügt und § 42 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 28 des                     migung, Durchführung und Überwachung von klinischen\nGesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) neu gefasst                 Prüfungen am Menschen nach § 4 Abs. 23 des Arz-\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ge-                     neimittelgesetzes einschließlich Bioverfügbarkeits- und\nsundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit                       Bioäquivalenzstudien sowie hinsichtlich ihrer Dokumen-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                         tation und der Berichterstattung über diese klinischen\nPrüfungen. Sie regelt außerdem den Schutz der Gesund-\nheit nicht betroffener Personen und umweltbezogene\nAnforderungen bei klinischen Prüfungen mit Arzneimit-\nAbschnitt 1\nteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organis-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n               mus oder einer Kombination von gentechnisch veränder-\nten Organismen bestehen oder solche enthalten.\n§1\n§3\nZweck der Verordnung\nBegriffsbestimmungen\n(1) Zweck dieser Verordnung ist, die Einhaltung der\nGuten Klinischen Praxis bei der Planung, Durchführung                       (1) Multizentrische klinische Prüfung ist eine nach\nund Dokumentation klinischer Prüfungen am Menschen                       einem einzigen Prüfplan durchgeführte klinische Prüfung,\nund der Berichterstattung darüber sicherzustellen. Damit                 die in mehr als einer Prüfstelle erfolgt und daher von mehr\nwird gewährleistet, dass die Rechte, die Sicherheit und                  als einem Prüfer vorgenommen wird, wobei sich die wei-\ndas Wohlergehen der betroffenen Person geschützt wer-                    teren Prüfstellen auch in anderen Mitgliedstaaten der\nden und die Ergebnisse der klinischen Prüfung glaub-                     Europäischen Union oder in Ländern befinden können,\nwürdig sind.                                                             die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.\n(2) Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus                  (2) Prüfplan ist die Beschreibung der Zielsetzung,\neinem gentechnisch veränderten Organismus oder einer                     Planung, Methodik, statistischen Erwägungen und Orga-\nKombination von gentechnisch veränderten Organismen                      nisation einer klinischen Prüfung. Der Begriff schließt\nbestehen oder solche enthalten, bezweckt diese Ver-                      nachfolgende Fassungen und Änderungen des Prüfplans\nordnung darüber hinaus den Schutz der Gesundheit nicht                   ein.\nbetroffener Personen und der Umwelt in ihrem Wirkungs-                      (2a) Betroffene Person ist ein Prüfungsteilnehmer oder\ngefüge.                                                                  eine Prüfungsteilnehmerin, die entweder als Empfänger\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung                                  des Prüfpräparates oder als Mitglied einer Kontrollgrup-\n– der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des       pe an einer klinischen Prüfung teilnimmt.\nRates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der        (2b) Einwilligung nach Aufklärung ist die Entscheidung\nguten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfun- über die Teilnahme an einer klinischen Prüfung, die in\ngen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34),\nSchriftform abgefasst, datiert und unterschrieben wer-\n– der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur\nFestlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungs-\nden muss und nach ordnungsgemäßer Unterrichtung\npraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Men-        über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Prü-\nschen bestimmte Prüfpräparate (ABl. EU Nr. L 262 S. 22) und         fung und nach Erhalt einer entsprechenden Dokumenta-\n– der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des       tion freiwillig von einer Person, die ihre Einwilligung\nRates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gene-\ntisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der    geben kann oder aber, wenn die Person hierzu nicht in\nRichtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1).           der Lage ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter getroffen","2082            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nwird. Kann die betreffende Person nicht schreiben, so           (10) Verblindung ist das bewusste Vorenthalten der\nkann in Ausnahmefällen eine mündliche Einwilligung in        Information über die Identität eines Prüfpräparates in\nAnwesenheit von mindestens einem Zeugen erteilt wer-         Übereinstimmung mit den Angaben des Prüfplanes.\nden.\n(11) Entblindung ist die Offenlegung der Identität eines\n(2c) Ethik-Kommission ist ein unabhängiges Gremium        verblindeten Prüfpräparates.\naus im Gesundheitswesen und in nichtmedizinischen\nBereichen tätigen Personen, dessen Aufgabe es ist, den\nSchutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen\nvon betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 2a zu                                Abschnitt 2\nsichern und diesbezüglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu           Anforderungen an Prüfpräparate\nschaffen, indem es unter anderem zu dem Prüfplan, der\nEignung der Prüfer und der Angemessenheit der Einrich-\ntungen sowie zu den Methoden, die zur Unterrichtung der                                   §4\nbetroffenen Personen und zur Erlangung ihrer Einwilli-                        Herstellung und Einfuhr\ngung nach Aufklärung benutzt werden und zu dem dabei\nverwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt.                (1) Die Herstellung, die Freigabe sowie die Einfuhr von\nPrüfpräparaten regelt die Betriebsverordnung für Phar-\n(3) Prüfpräparate sind Darreichungsformen von Wirk-\nmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I\nstoffen oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung am\nS. 546) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Kenn-\nMenschen getestet oder als Vergleichspräparate verwen-\nzeichnung von Prüfpräparaten gilt § 5.\ndet oder zum Erzeugen bestimmter Reaktionen am Men-\nschen eingesetzt werden. Hierzu gehören Arzneimittel,           (2) Der Sponsor muss sicherstellen, dass die Herstel-\ndie nicht zugelassen sind, und zugelassene Arzneimittel,     lung und Prüfung des Prüfpräparates den Angaben des\nwenn diese im Rahmen einer klinischen Prüfung am             bei der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 7 Abs. 4\nMenschen in einer anderen als der zugelassenen Dar-          Nr. 1 eingereichten Dossiers zum Prüfpräparat entspricht\nreichungsform oder für ein nicht zugelassenes Anwen-         und die Herstellungsbetriebe und Prüflaboratorien für\ndungsgebiet oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen       diese Tätigkeiten geeignet sowie zu deren Ausübung\nüber das zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden.         berechtigt sind. Bei Verwendung zugelassener Arznei-\n(4) Prüferinformation ist die Zusammenstellung der für    mittel im Sinne des § 5 Abs. 8 gelten die Anforderungen\ndie klinische Prüfung am Menschen relevanten klinischen      als erfüllt, soweit der Sponsor bis auf die Kennzeichnung\nund nichtklinischen Daten über die in der klinischen Prü-    keine weiteren Herstellungsvorgänge unternimmt.\nfung verwendeten Prüfpräparate.\n(5) Inspektion ist die von der zuständigen Behörde                                     §5\noder Bundesoberbehörde durchgeführte Überprüfung\nKennzeichnung von Prüfpräparaten\nvon Räumlichkeiten, Ausrüstungen, Unterlagen, Auf-\nzeichnungen, Qualitätssicherungssystemen und sons-              (1) Bei Prüfpräparaten muss die Kennzeichnung den\ntigen nach Beurteilung der Behörde relevanten Res-           Schutz der betroffenen Personen und die Rückverfolg-\nsourcen, die sich in der Prüfstelle, den Einrichtungen des   barkeit sicherstellen, die Identifizierung des Arzneimittels\nSponsors oder des Auftragsforschungsinstituts, den           und der Prüfung ermöglichen und eine ordnungsgemäße\nLaboratorien, den Herstellungsstätten von Prüfpräpara-       Verwendung des Arzneimittels gewährleisten.\nten oder in sonstigen Einrichtungen befinden. Sie dient\ndem Ziel, die Einhaltung der Regeln der Guten Klinischen        (2) Prüfpräparate dürfen außer in den Fällen nach den\nPraxis (GCP), der Guten Herstellungspraxis (GMP) oder        Absätzen 3 bis 5 oder in sonstigen begründeten Fällen\ndie Übereinstimmung mit den Angaben der Antrags-             nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Be-\nunterlagen zu überprüfen.                                    hältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Um-\nhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemein verständlich\n(6) Unerwünschtes Ereignis ist jedes nachteilige Vor-     in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise angege-\nkommnis, das einer betroffenen Person widerfährt, der        ben sind:\nein Prüfpräparat verabreicht wurde, und das nicht not-\nwendigerweise in ursächlichem Zusammenhang mit die-            1. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und\nser Behandlung steht.                                             die seines Auftragnehmers (CRO), soweit er nicht\nselbst Sponsor ist,\n(7) Nebenwirkung ist jede nachteilige und unbeabsich-\ntigte Reaktion auf ein Prüfpräparat, unabhängig von des-       2. Telefonnummer des Sponsors und die seines Auf-\nsen Dosierung.                                                    tragnehmers (CRO), soweit er nicht selbst Sponsor\nist, sofern die Telefonnummern nicht in einem Be-\n(8) Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis oder\ngleitdokument aufgeführt sind, das der betroffenen\nschwerwiegende Nebenwirkung ist jedes unerwünschte\nPerson auszuhändigen ist,\nEreignis oder jede Nebenwirkung, das oder die tödlich\noder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung           3. Bezeichnung und Stärke des Prüfpräparates,\noder deren Verlängerung erforderlich macht oder zu blei-\nbender oder schwerwiegender Behinderung oder Invali-           4. Chargenbezeichnung mit der Abkürzung „Ch.-B.“\ndität führt oder eine kongenitale Anomalie oder einen             oder Code-Nummer der Prüfung,\nGeburtsfehler zur Folge hat.                                   5. Darreichungsform,\n(9) Unerwartete Nebenwirkung ist eine Nebenwirkung,         6. Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl,\ndie nach Art oder Schweregrad nicht mit der vorliegen-\nden Information über das Prüfpräparat übereinstimmt.           7. Art der Anwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004               2083\n8. Dosierungsanleitung mit Einzel- oder Tagesgaben              (6) Angaben nach Absatz 2, die zusätzlich in einer\noder diesbezüglicher Verweis auf ein Begleitdoku-       anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in bei-\nment oder die Anweisung eines Prüfarztes,               den Sprachversionen inhaltsgleich sein. Weitere Anga-\nben sind zulässig, sofern sie mit der Verwendung des\n9. Dauer der Verwendbarkeit (Verfalldatum mit dem Hin-\nPrüfpräparates in Zusammenhang stehen, für die ge-\nweis „verwendbar bis“ oder soweit die Art des Prüf-\nsundheitliche Aufklärung wichtig sind und den Angaben\npräparates dies erlaubt, Datum der Nachtestung)\nnach Absatz 2 nicht widersprechen.\nunter Angabe von Monat und Jahr,\n(7) Wenn die Dauer der Verwendbarkeit nachträglich\n10. Prüfplancode, der die Identifizierung der klinischen      verlängert werden soll, ist ein zusätzliches Etikett auf\nPrüfung, der Prüfstelle, des Prüfers und des Spon-      dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren\nsors ermöglicht, sofern nicht in einem Begleitdoku-     Umhüllung anzubringen, das das neue Verfalldatum oder\nment enthalten, das der betroffenen Person ausge-       das Datum der Nachtestung sowie die Chargenbezeich-\nhändigt werden kann,                                    nung aufweist. Mit dem Etikett kann das frühere Datum,\n11. von der europäischen Datenbank vergebene                  nicht aber die bereits vorhandene Chargenbezeichnung\nEudraCT-Nummer, sofern diese nicht in einem Be-         überdeckt werden.\ngleitdokument enthalten ist,                               (8) Bei Prüfpräparaten, die durch die zuständige Bun-\n12. Identifizierungscode der betroffenen Person, und,         desoberbehörde zugelassene Arzneimittel sind oder für\nsofern erforderlich, Kennzeichnung der Einnahme-        die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nsequenz, sofern nicht in einem Begleitdokument ent-     oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung\nhalten, das der betroffenen Person ausgehändigt         für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2\nwerden kann,                                            der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Fest-\n13. Hinweis, dass das Arzneimittel zur klinischen Prü-        legung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung\nfung bestimmt ist,                                      und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln\n14. Aufbewahrungs- oder Lagerungshinweise, sofern             und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-\ndies in der Genehmigung für die klinische Prüfung       Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) erteilt hat, und die ohne\nvorgesehen ist,                                         zusätzliche Herstellungsmaßnahmen zur Verwendung in\nder klinischen Prüfung bestimmt sind, kann auf besonde-\n15. Hinweis, dass das Prüfpräparat unzugänglich für           re Kennzeichnungen auf den Behältnissen und den äuße-\nKinder aufbewahrt werden soll, sofern das Prüf-         ren Umhüllungen nach den Absätzen 2 bis 7 verzichtet\npräparat dazu bestimmt ist, der betroffenen Person      werden, soweit es das Konzept der klinischen Prüfung\nausgehändigt zu werden,                                 erlaubt. Angaben nach Absatz 1 können auch in einem\n16. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung          Begleitdokument aufgeführt werden.\nvon nicht verwendeten Prüfpräparaten oder sonstige\nbesondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für                                        §6\ndie Gesundheit nicht betroffener Personen und die\nEntblindung in\nUmwelt zu vermeiden, oder Angaben für die Rück-\nNotfallsituationen und Rücknahme\ngabe.\nBei verblindeten Prüfpräparaten muss der Sponsor ein\nWenn Behältnis und äußere Umhüllung fest verbunden            Verfahren zur unverzüglichen Entblindung etablieren, das\nsind, ist die Kennzeichnung auf der äußeren Umhüllung         eine sofortige Identifizierung und, sofern erforderlich,\nausreichend. Die Angabe nach Satz 1 Nr. 3 kann im Fall        eine unverzügliche Rücknahme der Prüfpräparate er-\neiner Verblindung der Prüfpräparate entfallen oder auf        möglicht. Dabei ist sicherzustellen, dass die Identität\ngeeignete Weise verschlüsselt werden.                         eines verblindeten Prüfpräparates nur so weit offen ge-\n(3) Sofern Behältnis und äußere Umhüllung des Prüf-        legt wird, wie dies erforderlich ist.\npräparates dauernd zusammengehalten werden sollen\nund die äußere Umhüllung die unter Absatz 2 Satz 1 auf-\ngeführten Angaben aufweist, muss das Behältnis min-                                 Abschnitt 3\ndestens die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5,\n6, 7, 10 und 12 aufweisen, die Angabe nach Absatz 2                           Genehmigung durch\nSatz 1 Nr. 7 kann bei festen oralen Darreichungsformen                  die Bundesoberbehörde und\nentfallen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                  Bewertung durch die Ethik-Kommission\n(4) Durchdrückpackungen sind mit den Angaben nach\nAbsatz 2 Nr. 1, 3, 4, 7, 10 und 12 zu versehen, die Angabe                                 §7\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 kann bei festen oralen Dar-                              Antragstellung\nreichungsformen entfallen. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\n(1) Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der für\nchend.\ndas zu testende Prüfpräparat zuständigen Bundesober-\n(5) Bei Behältnissen von nicht mehr als zehn Milliliter    behörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen\nVolumen und bei Ampullen brauchen die Angaben nach            Prüfung und bei der zuständigen Ethik-Kommission\nAbsatz 2 nur auf den äußeren Umhüllungen gemacht zu           einen Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen\nwerden, jedoch müssen sich auf den Behältnissen und           Prüfung ein. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen\nden Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 2             können in deutscher oder in englischer Sprache abge-\nSatz 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 10 und 12 befinden. Absatz 2 Satz 3    fasst sein, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt\ngilt entsprechend.                                            ist. Antrag und Unterlagen sind zusätzlich auf einem elek-","2084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\ntronischen Datenträger einzureichen. Bei multizentri-         13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische\nschen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des             Betreuung der betroffenen Personen nach dem Ende\nArzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen,        der klinischen Prüfung,\nerhält jede weitere nach Landesrecht für einen Prüfer         14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Be-\nzuständige Ethik-Kommission (beteiligte Ethik-Kommis-              wertungen der zuständigen Ethik-Kommissionen\nsion) zeitgleich eine Kopie des Antrags und der Unter-             anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nlagen. Die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgeset-          oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über\nzes zuständige Ethik-Kommission ist federführend für die           den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versagun-\nBearbeitung.                                                       gen beantragter Genehmigungen durch die zustän-\n(2) Dem Antrag an die zuständige Ethik-Kommission               digen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nund dem Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde                 päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des\nmüssen vom Antragsteller die folgenden Angaben und                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nUnterlagen beigefügt werden:                                       raum; sollten zustimmende Bewertungen einer Ethik-\nKommission oder eine Genehmigung durch eine\n1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der\nzuständige Behörde mit Auflagen versehen worden\nEuropäischen Datenbank vergebene EudraCT-Num-\nsein, sind diese anzugeben,\nmer des Prüfplans,\n15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die\n2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes\nWeitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rah-\nBegleitschreiben in deutscher Sprache, das die\nmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten\nEudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors\nnach § 12 und § 13 an die dort genannten Empfänger\nund den Titel der klinischen Prüfung angibt, Beson-\naufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthal-\nderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf\nten, dass betroffene Personen, die der Weitergabe\ndie Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in\nnicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung ein-\nden weiteren Unterlagen verweist,\ngeschlossen werden.\n3. vom Hauptprüfer oder vom Leiter der klinischen Prü-\n(3) Der zuständigen Ethik-Kommission ist ferner vor-\nfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter\nzulegen:\nunterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollstän-\ndigen Titels und des Arbeitstitels der klinischen Prü-     1. Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung,\nfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des            2. Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risi-\nSponsors, der Fassung und des Datums,                         ken und Nachteile der klinischen Prüfung gegenüber\n4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und,               dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen\nsofern vorhanden, seines in der Europäischen Union            und zukünftig erkrankte Personen,\noder in einem Vertragsstaat des Abkommens über             3. Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen\nden Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-               nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3 des Arznei-\nnen Vertreters,                                               mittelgesetzes in die klinische Prüfung,\n5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als           4. Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom\nPrüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung ein-       Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen,\ngebunden sind, sowie der Hauptprüfer und des Lei-\nters der klinischen Prüfung,                               5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung,\n6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikations-\n6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind,\nnachweise der Prüfer,\nder wissenschaftlichen Anforderungen des jeweili-\ngen Berufs und der seine Ausübung voraussetzen-            7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen\nden Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie               Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den\nDarlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durch-            Prüfpräparaten,\nführung von Forschungen am Menschen qualifiziert           8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere\nund Darlegung der besonderen Gegebenheiten der                zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel\nklinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines An-         und Einrichtungen sowie des zur Durchführung der\ngehörigen des jeweiligen Berufs rechtfertigen,                klinischen Prüfung zur Verfügung stehenden Per-\n7. Prüferinformation,                                            sonals und zu Erfahrungen in der Durchführung ähn-\nlicher klinischer Prüfungen,\n8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräpa-\nrate und ihrer Wirkstoffe,                                 9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen\nPersonen erhalten, in deutscher Sprache sowie eine\n9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele,\nDarstellung des Verfahrens der Einwilligung nach\n10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Perso-            Aufklärung,\nnen,\n10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungs-\n11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betrof-          methoden und eventuelle Abweichungen von den in\nfenen Personen sowie der hierzu zu Grunde gelegten            der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen,\nstatistischen Erwägungen,                                11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise,\n12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechter-              mit der verhindert werden soll, dass betroffene Per-\nverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen             sonen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen\nzur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer            oder Forschungsprojekten teilnehmen oder vor Ab-\nUnterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenk-               lauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen\nlichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist,          Prüfung teilnehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004              2085\n12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesun-              auf die Gesundheit nicht betroffener Personen und die\nder betroffener Personen dokumentiert werden soll,          Umwelt, eine Beschreibung der geplanten Überwa-\nchungsmaßnahmen und Angaben über entstehende\n13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 3\nReststoffe und ihre Behandlung sowie über Notfallplä-\nNr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,\nne. Der Sponsor kann insoweit auch auf Unterlagen\n14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Ent-           Bezug nehmen, die ein Dritter in einem vorangegan-\nschädigung der betroffenen Personen getroffene              genen Verfahren vorgelegt hat, sofern es sich nicht um\nVereinbarungen,                                             vertrauliche Angaben handelt;\n15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes,              4. Bezeichnung und Anschrift der nach § 42 Abs. 1\n16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Spon-            Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes zuständigen\nsor und der Prüfstelle vorgesehenen Verträge,               Ethik-Kommission und Bezeichnung und Anschrift\nder zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\n17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Be-          der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten\nendigung der klinischen Prüfung,                            des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im            raum, in denen die klinische Prüfung durchgeführt\nGeltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr            wird.\nals einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeich-     (5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 kann anstelle des\nnungen und Anschriften der beteiligten Ethik-Kom-       Dossiers die Zusammenfassung der Merkmale des Arz-\nmissionen,                                              neimittels (SmPC) vorgelegt werden, wenn es sich bei\n19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte            dem Prüfpräparat um ein Arzneimittel handelt, das in\ndes Prüfplans in deutscher Sprache, wenn der Prüf-      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen\nplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vor-     ist oder für das die Kommission der Europäischen\ngelegt wird.                                            Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union\neine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Arti-\n(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde ist ferner           kel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des\nvorzulegen:                                                  Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März\n1. das Dossier zum Prüfpräparat mit folgendem Inhalt:        2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die\nGenehmigung und Überwachung von Human- und Tier-\na) Unterlagen über Qualität und Herstellung,              arzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arz-\nb) Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologi-        neimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) erteilt hat und\nschen Prüfungen,                                      das in der klinischen Prüfung gemäß der Zusammenfas-\nsung der Merkmale des Arzneimittels (SmPC) angewen-\nc) vorgesehene Kennzeichnung,                             det werden soll. Soll das zugelassene Arzneimittel ab-\nd) Herstellungserlaubnis,                                 weichend von der Zusammenfassung der Merkmale des\nArzneimittels (SmPC) angewendet werden, und handelt\ne) Einfuhrerlaubnis,                                      es sich dabei ausschließlich um eine Abweichung von\nf) Unterlagen über Ergebnisse von bisher durch-           dem zugelassenen Anwendungsgebiet, so sind in der\ngeführten klinischen Prüfungen sowie weitere be-      Regel keine zusätzlichen Daten zu Qualität, zu den\nkannt gewordene klinische Erkenntnisse,               Ergebnissen der pharmakologisch-toxikologischen Prü-\nfung und zu klinischen Ergebnissen vorzulegen; bei\ng) zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung;\nanderen Abweichungen sind in Abhängigkeit von der Art\n2. der Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1          der Abweichung zusätzliche Daten zu Qualität, zu den\nSatz 3 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,         Ergebnissen der pharmakologisch-toxikologischen Prü-\nwenn es sich bei dem Prüfpräparat um ein xenogenes        fung und zu klinischen Ergebnissen nur dann vorzulegen,\nZelltherapeutikum handelt;                                wenn die in der Zusammenfassung der Merkmale des\nArzneimittels (SmPC) enthaltenen Angaben für die im\n3. bei Prüfpräparaten, die aus einem gentechnisch\nPrüfplan vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht\nveränderten Organismus oder einer Kombination\nausreichend sind. Wird das zugelassene Arzneimittel\nvon gentechnisch veränderten Organismen bestehen\noder sein Wirkstoff von einem anderen als dem in der\noder solche enthalten, gemäß Anhang II der Richt-\nZusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels\nlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und\n(SmPC) bezeichneten Hersteller oder nach einem ande-\ndes Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche\nren Verfahren hergestellt, so sind in Abhängigkeit von der\nFreisetzung genetisch veränderter Organismen in die\nArt der Änderungen zusätzliche Daten zur Qualität vorzu-\nUmwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/\nlegen. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus weitere\nEWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) eine Darlegung\nErgebnisse zu pharmakologisch-toxikologischen Prüfun-\nund Bewertung der Risiken für die Gesundheit nicht\ngen und zusätzliche klinische Ergebnisse vorzulegen.\nbetroffener Personen und die Umwelt sowie eine Dar-\nWird das zugelassene Arzneimittel verblindet, so sind in\nlegung der vorgesehenen Vorkehrungen und gemäß\nAbhängigkeit von den durchgeführten Maßnahmen zur\nAnhang III dieser Richtlinie Informationen über den\nVerblindung zusätzliche Angaben zur Qualität vorzule-\ngentechnisch veränderten Organismus, Informatio-\ngen.\nnen über die Bedingungen der klinischen Prüfung und\nüber die den gentechnisch veränderten Organismus             (6) Ist das Prüfpräparat Gegenstand einer dem Spon-\nmöglicherweise aufnehmende Umwelt, Informationen          sor durch die zuständige Bundesoberbehörde bereits\nüber die Wechselwirkungen zwischen dem gentech-           genehmigten klinischen Prüfung, so kann der Sponsor\nnisch veränderten Organismus und der Umwelt, ein          auf die im Rahmen des vorhergehenden Genehmigungs-\nBeobachtungsplan zur Ermittlung der Auswirkungen          verfahrens vorgelegten Unterlagen zum Prüfpräparat","2086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nBezug nehmen. Liegen dem Sponsor weitere Ergebnisse           sionen prüfen die Qualifikation der Prüfer und die Ge-\nzu Qualität und Herstellung, zu pharmakologisch-toxiko-       eignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.\nlogischen Prüfungen oder klinische Ergebnisse vor, die        Ihre diesbezügliche Bewertung muss der federführenden\nnicht Bestandteil der in Bezug genommenen Unterlagen          Ethik-Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang\nzum Prüfpräparat sind, so sind diese vorzulegen.              des ordnungsgemäßen Antrags vorliegen.\n(7) Sofern das Prüfpräparat ein Placebo ist, beschränkt\nsich der Inhalt des Dossiers zum Prüfpräparat auf die                                      §9\nAngaben nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a.\nGenehmigung durch\ndie zuständige Bundesoberbehörde\n§8\n(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestätigt dem\nBewertung                             Sponsor innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ord-\ndurch die Ethik-Kommission                    nungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangs-\ndatums oder fordert ihn auf, die von ihr benannten Form-\n(1) Die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Arzneimittel-\nmängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben,\ngesetzes zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem\nwenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür\nSponsor innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ord-\nfehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ord-\nnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangs-\nnungsgemäß ist.\ndatums oder fordert ihn auf, die von ihr benannten Form-\nmängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben,            (2) Die Prüfung des ordnungsgemäßen Antrags muss\nwenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür            innerhalb der nach § 42 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes\nfehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ord-       jeweils geltenden Frist abgeschlossen werden. Übermit-\nnungsgemäß ist.                                               telt die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor\nmit Gründen versehene Einwände, kann dieser ein einzi-\n(2) Innerhalb der nach § 42 Abs. 1 Satz 9 des Arznei-\nges Mal den Antrag innerhalb einer Frist von höchstens\nmittelgesetzes geltenden Frist von höchstens 60 Tagen\n90 Tagen nach Zugang entsprechend ändern. Nach Ein-\nnach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags übermittelt\ngang der Änderung übermittelt die zuständige Bundes-\ndie zuständige Ethik-Kommission dem Sponsor und der\noberbehörde dem Sponsor innerhalb von 15 Tagen\nzuständigen Bundesoberbehörde ihre mit Gründen ver-\nschriftlich die Genehmigung des Antrags oder, unter\nsehene Bewertung. Während der Prüfung des Antrags\nAngabe von Gründen, dessen endgültige Ablehnung. Die\nauf zustimmende Bewertung kann die zuständige Ethik-\nzuständige Ethik-Kommission erhält davon eine Kopie.\nKommission nur ein einziges Mal zusätzliche Informatio-\nBei den in § 42 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittel-\nnen vom Sponsor anfordern. Die Frist wird bis zum Ein-\ngesetzes genannten Arzneimitteln beträgt die in Satz 3\ngang der zusätzlichen Informationen gehemmt. Die Hem-\ngenannte Frist 30 Tage. Für die Prüfung xenogener Zell-\nmung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Anforde-\ntherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den\nrung von der zuständigen Ethik-Kommission abgesendet\nGenehmigungszeitraum.\nwurde.\n(3) Betrifft der Antrag eine klinische Prüfung der\n(3) Betrifft der Antrag eine klinische Prüfung, die im\nPhase I, die als Teil eines mehrere klinische Prüfungen\nGeltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nur in einer\numfassenden Entwicklungsprogramms auf einer durch\neinzigen Prüfstelle durchgeführt wird, verkürzt sich die in\ndie zuständige Bundesoberbehörde genehmigten klini-\nAbsatz 2 genannte Frist auf höchstens 30 Tage. Ist diese\nschen Prüfung desselben Entwicklungsprogramms auf-\nklinische Prüfung eine klinische Prüfung der Phase I, die\nbaut, verkürzt sich die jeweils geltende Frist auf 14 Tage,\nals Teil eines mehrere klinische Prüfungen umfassenden\nsofern dem Antrag die Angaben nach § 7 Abs. 4 Nr. 1\nEntwicklungsprogramms auf einer von dieser Ethik-Kom-\nBuchstabe a und b des bereits genehmigten Antrags\nmission zustimmend bewerteten klinischen Prüfung des-\nunverändert zu Grunde liegen. Diese Fristverkürzung gilt\nselben Entwicklungsprogramms aufbaut, verkürzt sich\nnicht bei klinischen Prüfungen der in Absatz 4 genannten\ndie Frist auf 14 Tage. Diese Fristverkürzungen gelten\nArzneimittel.\nnicht bei klinischen Prüfungen der in Absatz 4 genannten\nArzneimittel.                                                    (4) Bei klinischen Prüfungen von Gentransfer-Arznei-\nmitteln, somatischen Zelltherapeutika oder Arzneimitteln,\n(4) Bei klinischen Prüfungen von somatischen Zell-\ndie aus einem gentechnisch veränderten Organismus\ntherapeutika und Arzneimitteln, die gentechnisch ver-\noder einer Kombination von gentechnisch veränderten\nänderte Organismen enthalten, verlängert sich die in\nOrganismen bestehen oder solche enthalten, verlängert\nAbsatz 2 genannte Frist auf 90 Tage; eine weitere Verlän-\nsich die Frist des § 42 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 des Arz-\ngerung der Frist auf insgesamt 180 Tage tritt ein, wenn\nneimittelgesetzes auf höchstens 90 Tage; eine weitere\ndie zuständige Ethik-Kommission zur Vorbereitung ihrer\nVerlängerung der Frist auf insgesamt höchstens 180 Tage\nBewertung Sachverständige beizieht oder Gutachten\ntritt ein, wenn die zuständige Bundesoberbehörde zur\nanfordert. Für die klinische Prüfung von Gentransfer-\nVorbereitung ihrer Entscheidung Sachverständige bei-\nArzneimitteln beträgt die Frist höchstens 180 Tage. Für\nzieht oder Gutachten anfordert. Für die Prüfung xeno-\ndie Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine\ngener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung\nzeitliche Begrenzung für den Bewertungszeitraum.\nfür den Genehmigungszeitraum. Bei Prüfpräparaten, die\n(5) Multizentrische klinische Prüfungen, die im Gel-       aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder\ntungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer       einer Kombination von gentechnisch veränderten Orga-\nPrüfstelle durchgeführt werden, bewertet die federfüh-        nismen bestehen oder solche enthalten, entscheidet die\nrende Ethik-Kommission im Benehmen mit den beteilig-          zuständige Bundesoberbehörde im Benehmen mit dem\nten Ethik-Kommissionen. Die beteiligten Ethik-Kommis-         Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004                2087\nLebensmittelsicherheit; die Genehmigung der klinischen       sionen prüfen die Qualifikation der Prüfer und die Ge-\nPrüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde um-           eignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.\nfasst die Genehmigung der Freisetzung dieser gentech-        Bei Arzneimitteln, die somatische Zelltherapeutika oder\nnisch veränderten Organismen im Rahmen der klinischen        Gentransfer-Arzneimittel oder Arzneimittel sind, die gen-\nPrüfung.                                                     technisch veränderte Organismen enthalten oder deren\nWirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder\n(5) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die zu-\ntierischen Ursprungs ist oder biologische Bestandteile\nständige Bundesoberbehörde die im Antrag nach § 42\nmenschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu\nAbs. 2 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes enthaltenen\nseiner Herstellung derartige Bestandteile erfordert, be-\noder nach § 10 Abs. 1 geänderten Angaben in der Prüf-\nträgt die Frist 35 Tage. Bei xenogenen Zelltherapeutika\nstelle, der Herstellungseinrichtung des Prüfpräparates,\ngibt es keine zeitliche Begrenzung für den Bewertungs-\nden an der Prüfung beteiligten Laboratorien, den Einrich-\nzeitraum.\ntungen des Sponsors oder in sonstigen Einrichtungen\nüberprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der              (3) Übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde\nzuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der            dem Sponsor innerhalb von höchstens 20 Tagen nach\nzuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu          Eingang des ordnungsgemäßen Änderungsantrags keine\nden üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen ein-       mit Gründen versehenen Einwände gegen die Änderun-\nsehen und, soweit es sich nicht um personenbezogene          gen, so gelten sie als genehmigt. Die zuständige Bundes-\nDaten handelt, hieraus Abschriften oder Ablichtungen         oberbehörde kann den Sponsor auffordern, die von ihm\nanfertigen sowie Auskünfte verlangen.                        vorgeschlagenen Änderungen nach ihren Maßgaben\nabzuändern. Bei Arzneimitteln, die somatische Zellthera-\n§ 10                             peutika oder Gentransfer-Arzneimittel sind, die gentech-\nnisch veränderte Organismen enthalten oder deren Wirk-\nNachträgliche Änderungen                      stoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tieri-\n(1) Änderungen einer von der zuständigen Bundes-          schen Ursprungs ist oder biologische Bestandteile\noberbehörde genehmigten oder von der zuständigen             menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu\nEthik-Kommission zustimmend bewerteten klinischen            seiner Herstellung derartige Bestandteile erfordert, be-\nPrüfung, die geeignet sind,                                  trägt die Frist 35 Tage. Bei xenogenen Zelltherapeutika\ngibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmi-\n1. sich auf die Sicherheit der betroffenen Personen aus-     gungszeitraum.\nzuwirken,\n(4) Zusätzliche Prüfstellen im Geltungsbereich des\n2. die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente,\nArzneimittelgesetzes darf der Sponsor nur dann in die kli-\nauf die die Prüfung gestützt wird, oder die wissen-\nnische Prüfung einbeziehen, wenn die zuständige Ethik-\nschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse zu\nKommission, die die klinische Prüfung zustimmend be-\nbeeinflussen,\nwertet hat, die Einbeziehung der jeweiligen zusätzlichen\n3. die Art der Leitung oder Durchführung der Studie          Prüfstelle zustimmend bewertet. Dem Antrag auf Ertei-\nwesentlich zu verändern,                                 lung der zustimmenden Bewertung sind die auf die\nzusätzlichen Prüfstellen bezogenen Angaben nach § 7\n4. die Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate\nAbs. 2 Nr. 5 und 8, Abs. 3 Nr. 4, 6 bis 8, 13, 14, 16 und 18\nzu beeinträchtigen oder\nbeizufügen. Jede Ethik-Kommission, die nach Landes-\n5. bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus       recht für einen Prüfer zuständig ist, der in einer zusätz-\ngentechnisch veränderten Organismen bestehen oder        lichen Prüfstelle für die Durchführung der klinischen Prü-\ndiese enthalten, die Risikobewertung für die Gesund-     fung verantwortlich ist, erhält eine Kopie des ursprüng-\nheit nicht betroffener Personen und die Umwelt zu        lichen Antrags und der Unterlagen auf zustimmende\nverändern,                                               Bewertung der klinischen Prüfung, der zustimmenden\nBewertung der in Satz 1 genannten Ethik-Kommission\ndarf der Sponsor nur vornehmen, wenn diese Änderun-          und des Antrags auf zustimmende Bewertung der Ein-\ngen von der zuständigen Ethik-Kommission zustimmend          beziehung der zusätzlichen Prüfstelle. Die federführende\nbewertet wurden, soweit sie die Angaben und Unterlagen       Ethik-Kommission setzt sich mit ihr ins Benehmen. Die\nnach § 7 Abs. 2 oder 3 betreffen, und wenn sie von der       zustimmende Bewertung gilt als erteilt, wenn die feder-\nzuständigen Bundesoberbehörde genehmigt wurden,              führende Ethik-Kommission dem Sponsor nicht inner-\nsoweit sie die Angaben und Unterlagen nach § 7 Abs. 2        halb von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen\noder 4 betreffen. Die zustimmende Bewertung ist bei der      Antrags begründete Bedenken übermittelt. Die feder-\nzuständigen Ethik-Kommission, die Genehmigung ist bei        führende Ethik-Kommission unterrichtet die zuständige\nder zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen. Der         Bundesoberbehörde über die Bewertung.\nAntrag ist zu begründen.\n(2) Die zuständige Ethik-Kommission hat eine Ent-\nscheidung über den ordnungsgemäßen Antrag auf zu-                                        § 11\nstimmende Bewertung der Änderungen innerhalb von                                  Maßnahmen zum\n20 Tagen nach Eingang dem Sponsor und der zuständi-                      Schutz vor unmittelbarer Gefahr\ngen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Bei multizentri-\nschen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des          (1) Unbeschadet des § 10 treffen der Sponsor und der\nArzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle durch-     Prüfer unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen zum\ngeführt werden, bewertet die federführende Ethik-Kom-        Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer\nmission die Änderungen im Benehmen mit den beteilig-         Gefahr, wenn neue Umstände die Sicherheit der betroffe-\nten Ethik-Kommissionen. Die beteiligten Ethik-Kommis-        nen Personen beeinträchtigen können.","2088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\n(2) Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus    14. Information, ob Regelungen des Betäubungsmittel-\neinem gentechnisch veränderten Organismus oder einer              rechts, des Gentechnikrechts oder des Strahlen-\nKombination von gentechnisch veränderten Organismen               schutzrechts zu beachten sind oder es sich um ein\nbestehen oder solche enthalten, treffen der Sponsor und           somatisches Gentherapeutikum oder Gendiagnosti-\nder Prüfer unbeschadet des § 10 alle gebotenen Maß-               kum handelt,\nnahmen zum Schutz der Gesundheit nicht betroffener\nPersonen und der Umwelt.                                     15. Anzahl und Art der mitgeführten Vergleichspräpara-\nte.\n(2) Der Prüfer unterrichtet die zuständige Behörde\nAbschnitt 4                             innerhalb von 90 Tagen über die Beendigung der klini-\nDokumentations-                             schen Prüfung. Wurde die klinische Prüfung durch den\nund Mitteilungspflichten,                         Sponsor abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die\nDatenbanken, Inspektionen                           Unterrichtung innerhalb von 15 Tagen unter Angabe der\nGründe für den Abbruch oder die Unterbrechung.\n§ 12                                 (3) Der Prüfer kann dem Sponsor die Durchführung\nAnzeige-, Dokumentations-                     der Anzeige bei der zuständigen Behörde übertragen und\nund Mitteilungspflichten des Prüfers                hat dies zu dokumentieren.\n(1) Der Prüfer fügt seiner Anzeige nach § 67 des Arz-         (4) Der Prüfer hat den Sponsor unverzüglich über das\nneimittelgesetzes bei der zuständigen Behörde für jede       Auftreten eines schwerwiegenden unerwünschten Ereig-\nvon ihm durchgeführte klinische Prüfung die folgenden        nisses, ausgenommen Ereignisse, über die laut Prüfplan\nAngaben bei:                                                 oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet wer-\nden muss, zu unterrichten und ihm anschließend einen\n1. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des zur\nausführlichen schriftlichen Bericht zu übermitteln. Perso-\nAnzeige verpflichteten Prüfers,\nnenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung unter\n2. Bezeichnung der zuständigen Bundesoberbehörde            Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen\nsowie Datum der erteilten Genehmigung und, sofern        Person zu pseudonymisieren.\nzutreffend, Daten von Genehmigungen nachträg-\nlicher Änderungen nach § 10 Abs. 1,                         (5) Über unerwünschte Ereignisse und unerwartete\nklinisch-diagnostische Befunde, die im Prüfplan für die\n3. Bezeichnung und Anschrift der nach § 42 Abs. 1           Bewertung der klinischen Prüfung als entscheidend\nSatz 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes zuständigen       bezeichnet sind, unterrichtet der Prüfer den Sponsor\nEthik-Kommission sowie Datum ihrer zustimmenden          innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen. Absatz 1\nBewertung und, sofern zutreffend, Daten von Ge-          Satz 2 gilt entsprechend.\nnehmigungen nachträglicher Änderungen nach § 10\nAbs. 1,                                                     (6) Im Fall des Todes einer betroffenen Person über-\nmittelt der Prüfer der zuständigen Ethik-Kommission, bei\n4. Bezeichnung und Anschrift der für den Prüfer und die     multizentrischen Studien auch der beteiligten Ethik-Kom-\nPrüfstelle zuständigen beteiligten Ethik-Kommission      mission, der zuständigen Bundesoberbehörde sowie\nsowie Datum ihrer diesbezüglichen Bewertung,             dem Sponsor alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-\n5. EudraCT-Nummer des Prüfplans,                            derlichen zusätzlichen Auskünfte. Personenbezogene\nDaten sind vor ihrer Übermittlung unter Verwendung des\n6. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und,\nIdentifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudo-\nsofern zutreffend, seines in der Europäischen Union\nnymisieren.\noder in einem Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-             (7) Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus\nnen Vertreters,                                          einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer\n7. Name und Anschrift des Leiters der klinischen Prü-       Kombination von gentechnisch veränderten Organismen\nfung sowie des Hauptprüfers,                             bestehen oder solche enthalten, hat der Prüfer den Spon-\nsor unverzüglich über Beobachtungen von in der Risiko-\n8. Name und Anschrift der Prüflaboratorien und an-          bewertung nicht vorgesehenen etwaigen schädlichen\nderer Einrichtungen, die vom Prüfer eingebunden          Auswirkungen auf die Gesundheit nicht betroffener Per-\nworden sind,                                             sonen und die Umwelt zu unterrichten.\n9. vollständiger Titel des Prüfplans einschließlich Prüf-\nplancode und Zielsetzung,\n§ 13\n10. zu prüfendes Anwendungsgebiet,\nDokumentations- und\n11. Art der klinischen Prüfung und ihrer Durchführung,                   Mitteilungspflichten des Sponsors\neinschließlich Angaben zu den besonderen Merk-\nmalen betroffener Personen, auf die die besonderen          (1) Der Sponsor hat alle ihm von den Prüfern mitgeteil-\nVoraussetzungen nach § 41 des Arzneimittelgeset-         ten unerwünschten Ereignisse ausführlich zu dokumen-\nzes Anwendung finden,                                    tieren. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen\nBundesoberbehörde und den zuständigen Behörden\n12. geplanter Beginn und voraussichtliche Dauer,\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\n13. Bezeichnung, Stärke, Darreichungsform, arzneilich        anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nwirksame Bestandteile und Art der Anwendung des          päischen Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die\nPrüfpräparates,                                          klinische Prüfung durchgeführt wird, auf Anforderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004             2089\nübermittelt. Personenbezogene Daten sind vor ihrer           anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nÜbermittlung unter Verwendung des Identifizierungs-          päischen Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die\ncodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.            klinische Prüfung durchgeführt wird, über diese sowie die\nsie auslösenden Umstände.\n(2) Der Sponsor hat über jeden ihm bekannt geworde-\nnen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden            (6) Der Sponsor hat der zuständigen Ethik-Kommis-\nNebenwirkung unverzüglich, spätestens aber innerhalb         sion, der zuständigen Bundesoberbehörde und den\nvon 15 Tagen nach Bekanntwerden, die zuständige Ethik-       zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nKommission, die zuständige Bundesoberbehörde und             päischen Union und anderer Vertragsstaaten des Ab-\ndie zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der         kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in\nEuropäischen Union und anderer Vertragsstaaten des           deren Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in          wird, während der Dauer der Prüfung einmal jährlich oder\nderen Hoheitsgebiet die klinische Prüfung durchgeführt       auf Verlangen eine Liste aller während der Prüfung aufge-\nwird, sowie die an der klinischen Prüfung beteiligten Prü-   tretenen Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkun-\nfer zu unterrichten. Personenbezogene Daten sind vor         gen sowie einen Bericht über die Sicherheit der betroffe-\nihrer Übermittlung unter Verwendung des Identifizie-         nen Personen vorzulegen.\nrungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisie-\nren.                                                            (7) Erhält der Sponsor bei klinischen Prüfungen mit\nArzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten\n(3) Der Sponsor hat bei jedem ihm bekannt geworde-\nOrganismus oder einer Kombination von gentechnisch\nnen Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden\nveränderten Organismen bestehen oder solche enthal-\nNebenwirkung, die zu einem Todesfall geführt hat oder\nten, neue Informationen über Gefahren für die Gesund-\nlebensbedrohlich ist, unverzüglich, spätestens aber\nheit nicht betroffener Personen und die Umwelt, hat er\ninnerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden, der\ndiese der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich\nzuständigen Ethik-Kommission, der zuständigen Bun-\nmitzuteilen.\ndesoberbehörde und den zuständigen Behörden anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer              (8) Der Sponsor unterrichtet die zuständige Behörde,\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen          die zuständige Bundesoberbehörde, die zuständige\nWirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische        Ethik-Kommission und die zuständigen Behörden ande-\nPrüfung durchgeführt wird, sowie den an der Prüfung          rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer\nbeteiligten Prüfern alle für die Bewertung wichtigen Infor-  Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nmationen und innerhalb von höchstens acht weiteren           Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische\nTagen die weiteren relevanten Informationen zu übermit-      Prüfung durchgeführt wird, innerhalb von 90 Tagen über\nteln. Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermitt-        die Beendigung der klinischen Prüfung. Wurde die klini-\nlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der          sche Prüfung durch den Sponsor abgebrochen oder\nbetroffenen Person zu pseudonymisieren.                      unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung innerhalb von\n(4) Der Sponsor unterrichtet unverzüglich, spätestens     15 Tagen unter Angabe der Gründe für den Abbruch oder\naber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, die          die Unterbrechung.\nzuständige Bundesoberbehörde, die zuständige Ethik-\n(9) Der Sponsor übermittelt der zuständigen Bundes-\nKommission und die zuständigen Behörden anderer Mit-\noberbehörde und der zuständigen Ethik-Kommission\ngliedstaaten der Europäischen Union und anderer Ver-\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung der klinischen\ntragstaaten des Abkommens über den Europäischen\nPrüfung eine Zusammenfassung des Berichts über die\nWirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische\nklinische Prüfung, der alle wesentlichen Ergebnisse der\nPrüfung durchgeführt wird, über jeden Sachverhalt, der\nklinischen Prüfung abdeckt.\neine erneute Überprüfung der Nutzen-Risiko-Bewertung\ndes Prüfpräparates erfordert. Hierzu gehören insbeson-          (10) Der Sponsor stellt sicher, dass die wesentlichen\ndere                                                         Unterlagen der klinischen Prüfung einschließlich der\n1.   Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden       Prüfbögen nach der Beendigung oder dem Abbruch der\nNebenwirkungen mit einem unerwarteten Ausgang,          Prüfung mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.\nAndere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizini-\n2.   eine Erhöhung der Häufigkeit erwarteter schwer-         schen Unterlagen bleiben unberührt.\nwiegender Nebenwirkungen, die als klinisch relevant\nbewertet wird,\n3.   Verdachtsfälle schwerwiegender unerwarteter Ne-                                     § 14\nbenwirkungen, die sich ereigneten, nachdem die\nMitteilungspflichten\nbetroffene Person die klinische Prüfung bereits\nder zuständigen Bundesoberbehörde\nbeendet hat,\n4.   Ereignisse im Zusammenhang mit der Studiendurch-           (1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet\nführung oder der Entwicklung des Prüfpräparates,        die für die Überwachung zuständigen Behörden, die\ndie möglicherweise die Sicherheit der betroffenen       zuständige Ethik-Kommission sowie die Kommission der\nPersonen beeinträchtigen können.                        Europäischen Gemeinschaften unverzüglich und unter\nAngabe von Gründen über die Anordnung von Abhilfe-\n(5) Sofern Maßnahmen nach § 11 ergriffen werden,          maßnahmen nach § 42a Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes.\nunterrichtet der Sponsor unverzüglich die zuständige\nBundesoberbehörde, die zuständige Behörde, die zu-              (2) Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt\nständige Ethik-Kommission und die zuständigen Behör-         der für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde\nden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und       auf Ersuchen alle hierfür benötigten Unterlagen.","2090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\n(3) Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt          Inspektion ein Arzneimittel, für das ein Antrag auf Zulas-\nAngaben an die bei der Europäischen Arzneimittel-Agen-      sung bei der zuständigen Bundesoberbehörde gestellt\ntur eingerichtete Europäische Datenbank für klinische       wurde, kann diese die Inspektion in dem Drittland in eige-\nPrüfungen (EudraCT-Datenbank), insbesondere                 ner Zuständigkeit durchführen.\n1. Angaben zum Antrag auf Genehmigung der klinischen           (4) Betrifft die Inspektion ein Arzneimittel, für das ein\nPrüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde,          Antrag auf Zulassung nach den Verfahren der Verordnung\n2. Angaben zum Antrag auf zustimmende Bewertung             (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des\nder klinischen Prüfung durch die zuständige Ethik-       Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemein-\nKommission,                                              schaftsverfahren für die Genehmigung und Überwa-\nchung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errich-\n3. Änderungen des Antrags auf Genehmigung der klini-        tung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. EU\nschen Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 2,                    Nr. L 136 S. 1) gestellt wurde, so unterliegt sie der Ko-\nordinierung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur;\n4. nachträgliche Änderungen nach § 10,\nsie wird durch die zuständige Bundesoberbehörde unter\n5. Beendigung der klinischen Prüfung,                       Berücksichtigung der von der Europäischen Arzneimittel-\nAgentur festgelegten Verfahren durchgeführt.\n6. Angaben über durchgeführte Inspektionen zur Über-\nprüfung der Übereinstimmung mit der Guten Klini-            (5) Eine erneute Inspektion ist durchzuführen, wenn\nschen Praxis.                                            sie von der Europäischen Kommission auf Ersuchen\nPersonenbezogene Daten werden nicht übermittelt.            eines anderen von der klinischen Prüfung betroffenen\nMitgliedstaats oder der Europäischen Arzneimittel-Agen-\n(4) Auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer          tur aus dem Grund gefordert wird, dass sich bei der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer          Überprüfung der Einhaltung der Guten Klinischen Praxis\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen         Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten\nWirtschaftsraum, der Europäischen Arzneimittel-Agentur      der Europäischen Union gezeigt haben.\noder der Europäischen Kommission übermittelt die\nzuständige Bundesoberbehörde die Informationen nach            (6) Die von der zuständigen Behörde durchgeführte\nAbsatz 3, die noch nicht in die EudraCT-Datenbank           Inspektion ist nach schriftlich festgelegtem Verfahren und\neingegeben wurden. Personenbezogene Daten werden            nach einem im Voraus festgelegten Plan durchzuführen.\nnicht übermittelt.\n(7) Über das Ergebnis der Inspektion ist zeitnah ein\n(5) Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt          Inspektionsbericht anzufertigen, in dem alle wesentlichen\nAngaben zu allen Verdachtsfällen unerwarteter schwer-       Feststellungen der Inspektion, insbesondere Mängel und\nwiegender Nebenwirkungen eines Prüfpräparates unver-        Beanstandungen aufzunehmen sind. Im Fall einer\nzüglich an die bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur    Inspektion nach § 64 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes\neingerichtete Eudravigilanz-Datenbank.                      sind im Inspektionsbericht zusätzlich Anordnungen zur\nAbstellung der festgestellten Mängel und Beanstandun-\ngen aufzunehmen. Der von der zuständigen Behörde\n§ 15\nerstellte Inspektionsbericht wird der inspizierten Ein-\nInspektionen                          richtung und dem Sponsor mit der Aufforderung zur\nAbstellung der Mängel und Beanstandungen übermittelt,\n(1) Inspektionen im Rahmen der Überwachung laufen-        wobei der Schutz vertraulicher Angaben sicherzustellen\nder oder bereits abgeschlossener klinischer Prüfungen       ist. Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen\nwerden nach § 64 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes durch      Bundesoberbehörde die nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 für die\ndie zuständige Behörde durchgeführt. Inspektionen zur       Übermittlung an die EudraCT-Datenbank notwendigen\nÜberprüfung der Übereinstimmung mit den Angaben aus         Angaben über durchgeführte Inspektionen. Ergibt die\nden Unterlagen nach § 7 oder § 10 oder mit den Unterla-     Inspektion, dass die Eignung des für die Durchführung\ngen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes wer-    der klinischen Prüfung in einer Prüfstelle verantwort-\nden durch die zuständige Bundesoberbehörde durchge-         lichen Prüfers oder die Eignung der Prüfstelle nicht gege-\nführt.                                                      ben sind, wird der Inspektionsbericht der für diesen Prü-\n(2) Die Inspektionen erfolgen im Namen der Europäi-       fer zuständigen Ethik-Kommission, bei multizentrischen\nschen Gemeinschaft. Ihre Ergebnisse werden von den          klinischen Prüfungen auch der federführenden Ethik-\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aner-        Kommission, zur Verfügung gestellt. Auf begründetes\nkannt. Die zuständige Behörde oder Bundesoberbehörde        Ersuchen wird der Inspektionsbericht auch der Europäi-\nkann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten       schen Arzneimittel-Agentur und den zuständigen Behör-\num Unterstützung bei der Durchführung von Inspektio-        den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur\nnen bitten und ihrerseits bei von diesen Behörden initiier- Verfügung gestellt. Die Bewertung der vom Sponsor\nten Inspektionen Unterstützung leisten. Absatz 1 gilt ent-  übermittelten Antwort zur Abstellung der Mängel und\nsprechend.                                                  Beanstandungen obliegt der zuständigen Behörde nach\neinem festgelegten Verfahren.\n(3) Vorbehaltlich der zwischen der Europäischen\nUnion und Drittländern getroffenen Vereinbarungen kann         (8) Bei Gefahr im Verzug ordnet die zuständige Behör-\ndie zuständige Bundesoberbehörde einen mit Gründen          de die sofortige Unterbrechung der Prüfung an und über-\nversehenen Antrag an die Europäische Kommission rich-       mittelt diese Anordnung unverzüglich dem Sponsor und\nten, mit dem in einem Drittland um eine Inspektion der      der zuständigen Bundesoberbehörde. Die zuständige\nPrüfstelle, der Einrichtungen des Sponsors oder der         Bundesoberbehörde prüft die Einleitung von Maßnah-\nEinrichtungen des Herstellers gebeten wird. Betrifft die    men nach § 42a des Arzneimittelgesetzes und informiert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004                   2091\ndie zuständigen Behörden über die von ihr ergriffenen         1.   entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 7 oder § 13\nMaßnahmen. Die zuständige Behörde kann, soweit erfor-              Abs. 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,\nderlich, weitere Maßnahmen nach § 69 des Arzneimittel-             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\ngesetzes in eigener Zuständigkeit ergreifen.\n2.   entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht,\n(9) Die zuständige Behörde sowie die zuständige Bun-            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndesoberbehörde müssen über ein umfassend geplantes                 übermittelt,\nund korrekt geführtes Qualitätssicherungssystem ver-\nfügen, das zumindest die Organisationsstrukturen, Ver-        3.   entgegen § 13 Abs. 6 eine Liste oder einen Bericht\nantwortlichkeiten und Verfahren beinhaltet. Das Qualitäts-         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nsicherungssystem ist vollständig zu dokumentieren und              zeitig vorlegt oder\nseine Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Das für die\nDurchführung der Inspektionen verantwortliche Personal        4.   entgegen § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht rich-\nmuss in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und für            tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nseine Aufgaben qualifiziert sowie unabhängig und frei\nvon kommerziellen, finanziellen oder anderen Zwängen\nsein, die seine Entscheidung beeinflussen können. Den                                       § 17\nmit der Überwachung beauftragten Personen soll Gele-                           Übergangsbestimmungen\ngenheit gegeben werden, regelmäßig an fachlichen Fort-\nbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Qualifikation          Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, für die vor\ndes Personals ist zu überprüfen.                              dem 6. August 2004 die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arz-\nneimittelgesetzes in der bis zum 6. August 2004 gelten-\nden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den Leiter\nAbschnitt 5                              der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission\nÜbergangs-                               vorgelegt worden sind, finden die Vorschriften dieser Ver-\nund Schlussbestimmungen                            ordnung keine Anwendung.\n§ 16                                                             § 18\nOrdnungswidrigkeiten\nInkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des\nArzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         Die Verordnung tritt am zweiten Tage nach der Verkün-\nlässig                                                        dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. August 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nIn Vertretung\nK . T. S c h r ö d e r"]}