{"id":"bgbl1-2004-42-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":42,"date":"2004-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung seefahrtbezogener Ausbildungsverordnungen","law_date":"2004-08-04T00:00:00Z","page":2062,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["2062                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nVerordnung\nzur Änderung seefahrtbezogener Ausbildungsverordnungen*)\nVom 4. August 2004\nAuf Grund                                                             2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n– des § 142 Abs. 1, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und                      „(3) Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des\ndes § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3                  Ausbildenden ein Schiff als nach Art und Einrichtung\nund Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-                        geeignete Ausbildungsstätte an, wenn die Anforde-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ver-                     rungen der §§ 4 und 4a erfüllt sind.“\nöffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142\nAbs. 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 2 und § 143 Abs. 1\nund § 143b Abs.1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1               3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n„§ 4\nS. 2304), § 143 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 7\nBuchstabe b und § 143b Abs. 1 Satz 2 durch Arti-                                                 Ausbilder,\nkel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der                                     Ausbildender, Ausbildungsstätte\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden sind, verordnen das Bundesministe-                          (1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das                         über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein-                      (§§ 20 und 22 bis 24) in der jeweils geltenden Fas-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                          sung werden angewendet.\nund Forschung und dem Bundesministerium für Ver-                            (2) Zum Ausbilder können auch Schiffsoffiziere\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und                         und Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine\n– des § 7 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 des Seeaufgaben-                       Ausbildung auf folgenden Teilgebieten der Berufs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           und Arbeitspädagogik\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bundes-\n1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,\nSeeschifffahrt,\nhinsichtlich des Artikels 1 Nr. 19 im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                      2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an\nLand und\nArtikel 1\n3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord\nDie Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom\n12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch                     nachweisen.\nArtikel 59 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I                           (3) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der\nS. 3322), wird wie folgt geändert:                                          Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens\nmuss sich im Inland befinden. Auf das Berufsausbil-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                            dungsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.\n„§ 1\n(4) Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte geeignet,\nGeltungsbereich                              wenn die Eignung durch die zuständige Stelle fest-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung                     gestellt wurde. Zu den maßgeblichen Kriterien für die\nzum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf                     Eignung als Ausbildungsstätte zählen:\nSeeschiffen.“                                                         1. der Flaggenstaat des Schiffes ist Vertragspartei\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Euro-\nder im Rahmen der Internationalen Seeschiff-\npäischen Gemeinschaften:                                                     fahrts-Organisation und der Internationalen Ar-\n– Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates            beitsorganisation angenommenen völkerrechtli-\nvom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und                chen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte\n92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerken-\nnung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/              internationale Regeln und Normen auf dem Ge-\n452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG,                  biet der Seeschifffahrt enthalten,\n78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/\nEWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten           2. für die Auszubildenden wird im Hinblick auf all-\nder Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die all-             gemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrecht-\ngemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes,\nder Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes                liche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 1),                                                  wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n– Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates            Union gewährleistet,\nvom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung\nvon Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17) und                            3. die zuständige Behörde des Flaggenstaates hat\n– Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des                 schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Über-\nRates vom 17. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/\n25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten           wachung der Durchführung der Berufsausbildung\n(ABl. EU Nr. L 326 S. 28).                                                 durch die zuständige Stelle erklärt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004           2063\n4. das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft        9.4 manuelles Spanen,\nklassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 94/\n9.5 maschinelles Spanen,\n57/EG des Rates vom 22. November 1994 über\ngemeinsame Vorschriften und Normen für                    9.6 Trennen,\nSchiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorgani-            9.7 Umformen,\nsationen und die einschlägigen Maßnahmen der\nSeebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr.            9.8 Fügen;\nL 48 S. 26) in ihrer jeweils geltenden Fassung in        10.  Instandsetzen von Maschinen und Anlagen:\nDeutschland anerkannt ist, und\n10.1 Demontieren und Montieren von Bauteilen,\n5. an Bord des Schiffes sind mindestens zwei                       Baugruppen und Systemen,\ndeutschsprachige Ausbilder im Sinne von Ab-\nsatz 2 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durch-        10.2 Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen;\nführung der Ausbildung an Bord beauftragt wur-           11.  Handhaben und Überwachen von Schiffs-\nden, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein               betriebssystemen im Schiffsmaschinenbetrieb:\nsoll.“\n11.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den\nSchiffsmaschinenbetrieb,\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n11.2 Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebs-\n„§ 4a                                   mitteln,\nBerufsausbildungsverhältnis                    11.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten\n(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes                 und Rohrleitungsanlagen sowie von elektri-\nüber Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 3 bis 7, 9                  schen Maschinen und Anlagen,\nbis 12 und 14 bis 16) in der jeweils geltenden Fas-\n11.4 Bedienen von Kraftmaschinen,\nsung werden angewendet.\n11.5 Umgehen mit pneumatischen und hydrauli-\n(2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit\nschen Steuer- und Regeleinrichtungen,\neiner Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat\nund darf höchstens fünf Monate betragen.“                     11.6 Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-\nrungen und deren Ursachen;\n5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbildungs-              12.  Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und\ndauer“ die Wörter „unter Berücksichtigung der Vor-                 Wachdienst:\nschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs\nMonate“ eingefügt.                                            12.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den\nBrücken- und Wachdienst,\n6. § 8 wird wie folgt gefasst:                                   12.2 Steuern des Schiffes,\n„§ 8                              12.3 Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks,\nAusbildungsberufsbild                      12.4 Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldiens-\ntes;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:               13.  Arbeiten mit Tauwerk;\n1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;               14.  Los- und Festmachen des Schiffes;\n2.    Aufbau und Organisation des Reederei- und             15.  Ausführen von Konservierungs- und Anstrich-\nSchiffsbetriebes;                                          arbeiten;\n3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der              16.  Ladungs- und Umschlagstechnik:\nArbeit, Erste-Hilfe-Maßnahmen;\n16.1 Handhaben von Ladungsgütern,\n4.    Umweltschutz und rationelle Verwendung von\n16.2 Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und\nEnergie und Materialien;\nDecks,\n5.    Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher\nund englischer Sprache;                               16.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung,\n6.    Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen            16.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge,\nsowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeits-         16.5 Handhaben von Ladungs- und Umschlags-\nergebnisse;                                                einrichtungen;\n7.    Lesen, Anwenden und Erstellen von techni-             17.  Durchführen von Brandverhütungs- und\nschen Unterlagen;                                          Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten\n8.    Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von                  und Handhaben von Brandschutzausrüstun-\nWerk-, Hilfs- und Betriebsstoffen;                         gen, Brandabwehrgeräten und -anlagen;\n9.    Bearbeiten von Metallen:                              18.  Durchführen von Maßnahmen vor und nach\ndem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie\n9.1 Prüfen, Messen, Lehren,                                      Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln\n9.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,                              und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst;\n9.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und               19.  Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in\nWerkstücken,                                               Notfällen sowie Versorgen von Verletzten.“","2064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                            12. § 21 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                               „§ 21\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                               Anforderungen\n„(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom                        in der Abschlussprüfung\nAusbilder als Ausbildungs- und Bewertungsnach-              (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nweis nach Regel I/6 der Anlage zu dem Inter-             der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\nnationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über           se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von             ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von             wesentlich ist.\nSeeleuten – STCW-Übereinkommen – (BGBl.\n1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Entschlie-          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in\nßung MSC.78(70) des Schiffssicherheitsaus-               insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungs-\nschusses der Internationalen Seeschifffahrts-            stücke anfertigen und in insgesamt höchstens fünf\nOrganisation (BGBl. 2003 II S. 232), in seiner           Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür\njeweils innerstaatlich geltenden Fassung zu füh-         kommen insbesondere in Betracht:\nren und zu unterschreiben. Die Führung des Be-           1. als Prüfungsstücke:\nrichtsheftes nach § 11 bleibt hiervon unberührt.“\na) Demontieren einer Baugruppe, Prüfen der\nBauteile auf Verschleiß, Beschädigungen und\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                       Wiederverwendbarkeit sowie Montieren ein-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 schließlich Erstellen eines Prüfprotokolls,\n„(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens             b) Herstellen von Ersatzteilen durch manuelles\n240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezo-                  und maschinelles Spanen, Umformen und\ngene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-               Fügen, insbesondere durch Löten oder\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                              Schmelzschweißen, einschließlich Bewerten\nder Arbeitsergebnisse,\n1. Fertigungs- und Maschinentechnik,\n2. Schiffsmaschinenbetrieb,                                  c) Ermitteln von Daten und Betriebswerten im\nSchiffsmaschinenbetrieb einschließlich Aus-\n3. Brücken- und Wachdienst,                                     wählen der Messeinrichtungen und Anzeige-\n4. Ladungs- und Umschlagstechnik,                               geräte sowie Erstellen eines Messprotokolls;\n5. Brandschutz, Brandabwehr und Rettungs-                2. als Arbeitsproben:\ndienst,                                                  a) Bedienen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen\n6. Unfallverhütung.                                             einschließlich Planen und Vorbereiten der\nInbetriebnahme, Überwachen des Betriebes\nDie Prüfung im Gebiet 5 soll 120 Minuten nicht\nund Behandeln von Betriebsstörungen,\nunterschreiten.“\nb) Durchführen von Aufgaben im Brücken- und\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\nWachdienst,\n9. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter „von den Reeder-                c) Ausführen einer Arbeit in der Ladungssiche-\nverbänden“ durch die Wörter „vom Verband Deut-                      rung,\nscher Reeder“ und die Wörter „von den in der See-                d) Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme\nschiffahrt vertretenen Gewerkschaften“ durch die                    unter Anwendung der Sicherheitsrolle ein-\nWörter „von der Vereinten Dienstleistungsgewerk-                    schließlich Handhaben von Brandschutzaus-\nschaft ver.di“ ersetzt.                                             rüstungen und Brandabwehrgeräten,\ne) Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter\n10. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „besitzt“\nAnwendung der Sicherheitsrolle einschließlich\ndas Komma und die Wörter „die Prüfung zum Ret-\nHandhaben von Rettungsmitteln und Aussetz-\ntungsboot- und Feuerschutzmann nach den Richt-\nvorrichtungen.\nlinien der See-Berufsgenossenschaft bestanden\nsowie an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen             Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses für die\nhat“ gestrichen.                                             praktische Prüfung sollen die Prüfungsstücke und\ndie Anfertigung der Arbeitsproben insgesamt jeweils\n11. § 19 wird wie folgt gefasst:                                 mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\n„§ 19                                 (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in\nden Prüfungsfächern Fertigungs- und Maschinen-\nZulassung zur                           technik, Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und\nAbschlussprüfung in besonderen Fällen                Wachdienst, Ladungs- und Umschlagstechnik,\nDie zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit            Brandschutz und Brandabwehr, Rettungsdienst so-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-             wie Arbeits- und Sozialrecht in höchstens 360 Minu-\nnungswesen und dem Bundesministerium für Wirt-               ten geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\nschaft und Arbeit allgemeine Kriterien für die Zulas-        gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen               sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nfestlegen und veröffentlichen.“                              Betracht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004               2065\n1. im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinen-                  a) Sicherheitsrolle, Bootstrupp und Einsatztrupp\ntechnik:                                                        Bootsdeck,\na) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabel-              b) Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen,\nlen, Instandhaltungsanleitungen, Rohrlei-                c) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstungen\ntungs- und Funktionspläne,                                   zum Rettungsdienst,\nb) Eigenschaften und Verwendung von Metallen,               d) Verhalten im Notfall;\nsonstigen Werk- und Hilfsstoffen,\n7. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht:\nc) Mess- und Prüftechnik,\na) berufliche Bildungsgänge in der Seeschiff-\nd) Trenn-, Form- und Fügetechnik,                               fahrt, wesentliche Bestimmungen aus dem\ne) Maschinenelemente, Bauelemente,                              Berufsbildungsrecht,\nf) Maschinen- und Anlagentechnik,                           b) wesentliche Bestimmungen des Seemanns-\ngesetzes, der Tarifverträge und des Betriebs-\ng) Steuerungstechnik,\nverfassungsgesetzes,\nh) vorbeugende Instandhaltung von Maschinen\nc) wesentliche Bestimmungen der Kranken-,\nund Anlagen;\nUnfall-, Renten- und Arbeitslosenversiche-\n2. im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb:                        rung,\na) Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Schiffs-               d) Unfallverhütungs- und         sonstige   Arbeits-\nmaschinenbetrieb,                                            schutzvorschriften.\nb) Kraft- und Arbeitsmaschinen, elektrische An-            (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden\nlagen,                                               zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nc) Lenz-, Ballast- und Versorgungssysteme,              1. im Prüfungsfach Fertigungs- und\nApparate und Behälter,                                   Maschinentechnik                        90 Minuten,\nd) Umweltschutz, rationelle Verwendung von              2. im Prüfungsfach Schiffsmaschinen-\nEnergie und Materialien;                                 betrieb                                 60 Minuten,\n3. im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst:                3. im Prüfungsfach Brücken- und\na) Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Brücken-               Wachdienst                              45 Minuten,\nund Wachdienst,                                      4. im Prüfungsfach Ladungs- und\nUmschlagstechnik                        60 Minuten,\nb) Steuer- und Ruderanlagen,\n5. im Prüfungsfach Brandschutz und\nc) Schifffahrtszeichen, Signal- und Lichterfüh-\nBrandabwehr                             45 Minuten,\nrung,\n6. im Prüfungsfach Rettungsdienst           30 Minuten,\nd) Not- und Verkehrssignale,\n7. im Prüfungsfach Arbeits- und\ne) Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeres-\nSozialrecht                             30 Minuten.\nströmungssysteme;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann\n4. im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-\nunterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung\nnik:\nin programmierter Form durchgeführt wird.\na) Eigenschaften von festen, flüssigen und gas-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nförmigen Ladungsgütern,\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nb) Ladungsumschlag, Ladungssicherung und                durch eine mündliche Prüfung von höchstens\nLadungsfürsorge,                                     30 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das\nc) Hebezeuge, Anschlaggeschirre, Pumpen, För-           Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nderbänder und Rampen,                                Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündli-\nchen das doppelte Gewicht.\nd) Laderäume und Tanks, Ladeluken- und Lade-\ntankverschlüsse, Bug-, Seiten- und Heck-                (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\npforten;                                             1. hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke,\n5. im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr:                der Durchführung der Arbeitsproben sowie in der\nschriftlichen Prüfung jeweils mindestens aus-\na) Brandschutz, Brandabwehr und Brandursa-                  reichende Leistungen erbracht sind,\nchen,\n2. die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d und e genann-\nb) Sicherheitsrolle,  Brandabwehr-    und  Ver-             ten Arbeitsproben mindestens mit ausreichend\nschlusstrupp,                                            bewertet sind und\nc) Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel,            3. in der schriftlichen Prüfung höchstens zwei Prü-\nFeuerlöschgeräte und -anlagen,                           fungsfächer mit mangelhaft und kein Prüfungs-\nd) Atemschutzgeräte, Brandschutzausrüstungen                fach mit ungenügend bewertet ist; dabei müssen\nund Gasmessgeräte,                                       die Prüfungsfächer Schiffsmaschinenbetrieb,\nBrücken- und Wachdienst, Brandschutz und\ne) Verhalten im Notfall;                                    Brandabwehr sowie Rettungsdienst mindestens\n6. im Prüfungsfach Rettungsdienst:                             mit ausreichend bewertet sein.“","2066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\n13. § 22 wird aufgehoben.                                          18. § 32d wird aufgehoben.\n14. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die              19. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „nach den §§ 21 und 22“ gestrichen.\na) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n15. § 32 wird aufgehoben.                                                   „1. für Bewerber nach § 19\na) für die Abnahme der\n16. § 32a wird wie folgt geändert:                                                  Abschlussprüfung                  65 Euro,\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) für die Abnahme der\nb) In dem bisherigen Absatz 1 werden nach der                                   Wiederholungsprüfung              45 Euro,\nAngabe „92/51/EWG“ die Wörter „ , geändert\ndurch die Richtlinie 2001/19/EG,“ eingefügt.                            c) für das Ausstellen des\nSchiffsmechanikerbriefes          13 Euro,“.\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\n17. In den §§ 32b und 32c Abs. 2 werden jeweils nach                    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die\nder Angabe „92/51/EWG“ die Wörter „ , geändert                          Angabe „30 Deutsche Mark.“ durch die Angabe\ndurch die Richtlinie 2001/19/EG,“ eingefügt.                            „15 Euro.“ ersetzt.\n20. Die Anlage 1 (zu § 9) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 9)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nAbschnitt I\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                     2                                            3                                         4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 8 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nwährend der\nd) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu-\ngesamten\ntern\nAusbildung\ne) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen               zu vermitteln\nf) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende\nReederei geltenden Tarifverträge nennen\ng) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial-\nrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit-\nglieder erläutern\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden-\ndes Reederei- und               den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern\nSchiffsbetriebes             b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie\n(§ 8 Nr. 2)                     Aquisition, Transport und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-          während     der\nvertretungen und Gewerkschaften nennen                     gesamten\nAusbildung\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- zu vermitteln\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden-\nden Reederei beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004              2067\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                           3                                   4\ne) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des\nBetriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt\nerläutern\n3   Sicherheit und Gesund-      a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie\nheitsschutz bei der Arbeit,    der See-Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-\nErste-Hilfe-Maßnahmen          aufsicht erläutern\n(§ 8 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen gelten-\nden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen\nc) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenos-\nsenschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif-\nten und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläutern\nund anwenden\nd) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\ne) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung\nauswählen und benutzen\nf) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvor- während der\nschriften für Seeschiffe erläutern                    gesamten\nAusbildung\ng) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften,\nzu vermitteln\nDämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren\nStoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,\nbeachten\nh) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf\ndie Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche-\nres Verhalten einweisen\ni) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren\nfür den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und\nerläutern\nk) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sach-\ngerecht verhalten\nl) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi-\nzinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen\nder ersten Hilfe einleiten\n4   Umweltschutz und            a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den\nrationelle Verwendung          Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die\nvon Energie und                Lärm- und Abfallvermeidung nennen und anwenden\nMaterialien                                                                          während der\n(§ 8 Nr. 4)                 b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\ngesamten\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nAusbildung\nc) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materia- zu vermitteln\nlien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5   Kommunikation im            a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffs-\nSchiffsbetrieb in              betrieb in deutscher und englischer Sprache ver-      während    der\ndeutscher und englischer       wenden                                                gesamten\nSprache                                                                              Ausbildung\nb) Kommunikationsmittel handhaben                        zu vermitteln\n(§ 8 Nr. 5)","2068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                          3                                  4\n6   Planen und Vorbereiten     a) Arbeitsschritte festlegen\nvon Arbeitsabläufen\nb) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen\nsowie Kontrollieren und\nBewerten der Arbeits-      c) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nergebnisse                    nisse festlegen\n(§ 8 Nr. 6)                d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\ne) Arbeitsplatz einrichten\nf) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen\ng) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\naufwandes und der Notwendigkeit personeller Un-\nterstützung abschätzen                                  2        4\nh) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nund instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte\nfestlegen\ni) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und\nunter Berücksichtigung organisatorischer und infor-\nmatorischer Notwendigkeiten sicherstellen\nk) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\nl) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n7   Lesen, Anwenden und        a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen     und anwenden\nUnterlagen\nb) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 8 Nr. 7)\nund Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise,\nHandbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme\nlesen und anwenden                                      2\nc) Skizzen anfertigen\nd) Mess- und Prüfprotokolle erstellen\ne) Normen, insbesondere Toleranznormen anwenden\nf) Datenträger handhaben\ng) Instandhaltungsanleitungen, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der\nWerkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der\nbesonderen Gefahren anwenden\nh) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne\nlesen und anwenden\ni) Rohrleitungspläne lesen und anwenden\nk) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-                 4\nwerten\nl) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und\nbestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen\nzuordnen\nm) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen\nUnterlagen ermitteln, Protokolle anfertigen und aus-\nwerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004            2069\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                          3                                  4\n8   Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nicht-\nund Verwenden von             eisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterschei-\nWerk-, Hilfs- und             den\nBetriebsstoffen            b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-\n(§ 8 Nr. 8)                   ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck           2\nauswählen\nc) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer\nVerwendung nach zuordnen und nach Verwen-\ndungszweck auswählen\n9   Bearbeiten von Metallen\n(§ 8 Nr. 9)\n9.1 Prüfen, Messen, Lehren     a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck\n(§ 8 Nr. 9.1)                 auswählen\nb) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und\nMessschrauben unter Beachtung von systemati-\nschen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten mes-\nsen\nc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nWinkelmessern messen\nd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit\nRundungslehren prüfen\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü-\n4\nfen\n9.2 Anreißen, Körnen,          a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-\nKennzeichnen                  schaften und -oberfläche anreißen\n(§ 8 Nr. 9.2)              b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-\npunkte körnen\nc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen\n9.3 Ausrichten und Spannen     a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der\nvon Werkzeugen und            Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus-\nWerkstücken                   wählen und befestigen\n(§ 8 Nr. 9.3)              b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Sta-\nbilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und\nspannen\nc) Werkzeuge ausrichten und spannen\n9.4 Manuelles Spanen           a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-\n(§ 8 Nr. 9.4)                 güte des Werkstückes auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf\nMaß feilen\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen nach Anriss sägen\nd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der             5\nWerkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe\nschneiden\ne) Rohrgewinde herstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und\n10 µm durch Rundreiben herstellen","2070          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                  4\n9.5 Maschinelles Spanen        Vorbereiten:\n(§ 8 Nr. 9.5)              a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,\nder Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-\nwählen\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an\nWerkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-\noperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen\nbestimmen und einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-\nstellen\nBohren, Senken, Reiben:\nd) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und\nDrehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und\ndurch Profilsenken herstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4\nund 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe         5\nan Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen\nDrehen und Fräsen:\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und\nLängs-Runddrehen herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter-\nschiedlichen Fräsen durch Stirn-, Umfangs- und\nPlanfräsen herstellen\nSägen:\nh) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen\nScharfschleifen:\ni) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer,\nund Meißel am Schleifbock scharfschleifen\n9.6 Trennen                    a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach\n(§ 8 Nr. 9.6)                 Anriss scheren\nb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen\nc) Werkstücke zerteilend meißeln\nd) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch tren-\nnen\n9.7 Umformen                   a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und\n(§ 8 Nr. 9.7)                 ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies         4\nRunden und Schwenkbiegen kalt umformen\nb) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-\nDurchmesser-Verhältnisses kalt umformen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004            2071\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                 2                                           3                                  4\nc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen\nd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\ne) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen\numformen\n9.8 Fügen                      Schraub-, Bolzen-, Stift-, Press- und Nietverbindungen:\n(§ 8 Nr. 9.8)\na) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\nflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und des\nAnzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung\nverbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen\nund Schrumpfen oder Dehnen herstellen\ne) Rohrschraubverbindungen herstellen\nf) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ng) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-\nteile prüfen                                          10\nLöten, Schmelzschweißen:\nh) Betriebsbereitschaft von Schweiß- und Löteinrich-\ntungen herstellen\ni) Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwen-\ndungszweck auswählen\nk) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten\nvorbereiten\nl) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaf-\nfenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der\nLöthilfsstoffe hart- und weichlöten\nm) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen\nn) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-\nßen\n10   Instandsetzen von\nMaschinen und Anlagen\n(§ 8 Nr. 10)\n10.1 Demontieren und            Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,\na) Hilfsmittel wie Hebezeuge und Anschlagmittel aus-\nBaugruppen und\nwählen und bereitstellen\nSystemen\n(§ 8 Nr. 10.1)             b) Demontagehilfen auf- und abbauen\nc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung\nihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demonta-\ngeangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit\nprüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeich-\nnen und ablegen\nd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und\nmontagegerecht lagern","2072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                          3                                    4\nVorbereiten der Montage:\ne) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben\nund Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nf) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerech-\nten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hin-\nsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächen-\nform und -beschaffenheit anpassen\nMontieren:\ng) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht-\nprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht aus-                 16     16\nrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen\npassen, justieren, verbinden und sichern\nh) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen\nzwischenprüfen\ni) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter\nBeachtung von Herstellerangaben abdichten\nk) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen\nTransportieren:\nl) handbediente Hebezeuge handhaben\nm) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und\ntransportieren\n10.2 Instandsetzen von Bau-      a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wieder-\nteilen und Baugruppen         verwendbarkeit prüfen\n(§ 8 Nr. 10.2)             b) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen\nc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und\nFügen bearbeiten\nd) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen\ne) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für\ndie jeweilige Materialpaarung geeigneten Stoff kle-\nben\nf) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand\nsetzen\n11    Handhaben und\nÜberwachen von Schiffs-\nbetriebssystemen im\nSchiffsmaschinenbetrieb\n(§ 8 Nr. 11)\n11.1 Ermitteln und               a) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie\nKontrollieren von Daten       Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke\nfür den Schiffsmaschinen-     und Umdrehungsfrequenzen ablesen und aufzeich-\nbetrieb                       nen                                                     1\n(§ 8 Nr. 11.1)             b) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen und\naufzeichnen\nc) transportable Messeinrichtungen auswählen, vor-\nbereiten und einsetzen\nd) Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten verglei-                 2\nchen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen\neinleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004            2073\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                 2                                           3                                  4\n11.2 Warten von Maschinen,      a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nAnlagen und Betriebs-         schützen\nmitteln                    b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und\n(§ 8 Nr. 11.2)                Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach War-\ntungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln\nund umweltgerecht lagern und entsorgen\nc) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungs-\nangaben schmieren, ölen und reinigen\n4        4      4\nd) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen\nund austauschen\ne) mechanische Verbindungen einschließlich Siche-\nrungselemente kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\ng) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgas-\nemission und Geräuschentwicklung kontrollieren\n11.3 Bedienen von Arbeits-      a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen\nmaschinen, Apparaten          und anwenden\nund Rohrleitungsanlagen    b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und\nsowie von elektrischen        Behältern im Gesamtsystem erfassen\nMaschinen und Anlagen\n(§ 8 Nr. 11.3)             c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter in Betrieb\nnehmen, während des Betriebes überwachen und\naußer Betrieb nehmen\nd) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen,\nwährend des Betriebes überwachen und außer\nBetrieb nehmen                                                   4      7\ne) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen\nund bedienen\n11.4 Bedienen von Kraft-        a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden\nmaschinen                  b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff,\n(§ 8 Nr. 11.4)                Schmierung, Kühlung und Wasser feststellen und\nüberwachen\nc) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschi-\nnen in Betrieb nehmen, während des Betriebes über-\nwachen und außer Betrieb nehmen\n11.5 Umgehen mit                a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen\npneumatischen und             von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen\nhydraulischen Steuer-         erfassen\nund Regeleinrichtungen     b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuer-\n(§ 8 Nr. 11.5)                strecken und Regelkreisen prüfen\nc) pneumatische und hydraulische Bauelemente ein-\nschließlich Rohrleitungen austauschen\n11.6 Eingrenzen und             a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nBestimmen von Fehlern,        sowie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter                       5\nStörungen und deren           Beachtung der Schnittstellen erkennen und eingren-\nUrsachen                      zen\n(§ 8 Nr. 11.6)             b) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen\nund anwenden\nc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche\nUrsachen untersuchen und protokollieren","2074          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                   4\nd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störun-\ngen einleiten\n12    Wahrnehmen der\nAufgaben im Brücken-\nund Wachdienst\n(§ 8 Nr. 12)\n12.1 Ermitteln und               a) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf-\nKontrollieren von Daten       und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und\nfür den Brücken- und          Gezeiten beobachten\nWachdienst                 b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wasser-\n(§ 8 Nr. 12.1)                tiefe und Zeit ablesen\n12.2 Steuern des Schiffes        Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen\n(§ 8 Nr. 12.2)             unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes\nsteuern\n12.3 Wahrnehmen der              a) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter         7        8      8\nAufgaben des Ausgucks         Beachtung der Ausweichregeln erkennen und mel-\n(§ 8 Nr. 12.3)                den\nb) Objekte auf See und an Land, insbesondere interna-\ntionale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach\nFunktion und Kennung erkennen und melden\n12.4 Wahrnehmen der              a) Signale geben und erkennen\nAufgaben des Signal-       b) Signalmittel handhaben\ndienstes\n(§ 8 Nr. 12.4)\n13    Arbeiten mit Tauwerk       a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungs-\n(§ 8 Nr. 13)                  zweck auswählen und handhaben\nb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her- während der\nstellen                                               gesamten\nAusbildung\nc) Spleißwerkzeug auswählen                              zu vermitteln\nd) Drahtspleiße nach DIN und Tauwerkspleiße her-\nstellen\n14    Los- und Festmachen        a) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schlepp-\ndes Schiffes                  verbindungen herstellen\n(§ 8 Nr. 14)               b) Ankergeschirr bedienen                                während der\nc) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsen- gesamten\ngeschirr klarmachen                                   Ausbildung\nzu vermitteln\nd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit\nLandgang, Rampen und Pforten sowie durch Ver-\nund Entsorgungsleitungen\n15    Ausführen von              a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwen-\nKonservierungs- und           dungszweck auswählen und lagern\nAnstricharbeiten           b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbei-\n(§ 8 Nr. 15)                  ten auswählen\nc) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und\n2\nBeschichtungen auftragen\nd) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung der\nUmweltschutzvorschriften reinigen und pflegen\ne) Konservierungs- und Anstrichmittel sowie Hilfsstoffe\numweltgerecht verwenden und entsorgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004            2075\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                 2                                           3                                  4\n16   Ladungs- und\nUmschlagstechnik\n(§ 8 Nr. 16)\n16.1 Handhaben von Ladungs- a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach\ngütern                        ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und\n(§ 8 Nr. 16.1)                Kennzeichnungen erkennen und ihre Behandlungs-\nhinweise beachten\nb) Ladungsgüter handhaben\n16.2 Vorbereiten von Lade-      Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und\nräumen, Ladetanks und      Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten\nDecks\n(§ 8 Nr. 16.2)\n16.3 Ausführen von Arbeiten     a) Techniken der Ladungssicherung und geeignete\nzur Ladungssicherung          Hilfsmittel auswählen\n(§ 8 Nr. 16.3)             b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und\nanderen Materialien herstellen\nc) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen                          4      4\n16.4 Ausführen von Arbeiten     a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung\nzur Ladungsfürsorge           mitwirken\n(§ 8 Nr. 16.4)             b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen\nc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffen-\nheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks wäh-\nrend der Reise kontrollieren\n16.5 Handhaben von Ladungs- a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit\nund Umschlags-                auswählen und handhaben\neinrichtungen              b) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Win-\n(§ 8 Nr. 16.5)                den, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim\nLadungsumschlag handhaben\nc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben\n17   Durchführen von            a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen\nBrandverhütungs- und          hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbren-\nBrandbekämpfungs-             nung und der Feuergefährlichkeit verschiedener\nmaßnahmen sowie               Stoffe erkennen\nWarten und Handhaben       b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen\nvon Brandschutz-\nausrüstungen, Brand-       c) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits-\nabwehrgeräten und             plänen erfassen\n-anlagen                   d) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an\n(§ 8 Nr. 17)                  Bord verfolgen\ne) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und\ndurchführen\nf) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze-\nschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstun-\ngen auswählen und handhaben\ng) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er-\nkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-           3        3      3\nbekämpfung anwenden\nh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte\ndem Einsatzfall zuordnen","2076           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                          3                                    4\ni) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte\nhandhaben\nk) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte\nund -anlagen warten, auf Funktion prüfen und\ninstand setzen\nl) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken\nm) Zusammensetzung und Einsatz von Brandabwehr-\ntrupps organisieren und planen\nn) Brandbekämpfungseinsätze unter besonderer Be-\nrücksichtigung von Organisation, Koordination und\nTaktik planen und überwachen\n18     Durchführen von            a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret-\nMaßnahmen vor und nach        tungsmittel dem Seenotfall zuordnen\ndem Aussetzen von          b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall\nRettungsmitteln sowie         zuordnen\nHandhaben und Prüfen\nvon Rettungsmitteln und    c) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funk-\nsonstiger Ausrüstung          tion prüfen\nzum Rettungsdienst         d) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand-\n(§ 8 Nr. 18)                  haben                                                    3        3      3\ne) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden\nf) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und\ndurchführen\ng) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand set-\nzen\nh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit\nund Verwendbarkeit prüfen und protokollieren\n19     Verhalten und Durch-       a) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden\nwährend der\nführen von Maßnahmen in b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren\ngesamten\nNotfällen sowie Versorgen     Besatzungen in Notfällen mitwirken                    Ausbildung\nvon Verletzten\nzu vermitteln\n(§ 8 Nr. 19)\nAbschnitt II\nZur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 8 Nr. 6 bis 11, 17 und 18 auf-\ngeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungs-\nstätten vermittelt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004                                                             2077\n21. Die Anlage 3 (zu § 31) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 31)\n(Titelseite)\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nSchiffsmechanikerbrief\nCertificate of Ship Mechanic\n(weitere Seiten)\nName/Surname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVorname/Christian Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtstag/Date of Birth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort/Place of Birth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStaatsangehörigkeit/Nationality . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797) in der jeweils gelten-\nden Fassung die Befähigung zum/zur\nSchiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin\nerworben.\nThis is to certify that the above named has been found duly qualified as a\nShip Mechanic\nin accordance with the Training Regulations for the Vocational Training of Ship Mechanic of 12 April 1994 (Federal\nLaw Gazette I, p. 797) as amended.\n..........................................................................................\nOrt und Datum der Ausstellung\nPlace and date of issue\n..........................................................................................\nZuständige Stelle\nCompetent body","2078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\nSchiffsmechaniker/Schiffsmechanikerinnen sind Facharbeiter für den Decks- und Maschinendienst und Inhaber\nvon Befähigungszeugnissen gemäß Regel II/4 und III/4 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen vom\n7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst\nvon Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung. Sie sind für die Wahr-\nnehmung folgender Aufgaben qualifiziert:\n– Aufgaben im Brücken- und Maschinenwachdienst,\n– Überwachen und Inspizieren, in Betrieb nehmen und Bedienen sowie Warten von Maschinen und Anlagen an\nBord,\n– Demontieren und Montieren sowie Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen,\n– Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsbetrieb,\n– Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Störungen an Maschinen und Anlagen einschließlich der Ursa-\nchen,\n– Arbeiten mit Tauwerk, Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienen des Ankergeschirrs, Herstellen des\nZugangs zum Schiff,\n– Vorbereiten von Laderäumen und Tanks, Handhaben und Sichern von Ladungsgütern, Bedienung der Ladungs-\nund Umschlagseinrichtungen,\n– Überprüfen, Warten und Handhaben von Geräten und Anlagen zur Brandabwehr und zum Rettungsdienst.\nDie Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin vermittelt eine breit angelegte berufliche\nGrundausbildung sowie die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit an Bord notwendigen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Die Berufsausbildung wird auf anerkannten Aus-\nbildungsschiffen an Bord und in Berufsschulen an Land durchgeführt.\nShip Mechanics are qualified multi purpose ratings for deck and engine-room services and holder of certificates in\naccordance with Regulation II/4 and III/4 of the Annex to the International Convention on Standards of Training,\nCertification and Watchkeeping for Seafarers, 1978 (STCW Convention), as amended. They are qualified to carry\nout the following duties:\n– any duties of a rating forming part of a navigational, respectively, an engine-room watch,\n– monitoring, checking, operating, handling and maintaining plants and machinery aboard,\n– dismounting and mounting as well as repairing of structural members and components,\n– ascertaining and checking ship’s operational data,\n– locating and identifying plant and machinery malfunctions and faults, including determination of their causes,\n– working with ropes, mooring and unmooring the ship, handling anchor, rigging gangway,\n– preparing holds and tanks, handling and lashing cargo, handling cargo gears and other equipment concerning\ncargo handling,\n– checking, maintaining and handling equipment and installations for firefighting and rescue service.\nVocational training to become a ship mechanic shall provide a broadly conceived basic concept for occupation\nand also the necessary technical abilities and knowledge to engage in a skilled form of occupation aboard. Period\nof training is three years. Training shall be provided on board recognized training ships and in vocational schools\nashore.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004                  2079\nArtikel 2                         Verordnung vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 116) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nDie Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I             „(2) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes\nS. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Geset-     muss der Kapitän, unter Beachtung der Vorschriften des\nzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt     § 7 Abs. 2 und der §§ 21a und 21b der Schiffsoffizier-Aus-\ngeändert:                                                     bildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,\nDeutscher im Sinne des Grundgesetzes und Inhaber\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                               eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses sein.\nDarüber hinaus müssen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:              1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis\naa) In Nummer 5 werden die Wörter „Feuerschutz-            1 600 mindestens ein Offizier des nautischen oder\nund“ gestrichen und nach dem Wort „Ret-              technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des\ntungsbootmann“ die Wörter „und in fort-              Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines\nschrittlicher Brandbekämpfung“ eingefügt.            gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländi-\nschen Befähigungszeugnisses,\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Beschränkt\nGültigen Betriebszeugnisses für Funker II\n2. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600\n(UKW Betriebszeugnis II)“ durch die Wörter\nbis 3 000 mindestens\n„UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ)“\nersetzt.                                             a) ein Offizier des nautischen oder technischen\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grund-\ngesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines\n„(2) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähi-               gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-\ngungszeugnisse können Staatsangehörige eines                   ländischen Befähigungszeugnisses und\nMitgliedstaates der Europäischen Union erwerben,\ndie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.            b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-\nMit Ausnahme der Befähigungszeugnisse nach                     ker-Ausbildungsverordnung oder ein anderes\n§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und c berechtigt ein Befähi-             wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im\ngungszeugnis des nautischen Dienstes jedoch                    Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein;\nnicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu füh-             dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung\nren. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu ver-                bis zu 750 Kilowatt,\nmerken.“\n3. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000\n2. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Fußnote            bis 8 000 mindestens\ngestrichen und die Angabe „9 Abs. 3 der Richt-\na) ein Offizier des nautischen oder technischen\nlinie 94/58/EG“ durch die Wörter „Artikel 18 Abs. 3,\nSchiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grund-\nArtikel 18a und 18b der Richtlinie 2001/25/EG, geän-\ngesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines\ndert durch die Richtlinie 2003/103/EG,“ ersetzt.\ngültigen deutschen oder eines anerkannten aus-\nländischen Befähigungszeugnisses und\n3. § 21a wird wie folgt geändert:\nb) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-\na) In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den An-                   ker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres\ngaben „89/48/EWG“ und „92/51/EWG“ die Wörter                   wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im\n„ , geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG,“ ein-            Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein,\ngefügt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                               4. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt          a) zwei Offiziere des nautischen oder technischen\ngefasst:                                                       Schiffsdienstes Deutsche im Sinne des Grund-\n„(3) § 24 Satz 2 wird auf die genannten Perso-             gesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines\nnen mit Ausnahme der Bewerber um Befähigungs-                  gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-\nzeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c ange-               ländischen Befähigungszeugnisses und\nwendet.“                                                   b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-\nker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres\n4. In §§ 21b und 21c Abs. 2 werden jeweils nach den                   wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im\nAngaben „89/48/EWG“ und „92/51/EWG“ die Wörter                     Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein.\n„ , geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG,“ einge-\nfügt.                                                      Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann abweichend von den Vorschriften\nnach den Nummern 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschrif-\nten nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen,\nArtikel 3\nsoweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen\n§ 2 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsverordnung vom              oder technischen Schiffsdienstes, die Deutsche im Sinne\n26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch die      des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein müssen, auf","2080           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004\ndem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nach-                gesetzes oder Unionsbürger sein muss, ersetzt werden.\nweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit           Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4\neiner Bruttoraumzahl von über 3 000 der vorgeschrie-             Abs. 4 geregelt.“\nbene Schiffsmechaniker auf dem inländischen see-\nmännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar                                        Artikel 4\nist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Be-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsatzungsmitglied, das Deutscher im Sinne des Grund-              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. August 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}