{"id":"bgbl1-2004-41-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":41,"date":"2004-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/41#page=106","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_41.pdf#page=106","order":7,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2004-07-19T00:00:00Z","page":2054,"pdf_page":106,"num_pages":4,"content":["2054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 27. Juli 2004\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                           Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“\n(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord-                durch die Angabe „Artikel 30 Abs. 1 der Ver-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                      ordnung (EG) Nr. 2287/2003,“ ersetzt.\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                       cc) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Arti-\nkel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 2341/2002“ durch die Angabe „Artikel 30\nArtikel 1                                        Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003“\nersetzt.\nÄnderung\nder Seefischerei-Bußgeldverordnung                         dd) Die Nummern 6, 7 und 8 werden gestrichen.\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni                   ee) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 19a\n1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verord-                Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/\nnung vom 9. April 2003 (BGBl. I S. 518), wird wie folgt                   93“ durch die Angabe „Artikel 19a Abs. 2 der\ngeändert:                                                                 Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung\nmit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           Nr. 1954/2003“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord-\nnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom                         „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\n17. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 5,               Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen\n1999 Nr. L 105 S. 32)“ durch die Angabe „Ver-            ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom                 Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember\n4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1)“               2003 mit Durchführungsbestimmungen für satelli-\nsowie die Angabe „Verordnung (EG)                        tengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl.\nNr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember                 EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich\n2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten               oder fahrlässig\nund entsprechender Fangbedingungen für be-               1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fische-\nstimmte Fischbestände und Bestandsgrup-                      reifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites\npen in den Gemeinschaftsgewässern sowie                      Satellitenortungsgerät verlässt,\nfür Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit\nFangbeschränkungen (2003) (ABl. EG Nr.                   2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Arti-\nL 356 S. 12)“ durch die Angabe „Verordnung                   kel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satelli-\n(EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezem-                  tenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die\nber 2003 zur Festsetzung der Fangmöglich-                    dort genannten Daten übertragen werden,\nkeiten und begleitender Fangbedingungen für\nbestimmte Fischbestände und Bestands-                    3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertre-\ngruppen in den Gemeinschaftsgewässern so-                    ter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23\nwie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern                    Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht\nmit Fangbeschränkungen (2004) (ABl. EU Nr.                   richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nL 344 S. 1)“ ersetzt.                                        oder nicht rechtzeitig übermittelt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                 2055\n4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem      3. § 11 wird wie folgt geändert:\nFischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne\ndass die erneute Betriebsbereitschaft der              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ninstallierten Satellitenanlage festgestellt wurde\nb) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die\nund ohne dass die zuständige Behörde das\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“ durch\nAuslaufen genehmigt hat.“\ndie Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2287/2003“ er-\nsetzt.\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:                         c) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6“ durch die\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5              Angabe „Artikel 8“ ersetzt.\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein                d) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 2“\nGebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003               durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 3“ ersetzt.\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         e) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die\nAngabe „Artikel 9“ ersetzt.\n1. entgegen Artikel 26 Unterabs. 1 ein Netz mit einer\nkleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebe-           f) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 8 in Verbin-\nnen Mindestmaschenöffnung verwendet,                         dung mit Anhang IV Nr. 1 Satz 2“ durch die Angabe\n„Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2\n2. entgegen Artikel 27 Abs. 1 eine Vorrichtung oder             Satz 2“ ersetzt, das Wort „oder“ gestrichen und am\nein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Net-            Ende ein Komma gesetzt.\nzes verstopfen oder die Maschenöffnung verrin-\ngern,                                                     g) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n3. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 eine dort ge-              „5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit An-\nnannte gezielte Fischerei ausübt,                                 hang III Nr. 6 Satz 2 eine Heringsanlandung\nzum Verkauf für den menschlichen Verzehr\n4. entgegen Artikel 28 Abs. 2 Beifänge an Bord hat,                  anbietet,“.\ndie das dort genannte Gewicht oder den dort\ngenannten Anteil übersteigen,                             h) Es werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:\n5. entgegen Artikel 28 Abs. 3 oder 4 Unterabs. 1                „6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung\noder Artikel 29 Satz 2 mit einem Fischereifahr-                   mit Anhang IV Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein\nzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig                   dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet,\nwechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom\nletzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurück-             7.   entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung\nkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht recht-                mit Anhang IV Nr. 4, 5, 7, 8, 10 Satz 1, Nr. 11.1,\nzeitig anläuft,                                                   13 oder 17 Buchstabe b in den dort genannten\nGebieten während der angegebenen Sperr-\n6. entgegen Artikel 29 Satz 1 Fisch mit einer gerin-                 zeiten den Fischfang betreibt, Sandaal anlan-\ngeren als der dort festgelegten Mindestgröße                      det oder an Bord behält, ohne spezielle Fang-\nnicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,                erlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt\noder die für die Fischerei auf Schellfisch ge-\n7. entgegen Artikel 30 Abs. 3 ein Logbuch oder                       nannten Bedingungen nicht oder nicht recht-\neinen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht voll-              zeitig erfüllt oder\nständig führt,\n8.   ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1\n8. entgegen Artikel 30 Abs. 4 bei einer Überprüfung                  in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt.“\nnicht Hilfe leistet,\ni) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\n9. entgegen Artikel 31 Satz 1 bei der gezielten\nFischerei einer oder mehrerer der dort genannten                „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nArten ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-               Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vor-\nnung an Bord mitführt,                                       sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Unter-\nabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 12.6 Unter-\n10. ohne Genehmigung nach Artikel 32 eine Umla-                   abs. 1 oder Nr. 12.7 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-\ndung vornimmt,                                               nung (EG) Nr. 2287/2003 eine Menge von frischem\n11. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt                 oder gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig\nfängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,                 wiegt.\n12. entgegen Artikel 36 Abs. 1 eine dort genannte                    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig              Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen\noder nicht rechtzeitig macht,                                ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nNr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän eines\n13. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt                 Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig\nanlandet oder\n1. entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für\n14. entgegen Artikel 38 Abs. 2 einen dort genannten                   die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden\nFang entlädt oder umlädt.“                                       sind, an Bord behält oder anlandet,","2056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 eine dort             1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-\ngenannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis               hang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau\nnicht mitführt,                                            nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder\n3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch         2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt          hang V Nr. 21 Satz 1 einer beförderten Menge einer\noder                                                       dort genannten Art eine Kopie einer dort genann-\nten Erklärung nicht beifügt.“\n4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine dort genannte\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht     5. § 23 wird wie folgt neu gefasst:\nrechtzeitig übermittelt.“                                                         „§ 23\nDurchsetzung von\n4. § 16 wird wie folgt neu gefasst:                                         Bestimmungen zum Fang von Haien\n„§ 16                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nDurchsetzung                            oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des\nvon Aufwandsbeschränkungen                        Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Hai-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5            fischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU Nr. L 167\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Ge-            S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nbot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003              fahrlässig\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-          1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Haifischflossen an Bord\nlässig                                                             abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,\n1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-            2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Haifischflossen, die ent-\nhang V Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischerei-             gegen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 an Bord\nfahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen                  abgetrennt, an Bord mitgeführt, umgeladen oder\ninnerhalb des dort genannten Gebietes und außer-               angelandet wurden, zum Verkauf anbietet,\nhalb des Hafens aufhält,\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 die dort genannten Teile\n2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-                der Haifische ins Meer zurückwirft oder\nhang V Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 oder Nr. 15 eine\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 über das dort\ndort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\ngenannte Gewicht nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nvollständig Buch führt.“\n3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-\nhang V Nr. 7 Unterabs. 3 zwei Fanggeräte einsetzt,     6. § 24 erhält folgende Fassung:\n4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-                                       „§ 24\nhang V Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genann-\ntes Fanggerät an Bord mitführt,                                       Durchsetzung von Bestimmungen\nzur statistischen Erfassung von Rotem\n5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-                    Thun, Schwertfisch und Großaugenthun\nhang V Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät\noder Fisch an Bord hat,                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\n6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-            oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des\nhang V Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht          Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statis-\nfestzurrt oder nicht verstaut,                             tischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und\nGroßaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr.\n7. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-            L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder\nhang V Nr. 16 ohne die dort genannte Genehmi-              dessen Beauftragter\ngung mit dem Entladen beginnt,\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Doku-\n8. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-                ment mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erfor-\nhang V Nr. 19 Kabeljau mit anderen Arten gemischt              derlichen Angaben nicht beifügt,\naufbewahrt oder die Behältnisse mit Kabeljau im\nLaderaum nicht getrennt von anderen Behältnis-             2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Doku-\nsen verstaut oder                                              ment den dort genannten Behörden nicht oder\nnicht rechtzeitig aushändigt,\n9. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-\nhang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau               3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genann-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt.             ten Art einführt,\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei der Ausfuhr ein Doku-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\nment mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erfor-\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Ge-\nderlichen Angaben nicht beifügt,\nbot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003\nverstößt, indem er als Eigentümer oder Besitzer vor-           5. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genann-\nsätzlich oder fahrlässig                                           ten Art ausführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                        2057\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbe-                                               Artikel 2\nscheinigung mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII\nerforderlichen Angaben nicht beifügt oder                                            Neubekanntmachung\nder Seefischerei-Bußgeldverordnung\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genann-\nten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederaus-                   Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nfuhr einführt.“                                                   rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefi-\nscherei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-\n7. Folgender neuer § 25 wird angefügt:                                  ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.\n„§ 25\nZuständigkeit\nSoweit die Ausführung des Seefischereigesetzes\nArtikel 3\nBundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständig-\nkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-                                            Inkrafttreten\nwidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf\ndie Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Land-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwirtschaft und Ernährung übertragen.“                                Kraft.\nBonn, den 27. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller"]}