{"id":"bgbl1-2004-41-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":41,"date":"2004-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/41#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_41.pdf#page=79","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der  Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen  sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-07-30T00:00:00Z","page":2027,"pdf_page":79,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              2027\nGesetz\nzur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der\nRechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen\nzwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen\nsowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften\nVom 30. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nPassives\nWahlrecht zum Personalrat\nInhaltsübersicht\nFür die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle\nArtikel 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)          gilt § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als\nArtikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nArtikel 3 Änderung des Wehrsoldgesetzes\nBundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Be-\nschäftigung in einem Kooperationsbetrieb.\nArtikel 4 Inkrafttreten\n§4\nArtikel 1\nSondervorschriften\nKooperationsgesetz                                       für Soldatinnen und Soldaten\nder Bundeswehr\n(1) Gehören Soldatinnen und Soldaten einer Dienst-\n(BwKoopG)\nstelle an, in der sie nach den §§ 48 ff. des Soldatenbetei-\nligungsgesetzes einen Personalrat wählen, gelten für ihr\n§1                              aktives und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3.\nGeltungsbereich\n(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahl-\nDieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatin-        bereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des\nnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter         § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-          sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperations-\nteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung         betrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren\nihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine          Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauens-\nTätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen           person nicht wählbar.\nwurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation ein-\ngegangen ist.\n§5\n§2                                             Schwerbehinderte Menschen\nAktives                               (1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt\nWahlrecht zum Personalrat                     die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen\nBeamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und          bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches\nArbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahl-      Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesmi-\nberechtigt.                                                    nisteriums der Verteidigung unberührt.","2028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n(2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die An-                                        §8\nwendung der Vorschriften über die Schwerbehinderten-\nvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.                                 Weitergeltung\nvon Dienstvereinbarungen\nDie in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung\n§6                              geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Koopera-\ntionsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsver-\nGeltung                             einbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Rege-\narbeitsrechtlicher Vorschriften                lungen ersetzt werden.\n(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die\nAnwendung der Vorschriften über die Vertretung der                                         §9\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für\ndie Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und                                Anhängige Verfahren\ndes Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen              Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im\nund Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als        Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle\nsolche aktiv und passiv wahlberechtigt.                       beim Bundesministerium der Verteidigung oder personal-\nvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Ver-\n(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des\nwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftig-\nBetriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional\nten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.\nvergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und\nSoldaten.\n(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen,                                  Artikel 2\ndie ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat,                                   Änderung\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Spre-                          des Bundesbesoldungsgesetzes\ncherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die\nSchwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht              Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nerfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der   Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nin § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtun-    zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom\ngen deren jeweilige Dienststelle.                             30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\n1. § 58a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n§7                                  „Werden von einem auswärtigen Staat oder einer\nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistun-\nÜbergangsmandat                              gen für eine besondere Verwendung gewährt, sind\ndiese, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung\n(1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle               abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Aus-\nnimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines               landsverwendungszuschlag anzurechnen.“\nBetriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr,\nsoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des          2. § 69 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBetriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Ko-\n„In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1\noperationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht\nsoll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Ab-\n(Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen sei-\nsatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium\nnes Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, un-\nder Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet\nverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebs-\nwerden.“\nratswahl zu bestellen.\n3. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\n(2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige                wird wie folgt geändert:\nmehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Per-\nsonalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zu-                 a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amts-\nständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahl-                bezeichnung mit Funktionszusatz „Direktor bei\nberechtigten stammen.                                                 einer Landesversicherungsanstalt – als stellver-\ntretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-\n(3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Koopera-                  schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-\ntionsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergeb-               dungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ die Amts-\nnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach                bezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Infor-\nzwölf Monaten.                                                        mationsmanagement und Informationstechnik der\nBundeswehr“ eingefügt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nJugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maß-                 b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-\ngabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Per-                   bezeichnung „Direktor und Professor des Wehr-\nsonalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der                 wissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv-\nJugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat.                und Betriebsstoffe“ die Amtsbezeichnung „Erster\nDirektor beim Bundesamt für Informationsmana-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die                gement und Informationstechnik der Bundeswehr“\nSchwerbehindertenvertretungen.                                        eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              2029\nc) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amts-                 b) Dem Abschnitt 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbezeichnung „Präsident des Amtes für Wehrgeo-\nphysik“ gestrichen.                                             „(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um\n0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach\nd) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts-               Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.“\nbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für\nFinanzen“ die Amtsbezeichnung „Präsident des              c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\nBundesamtes für Informationsmanagement und\nInformationstechnik der Bundeswehr“ eingefügt.               aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer\nverwendet werden oder sich in der Ausbildung\nArtikel 3                                      zum Kampfschwimmer befinden, erhalten\neine besondere Vergütung in Höhe von\nÄnderung                                        225,00 Euro monatlich.“\ndes Wehrsoldgesetzes\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                         gefügt:\nmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), geändert\ndurch Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I                     „(2) Soldaten, die als Minentaucher ver-\nS. 2138), wird wie folgt geändert:                                       wendet werden oder sich in der Ausbildung\nzum Minentaucher befinden, erhalten eine\n1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro\n„Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-                       monatlich.“\nschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-\ncc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten\nBetrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der            d) Abschnitt 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nvom Bundesministerium der Verteidigung für die\nGemeinschaftsverpflegung veranschlagten Beschaf-                    „(2) Die Höhe der besonderen Vergütung be-\nfungskosten (Naturalkosten).“                                    trägt\n2. In § 8a Abs. 2 wird die Angabe „(Angehörige der Ein-             1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder\nsatzreserve)“ gestrichen.                                            Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen\nund Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)\n3. § 8b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen\n„(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt              Strahlflugzeugen          352,50 Euro monatlich,\ngewährt:\n2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeug-\n1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fach-                    operationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Ein-\nunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Aus-                 satz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transport-\nbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und                  luftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des\nnach der Beförderung zum Fachunteroffizier der                   Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefern-\nReserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von                 aufklärer, Hubschrauberführer Combat Search\n766,93 Euro,                                                     And Rescue und Hubschrauberschwarmführer\nder Luftwaffe             270,00 Euro monatlich,\n2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feld-\nwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in             3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe,\neinem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der                    Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des\nBeförderung zum Feldwebel der Reserve in einem                   Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige\nweiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der                 Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hub-\nzusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird.                          schrauberführer in der fliegerischen Grund-\nDer Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig                   schulung des Heeres und in Verwendungen\ngewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.“                              außerhalb fliegender Verbände und gleichge-\nstellter Einrichtungen 232,50 Euro monatlich,\n4. § 8g Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehöri-\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Vorausset-                 ge mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahl-\nzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in                   getriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen\nVerbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgeset-                                               183,75 Euro monatlich,\nzes erfüllt wären.“\n5. für Lufttransportbegleiter\n5. Die Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                           112,50 Euro monatlich,\na) In Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „bei\n6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe\neinem ununterbrochenen Aufenthalt“ durch die\n105,00 Euro monatlich\nWörter „für die Dauer eines ununterbrochenen\nAufenthalts“ und die Angabe „bei mindestens                  und\n24-stündigem Aufenthalt“ durch die Angabe „für\ndie Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufent-              7. für Angehörige der Sondergruppe\nhalts“ ersetzt.                                                                             86,25 Euro monatlich.","2030          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nWerden im Falle der Nummer 7 im laufenden                                  als Bergführer der Bundeswehr eingesetzt\nKalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens                            sind oder“.\nfünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die\nbesondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um\n5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“                                                Artikel 4\ne) Abschnitt 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                                                  Inkrafttreten\n„1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nabgeschlossene Ausbildung zum Bergführer                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}