{"id":"bgbl1-2004-41-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":41,"date":"2004-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/41#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_41.pdf#page=66","order":4,"title":"Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch  (Kommunales Optionsgesetz)","law_date":"2004-07-30T00:00:00Z","page":2014,"pdf_page":66,"num_pages":13,"content":["2014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nGesetz\nzur optionalen Trägerschaft von Kommunen\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n(Kommunales Optionsgesetz)\nVom 30. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        gefasst:\n„Kapitel 6\nInhaltsübersicht                                       Datenübermittlung und Datenschutz“.\nd) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 50 Datenübermittlung“.\nArtikel 2    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 3    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 4    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 51a Kundennummer“.\nArtikel 4a Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes\nArtikel 5    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch           f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 6    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 7    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                „§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch\ndie Träger der Grundsicherung für\nArtikel 8    (weggefallen)\nArbeitsuchende“.\nArtikel 9    (weggefallen)\ng) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Anga-\nArtikel 10   Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes              be eingefügt:\nArtikel 11   Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\n„§ 51c Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 12   Änderung der Gewerbeordnung\nh) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende\nArtikel 13   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung                      Angaben eingefügt:\nArtikel 14 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-\nleistungen am Arbeitsmarkt                                 „§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Siche-\nrung des Lebensunterhalts\nArtikel 14a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nArtikel 15   Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung\n§ 65b Übergang zu den Leistungen zur Ein-\ngliederung in Arbeit\nArtikel 16   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 65c   Übergang bei verminderter Leistungs-\nArtikel 17   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfähigkeit\n§ 65d Übermittlung von Daten\nArtikel 1                                 § 65e   Fortwirken von Vereinbarungen und Ver-\nÄnderung                                           waltungsakten; Forderungsübergang“.\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                        i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung                     angefügt:\nfür Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-                „Anlage\nzember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch                     (zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und        Anpas-\nArtikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I                                        sungskriterien“.\nS. 1842), wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Agentur für Arbeit\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    wirkt“ durch die Wörter „nach § 6 zuständigen Trä-\na) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:                  ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken“\nersetzt.\n„§ 6a Experimentierklausel“.\nb) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende                 3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die\nAngaben eingefügt:                                        Angabe „§ 34“ ersetzt.\n„§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kom-\nmunalen Träger                                4. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentier-                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nklausel“.                                            folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               2015\nIn Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:                von kommunalen Trägern jeweils der in der Nen-\nnung des Landes nach Absatz 4 am höchsten\n„2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-       gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis\ntungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4,          dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.\n§§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landes-\nrecht nicht andere Träger bestimmt sind                 (4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an\n(kommunale Träger).“                                 die Zustimmung der zuständigen obersten Landes-\nbehörde gebunden. Stellen in einem Land mehr\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als\n„(2) Die Länder können bestimmen, dass und             Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach\ninwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemein-             Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die\nden oder Gemeindeverbände zur Durchführung                oberste Landesbehörde dem Bundesministerium\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben           für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge\nnach diesem Gesetz heranziehen und ihnen                  die antragstellenden kommunalen Träger zugelas-\ndabei Weisungen erteilen können; in diesen                sen werden sollen.\nFällen erlassen die Kreise den Widerspruchs-                 (5) Der Antrag kann bis zum 15. September 2004\nbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b             mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden.\nAbs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2         Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs\ngelten auch in den Fällen des § 6a.                       Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Trä-\nger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum\n(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nwahr.\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses\nGesetzes über die Zuständigkeit von Behörden                 (6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der\nfür die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem             Bundesagentur errichten die zugelassenen kommu-\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder                 nalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfül-\nanzupassen.“                                              lung der Aufgaben nach diesem Buch.\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n5. § 6a wird wie folgt gefasst:                                  Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landes-\nbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n„§ 6a                                mung des Bundesrates die Zulassung widerrufen.\nExperimentierklausel                         Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers,\nder der Zustimmung der obersten Landesbehörde\n(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung               bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirt-\nfür Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen             schaft und Arbeit die Zulassung durch Rechts-\nfür Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1            verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In\nSatz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale                  den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft,\nTräger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelas-          wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für\nsen werden können. Die Erprobung ist insbesonde-              Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach\nre auf alternative Modelle der Eingliederung von              der Antragstellung.“\nArbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliede-\nrungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausge-\n6. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:\nrichtet.\n„§ 6b\n(2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als                                Rechtsstellung der\nTräger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch                      zugelassenen kommunalen Träger\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind\nrates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer\nan Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-\nbesonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mit-\nlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6\nwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c ver-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den\npflichtet haben (zugelassene kommunale Träger).\n§§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d\nFür die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entspre-\nund 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben\nchend.\ninsoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für\n(3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Trä-              Arbeit.\nger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der\n(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-\nzuzulassenden kommunalen Träger werden zu-\nsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der\nnächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten,\nVerwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendun-\ndie sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat\ngen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die\n(Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von\nMittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den\nden Ländern nach Absatz 4 benannten kommuna-\nMaßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit\nlen Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Län-\nbei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1\nderkontingente werden verteilt, indem die Länder\nSatz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unbe-\nnach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des\nrührt.\nStatistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002\nin eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend                (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die\ndieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung               Leistungsgewährung zu prüfen.","2016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n§ 6c                               des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des\nWirkungs-                             Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41\nforschung zur Experimentierklausel                  Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maß-\ngabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit           des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.\nuntersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch                Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt\ndie zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich              auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leis-\nzur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für              tungen nach diesem Buch.“\nArbeit und berichtet den gesetzgebenden Körper-\nschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008           10. § 17 wird wie folgt geändert:\nüber die Erfahrungen mit den Regelungen nach den\n§§ 6a bis 6c. Die Länder sind bei der Entwicklung            a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nder Untersuchungsansätze und der Auswertung der                  ter „die Agenturen für Arbeit“ durch die Wörter\nUntersuchung zu beteiligen.“                                     „die zuständigen Träger der Leistungen nach\ndiesem Buch“ ersetzt.\n7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                           b) In Absatz 2 werden die Wörter „ist die Agentur\nfür Arbeit“ durch die Wörter „sind die Träger der\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindes“\nLeistungen nach diesem Buch“ ersetzt.\ndie Wörter „und der im Haushalt lebende Partner\ndieses Elternteils“ eingefügt.\n11. § 18 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Hilfebdürftigen“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndurch das Wort „Hilfebedürftigen“ ersetzt.\nfügt:\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger\n„4. die dem Haushalt angehörenden minderjäh-                 und die zugelassenen kommunalen Träger ent-\nrigen unverheirateten Kinder der in den Num-             sprechend.“\nmern 1 bis 3 genannten Personen, soweit\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsie nicht aus eigenem Einkommen oder Ver-\nmögen die Leistungen zur Sicherung ihres                 „Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommuna-\nLebensunterhalts beschaffen können.“                     len Träger.“\n8. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird der dritte Teilsatz wie folgt  12. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3\ngefasst:                                                     Satz 5“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 5“\nersetzt.\n„die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf\nhinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vor-\n12a. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes\nangeboten wird.“                                                „(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\nhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit\n8a. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird nach den Wör-          in dem Monat, für den die Leistungen erbracht wer-\ntern „befreit sind,“ ein Absatz eingefügt.                   den, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                            13. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „soll“\ndie Wörter „im Einvernehmen mit dem kommu-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnalen Träger“ eingefügt.                                        „(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistun-\ngen nach diesem Buch die bisherigen Leistun-\n„Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“\ngen als Vorschuss auf die Leistungen der Kran-\nkenversicherung weiter; § 102 des Zehnten\n9a. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              Buches gilt entsprechend.“\n„(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\nkann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im 14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nErsten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-          „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 54\nten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften         Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.\nund Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und\ndie in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des        15. In § 29 Abs. 1 werden vor dem Wort „Erwerbstätig-\nDritten Buches geregelten Leistungen erbringen.              keit“ die Wörter „sozialversicherungspflichtigen oder\nFür Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-            selbständigen“ eingefügt.\nhinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten\ndie §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1,  16. § 31 wird wie folgt geändert:\n2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches ent-             a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Agentur für\nsprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen                  Arbeit“ durch die Wörter „des zuständigen Trä-\nLeistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abwei-                  gers“ ersetzt.\nchenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                2017\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stufe“ die            d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nWörter „nach Absatz 1“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter       22. § 46 wird wie folgt geändert:\n„die Agentur für Arbeit“ durch die Wörter            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„der zuständige Träger“ ersetzt.\n„(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der\n17. § 33 wird wie folgt geändert:                                    Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-\nlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistun-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Agen-               gen von der Bundesagentur erbracht werden.\ntur für Arbeit“ durch das Wort „sie“ ersetzt.                Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungs-\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                 gewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben\nvon Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrge-\n„3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Ver-\nnommen werden. Eine Pauschalierung von Ein-\npflichteten steht und\ngliederungsleistungen und Verwaltungskosten\na) schwanger ist oder                                   ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Ein-\nb) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung sei-          gliederungsleistungen und Verwaltungskosten\nnes sechsten Lebensjahres betreut.“                 werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.“\nc) Nummer 4 wird gestrichen.                                  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\neingefügt:\n18.  § 36 wird wie folgt geändert:                                      „(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 1“ durch die               Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf\nAngabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.                           die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der\nZuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die               Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung\nAngabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.                    zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für\nWirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit\n19. § 43 wird wie folgt geändert:                                    dem Bundesministerium der Finanzen durch\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates ergänzende andere Maßstäbe für die\nb) Im neuen Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender\nVerteilung der Mittel für Leistungen zur Einglie-\nSatz 2 eingefügt:\nderung in Arbeit festlegen.\n„Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätz-\n(3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1\nlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen\nSatz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertrag-\nwerden.“\nbar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Be-\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                             trag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets\ndes laufenden Jahres nicht übersteigen.“\n20. In § 44a Satz 2 wird nach dem Wort „ein“ das Wort\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n„anderer“ eingefügt.\nd) Folgende Absätze 5 bis 10 werden angefügt:\n21. § 44b wird wie folgt geändert:                                      „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             an den Leistungen für Unterkunft und Heizung\nnach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Bezirk jeder\nKommunen durch das Vierte Gesetz für moder-\nAgentur für Arbeit eine Arbeitsgemein-\nne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Be-\nschaft“ durch die Wörter „durch privatrecht-\nrücksichtigung der sich aus ihm ergebenden\nliche oder öffentlich-rechtliche Verträge\nEinsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliar-\nArbeitsgemeinschaften“ ersetzt.\nden Euro entlastet werden.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n(6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom\n„Befinden sich im Bereich eines kommu-                  Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.\nnalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit,             Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum\nist eine Agentur als federführend zu be-                1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprü-\nnennen.“                                                fung, dass die Entlastung der Kommunen den\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt\noder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes\n„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt             rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend\ndie zuständige oberste Landesbehörde im                      anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                 Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Über-\nschaft und Arbeit.“                                          prüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006\n„(4) Die Agentur für Arbeit und der kommuna-              festgelegt.\nle Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von                   (7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und\ndenen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis-            2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen.\ntungen des jeweils anderen Trägers erheblich                 Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen\nsein können.“                                                den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich über-","2018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nsteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bun-       dennummer ist vom Träger der Grundsicherung für\ndes rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen              Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nut-\nJahres entsprechend anzupassen, allerdings                zen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie\nnicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma           den Zwecken nach § 51b Abs. 4. Soweit vorhanden,\ngenau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober                 ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach\n2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes            dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der\nfür das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum             Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer\n1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem              bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn\nJahre 2008 festgelegt.                                    sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach\n(8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen              längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistun-\nsind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei             gen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch\nJahre vorzunehmen.                                        wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese\nRegelungen gelten entsprechend auch für Bedarfs-\n(9) Für die Überprüfungen und Anpassungen              gemeinschaften. Bei der Übermittlung der Daten\ndes in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes              verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bun-\nnach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage          desagentur vergebene Trägernummer.“\ngenannten Kriterien maßgebend.\n(10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5    25a. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:\ngenannten Leistungen wird den Ländern erstat-\n„§ 51b\ntet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monats-\nmitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die                                 Datenerhebung und\nÜberprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils                         -verarbeitung durch die Träger\ndes Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt,                     der Grundsicherung für Arbeitsuchende\ndass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur                   (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung\ngesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils           für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei\ndes Bundes auf Antrag eines Landes monatlich              der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-\nim Voraus Abschläge auf den bis dahin gelten-             suchende ergebenden Daten über\nden Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge\nkönnen bis zu einem Monat vorgezogen wer-                 1. die Empfänger von Leistungen nach diesem\nden.“                                                         Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Be-\ndarfsgemeinschaften,\n22a. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und\n„Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen                    Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in\nTräger obliegt den zuständigen Landesbehörden.“                   den allgemeinen Arbeitsmarkt,\n3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der\n22b. Nach § 49 wird die Angabe zum Sechsten Kapitel                    Grundsicherung für Arbeitsuchende.\nwie folgt gefasst:                                            Die kommunalen Träger und die zugelassenen kom-\n„Kapitel 6                             munalen Träger übermitteln der Bundesagentur die\nDaten nach Satz 1 als personenbezogene Daten-\nDatenübermittlung und Datenschutz“.\nsätze unter Angabe der Kundennummer sowie der\nNummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.\n23. § 50 wird wie folgt geändert:\n(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind\na) In der Überschrift werden die Wörter „an Dritte“           Angaben über\ngestrichen.\n1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familien-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundes-\nstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsange-\nagentur darf“ durch die Wörter „Die Bundes-\nhörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthalts-\nagentur, die kommunalen Träger und die zu-\nrechtliche Status; Sozialversicherungsnummer,\ngelassenen kommunalen Träger dürfen sich\nsoweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfs-\ngegenseitig oder“ ersetzt.\ngemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusam-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      mensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsge-\nmeinschaft; Änderungen der Zusammensetzung\n24. In § 51 werden die Wörter „Die Bundesagentur darf“                 der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushalts-\ndurch die Wörter „Die Träger der Leistungen nach                  mitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszu-\ndiesem Buch dürfen“ ersetzt.                                      schläge;\n2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art\n25. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:                          und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an\n„§ 51a                                    die einzelnen Leistungsempfänger (einschließ-\nlich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nKundennummer                                   bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,\nJeder Person, die Leistungen nach diesem                       anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Anga-\nGesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von                ben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen\nder Bundesagentur oder im Auftrag der Bundes-                     nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach\nagentur von den zugelassenen kommunalen Trä-                      den §§ 29 und 30; Beendigung der Hilfe auf\ngern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kun-                   Grund der Einstellung der Leistungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              2019\n3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen,            27. § 52 wird wie folgt geändert:\nübergegangenen Ansprüche und des Vermö-\ngens für alle Leistungsempfänger;                         a) In Absatz 2 werden die Wörter „darf die Bundes-\nagentur“ durch die Wörter „dürfen die Träger der\n4. für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger               Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.\nzusätzlich zu den unter Nummer 1 und Num-\nmer 2 genannten Merkmalen: höchster Schul-                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nabschluss an allgemein bildenden Schulen;                    fügt:\nhöchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss                  „(2a) Die Datenstelle der Rentenversiche-\n(Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu               rungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach\nArt und Umfang einer Erwerbsminderung; Zu-                   den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-\nmutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe,                  chern und nutzen, soweit dies für die Daten-\ndie einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Be-                   abgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und             lich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei\nUmfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und                (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für\nArbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches;              die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten\nAngaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4                        Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)\nzu erheben und zu übermitteln.                                   nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche\nerforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Daten-\n(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und                 stelle der Rentenversicherungsträger gespei-\nSitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zustän-             cherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss\ndigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des                   des Datenabgleichs zu löschen.“\nzuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und\nAusgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leis-                  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Agen-\ntungsarten zu erheben und zu übermitteln.                        turen für Arbeit“ durch die Wörter „Die Träger der\nLeistungen nach diesem Buch“ ersetzt.\n(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen\nDaten können nur – unbeschadet auf sonstiger                  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungs-                    „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft\npflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und                 und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ngenutzt werden:                                                  nung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen                  terium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nnach diesem und dem Dritten Buch an die von                  das Nähere über das Verfahren des automati-\nden Erhebungen betroffenen Personen,                         sierten Datenabgleichs und die Kosten des Ver-\nfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die\n2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsiche-                  Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine\nrung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirt-               zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-\nschaftliche Leistungserbringung sowie                        gen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest\ndas Gebiet eines Bundeslandes umfasst.“\n3. bei der Erstellung von Statistiken und Einglie-\nderungsbilanzen durch die Bundesagentur, der\nlaufenden Berichterstattung und der Wirkungs-       28. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nforschung nach den §§ 53 bis 55.\na) Satz 1 wird gestrichen.\n(5) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit\nb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-\nebene den genauen Umfang der nach den Absät-                     „Die Bundesagentur erstellt aus den bei der\nzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, ein-                Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-\nschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen             suchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den\nfür deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu                 ihr von den kommunalen Trägern und den zuge-\nverwendenden Systematiken, die Art der Über-                     lassenen kommunalen Trägern nach § 51b über-\nmittlung der Datensätze einschließlich der Daten-                mittelten Daten Statistiken.“\nformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und\nLöschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemein-               c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2\nschaftsnummern nach § 51a.“                                      und 3.\n26. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:              29. § 65 wird wie folgt geändert:\n„§ 51c                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nVerordnungsermächtigung                                                   „§ 65\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit                      Allgemeine Übergangsvorschriften“.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grund-                b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der                     eingefügt:\nDatenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu\nInhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzuneh-                    „Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab\nmen.“                                                            1. August 2004 erheben.“","2020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65e einge-               2. mit Dritten die Erbringung von Leistungen der\nfügt:                                                            Hilfe zur Arbeit vereinbaren,\n„§ 65a                             die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelas-\nsenen kommunalen Träger mit deren oder dessen\nÜbergang zu den Leistungen\nZustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis\nzur Sicherung des Lebensunterhalts\nlängstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur\n(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den           Eingliederung in Arbeit fortzuführen; § 134 des\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen-            Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des\ntur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht              Zustimmungsverfahrens können zwischen den\nerrichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-            Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine\nnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits-               Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung\ngemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Ja-           als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der\nnuar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur               zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von\nSicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige             zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die\nHilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfs-          Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der\ngemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt            Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder\ndem zugelassenen kommunalen Träger eine Aus-\n1. durch den zuständigen kommunalen Träger für\nfertigung des Bescheides.\nPersonen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis\n31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag                  (2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des\nHilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-               zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis\nsozialhilfegesetz bezogen haben,                         zum 30. Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der\nEingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für\n2. in den übrigen Fällen durch die zuständige                gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichti-\nAgentur für Arbeit.                                      gem Grund ablehnen.\nDie Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leis-                                      § 65c\ntungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leis-\ntungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat,                                   Übergang\nübermittelt dem zuständigen Leistungsträger un-                        bei verminderter Leistungsfähigkeit\nverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbeschei-              In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004\ndes und die vollständigen Antragsunterlagen; er\nzahlt die Leistung für den zuständigen Leistungs-            1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2\nträger aus und rechnet in einem vereinfachten Ver-               Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches\nfahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwi-                erbracht wurde oder\nschen beiden Leistungsträgern vereinbart werden;             2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsmin-\nkommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die                derung eines Empfängers von Hilfe zum Lebens-\nZustimmung des anderen Leistungsträgers als                      unterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,\nerteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen                 der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Le-\nnach Zugang der Unterrichtung über den beabsich-                 bensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht\ntigten ersten Bescheid die Versagung der Zustim-                 entschieden ist,\nmung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungs-\ngilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45\nträger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der\nam 1. Januar 2005 als angerufen.\nAnträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts und die Auszahlung der Leistung durch                                       § 65d\nden zuständigen Leistungsträger.                                             Übermittlung von Daten\n(2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistun-              (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem              Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger\nEmpfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen;                 auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unter-\ndie erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung            lagen über die Gewährung von Leistungen für\nder Umstände des Einzelfalles für drei bis neun              Personen, die Leistungen der Grundsicherung für\nMonate erfolgen.                                             Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen,\n§ 65b                              zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für\ndie Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erfor-\nÜbergang zu den Leistungen                      derlich ist.\nzur Eingliederung in Arbeit\n(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der\n(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den           Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen-            Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine\ntur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht              Pauschalierung ist zulässig.\nerrichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-\nnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits-                                         § 65e\ngemeinschaft übertragen hat, können Träger der                                      Fortwirken\nSozialhilfe, die nach dem 31. Juli 2004                                      von Vereinbarungen und\nVerwaltungsakten; Forderungsübergang\n1. einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistun-\ngen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bun-               (1) Soweit die zweckentsprechende Verwen-\ndessozialhilfegesetz erbringen oder                      dung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004             2021\nunterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeits-           2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4\nlosengeld II ganz oder teilweise auf Grund von                      dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen),\nam 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen                       soweit diese in der Eingliederungsvereinba-\noder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin                   rung enthalten sind, nicht auf anderen, vor-\nan den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte                    rangigen gesetzlichen Regelungen beruhen\ngezahlt werden.                                                     sowie die im Zusammenhang mit § 17 des\n(2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über                   Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum\nden Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit                 31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-\nbeim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe                 brachten Leistungen übersteigen.\nund Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe                   3. Aufwendungen für Personal und Sachmittel\nüber eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt                   zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2\nwirken bei den Leistungen zur Sicherung des                         genannten Leistungen, soweit diese einen\nLebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die                 Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.\nHöhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entspre-                    4. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach\nchend anzuwenden ist.“                                              § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese\nLeistungen nach dem Wohngeldgesetz in der\n31. Folgende Anlage (zu § 46 Abs. 9) wird angefügt:                     bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-\n„Anlage                                                             sung ein Anspruch bestanden hätte.\n(zu § 46 Abs. 9)                                                    Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist\nÜberprüfungs- und Anpassungskriterien                        zu verwenden: das Produkt aus der Zahl\nder Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen\nDer Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht                   nach § 29 des Zwölften Buches erhalten,\ndem Hundertfachen des Quotienten aus dem zu-                        und dem durchschnittlichen pauschalierten\nsätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen,                        Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das\nder notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der                 aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004\nKommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen,                    ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem\neinerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommu-                   Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete,\nnen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1                     Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe\nandererseits (Nenner).                                              des Statistischen Bundesamtes fortgeschrie-\nDer zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommu-                      ben wird. Die Angemessenheit des Bezugs\nnen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe                auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand\neines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der                      von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu\nBelastungen der Kommunen durch das Vierte                           überprüfen.\nGesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits-               B. Entlastungen der Kommunen\nmarkt einerseits und der Summe der sich aus ihm\nergebenden Entlastungen der Kommunen und der                     1. Nettoaufwendungen der Kommunen für er-\nsich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder                     werbsfähige Hilfebedürftige und die mit die-\nandererseits.                                                       sen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden\nPersonen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nBei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind                     in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden\nstatistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus                 Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach\ndem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Geset-                      Abschnitt 2 (insbesondere laufende und ein-\nzes ergeben. Solange und soweit solche Daten                        malige Leistungen, Übernahme von Kranken-\nnicht verfügbar sind, ist auf andere statistische                   und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten\nQuellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der                     der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit)\nVerwendung dieser anderen Quellen ist zu überprü-                   und Krankenhilfe nach Abschnitt 3.\nfen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungs-\nvollzug vorliegen.                                                  Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist\nzu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)\nDie Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit                    Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leis-\ndie oben genannten Datenquellen noch nicht ver-                     tungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in\nfügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der                 der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden\nBezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der                   Fassung bezogen hätten, und den durch-\nEinkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1                       schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-\nNr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt-                     gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-\nschaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozial-                   empfängern aus der Sozialhilfestatistik zum\nhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik             31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem\nnach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte                  Gesamtindex der Verbraucherpreise des Sta-\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-                       tistischen Bundesamtes, wobei berücksich-\nrung des Jahres 2003.                                               tigt wird, in welchem Umfang die durch-\nDie Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:                  schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-\ngemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-\nA. Belastungen der Kommunen                                         empfängern die durchschnittlichen Nettoauf-\n1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach                   wendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht\n§ 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses                 erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern über-\nGesetzes.                                                   steigen.","2022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nZur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als                      geldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004\nSchätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfs-                 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden\ngemeinschaften, die Leistungen nach dem                         hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der\nBundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. De-                  Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach\nzember 2004 geltenden Fassung bezogen                           diesem Gesetz erhalten, und dem durch-\nhätten, zu verwenden: die Summe der Zahl                        schnittlichen pauschalierten Wohngeld, das\nder Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen                       aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004\nnach diesem Gesetz erhalten und vor dem                         ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und\nBezug dieser Leistungen kein Arbeitslosen-                      für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucher-\ngeld nach dem Dritten Buch bezogen haben,                       preisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom,\nsowie die Summe der Zahl derjenigen Be-                         Gas und andere Brennstoffe des Statis-\ndarfsgemeinschaften, die neben Leistungen                       tischen Bundesamtes fortgeschrieben wird.\nnach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis\n2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hil-\nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung\nfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Mil-\nauch Entgeltersatzleistungen nach dem Drit-\nlionen Euro.“\nten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-\nhalten hätten (Doppelbezieher).\nArtikel 2\nAls Schätzgröße für die Zahl der zu berück-\nsichtigenden Doppelbezieher ist zu verwen-                                  Änderung\nden: die Zahl der Doppelbezieher aus der                    des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004,          In § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nfortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl      – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-\nder Bedarfsgemeinschaften, die Arbeits-           zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4\nlosenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis       des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-\nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung           dert worden ist, werden nach den Wörtern „über die Hilfe\nerhalten hätten.                                  zum Lebensunterhalt“ die Wörter „oder der Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch“ einge-\n2. Aufwendungen der Kommunen in Höhe von\nfügt.\n1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für er-\nwerbsfähige Hilfebedürftige nach Abschnitt 2\nUnterabschnitt 2 des Bundessozialhilfege-\nsetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-                                 Artikel 3\ntenden Fassung.                                                             Änderung\n3. Aufwendungen der Kommunen für Personal                      des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nund Sachmittel zur Durchführung der in den           Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nNummern 1 und 2 genannten Leistungen.             (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nAls Schätzgröße für diese Aufwendungen ist        S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-\nzu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)      zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-\nZahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließ-       ändert:\nlich Doppelbezieher), die Leistungen nach\ndem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum        1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421h wie\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung be-                folgt gefasst:\nzogen hätten, und den jahresdurchschnitt-              „§ 421h (weggefallen)“.\nlichen Personal- und Sachmittelaufwendun-\ngen je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005\nin Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit         2.   § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nder jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate              „(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem\nder Personalkosten im öffentlichen Dienst.             Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-\nDie Höhe der angenommenen jahresdurch-                 ten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3\nschnittlichen Personal- und Sachmittelauf-             und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1\nwendungen je Bedarfsgemeinschaft ist an-               Nr. 1 und 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Nr. 3,\nhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug              §§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünf-\nzu überprüfen.                                         ten Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten\nC. Entlastung der Länder                                     Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den\n§§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an\n1. Entlastungen der Länder durch die Änderung             erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten\ndes Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für             Buches erbracht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.              der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger\nAls Schätzgröße für die Ermittlung dieser Ent-         nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistun-\nlastung ist zu verwenden: die Hälfte der               gen nach den §§ 35 und 36.“\nSumme aus der Schätzgröße für die Leistun-\ngen für Unterkunft und Heizung nach § 29          2a. In § 50 Nr. 2 werden nach den Wörtern „berücksich-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,                  tigungsfähige Fahrkosten“ die Wörter „nach § 81\nsoweit auf diese Leistungen nach dem Wohn-             Abs. 2 und 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               2023\n2b. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3         (BGBl. I S. 2190, 2004 I S. 452) werden die Wörter\nangefügt:                                               „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die\n„Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2      Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nsind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27            nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.\nAbs. 3 Nr. 5).“\n2c. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-                              Artikel 5\ngefügt:\nÄnderung\n„Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2                des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nsind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27\nAbs. 3 Nr. 5).“                                            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n3.   § 364 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                     chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom\n„(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald        30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\nund soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die\nAusgaben übersteigen.“\n1.   In § 3 Satz 1 Nr. 3a werden nach den Wörtern „der\nBundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder dem\n4.   § 421h wird aufgehoben.\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches\nzuständigen Träger“ eingefügt.\n5.    § 434j Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„In diesen Fällen                                        2.   In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach den\n1. gilt Absatz 8 nicht und                                   Wörtern „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ die\nWörter „oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosen-\n2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am\ngeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter\nmen“ eingefügt.\nanzuwenden.“\n2a. In § 58 Abs. 4 werden nach den Wörtern „die Bun-\nArtikel 4                               desagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen\nÄnderung                                 des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kom-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      munalen Träger“ eingefügt und wird das Wort „hat“\ndurch das Wort „haben“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\n2b. § 173 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\ndurch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004              „Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II\n(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:                        zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fäl-\nlen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen\n1. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                   kommunalen Träger.“\n„Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten,          3.   § 279f wird wie folgt geändert:\nist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Brutto-              a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\neinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte\n„Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch\nBedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20\nArbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1\nAbs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.“\nNr. 2b entsprechend.“\n2. In § 203a werden nach den Wörtern „Agenturen für                b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nArbeit“ die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des\nZweiten Buches die zugelassenen kommunalen Trä-\nger“ eingefügt.                                                                     Artikel 6\nÄnderung\n3. § 252 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur                 Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nfür Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten        Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nBuches die zugelassenen kommunalen Träger die             7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch\nBeiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach    Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\ndem Zweiten Buch.“                                        S. 1950), wird wie folgt geändert:\nArtikel 4a                          1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „Dienst-\nstelle der Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter\nÄnderung                                „, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen\ndes GKV-Modernisierungsgesetzes                       kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1\nIn Artikel 1 Nr. 36 § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des GKV-          Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers“ einge-\nModernisierungsgesetzes vom 14. November 2003                     fügt.","2024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n2. In § 52 werden nach den Wörtern „wegen einer Sperr-                                  Artikel 11\nzeit ruhen“ die Wörter „oder das Arbeitslosengeld II\nÄnderung\nnach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“\ndes Umsatzsteuergesetzes 1999\neingefügt.\n§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I\n3. § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 1270), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\na) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ werden           23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird\ndurch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit, den       wie folgt geändert:\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches\nzuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zwei-      1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein\nten Buches zugelassenen kommunalen Trägern“                Komma und die Wörter „der gesetzlichen Träger der\nersetzt.                                                   Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zwei-\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch             ten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemein-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt und werden                schaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozi-\nnach dem Wort „Rentenversicherung“ ein Komma               algesetzbuch“ eingefügt.\nund die Wörter „einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ndes Zweiten Buches zuständigen Träger oder            2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versi-\neinem nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-              cherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von\nnen kommunalen Träger“ eingefügt.                          Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nbuch“ eingefügt.\nArtikel 7\nArtikel 12\nÄnderung\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch                                Änderung der Gewerbeordnung\n§ 10 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch                 In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der\n– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-       Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das           (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 18 des\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember         Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert\n2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt    worden ist, werden die Wörter „und zur Erfüllung der Auf-\ngeändert:                                                     gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz\nvom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“ gestrichen.\n1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem Zwölf-\nten“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.\nArtikel 13\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                                         Änderung\nder Wirtschaftsprüferordnung\n„Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht\nfür die Leistungen nach § 13 dieses Buches.“                 § 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. November 1975\n(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 62 des\n3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.     Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nArtikel 8                            trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des\n(weggefallen)                          Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des\nBundesrates ist nicht erforderlich.“\nArtikel 9                                                      Artikel 14\n(weggefallen)                                                 Änderung des\nVierten Gesetzes für moderne\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt\nArtikel 10                              Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am\nÄnderung                              Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\ndes Gerichtsvollzieherkostengesetzes                wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-\n01. In Artikel 2 Nr. 3 wird § 19a Abs. 2 folgender Satz\nzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch\nangefügt:\nArtikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bun-             „In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist\ndesagentur für Arbeit“ durch die Wörter „die nach diesem             abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale\nBuch zuständigen Träger der Leistungen“ ersetzt.                     Träger zuständig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               2025\n1.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:                                        „Die für den Zuweisungsort jeweils zu-\nständigen Träger der Leistungen nach\na) Nummer 32c wird wie folgt gefasst:\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n„32c. § 368a wird aufgehoben.“                                        können für die Dauer eines Aufenthalts\nb) Die bisherigen Nummern 32c bis 32j werden die                          an einem anderen Ort die Leistungen\nneuen Nummern 32d bis 32k.                                            weitergewähren, wenn ein erwerbsfähi-\nger Spätaussiedler sich dort nach Be-\nendigung der Sprachförderung zum\n2.  Artikel 5 Nr. 7 wird aufgehoben.                                          Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\n3.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:                                        buch zuständigen Träger vor Beginn des\na) In Nummer 2 Buchstabe b § 3 Satz 1 Nr. 3a wer-                         Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und\nden die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“                         dieser Aufenthalt 30 Tage nicht über-\ndurch die Wörter „den jeweils zuständigen Trä-                        steigt;“.\ngern nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.                              cc) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Nummer 10 wird aufgehoben.                                             „Weitere finanzielle Hilfen werden nicht\ngewährt.“ ‘\n3a. Artikel 17a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n‚2. § 3a wird wie folgt geändert:                        3b. Artikel 22 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3c. Artikel 33a wird aufgehoben.\n„§ 3a\nGewährung von Leistungen\n3d. In Artikel 34 wird Nummer 1 wie folgt geändert:\nnach dem Sozialgesetzbuch“.\na) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ngefasst:\n„Registrierung“ die Wörter „von der zuständi-\ngen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a               ,bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu-                       „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die\nständigen zugelassenen kommunalen Träger                      Wörter „der jeweils nach dem Zweiten Buch\nnur die nach den Umständen unabweisbar                        Sozialgesetzbuch zuständige Träger“ einge-\ngebotenen Leistungen zur Sicherung des                        fügt.‘\nLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch\nb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch oder“ eingefügt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        ,e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgen-                   aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Num-\nden Satz ersetzt:                                           mer 1 nach der Angabe „Hilfe zum\nLebensunterhalt nach Abschnitt 2 des\n„Spätaussiedler, die abweichend von                         Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundes-                     und die Wörter „Leistungen zur Siche-\nvertriebenengesetzes in einem ande-                     rung des Lebensunterhalts nach dem\nren Land oder                                           Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“\nb) der Zuweisung auf Grund des § 2                          und nach den Wörtern „oder einer\noder einer anderen landesinternen                       gleichartigen Einrichtung gewährt, kann“\nRegelung                                                die Wörter „der jeweils nach dem Zwei-\nan einem anderen Ort ständigen Aufent-                      ten Buch Sozialgesetzbuch zuständige\nhalt nehmen, erhalten in der Regel für die                  Träger,“ eingefügt.\nDauer von drei Jahren ab Registrierung in               bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern\nder Erstaufnahmeeinrichtung des Bun-                        „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ein Komma\ndes von der zuständigen Agentur für                         und die Wörter „oder die Leistungen zur\nArbeit oder dem nach § 6a des Zweiten                       Sicherung des Lebensunterhalts“ einge-\nBuches Sozialgesetzbuch zuständigen                         fügt.\nzugelassenen kommunalen Träger nur\ndie nach den Umständen unabweisbar                      cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Trä-\ngebotenen Leistungen zur Sicherung des                      ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die\nLebensunterhalts nach dem Zweiten                           Wörter „der jeweils nach dem Zweiten\nBuch Sozialgesetzbuch oder von dem                          Buch Sozialgesetzbuch zuständige Trä-\nfür den tatsächlichen Aufenthalt zustän-                    ger“ eingefügt.\ndigen Träger der Sozialhilfe nur die nach\ndd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Trä-\nden Umständen unabweisbar gebotene\nger der Sozialhilfe“ ein Komma und die\nHilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.“\nWörter „dem jeweils nach dem Zweiten\nbb) Im neuen Satz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt                    Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Trä-\ngefasst:                                                    ger“ eingefügt.‘","2026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n4.   Artikel 61 wird wie folgt geändert:                                c) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3\na) In Absatz 2 werden die Angabe „18 Abs. 3“ durch                     bis 8.\ndie Angabe „18 Abs. 4“ ersetzt und die Angabe                                        Artikel 15\n„§§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1“ durch die Angabe                                         Änderung\n„§§ 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1“ ersetzt.                   der Beratungshilfevordruckverordnung\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                    In § 2 Satz 1 der Beratungshilfevordruckverordnung\nfügt:                                                     vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt\n„(2a) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar        durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003\n2004 in Kraft.“                                           (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter\n„der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „den jeweils\nzuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten\nArtikel 14a                              Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Bundeskindergeldgesetzes\n§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung                                           Artikel 16\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),                                         Rückkehr\ndas zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom                            zum einheitlichen Verordnungsrang\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird\nDer auf Artikel 15 beruhende Teil der dort geänderten\nwie folgt geändert:\nRechtsvorschrift kann auf Grund der einschlägigen\n1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kinder“ die             Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-\nWörter „nach diesem Gesetz oder“ eingefügt.                    den.\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 19 Satz 1 Nr. 1\ndes Zweiten Buches“ das Wort „Sozialgesetz-                                            Artikel 17\nbuch“ eingefügt.                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n„Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung            Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das\nin dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im          Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002\njeweils letzten Bericht der Bundesregierung über            (BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch Artikel 65 des\ndie Höhe des Existenzminimums von Erwachse-                 Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\nnen und Kindern festgestellten entsprechenden               außer Kraft.\nKosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder                  (2) Artikel 3 Nr. 2c und 3 tritt am 1. Januar 2005 in\nergibt.“                                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}