{"id":"bgbl1-2004-41-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":41,"date":"2004-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/41#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_41.pdf#page=64","order":2,"title":"Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz  § 201a StGB  (36. StrÄndG)","law_date":"2004-07-30T00:00:00Z","page":2012,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nSechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n– § 201a StGB –\n(36. StrÄndG)\nVom 30. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht zum Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils wird\nnach der Angabe „§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ in einer\nneuen Zeile die Angabe „§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-\nbereichs durch Bildaufnahmen“ eingefügt.\n2. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:\n„§ 201a\nVerletzung des höchstpersönlichen\nLebensbereichs durch Bildaufnahmen\n(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem\ngegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnah-\nmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebens-\nbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestell-\nte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.\n(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person,\ndie sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten\nRaum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und\ndadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mit-\ntel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.\n§ 74a ist anzuwenden.“\n3. In § 205 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 202 bis 204“ durch die Angabe „§§ 201a\nbis 204“ ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}