{"id":"bgbl1-2004-41-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":41,"date":"2004-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts  und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)","law_date":"2004-07-30T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":2,"num_pages":62,"content":["1950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nGesetz\nzur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung\ndes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern\n(Zuwanderungsgesetz)\nVom 30. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   §   5   Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     §   6   Visum\n§   7   Aufenthaltserlaubnis\nInhaltsübersicht\n§   8   Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nArtikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und       §   9   Niederlassungserlaubnis\ndie Integration von Ausländern im Bundesgebiet\n§ 10    Aufenthaltstitel bei Asylantrag\n(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)\nArtikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni-          § 11    Einreise- und Aufenthaltsverbot\nonsbürgern           (Freizügigkeitsgesetz/EU      –    § 12    Geltungsbereich; Nebenbestimmungen\nFreizügG/EU)\nArtikel 3    Änderung des Asylverfahrensgesetzes                                               Abschnitt 2\nArtikel 4    Änderung des AZR-Gesetzes                                                            Einreise\nArtikel 5    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\n§ 13    Grenzübertritt\nArtikel 6    Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\n§ 14    Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum\nArtikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung\nheimatloser Ausländer im Bundesgebiet                   § 15    Zurückweisung\nArtikel 8    Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes              § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer\nArtikel 9    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nAbschnitt 3\nArtikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtli-\ncher Gesetze                                                        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung\nArtikel 11   Änderungen sonstiger Gesetze                            § 16    Studium; Sprachkurse; Schulbesuch\nArtikel 12   Änderungen von Verordnungen                             § 17    Sonstige Ausbildungszwecke\nArtikel 13   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 14   Bekanntmachungserlaubnis                                                          Abschnitt 4\nArtikel 15   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                   Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit\n§ 18    Beschäftigung\nArtikel 1                               § 19    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte\n§ 20    (weggefallen)\nGesetz\nüber den Aufenthalt, die                           § 21    Selbständige Tätigkeit\nErwerbstätigkeit und die Integration\nvon Ausländern im Bundesgebiet                                                      Abschnitt 5\n(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)                                          Aufenthalt aus völkerrechtlichen,\nhumanitären oder politischen Gründen\nInhaltsübersicht                              § 22    Aufnahme aus dem Ausland\n§ 23    Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbe-\nKapitel 1                                      hörden\nAllgemeine Bestimmungen                           § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen\n§    1    Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                      § 24    Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz\n§    2    Begriffsbestimmungen                                       § 25    Aufenthalt aus humanitären Gründen\n§ 26    Dauer des Aufenthalts\nKapitel 2\nEinreise und Aufenthalt im Bundesgebiet                                             Abschnitt 6\nAbschnitt 1                                            Aufenthalt aus familiären Gründen\nAllgemeines                             § 27    Grundsatz des Familiennachzugs\n§    3    Passpflicht                                                § 28    Familiennachzug zu Deutschen\n§    4    Erfordernis eines Aufenthaltstitels                        § 29    Familiennachzug zu Ausländern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                  1951\n§ 30  Ehegattennachzug                                        § 58a Abschiebungsanordnung\n§ 31  Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten           § 59  Androhung der Abschiebung\n§ 32  Kindernachzug                                           § 60  Verbot der Abschiebung\n§ 33  Geburt eines Kindes im Bundesgebiet                     § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Dul-\n§ 34  Aufenthaltsrecht der Kinder                                   dung)\n§ 35  Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kin- § 61  Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen\nder\n§ 62  Abschiebungshaft\n§ 36  Nachzug sonstiger Familienangehöriger\nKapitel 6\nAbschnitt 7\nBesondere Aufenthaltsrechte                                     Haftung und Gebühren\n§ 37  Recht auf Wiederkehr                                    § 63  Pflichten der Beförderungsunternehmer\n§ 38  Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche                 § 64  Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer\nAbschnitt 8                          § 65  Pflichten der Flughafenunternehmer\nBeteiligung                          § 66  Kostenschuldner; Sicherheitsleistung\nder Bundesagentur für Arbeit                   § 67  Umfang der Kostenhaftung\n§ 39  Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung                   § 68  Haftung für Lebensunterhalt\n§ 40  Versagungsgründe\n§ 69  Gebühren\n§ 41  Widerruf der Zustimmung\n§ 70  Verjährung\n§ 42  Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht\nKapitel 7\nKapitel 3\nVerfahrensvorschriften\nFörderung der Integration\n§ 43  Integrationskurs                                                                 Abschnitt 1\n§ 44  Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs                          Zuständigkeiten\n§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs   § 71  Zuständigkeit\n§ 45  Integrationsprogramm                                    § 72  Beteiligungserfordernisse\n§ 73  Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren\nKapitel 4                                 und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln\nOrdnungsrechtliche Vorschriften                   § 74  Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis\n§ 46  Ordnungsverfügungen                                                              Abschnitt 2\n§ 47  Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung\nBundesamt\n§ 48  Ausweisrechtliche Pflichten                                            für Migration und Flüchtlinge\n§ 49  Feststellung und Sicherung der Identität                § 75  Aufgaben\n§ 76  (weggefallen)\nKapitel 5\nBeendigung des Aufenthalts                                              Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                             Verwaltungsverfahren\nBegründung der Ausreisepflicht                  § 77  Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen\n§ 50  Ausreisepflicht                                         § 78  Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Be-\nscheinigungen\n§ 51  Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fort-\ngeltung von Beschränkungen                              § 79  Entscheidung über den Aufenthalt\n§ 52  Widerruf                                                § 80  Handlungsfähigkeit Minderjähriger\n§ 53  Zwingende Ausweisung                                    § 81  Beantragung des Aufenthaltstitels\n§ 54  Ausweisung im Regelfall                                 § 82  Mitwirkung des Ausländers\n§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen         § 83  Beschränkung der Anfechtbarkeit\nder inneren Sicherheit\n§ 84  Wirkungen von Widerspruch und Klage\n§ 55  Ermessensausweisung\n§ 85  Berechnung von Aufenthaltszeiten\n§ 56  Besonderer Ausweisungsschutz\nAbschnitt 2                                                   Abschnitt 4\nDurchsetzung der Ausreisepflicht                            Datenübermittlung und Datenschutz\n§ 57  Zurückschiebung                                         § 86  Erhebung personenbezogener Daten\n§ 58  Abschiebung                                             § 87  Übermittlungen an Ausländerbehörden","1952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n§ 88     Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwen-        (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-\ndungsregelungen                                        der,\n§ 89     Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden\nMaßnahmen                                              1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allge-\nmeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist,\n§ 90     Übermittlungen durch Ausländerbehörden\nsoweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt\n§ 91     Speicherung und Löschung personenbezogener Daten           ist,\n§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz\n2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsver-\n§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration           fassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbar-\nund Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle                keit unterliegen,\n3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge\nKapitel 8\nfür den diplomatischen und konsularischen Verkehr\nBeauftragte für Migration,                        und für die Tätigkeit internationaler Organisationen\nFlüchtlinge und Integration                       und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkun-\ngen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Aus-\n§ 92     Amt der Beauftragten\nländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines\n§ 93     Aufgaben                                                   Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitig-\n§ 94     Amtsbefugnisse                                             keit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig\ngemacht werden können.\nKapitel 9\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                                §2\n§ 95     Strafvorschriften\nBegriffsbestimmungen\n§ 96     Einschleusen von Ausländern                               (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne\n§ 97     Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und banden-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\nmäßiges Einschleusen                                      (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und\n§ 98     Bußgeldvorschriften                                    die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch.\nKapitel 10                              (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesi-\nVerordnungsermächtigungen;                      chert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Kranken-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  versicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffent-\nlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kinder-\n§ 99     Verordnungsermächtigung                                geld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer\n§ 100    Sprachliche Anpassung                                  Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die\n§ 101    Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte               gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu\nermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer\n§ 102    Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und An-\nrechnung\nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Bei-\nträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkom-\n§ 103    Anwendung bisherigen Rechts                            men berücksichtigt.\n§ 104    Übergangsregelungen\n(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr\n§ 105    Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen                   gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssu-\n§ 106    Einschränkung von Grundrechten                         chenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-\n§ 107    Stadtstaatenklausel                                    nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn\ner den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften\nhinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.\nKinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-\nKapitel 1\nden bei der Berechnung des für die Familienunterbrin-\nAllgemeine Bestimmungen                          gung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.\n(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-\n§1                               merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in\nZweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                   das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen\n(ABl. EG 2000 Nr. L 239 S.1) und der nachfolgend ergan-\n(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung           genen Rechtsakte.\ndes Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik\nDeutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung               (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes\nunter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrations-          ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtli-\nfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpo-        nie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-\nlitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.            destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schut-\nDas Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären         zes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und\nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es              Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Vertei-\nregelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstä-      lung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-\ntigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern.       sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind,\nDie Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.           auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1953\nKapitel 2                              (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkom-\nmen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist ver-\nEinreise und Aufenthalt im Bundesgebiet               pflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den\nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Auf-\nAbschnitt 1                            enthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.\nAllgemeines\n§5\nAllgemeine Erteilungsvoraussetzungen\n§3\n(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der\nPasspflicht                          Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird\n(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einrei-      und\nsen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkann-      1.   der Lebensunterhalt gesichert ist,\nten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern\nsie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung         1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen\nbefreit sind.                                                     anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit\ndes Ausländers geklärt ist,\n(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von\n2.   kein Ausweisungsgrund vorliegt und\nihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen\nvor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt       3.   soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufent-\nund einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs              haltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers\nMonaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.                   nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder\ngefährdet.\n§4\n(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts-\nErfordernis eines Aufenthaltstitels               erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,\n(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf-      dass der Ausländer\nenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern      1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und\nnicht durch Recht der Europäischen Union oder durch\nRechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf         2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im\nGrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur                   Visumantrag gemacht hat.\nGründung einer Assoziation zwischen der Europäischen         Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Vorausset-\nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II        zungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es\nS. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufent-        auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht\nhaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als  zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.\n1. Visum (§ 6),                                                 (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels\nnach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von\n2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder\nder Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den\n3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).                            übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach\nKapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.\n(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer\nErwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz be-              (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versa-\nstimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der        gen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5\nErwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthalts-    oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Ein-\ntitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Er-        zelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der\nwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine       Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offen-\nAufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung be-         bart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden\nsitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt     Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des\nwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt         Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrün-\nhat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die       deten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den\nAusübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun-          Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von\ndesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei       bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\nder Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur\nfür Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.                                    §6\n(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben,                                 Visum\nwenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitge-         (1) Einem Ausländer kann\nbern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen sol-\nchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem    1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder\nAusländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-      2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei\nrung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die             Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von\nErwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels         dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufent-\ngestattet ist.                                                   halte)\n(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer,      erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des\ndie als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind,   Schengener Durchführungsübereinkommens und der\ndas berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.              dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In","1954              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nAusnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker-             scheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-\nrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung          nis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die\npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland          Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlänge-\nerteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des         rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den\nSchengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt           Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauer\nsind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das     des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindun-\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be-            gen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen\nschränken.                                                     für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familien-\n(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch        angehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.\nfür mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum\nvon bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden,                                      §9\ndass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate inner-\nhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ers-                         Niederlassungserlaubnis\nten Einreise an nicht überschreiten darf.                        (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter\n(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum       Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer\nkann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufent-           Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt\nhaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von          und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen\nsechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an ver-          werden. § 47 bleibt unberührt.\nlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von          (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis\neiner Auslandsvertretung eines anderen Schengen-An-            zu erteilen, wenn\nwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate\ninnerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das           1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,\nVisum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1             2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,\nSatz 2 verlängert werden.\n3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwilli-\n(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das\nge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-\nBundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der\nleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf\nEinreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für\nvergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder\ndie Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden\nVersorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-\nVorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit\nternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf\neinem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes\nGrund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege\neiner Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis\nwerden entsprechend angerechnet,\nangerechnet.\n4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor-\n§7                                   sätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-\nstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer\nAufenthaltserlaubnis                           Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-        worden ist,\nhaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit-\n5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitneh-\nten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründe-\nmer ist,\nten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen\nvon diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthalts-              6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Aus-\nzweck erteilt werden.                                              übung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaub-\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung         nisse ist,\ndes beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist         7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-\neine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestim-          che verfügt,\nmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung\nentfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt        8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-\nwerden.                                                            schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-\ndesgebiet verfügt und\n§8                               9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis                     mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Famili-\nenangehörigen verfügt.\n(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fin-\nden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ertei-        Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nach-\nlung.                                                          gewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abge-\nschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird ab-\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht        gesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperli-\nverlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei        chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-\neinem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen-            rung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung\nden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten    einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen           und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen,\nhat.                                                           wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher\n(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach         Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44\n§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnah-         Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrati-\nme an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Ent-         onskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                1955\nTeilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber       mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein\nhinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2        Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden,\nund 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in          eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen\nSatz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.                 die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungs-\n(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-          anordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abge-\nschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach        schoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten          Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.\nerfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2              (2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten\nSatz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in       Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem\neiner Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten           Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundes-\nschulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.         gebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe\nSatz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.       seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der\n(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2   Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle\nSatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der     des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.\nStrafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungs-\nerlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent-                                 § 12\nhaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:                     Geltungsbereich; Nebenbestimmungen\n1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltser-           (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet\nlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Aus-       erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schen-\nländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer      gener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt\nNiederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der       im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.\ndazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des\nBundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlas-              (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können\nsungserlaubnis führten; angerechnet werden höchs-         mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kön-\ntens vier Jahre,                                          nen, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer\nräumlichen Beschränkung, verbunden werden.\n2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-\nhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der          (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in\nAufenthaltserlaubnis führte.                              dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer\nräumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich\nzu verlassen.\n§ 10\n(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Auf-\nAufenthaltstitel bei Asylantrag                enthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich be-\n(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,    schränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig\nkann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylver-         gemacht werden.\nfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines           (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das\ngesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obers-          Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes\nten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn           beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaub-\nwichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es         nis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches\nerfordern.                                                    Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder\n(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus-      die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-\nländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel    ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden\nkann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet         und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen\ndes Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer           erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\neinen Asylantrag gestellt hat.\n(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar                               Abschnitt 2\nabgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück-\ngenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel                                Einreise\nnur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.\nSofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfah-                                     § 13\nrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein                             Grenzübertritt\nAufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im\nFalle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthalts-           (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise\ntitels keine Anwendung.                                       aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen\nGrenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten\nVerkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund ande-\n§ 11                             rer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-\nEinreise- und Aufenthaltsverbot                 barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind\n(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben        verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen aner-\noder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das         kannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3\nBundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm          Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle\nwird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines             des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.\nAnspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel               (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist\nerteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen     ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze über-\nwerden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt   schritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Las-","1956             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nsen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-       Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen            bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die\nAusländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung        Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des\n(§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensge-      Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die\nsetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder        Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel\nDurchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangs-             vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbe-\nstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck             werbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis\npassieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1     zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach\nvor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des        Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Auslän-\nAusländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer      der aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung\neingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.            der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft\nzwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen\n§ 14                           Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die\nder Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen,\nUnerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum\nist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.\n(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet\nist unerlaubt, wenn er                                          (2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer ver-\npflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Vertei-\n1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3       lung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen\nAbs. 1 nicht besitzt,                                    nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine\n2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht be-    nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Wider-\nsitzt oder                                               spruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.\n3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er       (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde,\nbesitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.        die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2\n(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-    und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung.\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können           Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst\nAusnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.              hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser\nBehörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeein-\nrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist\n§ 15\ndie von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Auf-\nZurückweisung                        nahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes und\n(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an  der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten\nder Grenze zurückgewiesen.                                   bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme ver-\npflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes\n(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen       sind entsprechend anzuwenden.\nwerden, wenn\n(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 ver-\n1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,                            anlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der\n2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt      durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung\nnicht dem angegebenen Zweck dient oder                   zu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe der\n3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das            Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung durch\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des    die die Verteilung veranlassende Stelle sind der zentralen\nSchengener Durchführungsübereinkommens nicht             Verteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten sowie Eltern und\nerfüllt.                                                 ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu\nmelden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Auf-\n(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf-     nahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Lan-\nenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-        des weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Ausset-\nhaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn    zung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Auf-\ner nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5      enthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt.\nAbs. 1 erfüllt.                                              Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\n(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden ent-  verordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu\nsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asyl-         regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-\nantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,       zes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregie-\nsolange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den          rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des\nVorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.       Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 oder Satz 3\ngetroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die\n§ 15a                           Klage hat keine aufschiebende Wirkung.\nVerteilung                           (5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer\nunerlaubt eingereister Ausländer                nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem\nanderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungs-\n(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl\nwechsel wird der Ausländer von der Quote des abgeben-\nnachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der\nden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Lan-\nunerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen\ndes angerechnet.\nund aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben\nwerden können, werden vor der Entscheidung über die             (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für\nAussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines          Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 ein-\nAufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen  gereist sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1957\nAbschnitt 3                           tes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse\nauf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeits-\nAufenthalt zum Zweck der Ausbildung\nlosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge\nbleiben unberührt.\n§ 16\n(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Aus-\nStudium; Sprachkurse; Schulbesuch                 übung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bun-\n(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbe-        desagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder\nwerbung und des Studiums an einer staatlichen oder          durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-\nstaatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren        liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der\nAusbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbe-     Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für\nreitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt       Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der\nwerden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf-    Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in\nenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen       den Aufenthaltstitel zu übernehmen.\nsoll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studi-       (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer\nums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte\nzu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der         Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,\nAufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem       wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-\nangemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die        stimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung\nAufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens         nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufent-\nneun Monate betragen.                                       haltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.\n(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der\n(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäfti-\nRegel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf-\ngung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbil-\nenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht\ndung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer\nein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine An-\nBerufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverord-\nwendung.\nnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung     Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Be-\neiner Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder             schäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung\n180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie      ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-\nzur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.                liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.\n(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann          (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur\ndie Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche        erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot\neines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,         vorliegt.\nsofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von\nAusländern besetzt werden darf, verlängert werden.\n§ 19\n(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis\nzur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvor-                         Niederlassungs-\nbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schul-                    erlaubnis für Hochqualifizierte\nbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.             (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in beson-\nderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,\n§ 17                             wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt\nSonstige Ausbildungszwecke                    hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi-\nschenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Nie-\nEinem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum       derlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundes-\nZweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt      agentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die\nwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39         Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die\nzugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42        Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland\noder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass     und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche\ndie Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bun-         Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann be-\ndesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei      stimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis\nder Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur        nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehör-\nfür Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-     de oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.\nmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere\nAbschnitt 4                           1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnis-\nsen,\nAufenthalt zum\nZweck der Erwerbstätigkeit                        2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wis-\nsenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funk-\ntion oder\n§ 18\n3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer\nBeschäftigung\nBerufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindes-\n(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien-         tens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze\ntiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandor-        der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.","1958             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n§ 20                                                           § 23\n(weggefallen)                                           Aufenthaltsgewährung\ndurch die obersten Landesbehörden\n(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-\n§ 21\nchen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-\nSelbständige Tätigkeit                     scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-\nnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in\n(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis        sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-\nzur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wer-      enthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter\nden, wenn                                                    der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung\n1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein    nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundesein-\nbesonderes regionales Bedürfnis besteht,                 heitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit\ndem Bundesministerium des Innern.\n2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft\n(2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen\nerwarten lässt und\nder Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung\n3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital         vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-\noder durch eine Kreditzusage gesichert ist.              lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann\nabweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende\nDie Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in         Auflage erteilt werden.\nder Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro in-\nvestiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im           (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz\nÜbrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen     oder teilweise entsprechende Anwendung findet.\nnach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu\nGrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmer-                                         § 23a\nischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapi-                   Aufenthaltsgewährung in Härtefällen\ntaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs-\nund Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation         (1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass\nund Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der      einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,\ngeplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die         abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten\nzuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtli-         Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen\nchen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung      Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,\nzuständigen Behörden zu beteiligen.                          wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverord-\nnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht\n(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selb-    (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall\nständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völ-      unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der\nkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der          Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine\nGegenseitigkeit bestehen.                                    Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die\nAnnahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlos-\n(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die    sen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem\nAufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine        Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsge-\nangemessene Altersversorgung verfügen.                       währung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei      und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.\nJahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von           (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§ 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,      Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach\nwenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich        Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe\nverwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.      und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungser-\nklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Ver-\npflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu be-\nAbschnitt 5                            stimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1\nSatz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefall-\nAufenthalt aus völkerrechtlichen,\nkommissionen werden ausschließlich im Wege der\nhumanitären oder politischen Gründen\nSelbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen,\ndass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimm-\n§ 22                              ten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung\ntrifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt\nAufnahme aus dem Ausland                       voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkom-\nEinem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus-        mission dringende humanitäre oder persönliche Gründe\nland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären       die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesge-\nGründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine       biet rechtfertigen.\nAufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesmi-        (3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem\nnisterium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle       eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in\nzur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik        den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträ-\nDeutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Sat-      gers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständig-\nzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung       keitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltser-\neiner Erwerbstätigkeit.                                      laubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                1959\nab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr                (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu\nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kosten-      erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-\nerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in    linge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen\n§ 6 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genann-         des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt\nten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.            entsprechend.\n(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis\n§ 24                             erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausset-\nzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vor-\nAufenthaltsgewährung\nliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn\nzum vorübergehenden Schutz\ndie Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumut-\n(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlus-         bar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen ent-\nses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richt-         sprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwer-\nlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird          wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der\nund der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet       Ausländer\naufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4       a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-\nund 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorüberge-               chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit\nhenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.                im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen\n(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist               hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmun-\nausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des                 gen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,\n§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versa-  b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen\ngen.                                                              hat,\n(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1          c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den\naufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt.              Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie\nDie Länder können Kontingente für die Aufnahme zum                sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Char-\nvorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren.            ta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlau-\nDie Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes-           fen, oder\namt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für\ndie Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart       d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für\nhaben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest-        die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-\ngelegte Schlüssel.                                                stellt.\n(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden\n(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nAufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so-\nbestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.\nlange dringende humanitäre oder persönliche Gründe\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, die Vertei-\noder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüberge-\nlung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu\nhende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.\nregeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-\nEine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1\nordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch\nund 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer\ngegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt.\nUmstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesge-\nDie Klage hat keine aufschiebende Wirkung.\nbiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte\n(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in      bedeuten würde.\neinem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort\n(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig\naufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnli-\nist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltser-\nchen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den\nlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtli-\nAbsätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.\nchen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit\n(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf        dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit\nnicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer           nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt\nBeschäftigung gilt § 4 Abs. 2.                                werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten aus-\ngesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt\n(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorüberge-         werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Aus-\nhenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten                reise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt\nschriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrich-    insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder\ntet.                                                          über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht\noder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Aus-\n§ 25                             reisehindernisse nicht erfüllt.\nAufenthalt aus humanitären Gründen\n§ 26\n(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu\nDauer des Aufenthalts\nerteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an-\nerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus             (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt\nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit           kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert\nund Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung         werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5\nder Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.     jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der\nDie Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer        Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig\nErwerbstätigkeit.                                             im Bundesgebiet aufgehalten hat.","1960             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-      (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-\nden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen           sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz\neiner Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grün-          einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensge-\nde entfallen sind.                                           meinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbe-\nsteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf\n(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufent-\neinfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine\nkann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlän-\nNiederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-\ngert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbe-\namt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des\nsteht.\nAsylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-\nsetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht             (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwen-\nvorliegen.                                                   dung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Auslän-\nders der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bun-\n(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben\ndesgebiet tritt.\nJahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt\nbesitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,           (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-\nwenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten       sprechende Anwendung.\nVoraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung\nentsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der\neiner Erwerbstätigkeit.\nAufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens\nwird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensge-\nsetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Voll-                              § 29\nendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland einge-\nFamiliennachzug zu Ausländern\nreist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.\n(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer\nmuss\nAbschnitt 6\n1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf-\nAufenthalt aus familiären Gründen                           enthaltserlaubnis besitzen und\n2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.\n§ 27\n(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledi-\nGrundsatz des Familiennachzugs\ngen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah-     nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaub-\nrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesge-          nis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzun-\nbiet für ausländische Familienangehörige (Familiennach-      gen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgese-\nzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6     hen werden.\ndes Grundgesetzes erteilt und verlängert.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und\n(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspart-     dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf-\nnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden          enthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25\nAbsatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 ent-      Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitä-\nsprechende Anwendung.                                        ren Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der\n(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck      Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-\ndes Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derje-        nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht\nnige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den        gewährt.\nUnterhalt von anderen ausländischen Familienangehöri-           (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und\ngen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe        dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder\nangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen wer-     dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten\nden.                                                         abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn\ndem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1\n§ 28                             gewährt wurde und\nFamiliennachzug zu Deutschen                    1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland\ndurch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5\nAbs. 1 Nr. 1 dem ausländischen                               2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union übernommen wird oder\n1. Ehegatten eines Deutschen,                                    sich außerhalb der Europäischen Union befindet und\n2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,                  schutzbedürftig ist.\n3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur     Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige\nAusübung der Personensorge                               Familienangehörige eines Ausländers, dem vorüberge-\nhender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet\nzu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-\nsich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenom-\nenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von\nmenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.\n§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines\nminderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn           (5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die\ndie familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet             Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-\ngelebt wird.                                                 keit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1961\nerfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt      Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltser-\nist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit min-      laubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem\ndestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be-           von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewie-\nstanden hat.                                                 sen ist.\n(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach\n§ 30\nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch\nEhegattennachzug                        Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers\ngesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis\n(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-\nbesitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2\nhaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer\nSatz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaub-\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                     nis zu erteilen.\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2            (4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Ver-\nbesitzt,                                                 längerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Ab-\nsatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufent-\n3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder\nhaltserlaubnis verlängert werden, solange die Vorausset-\n4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren      zungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis\nErteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf-      nicht vorliegen.\nenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Ab-                                  § 32\nsatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Auf-                          Kindernachzug\nenthaltserlaubnis besitzt.\n(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5      ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\nAbs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,\nsolange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.         1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach\n§ 26 Abs. 3 besitzt oder\n§ 31\n2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte\nEigenständiges\nElternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlas-\nAufenthaltsrecht der Ehegatten\nsungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebens-\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im            mittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem\nFalle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft             allein personensorgeberechtigten Elternteil in das\nals eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs               Bundesgebiet verlegt.\nunabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,\n(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das\nwenn\n16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaub-\n1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens           nis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht\nzwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden         oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner\nhat oder                                                 bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die\nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland\n2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche\neinfügen kann, und beide Eltern oder der allein personen-\nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand\nsorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder\nund der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts-     Niederlassungserlaubnis besitzen.\nerlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,\n(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-\ner konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertre-\nders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet\ntenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufent-\nhat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide\nhaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-\nEltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil\ntigkeit.\neine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis\n(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmä-       besitzen.\nßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im\n(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind\nBundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit\neines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-\nes zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich\nden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur\nist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermög-\nVermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hier-\nlichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung\nbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu\nder Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besonde-\nberücksichtigen.\nre Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten\nwegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensge-\nmeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine                                       § 33\nerhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Be-\nGeburt eines Kindes im Bundesgebiet\nlange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein-\nträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere           Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist\nFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzu-         abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts\nmutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch        wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die\ndas Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebens-       Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-\ngemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von             sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-","1962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\ngebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt         In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungser-\nder Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei    laubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert\naufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des      werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder\nvisumfreien Aufenthalts als erlaubt.                         Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer\nJugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in\n§ 34                            der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.\nAufenthaltsrecht der Kinder                      (4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1\nNr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,\n(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist      wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen,\nabweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu     geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung\nverlängern, solange ein personensorgeberechtigter            nicht erfüllt werden können.\nElternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-\nerlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer\nLebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner                                     § 36\nAusreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.                        Nachzug sonstiger Familienangehöriger\n(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind      Einem sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-\nerteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,       ders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaub-\nvom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.           nis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer-\nDas Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungser-       gewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fami-\nlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entspre-       lienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf min-\nchender Anwendung des § 37 verlängert wird.                  derjährige Familienangehörige § 34 entsprechende An-\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,      wendung.\nsolange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-\nderlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.\nAbschnitt 7\n§ 35                                     Besondere Aufenthaltsrechte\nEigenständiges, unbefristetes\nAufenthaltsrecht der Kinder                                                § 37\n(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufent-                         Recht auf Wiederkehr\nhaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abwei-        (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmä-\nchend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu         ßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet\nerteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines         hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\n16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufent-\nhaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn                   1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs\n1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz       Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,\nder Aufenthaltserlaubnis ist,\n2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit\n2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-           oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,\nche verfügt und                                              die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernom-\n3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer      men hat, und\nAusbildung befindet, die zu einem anerkannten schu-      3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach\nlischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.            Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Le-\n(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des             bensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der\nBesitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel            Ausreise gestellt wird.\nnicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer         Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer\naußerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.          Erwerbstätigkeit.\n(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungser-       (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von\nlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn                    den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-\n1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers         gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 be-\nberuhender Ausweisungsgrund vorliegt,                    zeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,\nwenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten\n2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer\nSchulabschluss erworben hat.\nvorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-\nstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer              (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt\nGeldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt     werden,\nworden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe\n1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder\nausgesetzt ist oder\nausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet\n3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme                verließ,\nvon Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten\n2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder\nBuch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der\nAusländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu      3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-\neinem anerkannten schulischen oder beruflichen Bil-          sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-\ndungsabschluss führt.                                        leistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1963\n(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht       1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern\nnicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus               nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,\neigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts-               insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs-\nverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.             struktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige,\nnicht ergeben und\n(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundes-\ngebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts-        b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer\nerlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindes-           sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der\ntens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten                Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder\nhat.                                                                  andere Ausländer, die nach dem Recht der Euro-\npäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen\n§ 38                                     Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfü-\ngung stehen oder\nAufenthaltstitel für ehemalige Deutsche\n(1) Einem ehemaligen Deutschen ist                        2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b\nfür einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirt-\n1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei         schaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung\nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf          der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern\nJahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt          arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar\nim Bundesgebiet hatte,                                       ist,\n2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Ver-   und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-\nlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindes-\ngungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be-\ntens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Ar-\nBundesgebiet hatte.                                      beitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch\nDer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach        dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der\nSatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis         Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeit-\nvom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stel-       geber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der\nlen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.                          dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur\nfür Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und\n(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-\nsonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.\nlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-\nerlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende             (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu ande-\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt.                    ren Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine\n(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach   Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung\nAbsatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.           einer Beschäftigung erforderlich ist.\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2            (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche\nberechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aus-     Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf be-\nübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antrags-      stimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.\nfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstel-\n(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung\nlung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über\neiner Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,\nden Antrag erlaubt.\nwenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-       nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht\ndung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu     ergeben.\nvertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als\nDeutscher behandelt wurde.                                      (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach\ndem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der\nAbschnitt 8                           Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nBeteiligung                           Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der\nder Bundesagentur für Arbeit                        Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-\nkischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II\nS. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, kann\n§ 39                            von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die\nZustimmung                           eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter\nzur Ausländerbeschäftigung                     den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden,\nsoweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechts-\n(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-\nvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichen-\nübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustim-\nde Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang\nmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit\ngegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden\ndurch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt\nStaatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.\nist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz\noder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.                                                 § 40\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung                             Versagungsgründe\neiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäfti-\ngung nach § 18 zustimmen, wenn                                  (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn","1964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten            (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nArbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekom-         kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der\nmen ist oder                                              Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlasse-\nnen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäi-\n2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des\nschen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.\nden Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaat-\n(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn               lichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von\n1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2        Arbeitnehmern Weisungen erteilen.\nNr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16\nAbs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nschuldhaft verstoßen hat oder\n2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorlie-                               Kapitel 3\ngen.\nFörderung der Integration\n§ 41\nWiderruf der Zustimmung                                                 § 43\nDie Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der                                 Integrationskurs\nAusländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-\ngleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39         (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-\nAbs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2    desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,\nerfüllt ist.                                                 kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesre-\npublik Deutschland wird gefördert.\n§ 42                                (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-\nVerordnungs-                           den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrati-\nermächtigung und Weisungsrecht                  onskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Ange-\nbote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung,\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranfüh-\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          ren. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnis-\ndesrates Folgendes bestimmen:                                sen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie\n1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-         ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegen-\ndesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1,   heiten des täglichen Lebens selbständig handeln kön-\n§ 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,                      nen.\n2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18               (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und\neine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zu-       einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur\ngelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere      Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen\nVoraussetzungen für deren Zulassung auf dem deut-         Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der\nschen Arbeitsmarkt,                                       Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in\n3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,              Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine\nvom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den\n4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes     erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Der\nstets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht         Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und\nals Beschäftigung anzusehen sind.                         Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die\nkann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des              Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in ange-\nBundesrates Folgendes bestimmen:                             messenem Umfang unter Berücksichtigung der Leis-\ntungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch der-\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung\njenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung\nder Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei\ndes Lebensunterhalts verpflichtet ist.\nkann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprü-\nfung geregelt werden,                                        (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Ein-\n2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche zelheiten des Integrationskurses, insbesondere die\nund regionale Beschränkung der Zustimmung nach            Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-\n§ 39 Abs. 4,                                              führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl\nund Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzun-\n3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend            gen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme und\nvon § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,                      ihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentra-\n4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-         gung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwi-\ndesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht        schen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverord-\nerforderlich ist,                                         nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.\n5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend             (5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nvon § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt wer-     tag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durch-\nden kann.                                                 führung und Finanzierung der Integrationskurse vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004             1965\n§ 44                            1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder\nsonstigen Ausbildung befinden,\nBerechtigung zur\nTeilnahme an einem Integrationskurs                 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangebo-\n(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an              ten im Bundesgebiet nachweisen oder\neinem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauer-     3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumut-\nhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er                             bar ist.\n1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält                     (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus\na) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),                         von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn\ndie zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung\nb) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,\nseiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner\n32, 36),\nPflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrati-\nc) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2        onskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 dieses Geset-\noder                                                  zes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.\nSolange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Ab-\n2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertreten-\nVon einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszu-      den Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung\ngehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis           bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach\nvon mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten      Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu\neine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Auf-      10 vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahme-\nenthalt ist vorübergehender Natur.                            pflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch\n(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei      vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben\nJahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden            werden.\nAufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.\n(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs                                     § 45\nbesteht nicht                                                                   Integrationsprogramm\n1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,             Der Integrationskurs kann durch weitere Integrations-\ndie eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre        angebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Be-\nbisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik             ratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministeri-\nDeutschland fortsetzen,                                   um des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwi-\n2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder             ckelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem\ninsbesondere die bestehenden Integrationsangebote\n3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kennt-\nvon Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für\nnisse der deutschen Sprache verfügt.\nAusländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-\nDie Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs           lungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote\nbleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.         vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundeswei-\nten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von\n(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht\nInformationsmaterialien über bestehende Integrationsan-\noder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer\ngebote werden die Länder, die Kommunen und die Aus-\nKursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.\nländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen\nsowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussied-\n§ 44a                            lerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsge-\nVerpflichtung zur                      meinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände,\nTeilnahme an einem Integrationskurs                 die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige ge-\nsellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.\n(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrati-\nonskurs verpflichtet, wenn\n1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und\nKapitel 4\nsich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache\nmündlich verständigen kann oder                                        Ordnungsrechtliche Vorschriften\n2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und\nzumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am                                     § 46\nIntegrationskurs auffordert und er\nOrdnungsverfügungen\na) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nbuch bezieht und die die Leistung bewilligende           (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem voll-\nStelle die Teilnahme angeregt hat oder                ziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur\nFörderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie\nb) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.         den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehör-   ihr bestimmten Ort zu nehmen.\nde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der\n(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entspre-\nAusländer zur Teilnahme verpflichtet ist.\nchender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passge-\n(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen             setzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Auslän-\nsind Ausländer,                                               der die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt","1966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nwerden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will,        oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den\nohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und         Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und\nErlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben,       als Ausweisersatz bezeichnet ist.\nsobald der Grund seines Erlasses entfällt.\n(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder\nPassersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des\n§ 47                               Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und\nVerbot und                            sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner\nBeschränkung der politischen Betätigung                Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung\nund Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in\n(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen\neinen anderen Staat von Bedeutung sein können und in\nRechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische\nderen Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Geset-\nBetätigung eines Ausländers kann beschränkt oder\nzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, aus-\nuntersagt werden, soweit sie\nzuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer\n1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik        seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen\nDeutschland oder das friedliche Zusammenleben von         tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher\nDeutschen und Ausländern oder von verschiedenen           Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten\nAusländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche         Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-\nSicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche           nahme zu dulden.\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beein-\nträchtigt oder gefährdet,\n§ 49\n2. den außenpolitischen Interessen oder den völker-\nFeststellung\nrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik\nund Sicherung der Identität\nDeutschland zuwiderlaufen kann,\n3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik                    (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit\nDeutschland, insbesondere unter Anwendung von             dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden\nGewalt, verstößt oder                                     auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem\nAlter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen\n4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-     und die von der Vertretung des Staates, dessen Staats-\ntungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge-          angehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, gefor-\nbiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den         derten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehen-\nGrundwerten einer die Würde des Menschen achten-          den Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heim-\nden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.                 reisedokumenten abzugeben.\n(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird            (2) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter\nuntersagt, soweit sie                                         oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die\n1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder          zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-         oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnah-\nfährdet oder den kodifizierten Normen des Völker-         men zu treffen, wenn\nrechts widerspricht,                                      1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-\n2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-            haltstitel erteilt werden soll oder\nscher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich\n2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach die-\nunterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt\nsem Gesetz erforderlich ist.\noder geeignet ist oder\n(2a) Die Identität eines Ausländers ist durch erken-\n3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen\nnungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Ver-\ninnerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-\nteilung gemäß § 15a stattfindet.\nstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso-\nnen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets             (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen\nAnschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich-           die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,\ntungen veranlasst, befürwortet oder angedroht\n1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder ver-\nhaben.\nfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder\neingereist ist;\n§ 48\n2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-\nAusweisrechtliche Pflichten                        den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung\n(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen         oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins\nPassersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Auf-              Bundesgebiet einreisen will;\nenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-\n3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,\nzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausfüh-\nsofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in\nrung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,\nBetracht kommt;\nauszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, so-\nweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnah-         4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asyl-\nmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.                          verfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückge-\nwiesen oder zurückgeschoben wird;\n(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in\nzumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-           5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt\npflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel         von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                1967\nvon Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten          (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat\nbestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten      der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer\nFällen;                                                  seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufent-\nhalt dort erlaubt sind.\n6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz\nnach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3;      (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-\nnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde\n7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festge-\nfür mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Auslän-\nstellt worden ist.\nderbehörde vorher anzuzeigen.\n(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 3 sind die\n(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen\nAufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie\nAusländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung\ndie Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnah-\ngenommen werden.\nmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die das\n14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der            (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbe-\nIdentität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die        endigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur\nIdentität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen      Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben\nbei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder       werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausge-\nnur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt wer-      wiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Aus-\nden kann.                                                    länder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur\nZurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bun-\n(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der\ndesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für\nHerkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene\nAusländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66\nWort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-\ndes Asylverfahrensgesetzes entsprechend.\nzeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn\nder Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.\n§ 51\n(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-\njahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten                            Beendigung der\nEinreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und                    Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;\nnicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Ab-                      Fortgeltung von Beschränkungen\ndrücke aller zehn Finger zu sichern.\n(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:\n(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-\n1.   Ablauf seiner Geltungsdauer,\njahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent-\nhaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der    2.   Eintritt einer auflösenden Bedingung,\nAbdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts-\n3.   Rücknahme des Aufenthaltstitels,\npunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt       4.   Widerruf des Aufenthaltstitels,\nhat.\n5.   Ausweisung des Ausländers,\n(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den\n5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach\nAbsätzen 2 bis 7 zu dulden.\n§ 58a,\n6.   wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach\nKapitel 5                               nicht vorübergehenden Grunde ausreist,\nBeendigung des Aufenthalts                    7.   wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb\nvon sechs Monaten oder einer von der Ausländerbe-\nhörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist\nAbschnitt 1                                ist,\nBegründung der Ausreisepflicht                        8.   wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5\n§ 50                                  einen Asylantrag stellt;\nAusreisepflicht                       ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer\nvon mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht\n(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er\nnach den Nummern 6 und 7.\neinen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr\nbesitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations-         (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der\nabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.           sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet\naufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis sei-\n(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich\nnes mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden\noder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum\nEhegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,\nAblauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spä-\nwenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlas-\ntestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfecht-\nsungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher\nbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Här-\nLebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht\ntefällen verlängert werden.\nnach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbe-\n(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll-   standes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-\nziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs-       derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts\nandrohung entfällt.                                          auf Antrag eine Bescheinigung aus.","1968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1                                   § 53\nNr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-\nZwingende Ausweisung\nlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und\nder Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Ent-          Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er\nlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten\n(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere        rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von\nFrist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner              mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder\nNatur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und             wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jah-\neine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Auf-          ren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von\nenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der               zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig ver-\nBundesrepublik Deutschland dient.                                urteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung\n(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels       Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,\nentfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abge-          2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-\nschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwen-            bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter\ndung.                                                            den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genann-\nten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen\n(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-\neiner verbotenen öffentlichen Versammlung oder\nlagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben\neines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedens-\nauch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie\nbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechts-\naufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-\nkräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei\npflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.\nJahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die\n(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder         Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausge-\neines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration            setzt worden ist oder\nund Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-\n3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96\nsetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der\noder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verur-\nAufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen,\nteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewäh-\nvon einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseaus-\nrung ausgesetzt worden ist.\nweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund\nseiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unan-\nfechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration                                      § 54\nund Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60\nAbs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung                        Ausweisung im Regelfall\neines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlas-       Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn\nsen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines\nReiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat       1.   er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-\nübergegangen ist.                                                 ten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindes-\ntens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verur-\nteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur\n§ 52                                 Bewährung ausgesetzt worden ist,\nWiderruf                           2.   er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96\n(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in          oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,\nden Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn        3.   er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes\n1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,          zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,\nherstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräu-\n2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,           ßert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise\nin Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er\n3. er noch nicht eingereist ist oder\nzu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leis-\n4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine              tet,\nRechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam\n4.   er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten\nwird.\nöffentlichen Versammlung oder eines verbotenen\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufent-            oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen\nhaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein-            Menschen oder Sachen, die aus einer Menschen-\nschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen wer-               menge in einer die öffentliche Sicherheit gefährden-\nden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den             den Weise mit vereinten Kräften begangen werden,\nAufenthaltstitel zusteht.                                         als Täter oder Teilnehmer beteiligt,\n(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum      5.   Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass\nZweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerru-          er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die\nfen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die              den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige\nZustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerru-                Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf\nfen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die             zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungs-\nnicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind            handlungen kann die Ausweisung nur gestützt wer-\nim Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in             den, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit\ndem sie die Beschäftigung gestatten.                              begründen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1969\n5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung              (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland       ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine\ngefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer       Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollzieh-\nZiele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich     bar.\nzur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltan-\nwendung droht,\n§ 55\n6.   er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken\nErmessensausweisung\ngegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt\ndient, der deutschen Auslandsvertretung oder der            (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn\nAusländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in        sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nDeutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder       oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik\nin wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige      Deutschland beeinträchtigt.\nAngaben über Verbindungen zu Personen oder\nOrganisationen macht, die der Unterstützung des             (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere\ninternationalen Terrorismus verdächtig sind; die Aus-    ausgewiesen werden, wenn er\nweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn      1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung\nder Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf             eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe\nden sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und           des Schengener Durchführungsübereinkommens fal-\ndie Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger An-           sche oder unvollständige Angaben zum Zweck der\ngaben hingewiesen wurde; oder                                Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz\nbestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der\n7.   er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-\nfür die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen\nfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder\nBehörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei\nseine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen\ndie Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist,\noder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung\nwenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich\noder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.\nauf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger\nAngaben hingewiesen wurde,\n§ 54a                             2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Ver-\nÜberwachung                                stoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder\nausgewiesener Ausländer                          behördliche Entscheidungen oder Verfügungen\naus Gründen der inneren Sicherheit                     begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine\nStraftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor-\n(1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Auswei-         sätzliche Straftat anzusehen ist,\nsungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehba-\n3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht\nre Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-\ngeltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfü-\nliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchent-\ngung verstößt,\nlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizei-\nlichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbe-        4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches\nhörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer auf              Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-\nGrund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungs-            derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behand-\ngründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1            lung bereit ist oder sich ihr entzieht,\nentsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn\ndies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit   5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-\nund Ordnung erforderlich ist.                                     fährdet oder längerfristig obdachlos ist,\n(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbe-    6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige\nhörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine               Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,\nabweichenden Festlegungen trifft.                             7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie\noder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch\n(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen\nSozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Min-\nWohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-\nderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein perso-\nhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn\nnensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im\ndies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestre-\nBundesgebiet aufhalten, oder\nbungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschwe-\nren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrecht-      8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-\nlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflich-           breiten von Schriften ein Verbrechen gegen den\ntungen besser überwachen zu können.                                  Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen ge-\ngen die Menschlichkeit oder terroristische Taten\n(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur\nvon vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt\nAusweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unter-\noder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche\nbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden,\nSicherheit und Ordnung zu stören, oder\nbestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu\nnutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und            b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche\ndie Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren                  Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass\nfür die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter            gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu\nabzuwehren.                                                          Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffor-","1970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\ndert oder die Menschenwürde anderer dadurch              (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach\nangreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft,   § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraus-\nböswillig verächtlich macht oder verleumdet.          setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.\n(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu          (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,\nberücksichtigen                                              kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden,\n1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die            dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung\nschutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und         als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines\nsonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesge-           Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abge-\nbiet,                                                     schlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen,\nwenn\n2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-\ngen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich           1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in           weisung rechtfertigt, oder\nfamiliärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensge-       2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-\nmeinschaft leben,                                             zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar\n3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für             geworden ist.\ndie Aussetzung der Abschiebung.\nAbschnitt 2\n§ 56\nDurchsetzung der Ausreisepflicht\nBesonderer Ausweisungsschutz\n(1) Ein Ausländer, der                                                                   § 57\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit                             Zurückschiebung\nmindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet\naufgehalten hat,                                             (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll\ninnerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesge-        zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die\nbiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundes-       Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf\ngebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre      Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinba-\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,               rung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.\n3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens           (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem\nfünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten         anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird,\nhat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 be-          soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben wer-\nzeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspart-        den, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreise-\nnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,                  pflicht ist noch nicht vollziehbar.\n4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder                 (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-\nLebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft-     de Anwendung.\nlicher Lebensgemeinschaft lebt,\n5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet                                     § 58\ndie Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings\nAbschiebung\ngenießt oder einen von einer Behörde der Bundesre-\npublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach           (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausrei-\ndem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-           sepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der\nstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,  Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der\ngenießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus        öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung\nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit          der Ausreise erforderlich erscheint.\nund Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe                  (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der        länder\nRegel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor.\n1. unerlaubt eingereist ist,\nLiegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der\nAusländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraus-       2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen\nsetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung            Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer\nnach Ermessen entschieden.                                       noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der\nAufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der\n(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der\nAufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbeste-\nim Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlas-\nhend gilt,\nsungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines\nMinderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Nie-      3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines\nderlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nund 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern              gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates\noder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des          vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung\nMinderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal-           von Entscheidungen über die Rückführung von Dritt-\nten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53           staatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreise-\nausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen              pflichtig wird, sofern diese von der zuständigen\nentschieden.                                                     Behörde anerkannt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1971\nund eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese                                     § 59\nabgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst voll-\nAndrohung der Abschiebung\nziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder\nder sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer             (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung\nnach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.     einer Ausreisefrist angedroht werden.\n(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere             (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden,\nerforderlich, wenn der Ausländer                              in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der\nAusländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in\n1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti-    einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den\ngem öffentlichen Gewahrsam befindet,                      er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflich-\ntet ist.\n2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-\nreist ist,                                                   (3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von\nAbschiebungsverboten nicht entgegen. In der Andro-\n3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,                hung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer\n4. mittellos ist,                                             nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungs-\ngericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so\n5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,                       bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen\nunberührt.\n6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der\nTäuschung unrichtige Angaben gemacht oder die                (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-\nAngaben verweigert hat oder                               schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-\ngen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder\n7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-          die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberück-\npflicht nicht nachkommen wird.                            sichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschie-\nbungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen\nund die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-\n§ 58a\nschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von\nAbschiebungsanordnung                        dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Ab-\nschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entge-\n(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Aus-        genstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vor-\nländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Progno-       schriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 be-\nse zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit      zeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder\nder Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristi-         im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der\nschen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Ab-           Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, blei-\nschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsan-             ben unberührt.\nordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandro-\nhung bedarf es nicht.\n§ 60\n(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Über-                         Verbot der Abschiebung\nnahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes\nInteresse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehör-           (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951\nde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnun-        über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II\ngen des Bundes werden vom Bundesgrenzschutz vollzo-           S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-\ngen.                                                          ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen\nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zu-\n(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen        gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder\nwerden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschie-             wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies\nbungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59         gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechts-\nAbs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung         stellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die\nobliegt der über die Abschiebungsanordnung entschei-          außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlin-\ndenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststel-      ge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der\nlungen aus anderen Verfahren gebunden ist.                    Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann\n(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschie-\nauch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,\nbungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit\nder körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an\neinem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzuneh-\ndas Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des\nmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Bei-\nSatzes 1 kann ausgehen von\nstands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der\nAbschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbe-             a) dem Staat,\nhelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen\nb) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder\nRechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung\nwesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder\nist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der\nAbschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung             c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buch-\ndarf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der        staben a und b genannten Akteure einschließlich inter-\nrechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des             nationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in\nGerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz             der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Ver-\nnicht vollzogen werden.                                           folgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in","1972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\ndem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-         begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden\nden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inner-   kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-\nstaatliche Fluchtalternative.                             einten Nationen zuwiderlaufen.\nWenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis            (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Auslän-\nnach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des     der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von\nSatzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in       den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Ab-\neinem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylver-        schiebung angedroht und diese durchgeführt werden.\nfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorlie-\n(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem\ngen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann\nden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-\nnicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzu-\nten werden.\ndrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In\n(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-      der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der\nben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete          Ausländer nicht abgeschoben werden darf.\nGefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.\n(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-                                   § 60a\nben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen                                  Vorübergehende\neiner Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe                         Aussetzung der Abschiebung\nbesteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die                             (Duldung)\nAuslieferung entsprechende Anwendung.\n(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-\n(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder        chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-\nein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens          scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-\nverbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates           nen, dass die Abschiebung von Ausländern aus be-\nvor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die         stimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimm-\nAuslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach         ten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staa-\n§ 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in      ten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für\nStrafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zustän-      einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23\ndig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.                  Abs. 1.\n(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,              (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-\nsoweit sich aus der Anwendung der Konvention vom              zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte               rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-\nund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass       haltserlaubnis erteilt wird.\ndie Abschiebung unzulässig ist.\n(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-\n(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in         schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.\neinem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung\ndrohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5          (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem\nnicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer         Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.\nnach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetz-             (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der\nmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht ent-          Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die\ngegen.                                                        der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.\n(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen          Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen\nanderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für die-       ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben,\nsen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,       es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die\nLeben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat,        Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die für\ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,            den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer\nder der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,         oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindes-\nwerden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1            tens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung\nberücksichtigt.                                               ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein\nJahr erneuert wurde.\n(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-\nländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzuse-                                      § 61\nhen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,                      Räumliche Beschränkung;\nweil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe-                           Ausreiseeinrichtungen\nren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von\n(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen\nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche\nAusländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-\ngilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme\nschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können\ngerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen\nangeordnet werden.\ngegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver-\nbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna-           (2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll-\ntionalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind,        ziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den\num Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref-          Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Bera-\nfen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als        tung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert\nFlüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen           und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie\naußerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland          die Durchführung der Ausreise gesichert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004             1973\n§ 62                                (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem\nAbschiebungshaft\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\n(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung      sen einem Beförderungsunternehmer untersagen, Aus-\nauf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über       länder entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu beför-\ndie Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann           dern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangs-\nund die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich           geld androhen. Widerspruch und Klage haben keine auf-\nerschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die       schiebende Wirkung.\nDauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht\n(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-\nüberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die\nnehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfü-\nFortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten\ngung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000\nHaftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.\nund höchstens 5 000 Euro.\n(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung\n(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nauf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Siche-\nihm beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunterneh-\nrungshaft), wenn\nmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 ge-\n1.   der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise       nannten Pflicht vereinbaren.\nvollziehbar ausreisepflichtig ist,\n1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen                                        § 64\nist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden                        Rückbeförderungspflicht\nkann,                                                                  der Beförderungsunternehmer\n2.   die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer          (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der\nseinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus-      Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze beför-\nländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der        dert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.\ner erreichbar ist,\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die\n3.   er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für      Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die\ndie Abschiebung angekündigten Termin nicht an            ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufent-\ndem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort             haltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die\nangetroffen wurde,                                       bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie\n4.   er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen      sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3\nhat oder                                                 oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt,\nwenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem\n5.   der begründete Verdacht besteht, dass er sich der        Gesetz erteilt wird.\nAbschiebung entziehen will.\n(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer\nDer Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei           auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des\nWochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die            grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden\nAusreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Ab-      in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder\nschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anord-            aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen\nnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus-           Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.\nnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer\nglaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-\n§ 65\nziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn fest-\nsteht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu ver-                 Pflichten der Flughafenunternehmer\ntreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten         Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist ver-\ndrei Monate durchgeführt werden kann.                         pflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unter-\n(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten           künfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im\nangeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus-      Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderli-\nländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens             chen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen\nzwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft        Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.\nist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurech-\nnen.                                                                                      § 66\nKostenschuldner; Sicherheitsleistung\nKapitel 6                              (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumli-\nchen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-\nHaftung und Gebühren                        bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu\ntragen.\n§ 63\n(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1\nPflichten                           bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Auslän-\nder Beförderungsunternehmer                     derbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat,\n(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur         für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.\nin das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines          (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be-\nerforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufent-        förderungsunternehmer neben dem Ausländer für die\nhaltstitels sind.                                             Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die","1974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nKosten, die von der Ankunft des Ausländers an der            Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Perso-\nGrenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung        nalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berech-\nüber die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunterneh-       nung von Personalkosten der öffentlichen Hand.\nmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2\nzuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige\nKosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die                                       § 68\nZurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch                       Haftung für Lebensunterhalt\ndie Abschiebung entstehen.\n(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-\n(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-      landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten\nbung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer be-          für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat\nschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstä-       sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den\ntigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht          Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver-\nerlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96    sorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank-\nstrafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die      heitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer-\nKosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner       den, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz-\nnicht beigetrieben werden können.                            lichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendun-\n(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-        gen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu\nleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-        erstatten.\nheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der\nnach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie\nSchriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-\nerlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung\nstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-\nund Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls\nspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentli-\ndie Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausrei-\nchen Mittel aufgewendet hat.\nsekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahr-\nausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines              (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich\nAusländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,        die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Ab-\nausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem            satz 1 Satz 1.\nEinreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines\nAsylantrages gestattet wird.                                    (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie\nKenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstat-\ntender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffent-\n§ 67\nliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über\nUmfang der Kostenhaftung                      die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle\n(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,          für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstat-\nZurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen          tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfän-\nBeschränkung umfassen                                        ger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für\nden Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie\n1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den       der Versagung weiterer Leistungen verwenden.\nAusländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum\nZielort außerhalb des Bundesgebiets,\n§ 69\n2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-\nnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-                                  Gebühren\nlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den\nÜbersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Aus-\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\ngaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonsti-\nverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.\nge Versorgung des Ausländers sowie\nSatz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur\n3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Beglei-       für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten\ntung des Ausländers entstehenden Kosten einschließ-      Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\nlich der Personalkosten.\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\n(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-\nnach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen                     renpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie\n1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,                Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere\nfür Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz\n2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einrei-\nfindet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-\nse entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben\nchenden Vorschriften enthält.\nfür die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-\nsorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dol-           (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebüh-\nmetscherkosten und                                       ren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:\n3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der     1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,\nBeförderungsunternehmer nicht selbst die erforderli-\nche Begleitung des Ausländers übernimmt.                 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:\n200 Euro,\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten\nwerden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch           3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:\nLeistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen           40 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1975\n4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Aus-                               Kapitel 7\nstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersat-\nzes: 30 Euro,                                                              Verfahrensvorschriften\n5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,\nAbschnitt 1\n6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:\nZuständigkeiten\n50 Euro und 6 Euro pro Person,\n7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,                                                  § 71\n8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die                                Zuständigkeit\nHälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.\n(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen\n(4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines   und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-\nPassersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von             länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen\nhöchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch        sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-\ndes Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenom-        rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,\nmene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens            dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere be-\n30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können             stimmte Ausländerbehörden zuständig sind.\nauch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staats-\nangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat              (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten\nvon Deutschen für entsprechende Amtshandlungen               die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-\nhöhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren          tungen zuständig.\nerhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung        (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\noder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Fest-       schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu-\nsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3        ständig für\nbestimmten Höchstsätze überschritten werden.\n1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der\n(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorse-            Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in\nhen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts-          andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und\nhandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die             Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die\nBearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Nieder-             Festnahme und die Beantragung von Haft,\nlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für die\nErteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden          2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines\nGebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die           Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchfüh-\nAmtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der             rung des § 63 Abs. 3,\nRücknahme des Antrages und der Versagung der bean-\n3. den Widerruf eines Visums\ntragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.\na) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschie-\n(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die               bung,\nEinlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die\nhöchstens betragen dürfen:                                       b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das\nVisum erteilt hat, oder\n1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines An-\ntrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts-          c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei-\nhandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen                  lung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer\nGebühr,                                                          Zustimmung bedurfte,\n2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-         4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66\nlung: 55 Euro.                                               Abs. 5 an der Grenze,\nSoweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die    5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-\nGebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech-              mer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-\nnen und im Übrigen zurückzuzahlen.                               zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nVerordnungen und Anordnungen beachtet haben,\n§ 70                            6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-\nscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der\nVerjährung                              Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des\nInnern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt\n(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genann-\nsind, sowie\nten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fällig-\nkeit.                                                        7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-\nländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.\n(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66\nund 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwal-        (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48\ntungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich          und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeili-\nder Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder       chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-\nsein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festge-        auftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer\nstellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht  Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der\noder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.                  Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch","1976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\ndie Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a         Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkri-\nveranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind die     minalamt übermittelt werden. Die beteiligten Behörden\nvom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretun-           übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe nach\ngen zuständig.                                                § 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zuständige\n(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung         Auslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21 des Aus-\nder Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchfüh-       länderzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den\nrung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung          Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizei-\nund Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die          lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nFestnahme und Beantragung der Haft sind auch die Poli-        beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen\nzeien der Länder zuständig.                                   Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.\n(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von             (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung\nihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem          von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prü-\nAuswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und           fung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Ver-\nPassersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).                              längerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr\ngespeicherten personenbezogenen Daten der betroffe-\n§ 72                             nen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militä-\nrischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie\nBeteiligungserfordernisse                    an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-\n(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit     deskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Poli-\nZustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort            zei übermitteln. Vor Erteilung einer Niederlassungser-\nzuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Aus-         laubnis sind die gespeicherten personenenbezogenen\nländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder             Daten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und\nabgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.              Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Fest-\nstellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder\n(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Ab-\nzur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.\nschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Aus-\nländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-           (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-\ndesamtes für Migration und Flüchtlinge.                       heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfra-\n(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-          genden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe\ngungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun-       nach § 5 Abs. 4 oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2\ngen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen              vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten\nAusländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Auf-      Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer\nenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbe-     gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsre-\nhörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde            gelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.\ngeändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme                (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im\nangeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn           Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter\nder Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des       Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-\nAsylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Aus-        gemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegen-\nländerbehörde beschränkt ist.                                 über Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie An-\n(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erho-       gehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personen-\nben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einge-     gruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Ge-\nleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen      brauch gemacht wird.\nStaatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben wer-\nden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne\ndes Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf                                      § 74\nnur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle                                 Beteiligung\nausgewiesen oder abgeschoben werden.                                       des Bundes; Weisungsbefugnis\n(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nnicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die           (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen\nder vorübergehenden Unterbringung von Ausländern              des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die\ndienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder         Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen\npolitischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt         Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des\nwird.                                                         Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Aufla-\ngen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die\nmit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder\n§ 73\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nSonstige Beteiligungserforder-                 oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen wer-\nnisse im Visumverfahren und bei                 den dürfen.\nder Erteilung von Aufenthaltstiteln\n(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur\n(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-           Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nlandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstel-          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn\nlenden Person und des Einladers können über das Aus-\nwärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen            1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\nnach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das               sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik\nBundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen                Deutschland es erfordern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1977\n2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes          oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-\nerhebliche Interessen eines anderen Landes beein-         lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aus-\nträchtigt werden,                                         setzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das\n3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen           Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach\nwill, der zu den bei konsularischen und diplomati-        § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Wider-\nschen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufent-          ruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.\nhaltstitels befreiten Personen gehört.                       (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums\nund eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner\nBegründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versa-\nAbschnitt 2\ngung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.\nBundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge                                                   § 78\n§ 75                                        Vordrucke für Aufenthaltstitel,\nAusweisersatz und Bescheinigungen\nAufgaben\n(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat            druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und\nunbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol-          eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vor-\ngende Aufgaben:                                              druckmuster enthält folgende Angaben:\n1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt       1. Name und Vorname des Inhabers,\nzum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Aus-\nländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und          2. Gültigkeitsdauer,\nder für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärti-       3. Ausstellungsort und -datum,\ngen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretun-\n4. Art des Aufenthaltstitels,\ngen;\n5. Ausstellungsbehörde,\n2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten\ndes Integrationskurses nach § 43 Abs. 3,              6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passer-\nb) deren Durchführung und                                     satzpapiers,\nc) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe-         7. Anmerkungen.\nnengesetzes;                                             (2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku-\n3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem        ment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informati-\nGebiet der Integrationsförderung und der Erstellung       onsfelder vorgesehen:\nvon Informationsmaterial über Integrationsangebote        1. Tag und Ort der Geburt,\nvon Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und\n2. Staatsangehörigkeit,\nSpätaussiedler;\n3. Geschlecht,\n4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über\nMigrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung         4. Anmerkungen,\nanalytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwan-        5. Anschrift des Inhabers.\nderung;\n(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und\n5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der            der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische\nMitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale      Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des\nKontaktstelle nach der Richtlinie 2001/55/EG;             Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und\n6. Führung des Registers nach § 91a;                         die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit\n7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Program-          Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufent-\nmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewillig-     haltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1\nten Mittel;                                               und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in\nmit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf-\n8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Per-        enthaltstitel eingebracht werden.\nsonen auf die Länder.\n(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-\ngende Angaben:\n§ 76\n1. Familienname und Vorname,\n(weggefallen)\n2. Geburtsdatum,\nAbschnitt 3                           3. Geschlecht,\nVe r w a l t u n g s v e r f a h r e n        4. Staatsangehörigkeit,\n5. Art des Aufenthaltstitels,\n§ 77\n6. Seriennummer des Vordrucks,\nSchriftform; Ausnahme\n7. ausstellender Staat,\nvon Formerfordernissen\n(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein      8. Gültigkeitsdauer,\nAusweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich    9. Prüfziffern.","1978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das                                 § 80\nautomatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer\ngesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nut-                   Handlungsfähigkeit Minderjähriger\nzen.                                                            (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\n(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und       nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-\neine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck-       bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des\nmuster können neben der Bezeichnung von Ausstel-             Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im\nlungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits-       Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu\nzeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers,         betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstel-\nAufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende           len wäre.\nAngaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:           (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-\n1. Tag und Ort der Geburt,                                 jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-\nbung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung\n2. Staatsangehörigkeit,                                    und Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts-\nstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bun-\n3. Geschlecht,                                             desgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundes-\n4. Größe,                                                  gebiet unbekannt ist.\n5. Farbe der Augen,                                           (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-\n6. Anschrift des Inhabers,                                 bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig\nanzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige\n7. Lichtbild,\nrechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-\n8. eigenhändige Unterschrift,                              nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon\nunberührt.\n9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder\nHänden oder Gesicht,                                       (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der\ndas 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige\n10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen        Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den\nAngaben des Ausländers beruhen.                         Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet,\nDas Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri-   für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung\nschen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren       und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung\nverschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht        und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des\nwerden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.             Ausweisersatzes zu stellen.\n(7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81\nAbs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-                                      § 81\ngestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer                    Beantragung des Aufenthaltstitels\nZone für das automatische Lesen versehen sein kann.\nDie Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6           (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf\nbezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass         Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\nder Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die\nAbsätze 4 und 5 gelten entsprechend.                            (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-\nverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-\ngeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise\n§ 79                           oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten\nFrist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes\nEntscheidung über den Aufenthalt                 Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu\n(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der       erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten\nGrundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände             nach der Geburt zu stellen.\nund zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das             (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im\nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7          Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu\nentscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der       besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein\nihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen            Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde\nErkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,  als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem\nder den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesge-          Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der\nbiets zugänglichen Erkenntnisse.                             Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.\n(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder       (4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines\nVerlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat,          Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufent-\nwegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-      haltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeit-\nwidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufent-  punkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Auslän-\nhaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der    derbehörde als fortbestehend.\nVerurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils\nauszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann        (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die\nohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-           Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)\nschieden werden.                                             auszustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                1979\n§ 82                              tigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange\ndie Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage\nMitwirkung des Ausländers\nnoch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen\n(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und     Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung\nfür ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig      oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\noder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstän-        oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende\nde unverzüglich geltend zu machen und die erforderli-        Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit\nchen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse,         des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt\nsonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse       durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche\nsowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen     Entscheidung aufgehoben wird.\nkann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde\nkann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach                                        § 85\nAblauf der Frist geltend gemachte Umstände und beige-\nbrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.                       Berechnung von Aufenthaltszeiten\n(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre-        Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts\nchende Anwendung.                                            bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.\n(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Ab-\nsatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten                               Abschnitt 4\nnach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen             Datenübermittlung und Datenschutz\naus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der\nAntragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen wer-\n§ 86\nden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der\nFristversäumung hinzuweisen.                                           Erhebung personenbezogener Daten\n(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von          Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nMaßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-             Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses\nrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-          Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in\nderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer      anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,\nbei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des       soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\nStaates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich be-        Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in\nsitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersu-    anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3\nchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt       Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entspre-\nwird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1        chender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder\nnicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.        dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Auf-\n§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des     gabenerfüllung erforderlich ist.\nBundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-\nwendung.                                                                                  § 87\nÜbermittlungen an Ausländerbehörden\n§ 83\n(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt geworde-\nBeschränkung der Anfechtbarkeit                  ne Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf\nDie Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken       Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten\nsowie eines Visums und eines Passersatzes an der Gren-       Zwecke erforderlich ist.\nze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versa-         (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-\ngung eines Visums und eines Passersatzes an der Gren-        dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kennt-\nze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zu-      nis erlangen von\nständigen Auslandsvertretung hingewiesen.\n1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder-\nlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschie-\n§ 84                                  bung nicht ausgesetzt ist,\nWirkungen von Widerspruch und Klage                 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung\n(1) Widerspruch und Klage gegen                               oder\n1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-      3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;\nlängerung des Aufenthaltstitels,                         in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach\n2. die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrich-   diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der\ntung Wohnung zu nehmen und                               Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unter-\nrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten\n3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestim-\nMaßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde\nmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,\nunterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,\n(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer        Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2\naufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswei-           zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis ange-\nsung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die           hörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die\nRechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für       Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die\nZwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstä-           Landesregierungen können durch Rechtsverordnung","1980              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nbestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und                                         § 89\nAusländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absät-\nVerfahren bei identitätssichernden\nzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der\nund -feststellenden Maßnahmen\nsich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält\noder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit            (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der\ndes Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmä-          Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die\nßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1       nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werden\nverpflichtet sind.                                            getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterla-\ngen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49\n(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-\nAbs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbe-\noder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben\nwahrt.\ndie zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die\nEinleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun-         (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterla-\ngen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der      gen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder\nfür die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit         der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-\nzuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der               verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie\ngesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent-   dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für\nsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah-       diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen\nrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren   werden.\nwegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geld-\n(3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter-\nbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Die\nlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu\nZeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige\nvernichten, wenn\nAusländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende\ndes Zeugenschutzes für einen Ausländer.                       1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz aus-\ngestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufent-\nhaltstitel erteilt worden ist,\n§ 88\n2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten\nÜbermittlungen bei besonderen                        Einreise zehn Jahre vergangen sind,\ngesetzlichen Verwendungsregelungen\n3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der\n(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und              Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-\nsonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit beson-            gangen sind oder\ndere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-\nhen.                                                          4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des\nVisums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprach-\n(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder            aufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.\nanderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des\nStrafgesetzbuches genannten Personen einer öffentli-             (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterla-\nchen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von        gen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr\ndieser übermittelt werden,                                    einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nbenötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder-\n1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-          schrift anzufertigen.\nfährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-\nschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von\ndem Ausländer nicht eingehalten werden oder                                             § 90\nÜbermittlungen durch Ausländerbehörden\n2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,\nob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset-          (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte\nzungen vorliegen.                                         für\n(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abga-        1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern\nbenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen                ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,\nübermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60\nschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ndes Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts\nbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur\noder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-\nfür Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,\ngungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und\nPflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem\nwegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-\nTräger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht\nverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens\nnach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,\nfünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des\nSatzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle      3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozi-\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be-               algesetzbuch bezeichneten Verstöße,\nhörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot\nnach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.                        unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes\nbetrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung\n(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung      der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen\ndieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöf-         Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10\nfentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechen-     des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-\nde Anwendung.                                                 den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1981\n(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen               d) Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumen-\ngegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung die-            ten (Art, Nummer, ausstellende Stelle, Ausstel-\nses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den                lungsdatum und Gültigkeitsdauer),\nanderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-         e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,\nbuch genannten Behörden zusammen.\nf) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,\n(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nBehörden teilen Umstände und Maßnahmen nach die-             2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Aus-\nsem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem               nahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religi-\nAsylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die          onszugehörigkeit der Familienangehörigen des Aus-\nihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur              länders nach Absatz 1,\nAufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte         3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben                 Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.\nüber das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme\nvon erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Be-               (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-\nschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungs-         tungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten\ngesetzes zuständigen Behörden mit.                           Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-\nteln, wenn\n§ 91                             1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder\nSpeicherung und                          2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden\nLöschung personenbezogener Daten                        Schutzes im Bundesgebiet\n(1) Die Daten über die Ausweisung und die Abschie-        beantragt wurden.\nbung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1\n(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entspre-\nSatz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem\nchend.\nZeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,\ndie nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht                (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbe-\nmehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.            hörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-\ntionseinheiten des Bundesamtes für Migration und\n(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anste-\nFlüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-\nhende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich\nnalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie\nsind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-\n2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer-\nrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,\nund asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der\nsind unverzüglich zu vernichten.\nAufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-\n(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes             nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung\nsowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutz-         aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der\ngesetzen der Länder finden keine Anwendung.                  Europäischen Union, der Familienzusammenführung und\nder Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt wer-\n§ 91a                             den.\nRegister zum vorübergehenden Schutz                     (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt     nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-\nein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein    Gesetzes gilt entsprechend.\nVisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben,           (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3\nund über deren Familienangehörige im Sinne des Arti-         und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder im\nkels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der       automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-\nAufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-         Gesetzes gilt entsprechend.\nnen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung\n(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendi-\naufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der\ngung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu\nEuropäischen Union, der Familienzusammenführung und\nlöschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die\nder Förderung der freiwilligen Rückkehr.\nSperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des\n(2) Folgende Daten werden in dem Register gespei-         AZR-Gesetzes entsprechend.\nchert:\n1. zum Ausländer:                                                                       § 91b\na) die Personalien (Familienname, Geburtsname, Vor-                      Datenübermittlung durch\nname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,                    das Bundesamt für Migration und\nStaatsangehörigkeiten, letzter Wohnort im Her-                 Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle\nkunftsland, Herkunftsregion sowie freiwillig ge-         Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als natio-\nmachte Angaben zur Religionszugehörigkeit),           nale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie\nb) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil-         2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum\ndung,                                                 Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener\nc) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung       Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen\neines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die     Union oder zur Familienzusammenführung an folgende\nfür die Bearbeitung seines Antrages zuständige        Stellen übermitteln:\nStelle und Angaben zur Entscheidung über den          1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der\nAntrag oder den Stand des Verfahrens,                     Europäischen Union,","1982             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemein-           5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürge-\nschaften,                                                     rung zu informieren;\n3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaat-         6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im\nliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemesse-         Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und\nnes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b                   zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu\nAbs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis-              machen;\ntet ist.\n7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-\ngebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern\nund kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei\nKapitel 8\nden gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu\nBeauftragte für                            unterstützen;\nMigration, Flüchtlinge und Integration               8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro-\npäische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-\n§ 92                                 rung in anderen Staaten zu beobachten;\nAmt der Beauftragten                        9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit\n(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder         den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mit-\neinen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Inte-           gliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-\ngration.                                                          päischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Auf-\ngaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuar-\n(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesminis-\nbeiten;\nterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einge-\nrichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bun-       10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9\ndestages bekleidet werden. Ohne dass es einer Geneh-              genannten Aufgabenbereichen zu informieren.\nmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes,\n§ 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-                                   § 94\nmentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauf-\ntragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die                                   Amtsbefugnisse\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-           (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben\ntäre innehaben. Die Amtsführung der Beauftragten bleibt      der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien\nin diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz       sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufga-\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen            benbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie\nStaatssekretäre unberührt.                                   kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stel-\n(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per-    lungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstüt-\nsonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.     zen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.\nDer Ansatz ist im Einzelplan 17 des Bundesministeriums          (2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eige-      tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die\nnen Kapitel auszuweisen.                                     Lage der Ausländer in Deutschland.\n(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit        (3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-\ndem Zusammentreten eines neuen Bundestages.                  punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße\nim Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzli-\n§ 93                            chen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie\nAufgaben                           eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-\nnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der\nDie Beauftragte hat die Aufgaben,                         öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die\n1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-       öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus-\nsässigen Migranten zu fördern und insbesondere die     kunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-\nBundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer        bezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,\nIntegrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner\nund sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie     Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,\nfür die Weiterentwicklung der Integrationspolitik      an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des\nauch im europäischen Rahmen Anregungen zu ge-          Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.\nben;\n2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-\nfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und                                     Kapitel 9\nDeutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von                        Straf- und Bußgeldvorschriften\nAusländern weiterzuentwickeln, Verständnis für-\neinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entge-\n§ 95\ngenzuwirken;\nStrafvorschriften\n3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-\nweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer\n4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen\nAusländer zu einer angemessenen Berücksichtigung       1.   entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2\nzu verhelfen;                                               sich im Bundesgebiet aufhält,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1983\n2.   ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1     2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nSatz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus-        Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,\nreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus-     3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf\ngesetzt ist,                                                 eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1\n3.   entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesge-           Buchstabe a bezieht,\nbiet einreist,                                           4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat\n4.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1        zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung\noder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwider-          nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\nhandelt,                                                     bezieht, oder\n5.   entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig    5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,\noder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in        unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder\nAbsatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,                       der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung\n6.   entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme             aussetzt.\nnicht duldet,                                               (3) Der Versuch ist strafbar.\n6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht           (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf\nnachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschrän-          Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die\nkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen ver-       Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das euro-\nstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die          päische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des\nrechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung     Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-\nzur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen          den, wenn\n§ 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,       1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1\n7.   wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61           bezeichneten Handlungen entsprechen und\nAbs. 1 zuwiderhandelt oder                               2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die\n8.   im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern             Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-\nbestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,                päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nderen Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den           des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nBehörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzu-           raum besitzt.\nwenden.                                                     (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbin-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  dung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist\nstrafe wird bestraft, wer                                     § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.\n1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1\n§ 97\na) in das Bundesgebiet einreist oder\nEinschleusen mit Todesfolge;\nb) sich darin aufhält oder                                      gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen\n2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder             (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird be-\nbenutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufent-     straft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbin-\nhaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften        dung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verur-\nAufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts-     sacht.\nverkehr gebraucht.\n(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absat-      ren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch\nzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.             in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande,\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach           die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-\nAbsatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.             bunden hat, gewerbsmäßig handelt.\n(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-          (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die\nstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.                    Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,\nin minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe\n§ 96                             von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.\nEinschleusen von Ausländern                       (4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95                               § 98\nAbs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlun-                         Bußgeldvorschriften\ngen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1\n1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-     Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete\nchen lässt oder                                           Handlung fahrlässig begeht.\n2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern            (2) Ordnungswidrig handelt, wer\nhandelt.                                                  1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,\n(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn      2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1            Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht\n1. gewerbsmäßig handelt,                                          unterzieht oder","1984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte         5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz\nUrkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig             einzuführen oder zuzulassen,\nvorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder        6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behör-\nnicht oder nicht rechtzeitig überlässt.                         den ausgestellt worden sind, allgemein als Passer-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                 satz zuzulassen,\nfahrlässig                                                       7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der\n1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2              Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom\noder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung                  Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und\nnach § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,                         Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder\n2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen                nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer\nGrenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-             sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen\nten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen           haben,\nPass oder Passersatz nicht mitführt,                         8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reisever-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder              kehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,                              bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bun-\ndesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden\n4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträ-             kann,\nge nicht stellt oder\n9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein\n5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7                    Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie\noder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-           lange er gültig ist,\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-            sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsicht-\nzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit                 lich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes\ngeahndet werden.                                                    und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweiser-\nAbsatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend              satzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die\nEuro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und             Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über\ndes Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitau-             Entscheidungen der zuständigen Behörden in sol-\nsend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße              chen Papieren,\nbis zu tausend Euro geahndet werden.                           11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den\n(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-             Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenüber-\nstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.                          mittlung zu bestimmen,\n12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern,\ndenen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1\nKapitel 10                                gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat\nVerordnungsermächtigungen;                           der Europäischen Union verlegt werden kann,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                   13. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei\nder Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden\n§ 99                                   Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung\nVerordnungsermächtigung                           von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78\nAbs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-                Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates                                                       14. zu bestimmen, dass die\n1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern               a) Meldebehörden,\nBefreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels             b) Staatsangehörigkeitsbehörden,\nvorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von               c) Pass- und Personalausweisbehörden,\nBefreiungen und die Fortgeltung und weitere Ertei-\nlung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei             d) Sozial- und Jugendämter,\nEintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur          e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,\nSteuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im\nBundesgebiet Befreiungen einzuschränken,                      f) Bundesagentur für Arbeit,\n2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Ein-           g) Finanz- und Hauptzollämter,\nreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einrei-          h) Gewerbebehörden und\nse eingeholt werden kann,                                     i) Auslandsvertretungen\n3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines       ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo-\nVisums der Zustimmung der Ausländerbehörde               gene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sons-\nbedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behör-     tige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige\nden zu sichern,                                          Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit\n4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleis-         diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Auslän-\ntung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen,      derbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländer-\nvon der Passpflicht zu befreien,                         rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                1985\nderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und          entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes\nUmfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen            erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-\nErkenntnisse, die zu übermitteln sind.                       haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaub-\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner           nis nach § 23 Abs. 2.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort\ndes Bundesrates zu bestimmen, dass                           als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Ertei-\n1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer           lung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sach-\nführt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal-  verhalt.\nten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einrei-\nse und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen\n§ 102\ndie sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Ent-\nscheidung getroffen hat,                                                    Fortgeltung ausländer-\n2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten            rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung\nVisa führen und                                              (1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen\n3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten          ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeit-\nBehörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben       liche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und\nerforderliche Datei führen.                               Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen\nBetätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandro-\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien\nhungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschie-\neinschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift\nbungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befris-\ndes Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-\ntung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,\nrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-\ndie Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren\nländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des\nund Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen\nAusländers, die zuständige Ausländerbehörde und die\nüber Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso\nAbgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die\nbleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammen-\nBefugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbe-\nhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie\nzogene Daten zu speichern, richtet sich nach den daten-\nsich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten\nschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.\ndieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-          kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstel-\nverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur        lung nach § 69 des Ausländergesetzes.\nErfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder\nzur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne      (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs-\nZustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine         erlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes\nRechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei           einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem\nMonate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-       1. Januar 2005 angerechnet.\ntungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates verlängert werden.                                                   § 103\n§ 100                                         Anwendung bisherigen Rechts\nSprachliche Anpassung                         Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im\nDas Bundesministerium des Innern kann durch\nRahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstel-\ndie in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnun-\nlung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die\ngen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts\nRechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a\nmöglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-\nund 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen\nschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine\nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in\nPersonenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-\nder bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter\nanlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das\nAnwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nBundesministerium des Innern kann nach Erlass einer\nentsprechend.\nVerordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 104\n§ 101\nÜbergangsregelungen\nFortgeltung\nbisheriger Aufenthaltsrechte                     (1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf\nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder\n(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbe-    einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu die-\nrechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort  sem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101\nals Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer           Abs. 1 gilt entsprechend.\nErteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und\nSachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die        (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im\nnach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im           Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug-\nRahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene                nis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung\nFlüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in      einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-","1986             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfa-                           Artikel 2\nche Art in deutscher Sprache mündlich verständigen\nkönnen. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwen-                              Gesetz\ndung.                                                                           über die allgemeine\nFreizügigkeit von Unionsbürgern\n(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005\n(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)\nrechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der\nvor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug\n§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fas-                                   §1\nsung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine                           Anwendungsbereich\ngünstigere Rechtsstellung.\nDieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt\n(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,\nvon Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der\nbei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unan-\nEuropäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familien-\nfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nangehörigen.\nAbs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in\nentsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufent-\nhaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der                                   §2\nAsylantragstellung des Ausländers minderjährig war und                   Recht auf Einreise und Aufenthalt\nsich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststel-\nlung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-               (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre\nländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Inte-       Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und\ngration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltser-    Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letz-         (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:\nten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu\neiner Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs      1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeits-\nMonaten oder einer Geldstrafe von mindestens                     suche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,\n180 Tagessätzen verurteilt worden ist.                       2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstän-\ndigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelasse-\n§ 105                                 ne selbständige Erwerbstätige),\nFortgeltung von Arbeitsgenehmigungen                 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selb-\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte           ständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des\nArbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf           Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europä-\nihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach die-         ischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von\nsem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustim-        Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der\nmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer             Dienstleistung berechtigt sind,\nBeschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen       4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,\nMaßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.\n5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte           Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über\nArbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-            das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer\nmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer             Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates\nBeschäftigung.                                                   zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324\nS. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom\n§ 106                                 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsange-\nEinschränkung von Grundrechten                       hörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheits-\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit           gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Frei-        (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),\nheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\nzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-              6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus-\nschränkt.                                                        setzungen des § 4,\n(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet       7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der\nsich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei         §§ 3 und 4.\nFreiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Ab-\n(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-\nschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht\nheit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unbe-\ndas Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das\nrührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur\nGericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft\nfür Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit\nvollzogen wird.\neines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung\neiner selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf\n§ 107                             die der Selbständige keinen Einfluss hatte.\nStadtstaatenklausel                          (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines\nDie Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg          Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes          Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedür-\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen           fen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvor-\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.                   schrift dies vorsieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1987\n(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner       Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berech-\nund ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf   tigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deut-\nJahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten        schen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes\nhaben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der           anzuwenden.\nFreizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise\nund Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,\nwenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im                                         §4\nBundesgebiet aufhält.                                                            Nicht erwerbstätige\n(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das                        Freizügigkeitsberechtigte\nAufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des\nNicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienan-\nVisums werden keine Gebühren erhoben.\ngehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-\nkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das\n§3                              Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden\nKrankenversicherungsschutz und ausreichende Exis-\nFamilienangehörige\ntenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser\n(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3      Vorschrift sind:\ngenannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1,\nwenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren    1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet\nFamilienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Famili-             wird,\nenangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per-    2. die sonstigen Verwandten in absteigender und auf-\nsonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach             steigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des\nMaßgabe der Absätze 4 und 5.                                     Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt\n(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind           geleistet wird, sowie der Lebenspartner.\n1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender           Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige\nLinie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,                 eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner\nund die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach\n2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender\n§ 2 Abs. 1.\nLinie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer\nEhegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten\nUnterhalt gewähren.                                                                    §5\n(3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs-                              Bescheinigung\ntätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines               über das gemeinschaftsrechtliche\nTodes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben              Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU\ndas Recht nach § 2 Abs. 1, wenn\n(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und\n1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit\nihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines\nmindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich\nMitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts\ndieses Gesetzes aufgehalten hat oder\nwegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht\n2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder       ausgestellt.\neiner Berufskrankheit gestorben ist oder\n(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,\n3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-         wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU aus-\nscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist     gestellt.\noder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit\ndem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren           (3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,\nhat.                                                     dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1\ninnerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht wer-\nDer ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird           den. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben\ndurch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt            und Nachweise können von der zuständigen Meldebe-\ndrei Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit          hörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegen-\nzur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdiens-      genommen werden. Diese leitet die Angaben und Nach-\ntes nicht berührt.                                           weise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine\n(4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§ 2   darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung\nAbs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtig-    durch die Meldebehörde erfolgt nicht.\nten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts           (4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen\nihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das         kann aus besonderem Anlass überprüft werden.\nRecht nach § 2 Abs. 1.\n(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2\n(5) Das Recht der Familienangehörigen nach den\nAbs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des\nAbsätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem\nständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann\nEntstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,\nder Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und\nwenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlas-\ndie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche\nsen.\nAufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaub-\n(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizü- nis-EU widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-\ngigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2           chend.","1988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n§6                                                            §8\nVerlust des                                                Ausweispflicht\nRechts auf Einreise und Aufenthalt                   Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-\npflichtet,\n(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbe-\nschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen      1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder\nOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3,          anerkannten Passersatz\nArtikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische             a) mit sich zu führen und\nGemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über\nb) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur\ndas gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezo-\nPrüfung auszuhändigen,\ngen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden.\nAus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Ein-       2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den\nreise verweigert werden.                                         erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,\n3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung\n(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung\nüber das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht\ngenügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten\nund die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausfüh-\nEntscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es\nrung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-\ndürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte\ngen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-\nstrafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit\nsen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von\nberücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden\nMaßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\nUmstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,\ndas eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-\nnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend                                  §9\nschwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse                              Strafvorschriften\nder Gesellschaft berührt.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-\n(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt    fe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das\nkann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bun-          Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.\ndesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus\nbesonders schwer wiegenden Gründen festgestellt wer-                                      § 10\nden.                                                                            Bußgeldvorschriften\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1\ndungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftli-          Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht\nchen Zwecken getroffen werden.                               rechtzeitig aushändigt.\n(5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige             (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nPassersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi-     leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz\ngung nicht begründen.                                        nicht besitzt.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betrof-   lässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder\nfene persönlich angehört werden. Die Feststellung bedarf     Passersatz nicht mit sich führt.\nder Schriftform.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nAbsätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-\n§7                              fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbu-\nße bis zu tausend Euro geahndet werden.\nAusreisepflicht\n(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\n(1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Aus-    Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in\nländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das        den Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.\nRecht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familien-\nangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreise-                                   § 11\npflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltser-                Anwendung des Aufenthaltsgesetzes\nlaubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zurückgenom-\nmen hat. In dem Bescheid soll die Abschiebung ange-             (1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,\ndroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in        die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise\ndringenden Fällen muss die Frist, falls eine Aufenthaltser-  und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die\nlaubnis-EU oder eine Bescheinigung über das gemein-          §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50\nschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht ausgestellt    Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88,\nist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindes-       90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entspre-\ntens einen Monat betragen.                                   chende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen inso-\n(2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr    weit, als die dort genannten Umstände auch für die Fest-\nFreizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 verloren     stellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungser-\nhaben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen     heblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch\nund sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird        dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstel-\nbefristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.               lung vermittelt als dieses Gesetz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004            1989\n(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder                bb) Die Angaben\nden Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts\n„Erster Unterabschnitt\nnach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz\nAnwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen                                            Aufenthalt\nRegelungen trifft.                                                                während des Asylverfahrens“\n(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem                     und\nGesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des                                 „Zweiter Unterabschnitt\nBesitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jah-\nren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.                                            Aufenthalt nach\nAbschluss des Asylverfahrens“\n§ 12                                           werden gestrichen.\nStaatsangehörige der EWR-Staaten                           cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 wer-\nden jeweils durch die Angabe „(weggefal-\nDieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der                        len)“ ersetzt.\nEWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne\ndieses Gesetzes.                                                   d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe\neingefügt:\n§ 13                                      „§ 73a Ausländische Anerkennung als Flücht-\nling“.\nStaatsangehörige der Beitrittsstaaten\ne) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe\nSoweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April                    zu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschrift\n2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der                aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft\nRepublik Estland, der Republik Zypern, der Republik                   getretenen Änderungen“ eingefügt und die An-\nLettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der              gabe zu § 90 durch die Angabe „(weggefallen)“\nRepublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe-               ersetzt.\nnien und der Slowakischen Republik zur Europäischen\nUnion (BGBl. 2003 II S. 1408) abweichende Regelungen\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nanwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn\ndie Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des\ngemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-                   Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nbuch genehmigt wurde.                                                 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose\nArtikel 3\nAusländer im Sinne des Gesetzes über die\nÄnderung                                      Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-\ndes Asylverfahrensgesetzes                               desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-               reinigten Fassung in der jeweils geltenden Fas-\nmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt                  sung.“\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:\n3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ die\nWörter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  sowie die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergeset-\na) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6             zes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufent-\ndurch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt und             haltsgesetzes“ ersetzt.\nnach § 11 die Angabe „§ 11a Vorübergehende\nAussetzung von Entscheidungen“ eingefügt.           3a. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die                a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-\nAngabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und                ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1\ndie Angabe zu § 26 durch die Angabe „Familien-              des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nasyl und Familienabschiebungsschutz“ ersetzt,            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auslieferungs-\nnach der Angabe zu § 32 werden die Wörter                   verfahren“ die Wörter „sowie das Verfahren nach\n„oder Verzicht“ angefügt und die Angaben zu                 § 58a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.\nden §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die\nAngabe „(weggefallen)“ ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie\nfolgt geändert:                                          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Über Asylanträge einschließlich der Feststel-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\n„Vierter Abschnitt                          des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“\nRecht des Aufenthalts\nwährend des Asylverfahrens“.                    b) Absatz 2 wird aufgehoben.","1990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die                   bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2\nAbsätze 2, 3 und 4.                                                Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\n5. § 6 wird aufgehoben.                                                    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2\n6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                            Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“\ndurch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n„Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-\nbis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften\nder Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben\nwerden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfül-    10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nlung erforderlich ist.“                                                                 „§ 14a\nFamilieneinheit\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“           gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er-             vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bun-\nsetzt.                                               desgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthalts-\ntitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3          gestellt hatte.\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n„§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“             (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind\nersetzt.                                             des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins\nBundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,\n„(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun-             wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-\ndesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende                sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfah-\nVorschriften der Datenschutzgesetze der Länder            rens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufent-\nfinden keine Anwendung.“                                  haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufent-\nhaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzei-\n8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                      gepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im\nSinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.\n„§ 11a                               Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein\nVorübergehende                            Asylantrag für das Kind als gestellt.\nAussetzung von Entscheidungen                         (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12\nDas Bundesministerium des Innern kann Ent-                 Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines\nscheidungen des Bundesamtes nach diesem Ge-                   Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er\nsetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer             erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung\nvon sechs Monaten vorübergehend aussetzen,                    droht.“\nwenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungs-\nrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die       11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-\nAussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.“               haltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-\nhaltstitel“ ersetzt.\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\n12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57\n„Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift-        Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nlich und gegen Empfangsbestätigung darauf\nhinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unan-         13. § 20 wird wie folgt gefasst:\nfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die\n„§ 20\nErteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkun-                                     Weiterleitung\ngen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1                        an eine Aufnahmeeinrichtung\nNr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.“             (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eine           tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich\nAufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter                  oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten\n„einen Aufenthaltstitel“ ersetzt.                         Zeitpunkt zu folgen.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines\nAsylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in                sätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für\nSatz 1 wie folgt geändert:                                einen später gestellten Asylantrag § 71 entspre-\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1              chend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe              Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen\n„§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“                ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um\nersetzt.                                             Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1991\nstätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3              rechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt\nnicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahme-               anerkannt, wenn die Anerkennung des Auslän-\neinrichtung zu begleiten.                                        ders als Asylberechtigter unanfechtbar ist und\n(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf-               diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder\nnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg-            zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach\nlich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs             der unanfechtbaren Anerkennung des Asylbe-\nund den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3                   rechtigten geborene Kinder ist der Antrag inner-\nschriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrich-              halb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.“\ntet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer                d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nWoche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die\nihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes                         „(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtig-\ndarüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrich-                ter anerkannt worden, wurde für ihn aber unan-\ntung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die                  fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des\nMitteilung nach Satz 1 zu.“                                      § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die\n14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,\ndass für den Ehegatten und die Kinder die\n„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-           Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-\ntung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung               haltsgesetzes vorliegen.“\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich\noder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung\ngenannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Auslän-        18. § 28 wird wie folgt geändert:\nder der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nentsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus-             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und\ngegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“                             „(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme\noder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                    Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt\ner sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               fechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages\nentstanden sind, und liegen im Übrigen die\n„(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung\nVoraussetzungen für die Durchführung eines\nnach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig\nFolgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel\nnicht nach, so gilt für einen später gestellten\ndie Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des\nAsylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von\nAufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren\n§ 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzufüh-\ndrohen, nicht mehr getroffen werden.“\nren. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer\nvon der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und\ngegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die          19. § 30 wird wie folgt geändert:\nAufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich\ndie ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesam-             a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des\ntes über die Aufnahme des Ausländers in der                  Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nAufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis                Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nnach Satz 3.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-                  aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“                          gestrichen.\ndurch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-\nsetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7                   bb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                     des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n„§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und\nam Ende der Punkt durch das Wort „oder“\n17. § 26 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ncc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:\n„§ 26\nFamilienasyl                                   „7. er für einen nach diesem Gesetz hand-\nund Familienabschiebungsschutz“.                               lungsunfähigen Ausländer gestellt wird,\nnachdem zuvor Asylanträge der Eltern\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-                            oder des allein personensorgeberech-\nrechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge-                        tigten Elternteils unanfechtbar abge-\nfügt.                                                                  lehnt worden sind.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 des\n„(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel-             Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nlung minderjähriges lediges Kind eines Asylbe-               Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.","1992             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n20. § 31 wird wie folgt geändert:                            26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe           Abschiebungshindernisses nach § 53 des Auslän-\n„§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die             dergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens der\nAngabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“              Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-\nersetzt.                                                  haltsgesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs-      27. § 41 wird aufgehoben.\nhindernisse nach § 53 des Ausländergeset-\nzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset-    28. § 42 wird wie folgt geändert:\nzes“ ersetzt.                                        a) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1              hindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe                  durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60\n„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“                    Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-\nc) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      hindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländerge-\n„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26              setzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen\nAbs. 4 unberührt.“                                            des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-\nsetzt.\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und\n§ 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n„§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“         29. § 43 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufent-\n21. § 32 wird wie folgt gefasst:                                       haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Auf-\nenthaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2\n„§ 32\nSatz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Anga-\nEntscheidung bei                                be „§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“\nAntragsrücknahme oder Verzicht                         ersetzt.\nIm Falle der Antragsrücknahme oder des Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in\nseiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-\neingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des                    haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines\nAufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzun-                         Aufenthaltstitels“ ersetzt.\ngen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen.\nIn den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu ent-                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Auslän-\nscheiden.“                                                             dergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n22. § 32a wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abwei-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        chend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“\n„Das Asylverfahren eines Ausländers ruht,                     gestrichen und folgender Satz angefügt:\nsolange ihm vorübergehender Schutz nach § 24                  „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer\ndes Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“                        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“                abweichend von Satz 1 das Bundesamt.“\ndurch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.\n23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1,      30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.\n§ 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nAbs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgeset-     30a. In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nzes“ ersetzt.                                                 „Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung\noder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahme-\n24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50                 quote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von\nund 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die                der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission\nAngabe „§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsge-               für Bildungsplanung und Forschungsförderung im\nsetzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgenehmi-             Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für\ngung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“              das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend\nersetzt.                                                      Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Län-\nder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).“\n25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“\ndurch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60          31. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter\nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                „oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              1993\nunanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen                Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2\ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festge-               Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder\nstellt hat“ eingefügt.                                        ein Aufenthaltstitel erteilt wird.“\n32. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthalts-\ngenehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch             37. In § 58 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten“\ndie Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Auf-             ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu ertei-\nenthaltsgesetz“ ersetzt.                                      len“ eingefügt.\n33. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1      38. § 59 wird wie folgt geändert:\nund 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbe-               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des\nfugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis               Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12\nnach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                       Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Erfüllung der\n34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Verlassenspflicht“ die Angabe „ , auch in den\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschiebungs-                     Fällen des § 56 Abs. 3,“ eingefügt.\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“\ndurch die Angabe „die Voraussetzungen des           39. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ er-               „(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der\nsetzt.                                                    sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf-\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch das                 hält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-\nWort „hat“ und einen Punkt ersetzt.                       setzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt\nwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge-\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nstimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt\nist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne\n35. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines            Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig\nErsten Unterabschnitts werden durch folgende                  ist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten\nÜberschrift ersetzt:                                          entsprechend.“\n„Vierter Abschnitt\nRecht des Aufenthalts                   40. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Auslän-\nwährend des Asylverfahrens“.                     dergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 des\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n36. § 55 wird wie folgt geändert:\n41. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine Auf-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-\n„(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlö-         enthaltstitel“ ersetzt.\nschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Auf-\nenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer   42. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nGesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 52 des Auslän-\nsowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthalts-\ndergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9 des\ngesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antra-\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nges auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81\nAbs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt,          b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\nwenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit                 gefügt:\neiner Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs                  „5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungs-\nMonaten besessen und dessen Verlängerung                            anordnung nach § 58a des Aufenthaltsge-\nbeantragt hat.“                                                     setzes,“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n43. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt\n„(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder\n„Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“\ndie Ausübung eines Rechtes oder einer Vergüns-\naufgehoben.\ntigung von der Dauer des Aufenthalts im Bun-\ndesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Auf-\nenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn        44. § 71 wird wie folgt geändert:\nder Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter           a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nanerkannt worden ist oder das Bundesamt für\n„Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kin-\nMigration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor-\ndes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die\nliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des\nDurchführung eines Asylverfahrens verzichtet\nAufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“\nhatte.“\n36a. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch                     aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nnach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft                      aaa) In Nummer 2 werden das Komma und\nbis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1                             das Wort „oder“ durch einen Punkt\nerlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der                                 ersetzt.","1994             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nbbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                             „(2) Das Bundesministerium des Innern wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nZustimmung des Bundesrates Vordruckmuster\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb               und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheini-\nvon zwei Jahren“ gestrichen.                                 gung nach § 63 festzulegen.“\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.            50. § 90 wird aufgehoben.\n45. In § 71a Abs. 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch       51. In § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2\ndie Angabe „42 und 43“ ersetzt.                               Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2\nSatz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1\n46. § 73 wird wie folgt geändert:                                  des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe\n„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird\njeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des         52. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                             die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweils\ndurch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n„(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für                             Artikel 4\neinen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück-                    Änderung des AZR-Gesetzes\nnahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens\nnach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar-         Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis     S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes\nist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach      vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt\nder Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme        geändert:\nnicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis         1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nzur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rück-           a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie\nnahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die               folgt geändert:\nVerbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl-\nantrag.“                                                    aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das\nWort „Übermittlungsempfänger“ durch die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Wörter „Dritte, an die Daten übermittelt wer-\n„(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzun-                   den“ ersetzt.\ngen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-           bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „die\ngesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn                     Anerkennung ausländischer“ durch die Wör-\nsie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die                  ter „Migration und“ ersetzt.\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.“\ncc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des                      Angabe eingefügt:\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60                        „§ 18a Datenübermittlung an die Träger der\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                 Sozialhilfe und die für die Durchfüh-\nrung des Asylbewerberleistungsge-\n47. In § 80a Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Aufent-                              setzes zuständigen Stellen“.\nhaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes“\ndd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird\njeweils durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis nach\ndas Wort „zwischenstaatliche“ durch die\n§ 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nWörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-\nsetzt.\n48. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:\nee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwi-\n„§ 87b                                     schenstaatliche“ durch die Angabe „über-\nÜbergangsvorschrift                                oder zwischenstaatliche“ ersetzt.\naus Anlass der am 1. September 2004                  b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu\nin Kraft getretenen Änderungen                      § 32 wie folgt gefasst:\nIn gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz,               „§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.\ndie vor dem 1. September 2004 anhängig geworden\nsind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden     2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nFassung weiter.“\n„(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Regis-\n49. § 88 wird wie folgt geändert:\nterbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung\nfügt:                                                    des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1995\nAusländerzentralregister besteht aus einem allge-            a) In Nummer 1 wird die Angabe „und 11“ durch die\nmeinen Datenbestand und einer gesondert geführten               Angabe „ , 11 und 12“ ersetzt.\nVisadatei.“                                                  b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Anerken-\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             und“ ersetzt.\na) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oder\nBürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis      7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort\nnach § 32a des Ausländergesetzes“ durch die               „Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,\nWörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des           an die Daten übermittelt werden“ ersetzt.\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent-           8. § 10 wird wie folgt geändert:\nhaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-            a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor-\nenthaltstitel“ ersetzt.                                      handen, die“ die Wörter „AZR-Nummer, anderen-\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                             falls alle verfügbaren“ eingefügt und nach dem\nWort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR-\n„4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,                  Nummer“ gestrichen.\nweil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlie-         b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Identi-\ngen und denen die Einreise und der Aufent-              tätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“ sowie\nhalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,          nach dem Wort „Ausländerbehörden“ die Wörter\nes besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-             „die AZR-Nummer,“ eingefügt.\ntungsbereich dieses Gesetzes,“.                      c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Aner-\nd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7               kennung ausländischer“ durch die Wörter „Migra-\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95                tion und“ ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1\ne) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6\nSatz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung ausländi-\noder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch\nscher“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1\ndes Aufenthaltsgesetzes“ und der abschließende\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                       10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nf) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                                                 „§ 18a\n„12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthalts-                        Datenübermittlung an die\ngesetzes sicherheitsrechtlich befragt wur-                    Träger der Sozialhilfe und die für die\nden.“                                                          Durchführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständigen Stellen\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchfüh-\nrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-\na) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ das\ngen Stellen werden zur Prüfung, ob die Vorausset-\nKomma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stel-\nzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen\nlung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnah-\nvorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-\nmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen\ngende Daten des Betroffenen übermittelt:\naufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980\n(BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fas-           1. abweichende Namensschreibweisen, andere\nsung“ gestrichen.                                            Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus-\nweispapier,\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und\n„7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1\nzu den für oder gegen den Ausländer getroffenen\nbis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Anga-\naufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,\nben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis\n8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchfüh-            3. Angaben zum Asylverfahren.“\nrung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,“.\n11. § 19 wird wie folgt geändert:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-               „2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\ndesamt für die Anerkennung ausländischer                          § 24 des Aufenthaltsgesetzes“.\nFlüchtlinge“ durch die Wörter „der für das Asyl-\nverfahren zuständigen Organisationseinheit im             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge“                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Empfänger“         12. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Dritten, an den Daten übermit-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerken-\ntelt worden sind,“ ersetzt.\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration\n6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             und“ ersetzt.","1996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-                     ziehen, den Zweck der Speicherung und den\nfügt:                                                          Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an\ndie Daten weitergegeben werden“.\n„8. die Träger der Sozialhilfe und die für die\nDurchführung des Asylbewerberleistungsge-              b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Emp-\nsetzes zuständigen Stellen,“.                              fänger“ die Wörter „oder Kategorien von Empfän-\ngern“ eingefügt.\nc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-\nmern 9 und 10.\n20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n13. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das              „§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet\nWort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über-              keine Anwendung.“\noder zwischenstaatliche“ ersetzt.\nArtikel 5\n14. § 26 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 26\nStaatsangehörigkeitsgesetzes\nDatenübermittlung\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesge-\nan Behörden anderer Staaten und\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-\nan über- oder zwischenstaatliche Stellen\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nAn Behörden anderer Staaten und an über- oder          kel 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\nzwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß-         S. 3322), wird wie folgt geändert:\ngabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes\nund des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b         1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und\nAbs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige                 die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden\nÜbermittlung an ausländische Behörden findet auch              gestrichen.\n§ 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenüber-\nmittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzu-         2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nstellen, die die Daten an die Registerbehörde über-\nmittelt hat.“                                                                             „§ 1\nDeutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die\n15. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp-              deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“\nfänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Daten\nübermittelt worden sind,“ ersetzt.                          3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werden\n16. In § 29 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1, § 82            gestrichen.\nAbs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16\n„§ 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“\nund 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b\nersetzt.\nund 40c)“ ersetzt.\n17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss,                     „(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird\nsoweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, ande-                  (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils\nrenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des                 als Kind eines Deutschen.“\nBetroffenen enthalten.“\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitätsprü-\n„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder\nfung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.\ngleichgestellter Staatsangehöriger eines\nEWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub-\n18. § 32 wird wie folgt geändert:                                           nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis\na) Die Überschrift wie folgt gefasst:                                   besitzt.“\n„§ 32                          5. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.\nDritte, an die Daten übermittelt werden“.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-        6. § 8 wird wie folgt gefasst:\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration                                       „§ 8\nund“ ersetzt.                                                 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen\n19. § 34 wird wie folgt geändert:                                  Antrag eingebürgert werden, wenn er\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunft              1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1\noder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetzt                  des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-\ndurch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be-                ten ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1997\n2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55            nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,        vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne\nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-\n3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen\nten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten\ngefunden hat und\nkann.\n4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstan-                 (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder\nde ist.                                                    des Ausländers können nach Maßgabe des Absat-\nSatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne          zes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich\ndes § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.                        noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland auf-\nhalten.\n(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Inte-              (3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung\nresses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte              nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die\nabgesehen werden.“                                             erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs\nnach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre\nverkürzt.\n7. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Auslän-\ndergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.                                            § 11\nEin Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht\n8. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:              nicht, wenn\n„§ 10                                1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnis-\nse der deutschen Sprache verfügt,\n(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf          2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-\nAntrag einzubürgern, wenn er                                       fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-\nfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-\n1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-                stützt hat, die gegen die freiheitliche demokra-\nnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                  tische Grundordnung, den Bestand oder die\nDeutschland bekennt und erklärt, dass er keine                 Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-\nBestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-               tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung\nfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitli-          der Amtsführung der Verfassungsorgane des\nche demokratische Grundordnung, den Bestand                    Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder\noder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-                 zum Ziele haben oder die durch Anwendung von\ndes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beein-              Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-\nträchtigung der Amtsführung der Verfassungsor-                 handlungen auswärtige Belange der Bundesre-\ngane des Bundes oder eines Landes oder ihrer                   publik Deutschland gefährden, es sei denn, der\nMitglieder zum Ziele haben oder die durch An-                  Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der\nwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-                 früheren Verfolgung oder Unterstützung derar-\nbereitungshandlungen auswärtige Belange der                    tiger Bestrebungen abgewandt hat, oder\nBundesrepublik Deutschland gefährden, oder\n3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des\nglaubhaft macht, dass er sich von der früheren\nAufenthaltsgesetzes vorliegt.\nVerfolgung oder Unterstützung derartiger Bestre-\nbungen abgewandt hat,                                      Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.\n2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder\ngleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-                                        § 12\nStaates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU\noder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf-              (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1\nenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16,         Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bis-\n17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4          herige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter\ndes Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-               besonders schwierigen Bedingungen aufgeben\nhaltszwecke besitzt,                                       kann. Das ist anzunehmen, wenn\n3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-               1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-\nhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne In-                 scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht\nanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-                    vorsieht,\nten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be-                2. der ausländische Staat die Entlassung regelmä-\nstreiten kann,                                                 ßig verweigert und der Ausländer der zuständigen\n4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder                Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterlei-\nverliert und                                                   tung an den ausländischen Staat übergeben hat,\n3. der ausländische Staat die Entlassung aus der\n5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.\nStaatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die\nSatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein min-                 der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von\nderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das                 unzumutbaren Bedingungen abhängig macht\n16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in                oder über den vollständigen und formgerechten\nSatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abge-                 Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit\nsehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch                  entschieden hat,","1998            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich           Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Ver-\ndas Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit ent-           hängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendge-\ngegensteht, die Entlassung auf unverhältnismä-            richtsgesetzes ausgesetzt ist.\nßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der\n(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im\nEinbürgerung eine besondere Härte darstellen\nAusland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren\nwürde,\nsind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.\n5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen\nStaatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbe-                                    § 12b\nsondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtli-\n(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird\ncher Art entstehen würden, die über den Verlust\ndurch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland\nder staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder\nnicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-\n6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28           ten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der\ndes Abkommens vom 28. Juli 1951 über die                  von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder\nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II             eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich\nS. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2            wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Her-\ndes Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs-          kunftsstaat überschritten wird und der Ausländer\nerlaubnis besitzt.                                        innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus\n(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1           dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.\nNr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die              (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur\nStaatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates             nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs\nder Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit            Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere\nbesteht.                                                      Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für\n(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1           die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer\nNr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländi-               angerechnet werden.\nsche Staat die Entlassung aus der bisherigen Staats-             (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des\nangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes               Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf\nabhängig macht und der Ausländer den überwiegen-              beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die\nden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schu-            erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlänge-\nlen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebens-            rung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“\nverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineinge-\nwachsen ist.\n9. § 13 wird wie folgt geändert:\n(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung\ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe              a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvölkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.                     „Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnli-\nchen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen\n§ 12a\nAntrag eingebürgert werden, wenn er den Erfor-\n(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer                dernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder\nBetracht                                                          Satz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen\n1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder                    steht gleich, wer von einem solchen abstammt\nZuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,                   oder als Kind angenommen worden ist.“\n2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessät-          b) Satz 2 wird aufgehoben.\nzen und\n3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs        10. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland nie-\nMonaten, die zur Bewährung ausgesetzt und                 dergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-\nnach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden            lichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.\nsind.\nIst der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt     11. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.\nworden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die\nStraftat außer Betracht bleiben kann.                    12. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimatstaa-\n(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind            tes“ gestrichen.\nzu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als straf-\nbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechts-     13. § 25 wird wie folgt geändert:\nstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verur-\nteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn               aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-\nsie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen                    staates“ gestrichen.\nwäre. Absatz 1 gilt entsprechend.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürge-\n„Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen\nrung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straf-\nAufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-\ntat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürge-\nlandsvertretung zu hören.“\nrung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der\nVerurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des             b) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               1999\n14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr-        anzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das voran-\npflichtgesetzes“ durch die Wörter „des Bundesmi-            gegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnah-\nnisteriums der Verteidigung oder der von ihm be-            men und Bevölkerungszahl der Länder errechnet wor-\nzeichneten Stelle“ ersetzt.                                 den ist (Königsteiner Schlüssel).“\n15. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer-     3. § 9 wird wie folgt geändert:\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.\na) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\n16. § 37 wird wie folgt gefasst:                                      „(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2\nsowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche\n„§ 37                                die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,\n(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts-           haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an\ngesetzes gelten entsprechend.                                  einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen\nAufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlan-\n(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den\ngung ausreichender Sprachkenntnisse sowie\nVerfassungsschutzbehörden zur Ermittlung der Ein-\neinen Orientierungskurs zur Vermittlung von\nbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1\nKenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und\nNr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und\nder Geschichte in Deutschland umfasst. Ausge-\nSatz 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezoge-\nnommen sind Kinder, Jugendliche und junge\nnen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr\nErwachsene, die eine schulische Ausbildung auf-\nvollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden\nnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der\nunterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach\nBundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der\nMaßgabe der insoweit bestehenden besonderen ge-\nSprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht\nsetzlichen Verwendungsregelungen.“\n(Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-\nderlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-\n17. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.                            pädagogische Betreuung sowie durch Kinderbe-\ntreuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-\n18. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:                     ministerium des Innern wird ermächtigt, nähere\nEinzelheiten des Integrationskurses, insbesondere\n„§ 40c                                die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und\nAuf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März              die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-\n1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91             lich der Auswahl und Zulassung der Kursträger\ndes Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar                 sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme\n2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\ndung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn              mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“\nein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3           b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1\noder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von           wird wie folgt gefasst:\nMehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.“\n„Spätaussiedler können erhalten\n1.    eine einmalige Überbrückungshilfe des Bun-\nArtikel 6                                       des und\nÄnderung                                   2.    einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“\ndes Bundesvertriebenengesetzes                         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der               d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),                  angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-             „(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs-\ndert:                                                              förderung für Jugendliche und ergänzende\nSprach- und sozialpädagogische Förderung kön-\nnen gewährt werden.\n1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlin-\n„Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von\nge ist zuständig für\nSpätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den\nAufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwer-                 a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern-\nben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam gewor-                 inhalten des Basissprachkurses, des Aufbau-\nden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im                 kurses und des Orientierungskurses nach Ab-\nGeltungsbereich des Gesetzes.“                                      satz 1 und\nb) die Durchführung der Maßnahmen nach den\n2. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                        Absätzen 1 und 4.“\n„Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder\nbei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten     4. § 15 wird wie folgt geändert:\nfür das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil-\ndungsplanung und Forschungsförderung im Bundes-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:","2000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n„Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus-                  nahmebescheid wird insbesondere dann unwirk-\nsiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-                sam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide\neigenschaft eine Bescheinigung aus.“                       Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen\nhaben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von\n§ 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“\n„Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne\nvon § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.\nIn den Aufnahmebescheid einbezogene nicht-        7. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:\ndeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind                                       „§ 100b\nverpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Einrei-\nAnwendungsvorschrift\nse in den Geltungsbereich des Gesetzes in\neiner Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes                  (1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar\nregistrieren zu lassen.“                              2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden,\ndie bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid\ncc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der             einbezogen worden sind.\nzuständigen Behörde“ durch die Wörter „des\n(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsver-\nBundesverwaltungsamtes“ und die Wörter\nfahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Län-\n„die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter\nder in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Janu-\n„das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.\nar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrich-\ndd) Der letzte Satz wird aufgehoben.                       tungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder\nerfolgt ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. § 104 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in\nden Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers                                           „§ 104\neinbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder                     Das Bundesministerium des Innern kann allgemei-\nAbkömmling zum Nachweis des Vorliegens der                 ne Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses\nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Bescheini-             Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlas-\ngung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann            sen.“\nnur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines\nAufnahmebescheides beantragt und nicht be-\nstands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.\nIm Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“\nArtikel 7\nÄnderung des\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Widerruf“ die                   Gesetzes über die Rechtsstellung\nWörter „und die Ausstellung einer Zweitschrift“              heimatloser Ausländer im Bundesgebiet\neingefügt.\nDas Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-\nländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt\n5. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.                       Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des\nGesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306), wird\n6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieser          1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des\nGebiete“ durch die Wörter „Begründung des stän-            Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-\ndigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Geset-            länderrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar 1991“\nzes“ ersetzt.                                              ersetzt.\nb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die nachfolgenden\nSätze ersetzt:                                         2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts-\ngenehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-\n„Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeut-              titels“ ersetzt.\nsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei\nJahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling          3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\neiner Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsper-\nson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aus-             4. § 23 wird wie folgt geändert:\nsiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugs-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3\nperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugs-\nund des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch\nperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grund-\ndie Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“\nkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in\nersetzt.\nihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des\n§ 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbe-       b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4\nziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den                  des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nAufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Ein-                 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten\nElternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Auf-     5. § 27 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004              2001\nArtikel 8                              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                  „1. die Empfänger\nAsylbewerberleistungsgesetzes                                   a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der                       b) von Grundleistungen (§ 3),\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\nzuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom                         c) von ausschließlich anderen Leistungen\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-                     (§§ 4 bis 6),“.\ndert:                                                             b) Absatz 2 Nr. 2a wird aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“\nersetzt.\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23\nAbs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des                                Artikel 9\nAufenthaltsgesetzes besitzen,“.\nÄnderung des\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 55 des Aus-\nländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60a des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                        Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\ncc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „vollzieh-\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nbar ist,“ das Wort „oder“ gestrichen.\nzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt\ndd) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt           geändert:\ndurch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“\nangefügt.                                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                     a) In der Angabe zu § 284 wird das Wort „Genehmi-\nangefügt:                                                  gungspflicht“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-\n„7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylver-               migung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-\nfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag                Mitgliedstaaten“ und werden die Angaben zu\nnach § 71a des Asylverfahrensgesetzes                 §§ 285 und 286 jeweils durch die Angabe „(weg-\nstellen.“                                             gefallen)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf-               b) In der Angabe zu § 406 wird das Wort „Genehmi-\nenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein                      gung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.\nanderer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeich-           c) In der Angabe zu § 407 werden nach dem Wort\nneten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wör-                  „Beschäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätig-\nter „bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.                 keit“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-             d) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration                 werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch\nund“ ersetzt.                                                   die Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.\n2. (weggefallen)                                                    e) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels\nwird nach der Angabe zu § 434g die Angabe\n„§ 434h Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte       2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBuch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsbe-\nrechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine                a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die\nDauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach                      Wörter „oder bei denen das Vorliegen der\n§ 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts                    Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-\nnicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“               haltsgesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“                     „4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-\ndurch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.                                     halt im Inland haben und eine Niederlas-\nsungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufent-\n5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Auslän-                    haltsgesetzes besitzen,“.\ndergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                         c) Nummer 6 wird aufgehoben.\nd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-\n6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus-                mern 6 und 7 und in der neuen Nummer 7 wird\nländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Aufent-                  das Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG“ durch das\nhaltsgesetzes“ ersetzt.                                             Wort „Freizügigkeitsgesetz/EU“ ersetzt.\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                               2a. § 284 wird wie folgt gefasst:","2002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n„§ 284                            5. (weggefallen)\nArbeitsgenehmigung-EU für\nStaatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten          6. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter\nUnterabschnitt wird die Überschrift „Vierter Titel\n(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem\nAnwerbung aus dem Ausland“ gestrichen.\nVertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der\nRepublik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-         7. § 304 wird wie folgt geändert:\nblik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik                a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien\nund der Slowakischen Republik zur Europäischen                    „2. ausländische Arbeitnehmer den erforderli-\nUnion (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen                         chen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsge-\nUnion beigetreten sind, und deren freizügigkeitsbe-                    stattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-\nrechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäf-                      übung ihrer Beschäftigung berechtigen,\ntigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für                       oder die erforderliche Genehmigung nach\nArbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäf-                       § 284 Abs. 1 besitzen und nicht zu ungünsti-\ntigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung                          geren Arbeitsbedingungen als vergleichbare\nbesitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts-                        deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden\nvertrages abweichende Regelungen als Über-                             oder wurden,“.\ngangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit                  b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „in\nAnwendung finden.                                                 § 63 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter\n(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitser-             „in § 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine\nunbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU         8. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbesteht.\na) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforderli-\n(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe                 chen Genehmigung“ durch die Wörter „den\ndes § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes               erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthalts-\nerteilt werden.                                                   gestattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-\n(4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz              übung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben                     erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nund eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-                    besitzen“ ersetzt.\nmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine             b) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthaltsge-\nBeschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbil-              nehmigung oder Duldung“ durch die Wörter\ndung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies                   „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre\ndurch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt                    Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrens-\nist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig                 gesetzes)“ ersetzt.\nist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsver-\nordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen\naus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union            9. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Auslän-\nnach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus                  dergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“\nDrittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu             ersetzt.\nerteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vor-\nsieht.                                                   10. In § 336a Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen und\ndie bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-\n(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU\nmern 2 bis 4.\nbestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungs-\nverordnung.\n11. § 394 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des\n§ 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-                a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten ent-\n„5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäf-\nsprechend, soweit sie für die Ausländer nach\ntigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie\nAbsatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei An-\ndie Zustimmung zur Anwerbung aus dem\nwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgeneh-\nAusland,“.\nmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthalts-\ntitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes                  b) In Nummer 7 wird das Wort „Ausländergesetz“\ngleich.“                                                          durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.\n3. Die §§ 285 und 286 werden aufgehoben.                     12. § 404 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b\n4. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                  wie folgt gefasst:\n„3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der                       „a) Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-\nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur                      enthaltsgesetzes ohne den erforderlichen\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwe-                    Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-\ncke der Beschäftigung,“.                                         gestattung oder eine Duldung, die sie zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004             2003\na) Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen,              c) In Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\noder entgegen § 284 Abs. 1 ohne erforder-\n„2. eine in\nliche Genehmigung beschäftigt oder\na) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder\nb) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-\nlässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,                    b) § 404 Abs. 2 Nr. 4\nder Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-                     bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-\nenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen                       lich wiederholt,“.\nAufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-\ngestattung oder eine Duldung, die sie zur              d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAusübung ihrer Beschäftigung berechtigen,                    „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\noder entgegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohne                 satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus gro-\nerforderliche Genehmigung beschäftigt.“                   bem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nzu drei Jahren oder Geldstrafe.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-        16. (weggefallen)\nfasst:\n„3. einen Ausländer entgegen § 4 Abs. 3        17. § 419 wird aufgehoben.\ndes Aufenthaltsgesetzes ohne den er-\nforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne\n18. (weggefallen)\neine Aufenthaltsgestattung oder eine\nDuldung, die zur Ausübung ihrer Be-\nschäftigung berechtigen, oder entgegen     19. § 420a wird aufgehoben.\n§ 284 Abs. 1 Ausländer ohne erforderli-\nche Genehmigung beschäftigt,               20. (weggefallen)\n4. eine Beschäftigung ohne den nach § 4\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erfor-      21. § 434h wird wie folgt gefasst:\nderlichen Aufenthaltstitel oder ohne\neine Aufenthaltsgestattung oder eine                                     „§ 434h\nDuldung, die zur Ausübung ihrer Be-                              Zuwanderungsgesetz\nschäftigung berechtigen, oder ohne Ge-\nnehmigung nach § 284 Abs. 1 ausübt,“.               Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284                    Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin an-\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2                zuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar\nSatz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.             2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehr-\ngang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund\ndie Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungs-\n13. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderliche              kosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die               erstattet.“\nWörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Auf-\nenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur       22. § 434k wird wie folgt gefasst:\nAusübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder                                        „§ 434k\nohne eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.\nViertes Gesetz für\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\n14. In § 406 Abs. 1 wird die Angabe „eine Genehmigung                Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in\nnach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „einen             der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-             bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs wei-\ngesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-           terhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005\ndung, die zur Ausübung der Beschäftigung berech-              der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-\ntigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“               Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen\nersetzt.                                                      trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung;\nVerwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit\nwerden nicht erstattet.“\n15. § 407 wird wie folgt geändert:\na) (weggefallen)\nb) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Geneh-                                Artikel 10\nmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die\nÄnderungen sonstiger\nAngabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3\nsozial- und leistungsrechtlicher Gesetze\ndes Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-\nstattung oder eine Duldung, die zur Ausübung         1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der\nder Beschäftigung berechtigen, oder eine                  Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.                   (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:","2004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach                  1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndiesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1\nNr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz                              a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. einer Niederlassungserlaubnis,                                        „Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der                             tigt, wenn er im Besitz\nErwerbstätigkeit,\n1. einer Niederlassungserlaubnis,\n3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1\nund 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-                      2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke\nzes oder                                                                der Erwerbstätigkeit,\n4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des                             3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nFamiliennachzugs zu einem Deutschen oder zu                             Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Auf-\neiner von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person                          enthaltsgesetzes oder\nist.\nAbweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für                            4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke\nAngehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen                            des Familiennachzugs zu einem Deut-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-                             schen oder zu einer von den Nummern 1\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                bis 3 erfassten Person ist.“\nmit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz\nb) Satz 4 wird gestrichen.\neiner Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen\nAnspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-                 2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“\nsetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Eltern-                die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-\nteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-                tragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.\nnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorüber-\ngehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-\nsandt ist.“                                                5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n2. (weggefallen)                                                    (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert\n3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                     worden ist, wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983\n„(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er\n(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Arti-\nim Besitz\nkel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3022), wird wie folgt geändert:                              1. einer Niederlassungserlaubnis,\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8                     Erwerbstätigkeit,\nAbs. 1 Nr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8\nAbs. 1“ ersetzt.                                      3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-\nzes oder\n„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2\nbezeichneten Auszubildenden.“                         4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu\neiner von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                            ist.\n„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Inland haben und eine Nieder-          Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-\nlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des            nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüberge-\nAufenthaltsgesetzes besitzen,“.                   henden Dienstleistung nach Deutschland entsandt\nist, erhält kein Kindergeld.“\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-        6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nsetzt.                                                Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nc) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthaltsge-               20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt\nsetz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits-             geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli\ngesetz/EU“ ersetzt.                                   2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied-                 1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , zur Ausreise\nstaates“ durch die Wörter „Mitgliedstaates                verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus\nder Europäischen Union“ ersetzt.                          völkerrechtlichen, politischen oder humanitären\nGründen geduldet wird“ durch die Wörter „Aus-\n4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-                     länder, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach\nsung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004                         § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt\n(BGBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:                           wurde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                2005\n2. § 306 wird wie folgt geändert:                        9. (weggefallen)\na) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63\ndes Ausländergesetzes“ jeweils durch die        10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nAngabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er-             – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nsetzt.                                                schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erfor-          Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I\nderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1                S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nSatz 1 des Dritten Buches“ durch die Wörter           dert:\n„den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufent-          1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhaltsgestattung oder eine Duldung, die zur                a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nAusübung der Beschäftigung berechtigen,\noder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1                       aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch“                               „§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“\nersetzt.                                                           durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf-\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nc) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländerge-\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46\nsetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“\nNr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die\nersetzt.\nAngabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufent-\nhaltsgesetzes“ ersetzt.\n7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ncc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45\n– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung\nbis 48 des Ausländergesetzes“ durch die\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\nAngabe „§§ 53 bis 56 des Aufenthaltsge-\nS. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des\nsetzes“ ersetzt.\nGesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des                    „§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“\nAusländergesetzes“ jeweils durch die Angabe                       ersetzt.\n„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5\n2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderli-                 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes“ durch die\nche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des                      Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f\nDritten Buches“ durch die Wörter „den erforder-                   des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-\nenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung              2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des\noder eine Duldung, die zur Ausübung der Be-                   Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55\nschäftigung berechtigen, oder eine Genehmi-                   Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ngung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi-\nalgesetzbuch“ ersetzt.                              10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-\n3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“\nzember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) wird wie folgt\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.\ngeändert:\n1. Absatz 1 Satz 4 wird wird wie folgt gefasst:\n8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des                 „Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht\nGesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das                für Ausländer, die im Besitz einer Niederlas-\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli                 sungserlaubnis oder eines befristeten Aufent-\n2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie              haltstitels sind und sich voraussichtlich dauer-\nfolgt geändert:                                                   haft im Bundesgebiet aufhalten.“\n1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des            2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAusländergesetzes“ jeweils durch die Angabe                   „Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-\n„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                       lich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den\n2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche               §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Drit-                Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich\nten Buches“ durch die Wörter „erforderlichen                  außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Auf-\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-             enthaltstitel erstmals erteilt worden ist.“\ngesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine\nDuldung, die zur Ausübung der Beschäftigung         11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas-\nberechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284             sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985\nAbs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“               (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nersetzt.                                                  zes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.               1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","2006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n„Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses         6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nGesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie-              des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nbung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-             Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\nden oder auf Grund erheblicher öffentlicher Inte-         S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes\nressen ausgesetzt ist.“                                   vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbe-\na) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-\nzeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangele-\nnehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-\ngenheiten“ gestrichen.\ntitel“ ersetzt.\n2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4                zeichnung „Präsident des Bundesamtes für die\noder § 47 des Ausländergesetzes“ durch die                 Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch\nAngabe „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1                 die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\nbis 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                    amtes für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.\n7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in\nArtikel 11                                der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli\n1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Arti-\nÄnderungen sonstiger Gesetze                            kel 16 der Verordnung vom 25. November 2003\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des            gefasst:\nBundespräsidenten durch die Bundesversammlung                 „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.\nnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni      8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der\n1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die          Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\nAngabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch               (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des\ndie Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“               Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geän-\nersetzt.                                                      dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der                  des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993\n(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2     9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutenge-\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                 setzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das\nS. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1            zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli\nAbs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe                2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie\n„§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                 folgt gefasst:\n„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\n3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober\ndes Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.\n1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004\n10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung\n(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:\nder Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-\n1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Auslän-         chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das\ndergesetzes“ durch das Wort „Aufenthaltsgeset-            zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli\nzes“ ersetzt.                                             2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie\n2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforderli-        folgt gefasst:\nche Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter              „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\n„erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt.                     des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.\n4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über-          11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförde-\neinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den                    rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),\nschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-             das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. De-\nsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II                zember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,\nS. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28        wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I                    „4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nS. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.                     im Inland haben und eine Niederlassungser-\nlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-\n5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes                  zes besitzen,“.\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das\nzuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom             12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,          kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nwird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländer-             1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des             vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                 geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004               2007\n1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:                            die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel\na) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe                       nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,\n„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“                     eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-\ndurch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Auf-                  dung, die zur Ausübung der Beschäftigung\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                    berechtigen, oder eine Genehmigung nach\n§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2                     setzbuch“ ersetzt.\noder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die\nAngabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufent-                b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-\nhaltsgesetzes“ ersetzt.                                       setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“\nersetzt.\n2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Anga-\nbe „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländerge-\nsetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97    16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufent-\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                        haltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II\nS. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung\n12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche             vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nVerfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bun-           worden ist, wird das Wort „Ausländergesetzes“\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1,            durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April      17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\n2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird die          Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nAngabe „§ 57 des Ausländergesetzes“ durch die                S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti-\nAngabe „§ 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.               kel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1842), wird wie folgt geändert:\n13. § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-\ngesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950),             1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz\ndas durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom                    eingefügt:\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,                   „(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Geset-\nwird wie folgt geändert:                                        zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erst-\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“                mals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzu-\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.               wenden.“\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „unbefristete                   „(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn\nVerlängerung“ durch die Wörter „Erteilung                er im Besitz\neiner Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.\n1. einer Niederlassungserlaubnis,\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der\n14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                       Erwerbstätigkeit,\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom               3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geän-                und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsge-\ndert:                                                                setzes oder\n1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die            4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des\nAngabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch                       Familiennachzugs zu einem Deutschen oder\ndie Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“                        zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten\nersetzt.                                                         Person ist.\n2. In § 276a wird das Wort „Aufenthaltsgenehmi-                 Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-\ngungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“                   nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüber-\nersetzt.                                                    gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-\nsandt ist, erhält kein Kindergeld.“\n15. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-\nbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\n6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\nArtikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geän-\ngeändert:\ndert:\n1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe\n„§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die           1. § 139b wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.              a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderli-                        liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1                          Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch                       buch“ durch die Angabe „erforderlichen","2008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-        1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1\nenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-                und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter\nstattung oder eine Duldung, die zur Aus-             „eine erforderliche Genehmigung nach § 284\nübung der Beschäftigung berechtigen,                 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\noder eine Genehmigung nach § 284                     buch“ durch die Wörter „einen erforderlichen\nAbs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-              Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-\nbuch“ ersetzt.                                       gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-                  Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung\ngesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-               berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284\nsetz“ ersetzt.                                       Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“\nersetzt.\ncc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe          2. § 18 wird wie folgt geändert:\n„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.              a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des\nb) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des                   Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71                     des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92                      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder-\nAbs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die                          liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nAngabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-                        Satz 1“ durch die Angabe „erforderlichen\nzes“ ersetzt.                                                          Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-\nenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-\n19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliede-                        stattung oder eine Duldung, die zur Aus-\nrungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-                            übung der Beschäftigung berechtigen,\nländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), das                          oder eine Genehmigung nach § 284\ndurch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember                             Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden                         buch“ ersetzt.\ndie Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-                   bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-\nberechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungser-                          gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-\nlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwe-                           setz“ ersetzt.\ncken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne\nBindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.                          cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-                            „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ngust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-\nkel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I         22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes\nS. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das\nzuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. De-\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforder-             werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Auf-\nliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1             enthaltsberechtigung“ durch die Wörter „Niederlas-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch             sungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Er-\ndie Angabe „den erforderlichen Aufenthalts-            werbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs\ntitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,         oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“\neine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-              ersetzt.\ndung, die zur Ausübung der Beschäftigung\nberechtigen, oder eine Genehmigung nach          23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in\n§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-              der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\nsetzbuch“ ersetzt.                                     1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des\nb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-                Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-\nsetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“               dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:\nersetzt.                                               „3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanord-\nc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des               nungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71                   und ihre Vollziehung“.\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-\nArtikel 12\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-\nhaltsgesetzes“ ersetzt.                                        Änderungen von Verordnungen\n21. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-           1. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                 Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember\n(BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 17         1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),           Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71\nwird wie folgt geändert:                                    Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004                2009\n2. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-          4. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert            25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Arti-\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. August 2002              kel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:                    S. 606) geändert worden ist, wird das Wort „Aufent-\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                               haltsgenehmigung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“\nersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufent-\nhaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine\n5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsver-\nunbefristete      Aufenthaltserlaubnis      besitzt“\nordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die\ndurch die Wörter „freizügigkeitsberechtigter\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002\nUnionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-\n(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt\nhöriger eines EWR-Staates ist oder eine Auf-\ngefasst:\nenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlas-\nsungserlaubnis besitzt“ ersetzt.                         „b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht-        6. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom\nlich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“         19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch\neingefügt.                                         Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent-            (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Anga-\nhaltsberechtigung oder -erlaubnis“ durch           be „2, 2a,“ gestrichen und nach der Angabe „§ 4\ndie Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihren         Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „sowie in voller Höhe der in\nAufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt.              den §§ 2 und 2a“ eingefügt.\n2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 – (zu\n§ 26) wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“, „Mut-\nter“) sind jeweils die Angabenfelder „m Aufent-                               Rückkehr\nhaltsberechtigung“ und „m Aufenthaltserlaub-                  zum einheitlichen Verordnungsrang\nnis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch die Anga-        Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten\nbenfelder „m freizügigkeitsberechtigter Unions-      Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger       schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\neines EWR-Staates“, „m Aufenthaltserlaubnis-         geändert werden.\nEU“ und „m Niederlassungserlaubnis“ zu erset-\nzen.\nb) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde                                  Artikel 14\nwerden die Wörter „eine Aufenthaltsberechti-                      Bekanntmachungserlaubnis\ngung oder seit drei Jahren eine unbefristete\nAufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „freizü-        Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ngigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich-       des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des\ngestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staa-         Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministeri-\ntes war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder       um für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundes-\neine Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.               ausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nc) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur\nsetzblatt bekannt machen.\nRechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird\nwie folgt gefasst:\n„Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes                              Artikel 15\nwar/hatte                die Mutter    der Vater\n– freizügigkeitsberech-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ntigter Unionsbürger                                 (1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99,\noder gleichgestellter                             Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Auf-\nStaatsangehöriger                                 enthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich\neines EWR-Staates m ja m nein m ja m nein         des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,\n– eine Aufenthalts-                                  soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist,\nerlaubnis-EU          m ja m nein m ja m nein     und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9\n– eine Niederlassungs-                               Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Arti-\nerlaubnis             m ja m nein   m ja m nein“. kel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nAuf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechts-\n3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Asylzuständigkeitsbestim-\nverordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3\nmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I\ngenannten Zeitpunkt in Kraft treten.\nS. 2852), die zuletzt durch die Verordnung vom\n26. Februar 2003 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist,       (2) Artikel 1 § 75 Nr. 2 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4\nwerden die Wörter „Bundesamt für die Anerkennung           Buchstabe b und c, Nr. 5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3 Buch-\nausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Bundes-       stabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bun-\namt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)“             desvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf\nersetzt.                                                   die Verkündung folgenden Monats in Kraft.","2010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004\n(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in     5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-\nKraft; gleichzeitig treten                                        gehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,         Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes          bereinigten Fassung,\nvom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),                       6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik\n2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der                   auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-\nBekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I                    unterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),\nS. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Geset-      7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember\nzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),                   1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 4\n3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani-                des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),\ntärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom           8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997\n22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch        (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 29 des\nArtikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I           Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\nS. 2584),\naußer Kraft.\n4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-\ngehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt              (4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden lan-\nTeil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten      desrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember\nbereinigten Fassung,                                       2009 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2011\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn\nDie Bundesministerin\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nHeidemarie Wieczorek-Zeul"]}