{"id":"bgbl1-2004-40-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":40,"date":"2004-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_40.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst","page":1939,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                  1939\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst\nVom 28. Juli 2004\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                    Kapitel 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           Aufstieg\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2          § 29 Allgemeine Aufstiegsregelungen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,         § 30 Ausbildungsaufstieg\n2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen            § 31 Praxisaufstieg\nmit dem Bundesministerium des Innern:\nKapitel 4\nSonstige Vorschriften\nInhaltsübersicht                          § 32 Schwerbehinderte Menschen\n§ 33 Übergangsregelung\nKapitel 1\n§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 1 Laufbahnämter                                                                     Kapitel 1\n§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung                                        Laufbahn und Ausbildung\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§1\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\nLaufbahnämter\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes\n§ 6 Auswahlverfahren\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    Ämter dieser Laufbahn.\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes             (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\n§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes                           bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                     – im Vorbereitungsdienst        Regierungssekretär-\n§ 11 Fachtheoretische Ausbildung                                                              anwärterin/Regierungs-\nsekretäranwärter,\n§ 12 Fremdsprachliche Ausbildung\n§ 13 Praktische Ausbildung\n– in der Probezeit              Regierungssekretärin\nbis zur Anstellung           zur Anstellung (z. A.)/\n§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder wäh-                                    Regierungssekretär\nrend der Praktika\nzur Anstellung (z. A.),\n§ 15 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-\nbildung und Bewertungen in den Praktika                 – im Eingangsamt                Regierungssekretärin/\n(Besoldungsgruppe A 6)       Regierungssekretär,\nKapitel 2                          – in den Beförderungs-\nämtern der\nLaufbahnprüfung\n§ 16 Allgemeines\nBesoldungsgruppe A 7         Regierungsobersekretärin/\nRegierungsobersekretär,\n§ 17 Durchführung\nBesoldungsgruppe A 8         Regierungshauptsekretärin/\n§ 18 Prüfungskommission\nRegierungshauptsekretär,\n§ 19 Sprachprüfung\nBesoldungsgruppe A 9         Amtsinspektorin/\n§ 20 Fachprüfung                                                                              Amtsinspektor.\n§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis                            (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß                               laufen.\n§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen\n§2\n§ 24 Noten, Rangpunkte\nZiel und Inhalt der Ausbildung\n§ 25 Gesamtergebnis\n§ 26 Zeugnis\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat\n§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme                             bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die\n§ 28 Wiederholung                                             Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für","1940                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-                                      §5\nsen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nAusschreibung, Bewerbung\nmittelt ihnen die theoretischen und berufspraktischen\nFähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur            (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\nErfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen.            lenausschreibung ermittelt.\nBedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-\n(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-\ngungsprozesses werden berücksichtigt und europarele-\nten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nvante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruf-\nlichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation             1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-\nund Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des                  bogen,\neigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaft-\n2. ein tabellarischer Lebenslauf,\nlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompe-\ntenz sind zu fördern. Auf den Praxisbezug der Ausbildung       3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache,\nist besonderer Wert zu legen.                                      der auch Angaben über besondere Interessen, Fähig-\nkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-         4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\nstudium verpflichtet.                                              soll,\n5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gege-\n§3                                   benenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der\nSchulentlassung sowie gegebenenfalls über den\nEinstellungsbehörde\nErwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkennt-\nEinstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm                 nisse,\nobliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-\n6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nwahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie\ndarüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder\ndie Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es\nsonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und\ntrifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlänge-\nrung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbil-        7. gegebenenfalls\ndung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrecht-\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\n§4                                   b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nEinstellungsvoraussetzungen                             schwerbehinderter Mensch,\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,             c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nwer                                                                    rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4\ndes Soldatenversorgungsgesetzes und\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;                          d) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von\nder Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bun-\n2. im Zeitpunkt der Einstellung mindestens 18 Jahre alt                deslaufbahnverordnung.\nist und die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundes-\nlaufbahnverordnung nicht erreicht hat;                                                 §6\n3. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes                              Auswahlverfahren\ngeeignet erscheint;                                         (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\n4. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgrei-\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\nchen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\nabgeschlossene Berufsausbildung oder einen im all-\nEigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\ngemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkann-\ndienst der Laufbahn geeignet sind.\nten Bildungsabschluss (z. B. Fachoberschulreife) nach-\nweist;                                                      (2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen\nund einen mündlichen Teil und kann auch psycholo-\n5. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-        gische Eignungstests und Sprachtests umfassen. Das\nlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kul-   Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Aus-\nturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;               schuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen\noder Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuzie-\n6. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache           hen. Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durch-\nnachweisen kann und                                       führen. Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.\n7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die         (3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle\nVerwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen       Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den\nDienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet          eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun-\nist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspart-     gen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren\nnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraus-         durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen sowie\nsetzung erfüllen müssen.                                  ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Einglie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                1941\nderungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in            (8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwer-\nder Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen,          behindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauf-\ngrundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen          tragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer\nund Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis             gesetzlichen Aufgaben mit.\nberücksichtigt.\n(9) Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse\n(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfah-      und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungs-          geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\ntests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum                mehrere Ausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.         aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.\n(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schrift-\nlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelas-                                     §7\nsen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben,\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nerhalten eine schriftliche Ablehnung.\n(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär    des\n(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus\nAuswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis         des\nfünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Diens-\nAuswahlverfahrens und unter Berücksichtigung           des\ntes. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet\nBedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen         und\nwerden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen\nBewerber.\nund Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                     (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nmuss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig        Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nund an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind\n1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,\n1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-\n2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nstätte des Auswärtigen Amts,\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\n2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nden mittleren Auswärtigen Dienst,\n4. gegebenenfalls eine Ablichtung der Dienstzeitbe-\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für\nscheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder\nden mittleren Auswärtigen Dienst,\nEntwicklungsdienst.\n4. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der im Perso-\nDas Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer\nnalreferat des Auswärtigen Amts für den Einsatz des\nUnterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die\nmittleren Dienstes im In- und Ausland zuständig ist,\nEinstellung von Bedeutung sind.\nund\n5. eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Zen-        (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebe-\ntralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtin       nenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartne-\noder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen          rinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre\nDienstes.                                                  gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein\nGesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-\n(7) Die Leiterin, der Leiter, die stellvertretende Leiterin wärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen\noder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung des      Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten\nAuswärtigen Amts können als weitere stimmberechtigte           der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.\nMitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. In der Regel\nführt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-\n§8\ndungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. Im Falle\nder Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentral-                             Rechtsstellung\nabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. Die oder der              während des Vorbereitungsdienstes\nVorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\ndurch\ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\n1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden    Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Re-\nLeiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,          gierungssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der\nDienstaufsicht des Auswärtigen Amts.\n2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für\nden mittleren Auswärtigen Dienst und                          (2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungs-\nbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbe-\n3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für\nreitungsdienst angerechnet.\nden mittleren Auswärtigen Dienst.\nDie Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder wer-\n§9\nden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung\ndes Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren                         Dauer des Vorbereitungsdienstes\nbestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate.\ndie oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder\nanwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei            (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-         § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\nzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-         lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nsig.                                                           gefährdet erscheint.","1942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder                                   § 12\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nFremdsprachliche Ausbildung\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-\nweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,               (1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-          erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in\ndienstes zu ermöglichen.                                     der englischen Sprache als Hauptsprache und in einer\nNebensprache. Die Wahl der Nebensprache richtet sich\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nnach vorhandenen Vorkenntnissen und den dienstlichen\ngern, wenn die Ausbildung\nErfordernissen.\n1. wegen einer Erkrankung,                                      (2) Wer in einem Test Kenntnisse der englischen Spra-\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1           che auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist,\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-      kann auf Antrag für den Unterricht in anderen Sprachen\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                      freigestellt werden.\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nErsatzdienstes oder                                                                  § 13\nPraktische Ausbildung\n4. aus anderen zwingenden Gründen\n(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärte-\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nrinnen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nGrundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben,\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\ndie dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der      in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und An-\nAnwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Ab-        wärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn\nsatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr         des mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen\nals insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Ver-       Aufgaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen\nlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahn-        und dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit\nprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär-            anderen Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem\ntern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden     Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich-\nsind, abgelegt werden kann.                                  keiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch\nfür Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet         und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbil-\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach         dung förderlich sind, teilnehmen.\n§ 28 Abs. 2.\n(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertre-\ntung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig\n§ 10                             die Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:\nGliederung des Vorbereitungsdienstes               1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle und Registratur,\nDer Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheore-     2. Rechts- und Konsularwesen, insbesondere Pass- und\ntischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und          Visastelle, Hilfe für Deutsche, Bescheinigungen und\nwird in folgenden Abschnitten durchgeführt:                      Beglaubigungen.\n1. Einführungslehrgang                       4 1/2 Monate,      (3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwär-\nterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht\n2. Inlandspraktikum einschließlich\nin der Landessprache, in der englischen oder der gewähl-\nSchulung in Informationstechnik              2 Monate,\nten Nebensprache zu nehmen.\n3. Auslandspraktikum                             8 Monate,\n(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht ent-\n4. Schlusslehrgang                           6 1/2 Monate.   sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\n§ 11                                (5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben monatlich\neinen kurz gefassten Bericht über den Stand der Aus-\nFachtheoretische Ausbildung                    bildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbil-\n(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen       dungsstätte zu übersenden.\nund Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnauf-\ngaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben                                     § 14\ndes Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut\ngemacht.                                                                Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika\n(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den\nAusbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den            (1) Jede Arbeitseinheit oder Auslandsvertretung, der\nwährend der praktischen Ausbildung erworbenen Kennt-         Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen\nnissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbil-        werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als\ndung.                                                        Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durch-\nführung des Praktikums verantwortlich ist; außerdem\n(3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerech-    bestellt sie Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt\ntem Verhalten fördern.                                       die Vertretung der Ausbildungsleitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1943\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die                                 Kapitel 2\nAusbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt                          Laufbahnprüfung\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\n§ 16\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nsie in Fragen der Ausbildung.                                                         Allgemeines\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht           (1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,           Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,  bahn befähigt sind.\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die          (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz            ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-      dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig        fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                        die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnis-\n(4) Vor Beginn des Auslandspraktikums erstellt die        sen gerichtet.\nAusbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwär-         (3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der\nter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete      Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung (§ 20).\nergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird; die          Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.       einem mündlichen Teil.\n(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen be-\n§ 15                             stimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt\nentsprechend.\nLeistungsnachweise\nwährend der fachtheoretischen Ausbildung\nund Bewertungen in den Praktika                                               § 17\nDurchführung\n(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind\njeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens einein-           (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\nhalbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten         für den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit\nFachgebieten zu fertigen.                                    der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen fest und\nstimmt diese Termine mit der Prüfungskommission sowie\n(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichts-    den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab.\narbeit in der Hauptsprache und im Schlusslehrgang je\neine Aufsichtsarbeit in jeder der beiden unterrichteten         (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nFremdsprachen anzufertigen.                                  bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftlichen\nPrüfungen sollen jeweils spätestens eine Woche vor\n(3) Für die Bewertung gilt § 24. Dabei sind neben der     Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nfachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der\nDarstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks, in der           (3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nNebensprache auch der Lernfortschritt, angemessen zu         Prüfungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern\nberücksichtigen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder       rechtzeitig mitgeteilt.\ndem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu bespre-\nchen.                                                                                     § 18\nPrüfungskommission\n(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\nkann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeit-        (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mit-\npunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungs-        gliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss\nnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem               bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\nAnwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens            (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weite-\nzehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung             re Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach-\nerbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)         und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der\nbewertet.                                                    Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die\n(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Aus-      Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und\nlandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der       Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärti-\nPraktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen)       gen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.\njeweils eine Gesamtbewertung nach § 24. Die Durch-              (3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungs-\nschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der     kommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in ab-\nRangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen            weichender Besetzung zusammen.\ngeteilt wird.\n(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die                                      § 19\nGesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und An-                                   Sprachprüfung\nwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die\n(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer.\nder Gesamtbewertung.\nIn der Nebensprache können die Anwärterinnen und\n(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fort-         Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung\nbildungsstätte zuzuleiten.                                   ablegen. § 20 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.","1944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendi-       nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\ngung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fach-       die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die\nprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission           Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Be-\nabgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des       wertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben wer-\nhöheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem          den.\nsowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-              (6) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet\nnen Dienstes und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprach-         zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 21 verfah-\nlehrern als Beisitzenden besetzt ist. Die mündliche          ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nSprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und\nbesteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus           (7) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen\nder Fremdsprache und einer anschließenden kurzen             Fachprüfung zugelassen, wenn mindestens drei schrift-\nUnterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 9 bis 11 gilt    liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-\nentsprechend. In der Nebensprache können die Anwär-          reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche           Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nSprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und             (8) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den An-\nmündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Ge-          wärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der münd-\nsamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rang-         lichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelas-\npunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen      senen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen\nwerden.                                                      in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten\nRangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantra-\n§ 20                             gen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nFachprüfung\n(9) Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unter-\n(1) In der schriftlichen Fachprüfung sind insgesamt       schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.\nvier Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von        Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Aus-\njeweils mindestens drei Zeitstunden zu fertigen. Die Auf-    bildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mitt-\ngaben sind aus folgenden Fachgebieten auszuwählen,           leren Auswärtigen Dienst die Prüfungsfächer aus vier der\nvon denen das Fachgebiet Nummer 1 obligatorisch ist:         in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete aus. Es sollen\nnicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.\n1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,\nDie Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle\n2. Organisation (Behördenaufbau und Geschäftsabläu-        Fächer zusammen höchstens 40 Minuten.\nfe),                                                       (10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n3. Staats- und Europarecht,                                sion leitet die mündliche Fachprüfung und stellt sicher,\ndass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter\n4. Verwaltungsrecht,                                       Weise geprüft werden.\n5. Zivilrecht,                                                (11) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\n6. Konsularrecht,                                          nach § 24; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen\njeweils die Bewertungen vor. Das Ergebnis der münd-\n7. Staatsangehörigkeits- und Passrecht,                    lichen Fachprüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl\n8. Ausländerrecht,                                         auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,\ngeteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\n9. Recht des öffentlichen Dienstes,\n(12) Über den Ablauf der mündlichen Fachprüfung\n10. Besoldungsrecht,                                         wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der\nPrüfungskommission unterschreiben.\n11. Reisekostenrecht,\n12. Auslandskostenrecht und                                                              § 21\n13. Liegenschaftsrecht.                                                   Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgen-      (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nden Arbeitstagen gestellt werden. Nach zwei Arbeits-         vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\ntagen soll ein Studientag vorgesehen werden.                 Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich\nin geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist\n(3) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu       durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei-\nhalten.                                                      sen.\n(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht         (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prü-      Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission\nfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit-    von der Prüfung zurücktreten.\npunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nder Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-\nzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der\nrungen im Sinne des § 32 sowie etwaige besondere Vor-\nPrüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission\nkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.\nbestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü-\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer     fungsteile nachgeholt werden. Sie entscheidet, ob und\nfür sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die     wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-\nKennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung      arbeiten gewertet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1945\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die                                           § 24\nschriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-\nNoten, Rangpunkte\nweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet\ndie Prüfungskommission, ob die nicht erbrachte Prü-             (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenü-           Rangpunkten bewertet:\ngend“ (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung        sehr gut (1)           eine Leistung, die den Anforderun-\nfür nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit   15 bis 14 Punkte       gen in besonderem Maße entspricht,\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\ngut (2)                eine Leistung, die den Anforderun-\n§ 22                             13 bis 11 Punkte       gen voll entspricht,\nTäuschung, Ordnungsverstoß                     befriedigend (3)       eine Leistung, die im Allgemeinen\n10 bis 8 Punkte        den Anforderungen entspricht,\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer\nschriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prü-     ausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen            7 bis 5 Punkte         weist, aber im Ganzen den Anforde-\noder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-                              rungen noch entspricht,\nsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-      mangelhaft (5)         eine Leistung, die den Anforderun-\ndung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet          4 bis 2 Punkte         gen nicht entspricht, jedoch erken-\nwerden; bei einer erheblichen Störung können sie von der                            nen lässt, dass die notwendigen\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung                             Grundkenntnisse vorhanden sind\nausgeschlossen werden.                                                              und die Mängel in absehbarer Zeit\n(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das                                  behoben werden könnten,\nVorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs,           ungenügend (6)         eine Leistung, die den Anforderun-\neines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen         1 bis 0 Punkte         gen nicht entspricht und bei der\nOrdnungsverstoßes während der schriftlichen oder                                    selbst die Grundkenntnisse so\nmündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach                                   lückenhaft sind, dass die Mängel in\nAbgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird.                          absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nSie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-                                den könnten.\nholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-\nordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-         Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\npunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht         errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nbestanden erklären.                                          Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der              (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach           den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die          Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nPrüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist         chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nvon fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung          rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nfür nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer     ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                          neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-\nheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks,\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den         in der Nebensprache auch der Lernfortschritt, angemes-\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                   sen berücksichtigt.\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der\n§ 23                             Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der\nBewertung der                          erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nVorleistungen und Prüfungsleistungen                  (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\n(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einfüh-   Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nrungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den       folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nPraktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prü-       Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei\nVom-Hundert-Anteil\nzählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs-                         der Leistungspunkte\nRangpunkte\nund Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt\n18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung                              100     bis 93,7             15\nerzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von ins-\ngesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Aus-          unter                93,7 bis 87,5              14\nlandspraktikum 10 Prozent).                                  unter                87,5 bis 83,4              13\n(2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen       unter                83,4 bis 79,2              12\nSprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent be-\nrücksichtigt.                                                unter                79,2 bis 75,0              11\n(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen       unter                75,0 bis 70,9              10\nFachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berück-          unter                70,9 bis 66,7               9\nsichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit\nunter                66,7 bis 62,5               8\n9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Pro-\nzent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.                unter                62,5 bis 58,4               7","1946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nunter               58,4 bis 54,2               6                                        § 27\nunter               54,2 bis 50,0               5                         Prüfungsakten, Einsichtnahme\nunter               50,0 bis 41,7               4               (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu\nunter               41,7 bis 33,4               3            den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-\nunter               33,4 bis 25,0               2            den beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre auf-\nbewahrt.\nunter               25,0 bis 12,5               1\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nunter               12,5                        0.           Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\n§ 25\n§ 28\nGesamtergebnis\nWiederholung\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nPrüfungskommission die Abschlussnote unter Berück-              (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nsichtigung der Vorleistungen (§ 23) fest. Soweit die         nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nabschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder        bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\nmehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die    das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine\nBildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen blei-      zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollstän-\nben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberück-       dig zu wiederholen.\nsichtigt.                                                       (2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fort-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-       bildungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungs-\nnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-         leiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren\ndestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und in     Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung\ndem Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-          wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\nwesen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und       wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\nder mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.                 gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-         bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-     ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten           zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nRangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz münd-\nlich erläutert.\nKapitel 3\n§ 26\nAufstieg\nZeugnis\n(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen                                  § 29\nund Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden                         Allgemeine Aufstiegsregelungen\nhaben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote ent-\nhält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungs-       (1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärti-\nkommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern              gen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die         zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-             Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift        Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Lauf-\ndes Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten             bahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet           überprüft. Das zuständige Personalreferat prüft, ob die for-\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe       malen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für\ndes Prüfungsergebnisses.                                     die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs-\noder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des\n(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-       beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfah-\nden hat, erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das         rens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den fol-\nauch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-           genden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen\ninhalte umfasst.                                             werden.\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der       (2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-       (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienst-\nden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige      lichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und\nPrüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen          Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden\ndes § 22 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-       können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine\nzugeben.                                                     entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.\n(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätz-          (3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen\nlich zu dem Zeugnis über die Laufbahnprüfung ein             und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Auf-\nSprachzeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.           stiegs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1947\n1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schrift-         (2) Bei erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren\nlich erklärt haben,                                       kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal\nwiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den\n2. in der englischen Sprache oder einer anderen Amts-\nAusbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos\nsprache der Vereinten Nationen im Auswärtigen Amt\ndurchlaufen wurde.\neine Sprachprüfung bestanden haben und\n(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\n3. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehe-\nBeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn\npartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und\neingeführt, indem sie die Aufgaben dieser Laufbahn\nihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besit-\nwahrnehmen. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Sie\nzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten\nerfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswär-\ndes Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet\ntigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen.\nsind. Gesundheitliche Einschränkungen sind un-\nEinzelheiten regelt das für den mittleren Dienst zustän-\nschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienst-\ndige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungs-\nunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beru-\nleitung für den mittleren Dienst.\nhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom\nInland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-           (4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehr-\nzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten           veranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs\nbei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufent-         der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ge-\nhalt besonders ausgesetzt waren.                          mäß § 11 von viereinhalbmonatiger Dauer, in dem drei\nLeistungsnachweise zu erbringen sind, sowie Fortbil-\n(4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs.1 ent-\ndungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Aus-\nsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Lauf-\nländerrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeits-\nbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die\nrecht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel\nhöhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im\nvom Auswärtigen Amt durchgeführt.\nRahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Lauf-\nbahn des mittleren Dienstes verliehen. Bis dahin ver-            (5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang er-\nbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegs-    brachten Leistungsnachweise müssen wenigstens mit\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für        fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden\ndie Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes end-          sein. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis eine\ngültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Lauf-   geringere Punktzahl erreicht, so sind diese zu wieder-\nbahn.                                                         holen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindest-\nanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der ge-\nsamte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine\n§ 30\nWiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die\nAusbildungsaufstieg                       Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im\n(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des mitt-      Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind\nleren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und              erneut drei Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit\nBeamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen          der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in\nwerden, die                                                   Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann\ndie Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren\n1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch           Praxisaufstieg teilnehmen.\nnicht vollendet haben,\n(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Lauf-\n2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im ein-        bahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommis-\nfachen Dienst in einer Dienstzeit von                     sion (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungs-\neinem Jahr bewährt haben.                                     termin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit\nerbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer ein-\n(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah-      gehenden Beurteilung der Leistungen während der Ein-\nren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt wer-        führungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des\nden.                                                          Vorstellungstermins zu einer Feststellung nicht aus, kann\n(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen            die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form\nund Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des               der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der\nmittleren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorberei-       Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission\ntungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der    kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das\nLaufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2      Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens\nüber den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung          sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall\nsind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3       ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.\nanderweitige Regelungen getroffen sind.\nKapitel 4\n§ 31\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\nPraxisaufstieg\n(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren                                     § 32\nAuswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte\nSchwerbehinderte Menschen\ndes einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden,\ndie zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr voll-            (1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei\nendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.      der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berück-","1948                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nsichtigen, sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre                                  (3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die\nBehinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche                            Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der\nQualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Men-                                schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß kör-\nperlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sons-                            (4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen\ntigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse                            trifft der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommis-\nund Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprin-                          sion auf Vorschlag der Ausbildungsleitung.\nzip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewer-\nberinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen\nsind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es                                                                 § 33\nsei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für                                                    Übergangsregelung\neine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erschei-\nnen.                                                                                 Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-\n(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-                                  nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. August\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-                             2004 die Ausbildung oder Einführung aufgenommen\nnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer                           haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\n§ 34\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den\nschwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,\nzu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1                           Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht                          Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                              Dienst vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3258) außer\nfallen, angewandt.                                                                Kraft.\nBerlin, den 28. Juli 2004\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}