{"id":"bgbl1-2004-40-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":40,"date":"2004-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/40#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_40.pdf#page=17","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","page":1933,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                        1933\nElfte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 23. Juli 2004\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1                          3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich steri-\nBuchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1                              le Hybride als Komponente einer Verbund-\nund 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrs-                                     sorte (weibliche Komponente);\ngesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die\n3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002\neiner Verbundsorte (männliche Komponen-\n(BGBl. I S. 1146) geändert worden sind, verordnet das\nte);“.\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft:                                                            b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                „b) Zertifiziertem     blau, bei Verbund-\nSaatgut und      sorten mit einem von\nÄnderung der Saatgutverordnung                                                 Zertifiziertem   links unten nach\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-                                          Saatgut erster   rechts oben verlau-\nmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geän-                                      Generation       fenden 5 mm breiten\ndert durch die Verordnung vom 11. April 2003 (BGBl. I                                                          grünen       Diagonal-\nS. 521), wird wie folgt geändert:                                                                              streifen,“.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort\n„zweiter“ die Worte „und dritter“ eingefügt.\na) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a\nbis 3c eingefügt:\n2. In § 2a werden\n„3a.Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem\na) in der Überschrift nach dem Wort „zweiter“ die\nSaatgut einer zugelassenen bestäuberab-\nWorte „und dritter“ und\nhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut\neines oder mehrerer zugelassener Bestäuber,                   b) im Wortlaut der Vorschrift nach dem Wort „Gene-\ndie in einem bei der Zulassung der bestäu-                       ration“ die Worte „und bei Lein Zertifiziertes Saat-\nberabhängigen Hybride festgelegten Verhält-                      gut dritter Generation“\nnis gemischt worden sind, bei dem durch ent-                  eingefügt.\nsprechende Behandlung mindestens einer\nder Komponenten sichergestellt ist, dass die\nKomponenten des Gemenges farblich deut-                   3. § 4 wird wie folgt geändert:\nlich voneinander unterscheidbar sind;                         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                    aa) In Nummer 2 werden die Worte „außer Zertifi-\n1. Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Ände-                  ziertem Saatgut zweiter Generation“ durch\nrung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit                    die Worte „oder Zertifiziertem Saatgut erster\nSaatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EU Nr. L 138 S. 40),\nGeneration“ ersetzt.\n2. Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung\nder Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und          bb) In Nummer 3 werden nach den Worten „aus\nFaserpflanzen (ABl. EG Nr. L 195 S. 32),\nZertifiziertem Saatgut“ die Worte „erster\n3. Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur\nÄnderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr                    Generation“ eingefügt und der Punkt am\nmit Futterpflanzensaatgut (ABl. EU Nr. L 114 S. 18).                             Ende durch ein Komma ersetzt.","1934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                  b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-\nangefügt:                                               gefügt:\n„4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Genera-             „(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut\ntion, dass der Feldbestand aus Zerti-               von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung\nfiziertem Saatgut erster oder zweiter               des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes\nGeneration, Basissaatgut oder aner-                 abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von\nkanntem Vorstufensaatgut erwächst.“                 Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur\ndann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nder Pflanzen\n„(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchfüh-\n1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht\nrung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12\nhinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert,\nAbs. 1b beantragt wird.“\nund die keine männliche Sterilität aufweisen,\n4. In § 5 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b ein-                  2 vom Hundert,\ngefügt:\n2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hin-\n„(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponen-                     reichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert\nten von Verbundsorten gelten die Anforderungen\nnicht übersteigt.\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn\nauf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren             Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von\nvor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen                  Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn\nArt, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine              im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht\nPflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer              sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.\nSaatgutkategorien derselben Sorte angebaut wor-\nDie Einhaltung der Anforderungen wird durch\nden sind.“\nNachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der\namtlich entnommenen Proben überwacht.“\n5. In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                    10. § 29 wird wie folgt geändert:\n„(3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten              a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nvon Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch                 fügt:\nFeldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun-\ngen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feld-                   „(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponen-\nbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die              ten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben\nzweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende                enthalten:\nder Blüte.“                                                      1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeich-\nnung, die Angabe „Verbundsorte“ und die\n6. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-                Gewichtsprozentsätze der verschiedenen\nfügt:                                                                Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht\nauf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,\n„Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b aner-\nkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgerei-             2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten\nnigter Rohware entnommen werden.“                                    neben der Sortenbezeichnung die Angabe\n„weibliche Komponente“ oder „männliche\n7. In § 12 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a                     Komponente“ und die Bezeichnung der jewei-\nund 1b eingefügt:                                                    ligen Verbundsorte.“\n„(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit               b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden aus der für die Beschaffenheitsprüfung ent-               „1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Loli-\nnommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach                          um spp.) die Namen der Arten innerhalb der\ndem Zufallsprinzip ausgewählt.                                         Gattungen Festuca und Lolium,“.\n(1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann\ndie Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7        11. In § 33 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch\ndie Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchfüh-             ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-\nren, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der            gefügt:\nAnforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit\nprüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei          „3. „geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverord-\nmindestens 20 vom Hundert der Proben eine voll-                   nung“ im Falle einer Beschaffenheitsprüfung\nständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.“                   nach § 12 Abs. 1b.“\n8. In § 13 werden die Worte „oder auf elektronischem        12. § 48a wird aufgehoben.\nWege“ gestrichen.\n13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1.1.1 und 3.1.1 werden in den\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten                     jeweiligen Spalten 3 der Tabelle nach den Worten\n„Hybridsorten von Roggen“ die Worte „oder                    „Zertifiziertes Saatgut“ jeweils die Worte „ , Zertifi-\nRaps“ eingefügt.                                             ziertes Saatgut erster Generation“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1935\nb) Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst:                            Raps, außer Hybridsorten\nund Komponenten\n„3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten,\nvon Verbundsorten               200     100“.\nderen Samen sich aus\ndem Saatgut nur schwer                                   Hybridsorten und\nherausreinigen lassen,         10 30 30                  Komponenten von\nVerbundsorten von Raps          500     300“.\ndavon\nmonözischem Hanf              5 000   1 000“.\nAckerfuchsschwanz,\nFlughafer, Flughafer-                                    anderen fremd-\nbastarde und Ampferarten                                 befruchtenden Öl- und\n(außer Kleiner Sauerampfer                               Faserpflanzen                   400     200“.\nund Strandampfer) bei\nGlatthafer, Schwingelarten,                 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nFestulolium, Weidelgräsern\nund Goldhafer                 je 3 je 5          a) aa) In den Tabellen zu den Nummern 1.1 und 3.1\nwird in der Überschrift zu Spalte 2 jeweils\nWeidelgräser anderer                                    nach der Angabe „Z = Zertifiziertes Saatgut“\nArten bei Weidelgras             3 10                   die Angabe „Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster\nWeidelgräser und andere                                 Generation“ eingefügt.\nSorten von Festulolium                              bb) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5,\nbei Festulolium                  3 10                   3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.16,\nAmpferarten                                             5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die\n(außer Kleiner Sauer-                                    Angabe „Z“ durch die Angabe „Z-1“ ersetzt.\nampfer und Strandampfer)                         b) In Nummer 1.3.4 wird das Wort „und“ durch das\nbei kleinkörnigen                                   Wort „oder“ ersetzt.\nLeguminosen                      3     5“.\nc) In Nummer 2.2.2 werden die Worte „in größerem\nc) Nach Nummer 4.1.2 werden folgende Num-                       Ausmaß“ gestrichen.\nmern 4.1.3 und 4.1.4 angefügt:\nd) In den Nummern 2.2.3 und 3.2.3 werden vor dem\n„4.1.3   Bei Hybridsorten von Raps darf der                  Wort „Bakterien“ jeweils die Worte „von parasiti-\nAnteil der Pflanzen, die den bei der                schen“ eingefügt.\nZulassung der Sorte festgestellten Aus-\nprägungen der Erbkomponenten nicht               e) In Nummer 3.1.1 wird das Wort „Hornschoten-\nhinreichend entsprechen oder die einer              klee“ durch das Wort „Hornklee“ ersetzt.\nanderen Sorte oder Erbkomponente                 f) In den Nummern 3.1.2 und 3.1.4 werden jeweils\nzugehören, im Durchschnitt der Auszäh-              die Zeilen beginnend mit „H“ gestrichen.\nlungen je 150 m2 höchstens betragen:\ng) In Nummer 3.1.14 wird in Spalte 3 der das Zertifi-\nBasis- Zertifizier-           zierte Saatgut erster Generation und das Zertifi-\nsaatgut tes Saatgut           zierte Saatgut zweiter Generation betreffenden\n(v.H.)      (v.H.)           Zeile die Angabe „85“ durch die Angabe „80“\nersetzt.\n1               2           3\nh) Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst:\n4.1.3.1 Inzuchtlinien           0,1                         „4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Mil-\n4.1.3.2 Einfachhybriden bei                                         ben befallen sein, wenn sich bei der\nder Verwendung als                                          Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines\nBefalls ergibt.“\na) männliche Kom-\nponente              0,1         0,3          i) Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:\nb) weibliche Kom-                                   „4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen\nponente              0,2         1,0                     Pilzen oder von parasitischen Bakterien in\ngrößerem Ausmaß befallen sein, wenn sich\n4.1.4    Bei der Erzeugung von Basissaatgut                          bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-\neiner Hybridsorte von Raps muss bei                         dacht eines Befalls ergibt.“\nVerwendung einer männlich sterilen Erb-\nkomponente die männliche Sterilität              j) In der Tabelle zu Nummer 5.1 wird in der Über-\nmindestens 99 v.H. und bei der Erzeu-               schrift zu Spalte 2 nach der Angabe „Z = Zertifi-\ngung von Zertifiziertem Saatgut mindes-             ziertes Saatgut“ die Angabe „Z-1 = Zertifiziertes\ntens 98 v.H. betragen.“                             Saatgut erster Generation“ und nach der Angabe\n„Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“\nd) In Nummer 4.3.1.1 wird Buchstabe c wie folgt                 die Angabe „Z-3 = Zertifiziertes Saatgut dritter\ngefasst:                                                     Generation“ eingefügt.\n„c) anderer Arten, deren Pollen zu                        k) In Nummer 5.1.2 wird dem Wort „Raps“ der Fuß-\nFremdbefruchtung führen können, bei                     notenhinweis „9)“ angefügt.","1936                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nl) In Nummer 5.1.5 wird in Spalte 2 die Angabe „Z“                      b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Z-1, Z-2“ ersetzt.                                    „3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Gene-\nration sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertem Saat-\nm) In Nummer 5.1.8 wird in Spalte 2 nach der Anga-                              gut“ die Worte „erster Generation“, „zweiter Generation“\nbe „Z-2“ jeweils die Angabe „ , Z-3“ angefügt.                              oder „dritter Generation“ anzufügen.“\nn) Der Tabelle zu Nummer 5.1 wird nach Fußnote 8)                       c) In Fußnote 4 werden die Worte „und Zertifiziertem\nfolgende Fußnote angefügt:                                              Saatgut“ durch die Worte „erster und“ ersetzt.\n„9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von\nRaps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkma-\nlen des Saatgutes feststellbar ist, bei\n17. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\nBasissaatgut, weibliche Komponente      99,0 v.H.               a) Die Angabe\nBasissaatgut, männliche Komponente 99,9 v.H.                        „*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nZertifiziertem Saatgut                  90,0 v.H.                       Certified Seed (blue label)\nDie Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter             Semences certifiées (étiquette bleue)“\nbiochemischer Methoden vorgenommen werden.“\nwird durch die Angabe\no) Nummer 6.2.1 wird durch folgende Nummern\n6.2.1 und 6.2.2 ersetzt:                                                „*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifziertes Saatgut erster\nGeneration (blaues Etikett)\n„6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schad-\nCertified Seed, Certified Seed 1st generation (blue\ninsekten oder lebenden Milben befallen                            label)\nsein, wenn sich bei der Beschaffenheits-\nSemences certifiées, Semences certifiées de 1ière\nprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.                        génération (étiquette bleue)“\n6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen                          ersetzt.\nPilzen oder von parasitischen Bakterien in\ngrößerem Ausmaß befallen sein, wenn sich                  b) Die Angabe\nbei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-                       „*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Eti-\ndacht eines Befalls ergibt.“                                      kett)\np) Nummer 7.2.1 wird durch folgende Nummern                                     Certified Seed 2nd generation (red label)\n7.2.1 und 7.2.2 ersetzt:                                                    Semences certifiées de 2ème génération (étiquette\nrouge)“\n„7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden\nSchadinsekten oder lebenden Milben be-                        wird durch die Angabe\nfallen sein, wenn sich bei der Beschaffen-                    „*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Gene-\nheitsprüfung der Verdacht eines Befalls                           ration (rotes Etikett)\nergibt.                                                           Certified Seed 2nd or 3rd generation (red label)\n7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen                              Semences certifiées de 2ème ou 3ème génération (éti-\nPilzen oder von parasitischen Bakterien in                        quette rouge)“\ngrößerem Ausmaß befallen sein, wenn sich                      ersetzt.\nbei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-\ndacht eines Befalls ergibt.“\n18. In Anlage 8 wird Nummer 3.5 wie folgt gefasst:\n15. In Anlage 4 Nr. 3.1 wird das Wort „Hornschotenklee“                     „3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder\ndurch das Wort „Hornklee“ ersetzt.                                             dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:\n„erster Generation“, „zweiter                 Generation“\n16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                              oder „dritter Generation“\na) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:                                          „1st generation“, „2nd generation“ oder „3rd\n„1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium                           generation“\nspp.) die Namen der Arten innerhalb der                            „de 1ière génération“, „de 2ème génération“\nGattungen Festuca und Lolium1)“.                                   oder „de 3ème génération“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                   1937\nArtikel 2\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), wird wie folgt geändert:\n1. In § 14 Abs. 7 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1b“ durch die Angabe „Anlage 3 Nr. 1a“ ersetzt.\n2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „aus ungefärbtem Weißblech“ gestrichen.\n3. In Anlage 2 werden die Nummern 1.2 bis 1.4 durch folgende Nummern 1.2 und 1.3 ersetzt:\n„1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei\nVorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:\ndavon Viren,\ndie schwere\nKategorie                      Klasse                  Viren insgesamt             Viruskrankheiten\nhervorrufen können\nv.H. der Probe              v.H. der Probe\nVorstufenpflanzgut                                                     2                            1\nBasispflanzgut                       EWG 1 / S                         2                            2\nEWG 2 / SE                         4                            2\nEWG 3 / E                         4                            2\n1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen\noder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v.H. der\nProbe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit\nzeigen. Anstelle von je 1 v.H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen,\ndie einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.“\n4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt und in Satz 4 werden die Worte „28 mm; bei\nSorten mit einem Längenindex (hundertfache mittlere größte Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von\n200 und mehr“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nIn der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I\nS. 1762), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird\nNummer 1.2.1.11a wie folgt gefasst:\n„1.2.1.11a       x Festulolium                          Festulolium\n(Festuca spp. x Lolium spp.)           (Hybride aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit\neiner Art der Gattung Lolium)“.\nArtikel 4\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Saat-\ngutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsge-\nsetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller"]}