{"id":"bgbl1-2004-40-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":40,"date":"2004-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_40.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung","page":1931,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                1931\nVerordnung\nzur Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung\nVom 22. Juli 2004\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1,         (2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf\nder §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des          schriftlichen Antrag hin vom zuständigen Hauptzoll-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                 amt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom             Antragsteller in seinem Antrag zur Erfüllung der in Arti-\n20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von         kel 1a Abs. 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG)\ndenen § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15             Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom              mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenrege-\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden              lung im Zuckersektor (ABl. EG Nr. L 50 S. 40) in der\nsind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-           jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen             verpflichtet.\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-\n§ 3g\nschaft und Arbeit:\nLieferanzeige\nDie Zuckerhersteller legen dem für sie zuständigen\nArtikel 1                               Hauptzollamt vor jeder Lieferung von Invertzucker\nDie Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom                  oder Sirupen an einen Verarbeitungsbetrieb jeweils\n7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 der      eine formlose Lieferanzeige vor, die die in Artikel 1a\nVerordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434),              Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 festgelegten\nwird wie folgt geändert:                                         Angaben enthält.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                              3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Vor Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 ein-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen\n„1. Hersteller                                               Hauptzollamt anzuzeigen\nZuckerhersteller und Isoglukosehersteller“.              1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vor-\nläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirt-\nb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Mona-\nneuen Nummern 2 und 3.\nten des Wirtschaftsjahres,\nc) Die bisherige Nummer 2a wird aufgehoben.\n2. bis zum 15. August eines jeden Jahres die end-\nd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die                         gültige Zuckererzeugung des vorhergehenden\nneuen Nummern 4 und 5.                                           Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Mona-\ne) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende                      ten des Wirtschaftsjahres,\ndurch ein Komma ersetzt und es wird folgende                 3. bis zum 15. August eines jeden Jahres für das\nNummer 6 angefügt:                                               vorhergehende Wirtschaftsjahr die Mengen an\n„6. Verarbeitungsbetriebe                                        Invertzucker und Sirupen, die zur Verwendung\nan zugelassene Verarbeitungsbetriebe abgege-\nUnternehmen, die Alkohol, Rum, lebende                       ben worden sind.“\nHefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe\noder „Rinse appelstroop“ erzeugen.“                  b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat\n2. Nach § 3e werden folgende §§ 3f und 3g eingefügt:                 dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. August\neines jeden Jahres für das vorhergehende Wirt-\n„§ 3f                                   schaftsjahr\nZulassung von Verarbeitungsbetrieben\n1. die aus Invertzucker und Zuckersirupen er-\n(1) Jeder Betrieb, der Alkohol, Rum aus Invert-                   zeugten Mengen an Alkohol, ausgedrückt in hl\nzucker oder Zuckersirupen, lebende Hefe aus Zucker-                  reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraft-\nsirupen, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder                     stoffalkohol, Rum und anderen Alkohol,\n„Rinse appelstroop“ erzeugen will, hat eine Zulassung\n2. die aus Zuckersirupen erzeugte lebende Hefe,\nzu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in\nausgedrückt in Tonnen Presshefe,\ndessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei\nUnternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben                  3. die erzeugten Mengen an zum Brotaufstrich\nist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die                 bestimmten Sirupen, ausgedrückt in Tonnen\nHauptverwaltung ihren Sitz hat.                                      Eigengewicht,","1932           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n4. die Mengen an erzeugtem „Rinse appelstroop“,                   4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nausgedrückt in Tonnen Eigengewicht,\n„Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des\nmitzuteilen. In dieser Meldung ist eine Zuordnung                     Bescheides begonnen werden.“\nder zur Verarbeitung eingesetzten Mengen an\nInvertzucker und Zuckersirupen zu den in Arti-\nkel 1a Abs. 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 314/2002 genannten Verarbeitungserzeugnis-                                                Artikel 2\nsen vorzunehmen. Die eingesetzten Mengen an\nInvertzucker und Zuckersirupen sind hierzu in Ton-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnen/Weißzuckeräquivalent anzugeben.“                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}