{"id":"bgbl1-2004-40-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":40,"date":"2004-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich","page":1918,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1918                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich )                                                  1\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                     §3\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 1\n(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließ-\nGesetz                                      lich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö-\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien                             mungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,\n(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)                               Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Bio-\ngas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch\nabbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und\n§1                                      Industrie.\nZweck des Gesetzes\n(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrich-\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im                        tung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-\nInteresse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine                        gien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeu-\nnachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu er-                        gung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien\nmöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energie-                    oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Geset-\nversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger                        zes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb tech-\nexterner Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu                         nisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anla-\nschützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten                       gen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage,\num fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiter-                     soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes\nentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom                        ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind\naus Erneuerbaren Energien zu fördern.                                       insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse,\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutra-                     Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.\ngen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromver-\nsorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent                          (3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigen-\nund bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu er-                      tums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom\nhöhen.                                                                      aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.\n(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung\n§2                                      der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebs-\nAnwendungsbereich                                   bereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kos-\nten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten\n(1) Dieses Gesetz regelt                                                 einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich\n1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu-                         sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Ein-\ngung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus                        richtungen und baulicher Anlagen betragen.\nGrubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut-\n(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleis-\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs-\ntung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb\nbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine\nungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen\nVersorgung mit Elektrizität,\nohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann.\n2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung                        Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maß-\ndieses Stroms durch die Netzbetreiber und                               gebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte\nLeistung unberücksichtigt.\n3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen\nund vergüteten Stroms.\n(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbunde-\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla-                       nen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Ver-\ngen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutsch-                     teilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.\nland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli\n2004 in Betrieb genommen worden sind.                                          (7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller\nSpannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit\n1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des          Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regel-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur         verantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-\nFörderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im\nElektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert     spannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung\ndurch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586).   von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1919\n§4                                   (5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und\nÜbertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann,\nAbnahme- und Übertragungspflicht\nwenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeu-    eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3\ngung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus             Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kauf-\nGrubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzu-            männisch-bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in\nschließen und den gesamten aus diesen Anlagen ange-           ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird.\nbotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gru-            (6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur\nbengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Die            vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem\nVerpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach            Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen\nEinrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur,        Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des\nwenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in        abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches\ndas Register beantragt hat. Unbeschadet des § 12 Abs. 1       Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur\nkönnen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich         Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgele-\nvereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn             genen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1\ndies der besseren Integration der Anlage in das Netz          gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.\ndient. Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung\nnach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen\nUmfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in                                      §5\nAnsatz bringen.                                                                    Vergütungspflicht\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den         (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in An-\nNetzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme           lagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare\ngeeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort          Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4\nder Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen         Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe\ntechnisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungs-        der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1\npunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch         besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt\ngeeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet             nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.\ndes Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirt-         (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur\nschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;         Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6\nin diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Ein-   abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüte-\nspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet.        ten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 ver-\nWenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen                pflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fach-\nRechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum      licher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungs-\nAusbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine        entgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt ent-\nGenehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vor-             sprechend.\nbescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich\nauf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen\n§6\ntechnischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des\nNetzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum über-                                   Vergütung\ngehenden Anschlussanlagen.                                                    für Strom aus Wasserkraft\n(3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach          (1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leis-\nAbsatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder         tung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung\nein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus         1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-\nErneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist,             destens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und\nes sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen\n2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-\nEinrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei\ndestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.\nNetzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach\nAbsatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen         Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leis-\nAnlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz         tung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember\noder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor       2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie\ndiesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeu-             1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder\ngung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Gru-                teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu\nbengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum         anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus\nunverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt                 Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehr-\nunberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anla-          anlage oder\ngenbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb       2. ohne durchgehende Querverbauung\nvon vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer       errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter\nBerechnungen nachzuweisen.                                    ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zu-\n(4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder      stand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich\ndes Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eig-     verbessert worden ist.\nnung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für        (2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung\neine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforder-       ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird\nlichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht          nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet,\nWochen vorzulegen.                                            wenn","1920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n1. die Anlage zwischen dem 1. August 2004 und dem           1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-\n31. Dezember 2012 erneuert worden ist,                      destens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und\n2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen        2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-\nArbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt           destens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.\nhat sowie                                               Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab\n3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologi-      5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilo-\nscher Zustand erreicht oder der ökologische Zustand     wattstunde. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt\ngegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich ver-        als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge\nbessert ist.                                            des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der\nMenge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des\nAbweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen         Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär-\nmit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der          oder Grubengas entspricht.\nVoraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genom-\n(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhö-\nmen. Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die\nhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn\nerstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen\ndas nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgas-\nZusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe\nqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels\noder Wehranlage. Vergütet wird nur die zusätzliche\nBrennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-\nStrommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die\nRankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbeson-\nVergütung beträgt\ndere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren ge-\n1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von           wonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-\n500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowatt-         schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-\nstunde,                                                 terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von           rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\n10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowatt-          schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nstunde,                                                 Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder\n3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von           Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzel-\n20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowatt-          ne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwen-\nstunde,                                                 dungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.\n(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden\n4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von\nbeginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für\n50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowatt-\nnach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene An-\nstunde und\nlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu\n5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt min-          in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes\ndestens 3,70 Cent pro Kilowattstunde.                   gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerun-\ndet.\nWenn die Anlage vor dem 1. August 2004 eine Leistung\nbis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem\n§8\nLeistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach\nAbsatz 1 vergütet.                                                                  Vergütung\nfür Strom aus Biomasse\n(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologi-\nschen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung              (1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis\ndes ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen          einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die aus-\nZustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2           schließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlasse-\nSatz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasser-      nen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung\nrechtlichen Zulassung der Anlage.                           1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt min-\n(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden              destens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,\nbeginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für       2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-\nnach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene An-              destens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,\nlagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu\nin Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes           3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-\ngesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerun-            destens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und\ndet.                                                        4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens\n8,4 Cent pro Kilowattstunde.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf\nStrom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.          Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent\npro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Alt-\nholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverord-\n§7                               nung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt.\nVergütung für Strom                       Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse,\naus Deponiegas, Klärgas und Grubengas                soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärme-\näquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungs-\n(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Gruben-      bereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas\ngasanlagen beträgt die Vergütung                            aus Biomasse entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004             1921\n(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1     Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig her-\nund 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowatt-        gestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu\nstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1      2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vor-\nNr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn                  gelegt werden, aus denen die thermische und elektrische\nLeistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.\n1. der Strom ausschließlich\n(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\na) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in      bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilo-\nlandwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder     wattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird,\ngartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der         die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden,\nLandschaftspflege anfallen und die keiner weiteren   und die Biomasse durch thermochemische Vergasung\nals der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in     oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Strom-\nder Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder       erzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgas-\nVeränderung unterzogen wurden,                       qualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels\nBrennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-\nb) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/     Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbeson-\n2002 des Europäischen Parlaments und des Rates       dere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren ge-\nvom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für      wonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte         schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert     terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kom-      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1),   rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\noder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im  schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nSinne des § 25 des Gesetzes über das Brannt-         Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder\nweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzel-\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-     ne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwen-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des      dungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924)\ngeändert worden ist, angefallener Schlempe, für         (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-\ndie keine anderweitige Verwertungspflicht nach       ginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab\n§ 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes     diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen\nüber das Branntweinmonopol besteht, oder             um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Be-\ntrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes ge-\nc) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,               senkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.\n2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit       (6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus\nStoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit        Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb\neine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagen-    genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und\nbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Anga-     Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne\nben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der        der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenöl-\neingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine      methylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem\nanderen Stoffe eingesetzt werden und                    1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt\nder Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stütz-\n3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanla-\nfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember\ngen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen\n2006 als Strom aus Biomasse.\nStoffen gewonnen wird.\n(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nAbweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergü-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\ntungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilo-\nmit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nwattsunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von\nErnährung und Landwirtschaft und dem Bundesministe-\nHolz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Min-\nrium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,\ndestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt,\ndie der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschrif-\nvon dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt\nten darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im\nsind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht\nSinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Ver-\nmehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Ver-\nfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen\ngütung endgültig.\nund welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten\n(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1           sind.\nerhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde,\nsoweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netz-                                    §9\nbetreiber ein entsprechender Nachweis nach dem von\nder Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirt-                                Vergütung\nschaft – AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt                           für Strom aus Geothermie\nFW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung\ndes KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a              (1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Ver-\nvom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des         gütung","1922                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-            und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern\ndestens 15 Cent pro Kilowattstunde,                             errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hin-\nausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate\n2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt                und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um\nmindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,                          1,7 Monate.\n3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt                   (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber\nmindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und                     nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die\n4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens                     nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an\n7,16 Cent pro Kilowattstunde.                                   dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des\nReferenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber\n(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden                  hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch\nbeginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab            Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der\ndiesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen                   Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines\num jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb          im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten\ngenommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt                      Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber\nund auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.                     sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach\nAufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Um-\n§ 10                                weltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung\nder Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kos-\nVergütung                                ten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber\nfür Strom aus Windenergie                          jeweils zur Hälfte.\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die                    (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-\nVergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens                   ginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergü-\n5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jah-            tungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008\nren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme                   jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb\nerhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro               genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent des für die im\nKilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit            Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeb-\n150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanla-              lichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem\nge (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen                   Komma gerundet.\nder Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige\nAnlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je                  (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag                und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung\n150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.                    der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften\nzur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich               erlassen.\ndie Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die\n(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf\n1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum              Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach\n31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden                    dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen aus-\nsind, ersetzen oder erneuern und                                schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres\ngenehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit\n2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache\n§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach\nerhöhen (Repowering-Anlagen)\nLandesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und\num zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um              Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter-\nden ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unter-              schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundes-\nschreitet.                                                          ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer               als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als\nEntfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen                   europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.\nvon der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind\n(Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens\n6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in                                       § 11\nder Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und an-                                          Vergütung für\ngrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der                         Strom aus solarer Strahlungsenergie\nKarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende\nGewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für                     (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom\nSeeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 0002)            aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung min-\ndargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis            destens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.\neinschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genom-\n(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem\nmen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf\nGebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist,\nJahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme\nbeträgt die Vergütung\ndie Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowatt-\nstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen,          1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt min-\ndie in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen                  destens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,\n2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens\nund Hydrographie, 20359 Hamburg.                                     54,6 Cent pro Kilowattstunde und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1923\n3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens                                           § 12\n54,0 Cent pro Kilowattstunde.\nGemeinsame Vorschriften\nDie Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um je-               für Abnahme, Übertragung und Vergütung\nweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anla-\n(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich-\nge nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes\ntungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines\nangebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Be-\nVertrages abhängig machen.\nstandteil des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbstän-\ndig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von             (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leis-\nMenschen betreten werden können und geeignet oder             tung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungs-\nbestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder           sätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung\nSachen zu dienen.                                             jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhält-\nnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als\n(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen      Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu\nAnlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwe-          den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3\ncken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strah-           Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen\nlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber      Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abzunehmen-\nnur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem       den Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstun-\n1. Januar 2015                                                den des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen\nStunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Still-\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne\nlegung der Anlage.\ndes § 30 des Baugesetzbuches oder\n(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der\n2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1   Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalender-\ndes Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,              jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.\nAbweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für\nin Betrieb genommen worden ist.\nStrom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von\n30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für\n(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im\ndie Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetrieb-\nGeltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde,\nnahmejahres zu zahlen.\nder zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. Sep-\ntember 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der        (4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der\nNetzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie        Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netz-\nsich                                                          betreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbe-\nstritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrech-\n1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des                nungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine\nBeschlusses über die Aufstellung oder Änderung des        Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-\nBebauungsplans bereits versiegelt waren,                  kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt\ndurch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April\n2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder mili-\n2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine\ntärischer Nutzung befindet oder\nAnwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz\n3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser        aufgerechnet wird.\nAnlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum             (5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die\nZeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder       Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung\nÄnderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt         der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen\nwurden.                                                   durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner\nder in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage\n(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Ab-\nvorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen\nsatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005\nsowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden\njährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb\nBetrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einst-\ngenommene Anlagen um jeweils 5 Prozent des für die im\nweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die\nVorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeb-\nin den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nlichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem\nVoraussetzungen nicht zutreffen.\nKomma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006\nerhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für          (6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine ge-\nAnlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.                        meinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In die-\nsem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter\n(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere        Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage\nFotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem-        maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergie-\nselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs auf-          anlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergü-\neinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genom-          tungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Mess-\nmen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergü-          einrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der\ntungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb    Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis\ngenommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie          der jeweiligen Referenzerträge.\nnicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erfor-\nderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmit-            (7) In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11\ntelbar verbunden sind.                                        ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.","1924               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n§ 13                              dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-\ntreiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen\nNetzkosten\nStrom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt\n(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von             gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in\nAnlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren              Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen\nEnergien oder aus Grubengas an den technisch und wirt-        und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversor-\nschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes           gungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von\nsowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfas-            ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent\nsung der gelieferten und der bezogenen elektrischen           Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1\nArbeit trägt der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehreren    abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem\nAnlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilo-      jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefer-\nwatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits beste-        te Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes\nhendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungs-         Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ glei-\npunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver-       chen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht\nknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen           (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5\neinen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet,      Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt\ndie daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Aus-      an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung\nführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicher-       im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussicht-\nheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den          lichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der\nim Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen           Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergange-\ndes Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschafts-           nen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach\ngesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den           § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die\nAnschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den            Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche\nBetrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber           gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1,\noder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.             die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis\n(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu           zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden\nanzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonsti-  Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich\nger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom          der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im\naus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erfor-           Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.\nderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2          Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter\nzur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuer-           der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden,\nbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Aus-      soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als\nbau erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen     diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.\nInvestitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen dar-\n(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichts-\nlegen. Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden\nentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der\nKosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in\nAbrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergan-\nAnsatz bringen.\ngen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemen-\ngen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen\n§ 14                              bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.\nBundesweite Ausgleichsregelung\n(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,       monatliche Abschläge zu leisten.\nden unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der\nnach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Ver-            (6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber\ngütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen un-           sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-\nverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie        pflichtet, die für die Berechnungen nach den Absätzen 1\ndie Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach            bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung\nMaßgabe von Absatz 2 abzurechnen.                             zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum        das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitäts-\n30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die        versorgungsunternehmen können verlangen, dass die\nsie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abge-            Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach\nnommen und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig aus-        Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschafts-\ngeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der           prüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.\ngesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungs-          Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrech-\nunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungs-           nung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Feb-\nnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an             ruar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.\nLetztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetz-\n(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elek-\nbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als\ntrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem\nes diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben\nDritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunter-\ngegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen\nnehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.\nAnspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6\nbis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge\n(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nabnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\n(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom         mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nan Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von       durch Rechtsverordnung Vorschriften zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                         1925\n1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des           verordnung die Führung des Anlagenregisters einer\nAusgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestim-       nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer\nmung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstel-      juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie\nlung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglich-         das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregis-\nkeiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemen-     ters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren\ngen und Lastverläufe,                                    zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung\nder Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren\n2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils\nHöhe zu bestimmen.\nnach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitli-\nchen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe\ndieses Profils und der zugrunde liegenden Daten                                           § 16\nsowie\nBesondere Ausgleichsregelung\n3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderli-\nchen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung          (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-\ndieser Daten                                             le begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil\nder Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektri-\nzu erlassen.                                                 zitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die\nUnternehmen des produzierenden Gewerbes oder\n§ 15                            Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch\ndie sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese\nTransparenz\nUnternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit\n(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-      hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden\nnehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie         und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit\nderen Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz        der Stromverbraucher vereinbar ist.\nzwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten\nVergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugs-            (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des\nkosten pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen        produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nach-\nStrombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz         weist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen\nangeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen          Geschäftsjahr\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenz-         1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese              nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst ver-\ndurch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines               brauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawatt-\nWirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nach-             stunden überstiegen hat,\nweisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleich-\nzeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende      2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-\nAnzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren                 fung des Unternehmens nach der Definition des Sta-\nEnergien und aus Grubengas in der gleichen Art und                tistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom\nWeise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungs-               Juni 20033) 15 Prozent überschritten hat,\nentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen           3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an\nnicht gesondert angezeigt werden.                                 das Unternehmen weitergereicht und von diesem\n(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermitt-        selbst verbraucht worden ist und\nlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergü-           4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne\ntungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis               von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.\nzum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen.\nAus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der         Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag\nNetzbetreiber die Energiemengen von einem nachgela-          des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für\ngerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letzt-        Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig\nverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungs-    weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten\nunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,          einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten\nabgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundes-        zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheini-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-       gung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buch-\nheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-        prüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-       nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das\nwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft        letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nach-\nund Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der           weis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Dif-\nVeröffentlichungspflicht zu regeln.                          ferenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung;\nder Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1\n(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie\ndurch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die\nzur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmecha-\nStromrechnungen für das letzte abgeschlossene\nnismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein\nGeschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers\nöffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen\noder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahres-\nzur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und\nabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäfts-\naus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregis-\njahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän-\nter). Für die Registrierung können Gebühren nach Maß-\ngenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens\ngabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben wer-\nden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-             Wiesbaden.","1926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nauf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere       des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers\nEntnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-          ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen\nbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile  (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung\ndes Unternehmens entsprechend.                               gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversor-\n(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3      gungsunternehmen und dem regelverantwortlichen\nund 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden          Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des\nMaßgaben:                                                    Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr\nwirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung\n1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichti-       hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung\ngen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienen-    des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöp-\nbahnverkehr verbraucht werden.                           fung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer\n2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen         Betracht.\nfür den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des\nUnternehmens.                                               (7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-\nle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz\n(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten          übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundes-\nStrommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle            ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein           sicherheit.\nbestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist\nso zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig      (8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letzt-\nweitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der          verbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regel-\nnach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung       verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14\n0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen,       Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts-\nderen Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1          versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent-\nunter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der          scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-\nStromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent         kontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Über-\nlag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich     tragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im\ndes gesamten über 10 Prozent des im letzten abge-            Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.\nschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnah-\nmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2         (9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand\nbezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der         des Erfahrungsberichts nach § 20.\nNachweis des Überschreitens der Werte ist in entspre-\nchender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird\ndas Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach                                         § 17\nAbsatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungs-\nunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Sat-                            Herkunftsnachweis\nzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im            (1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneu-\nVergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser       erbaren Energien von einer Person oder Organisation, die\nAbnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den             nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizi-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteils-     tätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutach-\nberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung        terorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnach-\nzu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu ge-          weis ausstellen lassen.\nwährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der\n(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten\nSumme 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist ab-\nüber\nweichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienen-\nbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe         1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach\nnicht überschritten wird.                                        Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der\n(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14               Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuer-\nAbs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14           baren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG\nAbs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begüns-          des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ntigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser             27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeu-\nRegelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten            gung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi-\ndes der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres              tätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt\nsteigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2          geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003\nfür sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6           (ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,\ndie Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfül-\nlen, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu     2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich\nbestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.            um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach\nDie Strommenge, die bereits durch eine über den                  § 8 Abs. 7 handelt,\n31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im\n3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,\nSinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichti-\ngen.                                                         4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit-\n(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen An-           raum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit\ntragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der              der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist\nAngabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und              sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004              1927\n5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der          stehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemen-\nInbetriebnahme der Anlage.                               gen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein\nkönnen. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetrei-\n(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger    bern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches\nAngabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben ver-         handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handels-\nwendet werden.                                               bücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsa-\nchen geben können, die für die Ermittlung der Stromge-\n§ 18                              stehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemen-\ngen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die\nDoppelvermarktungsverbot                      Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.\n(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gruben-\ngas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär-                                   § 21\noder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht\nmehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.                        Übergangsbestimmungen\n(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5       (1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in\nbis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom        Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vor-\naus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht            schriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des\nweitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis        Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von\nfür Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gruben-         Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ngas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach\nden §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.                 1. für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige\nRegelung nur bei einer Leistung bis einschließlich\n5 Megawatt;\n§ 19\n2. für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem\nClearingstelle\n1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich\nZur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen           5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage\ndieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Um-               modernisiert wurde und nach der Modernisierung\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearing-           nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht\nstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt        oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorhe-\nwerden können.                                                   rigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt\nentsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten\ndiese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als\n§ 20                                  neu in Betrieb genommen;\nErfahrungsbericht\n3. für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden\nund Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis            sind, gelten ab dem 1. August 2004 die Vergütungs-\nzum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Ein-           sätze des § 8 dieses Gesetzes;\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundes-         4. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Ja-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der         nuar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die\nMarkteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom              Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2\naus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die            dieses Gesetzes;\nEntwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anla-        5. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem\ngen zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung             1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind,\nder Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der            findet § 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;\nDegressionssätze entsprechend der technologischen\nund Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Be-        6. für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem\ntrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand                31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt\ndes Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien            für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage\nsowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung              zu § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes;\nErneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf\nNatur und Landschaft.                                        7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nsolarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2004\n(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1. August          in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-\n2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Ver-           Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I\ngütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen                 S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezem-\nhaben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stich-             ber 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der\nprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im            am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;\nSinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funkti-\nonsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 ver-        8. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\npflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-              solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezem-\nschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten             ber 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneu-\nauf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche             erbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000\nTatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromge-          (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom","1928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\n22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert wor-         masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234).\nden ist, in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung       § 8 Abs. 6 bleibt unberührt.\nanzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für\nStrom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach            (6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag\ndem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.         im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf\nBegrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der\n(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die  besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-\ndrei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anla-       Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305),\ngenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen           zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember\nworden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4        2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem 1. August 2004 ge-\nAbs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher     stellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden\nAufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der        Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie\nKontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis          nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der\nauf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.            Anteil der Strommenge bereits über den 1. August 2004\n(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz        hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamtes\nder Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholz-    für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung\nverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) ein-        des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2\nsetzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genom-       bezeichneten Vorschriften, die vor dem 1. August 2004\nmen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8      dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden\nAbs. 1 Satz 1 anzuwenden.                                    unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004\nverlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die\n(4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem         über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab\n31. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind.               dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen\n(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8         vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16\nAbs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts-      Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht\nverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Bio-          unanfechtbar abgelehnt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004                        1929\nAnlage\n(zu § 10 Abs. 1 und 4)\n1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu\nberechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Refe-\nrenzertrages errechnet.\n2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimm-\nte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen\nLeistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn\ndie in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in\nder zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages jeweils geltenden Fassung4) enthaltenen Verfahren, Grund-\nlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.\n3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung\nund die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.\n4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswind-\ngeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen\nHöhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.\n5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-\ngeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik\nwird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft\nWindenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung5)\nenthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie\nnach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2\nermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der\nErrichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.\n6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des\nReferenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische\nWindmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für\neine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für\ndie Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.\n7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagen-\ntypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten\nStandort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der\ntechnischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN\nISO/IEC 17025), Ausgabe April 20006), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staat-\nlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.\n4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.\n5) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.\n6) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.","1930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004\nArtikel 2                              durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgen-\nÄnderung des Umweltauditgesetzes                        der Satz eingefügt:\nDem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 4. September 2002                    „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für\n(BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt:                  Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im\njeweils vorangegangenen Quartal.“\n„Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch\nUmweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen\nauf Grund anderer rechtlicher Regelungen entspre-\nchend.“                                                                                     Artikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 3                                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz\nÄnderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                     vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert\nNach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-              durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I\ngesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt        S. 3074), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}