{"id":"bgbl1-2004-4-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":4,"date":"2004-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/4#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_4.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)","law_date":"2004-01-21T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":25,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                105\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes\n(LAP-gbautDV)\nVom 21. Januar 2004\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-       § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              § 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\n§ 15 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,       § 16 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes\n2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-                                         Kapitel 2\ndesministerium des Innern:                                                         Laufbahnprüfung\n§ 17 Prüfungsamt\nInhaltsübersicht                         § 18 Prüfungskommission\n§ 19 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung\nKapitel 1                         § 20 Prüfungsort, Prüfungstermin\nLaufbahn und Ausbildung                   § 21 Schriftliche Prüfung\n§ 1 Laufbahnämter                                           § 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                     § 23 Mündliche Prüfung\n§ 3 Einstellungsbehörden                                    § 24 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                             § 25 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                § 26 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 6 Auswahlverfahren                                        § 27 Gesamtergebnis\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                  § 28 Zeugnis\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes        § 29 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-   § 30 Wiederholung\ndienstes                                                                         Kapitel 3\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                                    Sonstige Vorschriften\n§ 11 Ausbildungsakte                                        § 31 Übergangsregelung\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                              § 32 Inkrafttreten","106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nKapitel 1                               (2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat\nLaufbahn und Ausbildung                          vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset-\nzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische\nGrundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun-\n§1\ngen des europäischen Einigungsprozesses werden be-\nLaufbahnämter                          rücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben\neuropaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche\n(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Ver-        Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-\nwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen           sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen\nHandelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen\n1. Hochbau,\nHandeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.\n2. Bauingenieurwesen,\n(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\n3. Maschinenbau/Versorgungstechnik und                       eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle                                  §3\nÄmter dieser Laufbahn.\nEinstellungsbehörden\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                    Einstellungsbehörden sind\n1. im Vorbereitungsdienst        Bauoberinspektor-           1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nanwärterin/                     Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Bundesamt\nBauoberinspektor-               für Bauwesen und Raumordnung und\nanwärter,                   2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.\n2. in der Probezeit              Bauoberinspektorin\nbis zur Anstellung           zur Anstellung (z. A.)/     Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des\nBauoberinspektor            Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung\nzur Anstellung (z. A.),     der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entschei-\ndungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-\n3. im Eingangsamt                Bauoberinspektorin/\ntungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstel-\n(Besoldungsgruppe A 10)      Bauoberinspektor,\nlungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Ent-\n4. in den Beförderungsämtern der                             scheidungen zuständigen Dienstbehörden.\na) Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamt-\nmann,                                                   §4\nb) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamts-                         Einstellungsvoraussetzungen\nrat,                           In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nc) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/               wer\nBauoberamtsrat.             1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-          das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nlaufen.                                                      2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach\n§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht er-\nreicht hat und\n§2\n3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen\nZiel der Ausbildung\nFachhochschule in den Fachrichtungen Architektur\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-       (Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elek-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten,              tro- oder Versorgungstechnik oder in einer anderen\nKenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im          geeigneten technischen Fachrichtung oder einen als\nStudium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho-             gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.\nbenen bautechnischen Dienstes des Bundes erforderlich\nsind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Auf-\n§5\ngaben des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die\ndurch den Betrieb und die Wartung betriebstechnischer                       Ausschreibung, Bewerbung\nAnlagen bestimmt sind, gehören, sowie mit den Gebieten\nVerwaltung und Recht allgemein und fachbezogen ver-             (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\ntraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaft-   lenausschreibung ermittelt.\nliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird ge-              (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu\nfördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft,       richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\ndes Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern werden vermittelt.                          1. ein tabellarischer Lebenslauf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004               107\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein     2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nsoll,                                                        bautechnischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen\nFachrichtung als Beisitzende oder Beisitzendem und\n3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-\nschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil-     3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\ndungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom-           nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Bei-\nurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des             sitzendem.\nvorletzten Studiensemesters,\nBeisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die\n4. gegebenenfalls                                           Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und\nan Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission\na) Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten         entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist\nnach der Schulentlassung oder nach Abschluss         nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen\nder Hochschulausbildung,                             eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind si-\ncherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises        zu bestellen.\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch und                            (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-       geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10          mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.              aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3\ngilt entsprechend.\n(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder\n§6\nund Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die\nDauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.\nAuswahlverfahren\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren                                      §7\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen                  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nEigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\ndienst der Laufbahn geeignet sind.                             (1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach        Bewerberinnen und Bewerbern.\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl         (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der         Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nAuswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nder Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nDabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten\nnalärztin oder eines Personalarztes oder des amts-\nUnterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in\närztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur\nden ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnis-\nBeamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,\nnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte\nMenschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten           2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-\nauf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein wer-         schule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil-\nden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Vor-           dungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom-\naussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-            urkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung\nfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem            vorgelegt wurden,\nausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.\n3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,           auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungs-\nunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.        4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission            5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und            registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\neinem mündlichen Teil.                                          Einstellungsbehörde und\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus                     6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\ndarüber, ob sie oder er\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech-\nnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-        a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-\nsitzendem,                                                       ren beschuldigt wird und","108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.     satzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-      insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nlungsbehörde.                                                rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\neinem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\n§8                              legt werden kann.\nRechtsstellung                            (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nwährend des Vorbereitungsdienstes                  die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 30\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das   Abs. 2.\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Bau-\noberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauober-                                      § 10\ninspektoranwärtern ernannt.\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nDienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.\n§ 11\n§9\nAusbildungsakte\nDauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes                   Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.\nsowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach         nehmen sind.\n§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\nlässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht                                    § 12\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Ab-                     Schwerbehinderte Menschen\nweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.               (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nDie Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung         verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-\njedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilab-             weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Be-\nschnitte der Ausbildung entzogen werden.                     hinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hier-\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder        auf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können          zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-       behinderten Menschen und der Schwerbehindertenver-\nweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,            tretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-          nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt\ndienstes zu ermöglichen.                                     werden. Die Vorschriften des Neunten Buches Sozial-\ngesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-   schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung\ngern, wenn die Ausbildung                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegra-\n1. wegen einer Erkrankung,                                   tionsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4\nwerden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nfallen, angewandt.\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nErsatzdienstes oder\nMensch eine Beteiligung ablehnt.\n4. aus anderen zwingenden Gründen                               (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-           das Prüfungsamt in enger Zusammenarbeit mit der zu-\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-       ständigen Schwerbehindertenvertretung.\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                     (4) Bezüglich der Bewertungen während des Vorberei-\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der         tungsdienstes nach § 16 wird auf die Rahmenintegra-\nAnwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Ab-          tionsvereinbarung hingewiesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                109\n§ 13\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\n(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich für die jeweiligen Fachrichtungen wie folgt in eine praktische Ausbildung\n(Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls\ndurch eine Exkursion ergänzt werden:\n1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:\nAusbildungs-\nArt der Ausbildung\nAbschnitt       dauer                                                       Ausbildungsinhalt\n(Praktika/Lehrgang)\nin Wochen\nI            3       Lehrgang               Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltung\n15       Praktikum              Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von Bau-\nmaßnahmen\n22       Praktikum              Projektleitung und Facility-Management\n3      Praktikum              Standortbewertung, Wirtschaftlichkeitsvergleiche\n– Mieten, Kaufen, Bauen –\n3       Praktikum              Bauleitplanung, Zustimmungsverfahren\nII            1       Exkursion              Projektreise innerhalb der Europäischen Union\nIII           5       Praktikum              Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten\n4       Praktikum              Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht\n1      Praktikum              Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen\n1      Praktikum              Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes\n6      Lehrgang               Verwaltung und Recht\nIV              5      Praktikum/Lehrgang Laufbahnprüfung; Vorbereitung\n9       Urlaub\n78 Wochen\n2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:\nAusbildungs-\nArt der Ausbildung\nAbschnitt       dauer                                                       Ausbildungsinhalt\n(Praktika/Lehrgang)\nin Wochen\nI            3       Lehrgang               Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltungen\n15       Praktikum              Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von\nmaschinen- und elektronischen Anlagen (einschließlich tonmelde-\ntechnischen Anlagen) bei Bauunterhaltungsarbeiten sowie kleineren\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten\n22       Praktikum/Lehrgang Projektleitung und Facility-Management bei einer großen Baumaß-\nnahme, Verdingungswesen, Vertragsabschlüsse\n2       Praktikum              Aufgaben der Gewerbeaufsicht, insbesondere Genehmigungen,\nArbeitsschutz, Immissionsschutz\n2       Praktikum              Aufgaben der Technischen Überwachungsstelle (TÜV)\n2      Praktikum              Betrieb von Versorgungsanlagen (einschließlich Verteiler), Energie-\nlieferverträge\nII            1      Exkursion              Projektreise innerhalb der Europäischen Union\nIII            5      Praktikum              Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten\n4      Praktikum              Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht\n1      Praktikum              Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen\n1       Praktikum              Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes\n6       Lehrgang               Verwaltung und Recht\nIV             5       Praktikum/Lehrgang Laufbahnprüfung; Vorbereitung\n9      Urlaub\n78 Wochen\n(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan fest-\ngelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbil-\ndungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auf.","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\n§ 14                             entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet\ndie Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises be-\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder\nstimmt hat.\n(1) Die Einstellungsbehörden bestellen jeweils eine\nBeamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobe-                                      § 16\nnen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestell-\nte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungs-                              Bewertungen\nleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der                   während des Vorbereitungsdienstes\nAusbildung verantwortlich ist; außerdem bestellen sie           (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nAusbilderinnen und Ausbilder und bestimmen die Vertre-       der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorberei-\ntung der Ausbildungsleitung.                                 tungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die        die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungs-\nAusbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt         plan mindestens für einen Monat zugewiesen werden,\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig     eine schriftliche Bewertung nach § 26 abgegeben.\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern               (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät        lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-\nsie in Fragen der Ausbildung.                                tern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär-\ntern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Be-\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nwertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,     (3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die       die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeug-\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz un-        nis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 15 auf-\nterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbil-     führt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem\nder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über      die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewer-\nden erreichten Ausbildungsstand.                             teten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachwei-\nse geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten\n§ 15                             eine Ausfertigung des Zeugnisses.\nLeistungsnachweise\nwährend des Vorbereitungsdienstes                                          Kapitel 2\n(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die An-                         Laufbahnprüfung\nwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu\nerbringen. Leistungsnachweise können sein:                                               § 17\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                                                  Prüfungsamt\n2. Hausarbeiten,                                                Dem beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\neingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen,                       Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\n4. Referate,                                                 gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\nvollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\n5. eine Projektarbeit oder\nDie Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teil-\n6. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder Kol-     weise auf andere Behörden übertragen werden.\nloquien).\n(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine                                      § 18\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-                            Prüfungskommission\nnachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestä-\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\ntigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nmission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärte-\nfung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Be-\nrichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische\nstätigung.\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die\n(3) Während des Lehrgangs „Allgemeine Rechts- und         Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die\nVerwaltungsgrundlagen“ an der Fachhochschule des             Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen\nBundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnach-     oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Be-\nweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbrin-  wertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern;\ngen, der nach § 26 bewertet wird.                            die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\n(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen       muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen\nund ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach-      Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissio-\nholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis        nen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen\nzu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbrin-        der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen\ngen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten         Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\nTag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er       (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nals mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-\n(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-         schen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 24 und 25           sitzender,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                 111\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren techni-                                        § 20\nschen Verwaltungsdienstes, davon eine oder einer der\nPrüfungsort, Prüfungstermin\njeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisit-\nzender und                                                  (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\nund der mündlichen Prüfung fest.\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen bau-\ntechnischen Verwaltungsdienstes, davon eine oder            (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wo-\neiner der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder   chen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen\nBeisitzender.                                            sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein.\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für\ndie schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der        (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-\nBildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü-          wärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der\nfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren         mündlichen Prüfung mit.\nDienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und\nmündlichen Prüfung bestellen. Es können auch geeigne-                                     § 21\nte Angestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.\nSchriftliche Prüfung\n(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-        (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.\nkommission werden für die Dauer von höchstens drei           Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschlä-\nJahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.          ge verlangen. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus fol-\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei        genden Aufgabenbereichen auszuwählen:\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen          1. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwal-\nnicht gebunden.                                                  tungsgrundlagen,\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn       2. je nach Fachrichtung:\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-\na) Hochbau und Bauingenieurwesen:\nzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der                 Anfertigen eines Entwurfs für eine Baumaßnahme\noder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung                kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauver-\nist nicht zulässig.                                                 waltung unter Zugrundelegung der geltenden Vor-\nschriften oder eine baufachliche Stellungnahme zu\neinem solchen Entwurf oder\n§ 19\nb) Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektro-\nZiel und Inhalt der Laufbahnprüfung                      technik/Nachrichtentechnik:\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-         Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der\nwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn               technischen Gebäudeausrüstung für eine Maß-\nbefähigt sind.                                                      nahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der\nBauverwaltung einschließlich Festlegung und Be-\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\ngründung der Systeme und Anlagenteile, Berech-\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\nnung und Bemessung, zeichnerische Darstellung\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\n(gegebenenfalls auch schematisch), Anlagenbe-\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-\nschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276\nschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-\nunter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften\nfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen\nund\ngerichtet.\n3. für alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden\n(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung            Gebieten:\ndurchlaufen hat.\na) Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungs-\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und              beschreibungen einschließlich Kostenermittlung und\neinem mündlichen Teil.\nb) Auswahlverfahren nach Verdingungsordnung für\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des             freiberufliche Leistungen (Grundsätzliches) und Ent-\nPrüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt                    wurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Tätigen\nkann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri-             einschließlich Vermerk und Honorarberechnung.\nums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bun-\n(2) Für die Bearbeitung stehen für die Aufgabe aus\ndesministeriums der Verteidigung und der Einstellungs-\nAbsatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden, für die übrigen Aufga-\nbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-\nben jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Auf-\nbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der\ngabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen,\nmündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-\nangegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.\nten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen\nSollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der\nund Anwärtern kann während des sie betreffenden\nLadung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben.\nmündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenver-\ntretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prü-              (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nfungskommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokoll-        schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nführerin oder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder   folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nanwesend sein.                                               tagen wird ein freier Tag vorgesehen.","112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\n(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge-             b) Stoffe, Preise:\nheim zu halten.                                                      aa) Anwendung von Baustoffen und Bauelemen-\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer                 ten und ihre wesentlichen Eigenschaften und\nfür sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die             bb) Ermittlung von Baukosten und Beurteilung\nKennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung                  von Baupreisen oder\nnach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\ndie Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die      2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik\nListe darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Be-           und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:\nwertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben wer-          a) Technik:\nden.\naa) Systeme und Anlagenteile für verwaltungsty-\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht                  pische Gebäude einschließlich Systemanalyse\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-                   (Darstellung der möglichen Systeme nach Auf-\nschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,                  wand, Nutzen, Wirtschaftlichkeit und Durch-\nder Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in An-                      führbarkeit),\nspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne\nbb) Entwurfs-, Werk- und Detailplanung,\ndes § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und\nunterschreiben die Niederschrift.                                    cc) Energiewirtschaft, Energiekennzahlen und\n(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-              dd) Normen, Richtlinien und technische Vorschrif-\nabhängig voneinander nach § 26 bewertet. Die Zweit-                      ten und\nprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Be-\nb) Stoffe, Preise:\nwertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.\nWeichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet                  aa) Anwendung von Werkstoffen, Medien und An-\ndie Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine                     lagensystemen und ihre wesentlichen Eigen-\nAnwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungs-                    schaften in wirtschaftlicher und energetischer\narbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als            Hinsicht und\nmit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                             bb) Ermittlung von Anlagen- und Betriebskosten\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet                  und Beurteilung von spezifischen Preisen und\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 24 Abs. 4                 Einheitspreisen und\nverfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.      3. alle Fachrichtungen:\n§ 22                                 a) Vertrags- und Verdingungswesen:\nZulassung zur mündlichen Prüfung                          aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,\nVergabeordnung:\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-\nter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr                       – inhaltlich wichtige Regelungen,\nschriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note                   – Anwendungsbereich, Auswirkungen,\n„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nbb) freiberufliche Leistungen im Rahmen der Ver-\nPrüfung nicht bestanden.\ndingungsordnung für freiberufliche Leistungen\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-                   und der Honorarordnung für Architekten und\nwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig                    Ingenieure:\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\n– Bedeutung der Schwellenwerte,\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in\nden einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten                  – Vergabebedingungen,\nRangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu-                   – Vergabearten,\nlassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechts-\nbehelfsbelehrung versehen.                                               – Vertragsarten,\n– Vertragsbedingungen,\n§ 23\ncc) Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Ver-\nMündliche Prüfung                                   gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen,\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-               der Verdingungsordnung für Leistungen und\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-                  des Vergabehandbuches:\nfungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden                   – Bedeutung der Schwellenwerte,\nPrüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:\n– Vergabebedingungen,\n1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:\n– Vergabearten,\na) Technik:\n– Vertragsarten,\naa) Grundrissordnung von verwaltungstypischen\n– Vertragsbedingungen,\nGebäuden oder Bauvorhaben,\ndd) Sicherheitsleistungen und\nbb) konstruktiver Aufbau verschiedener Gebäude-\ntypen oder Bauwerkstypen,                                ee) Aufmaßfragen,\ncc) betriebstechnische Einrichtungen und Anlagen          b) Organisation und Verwaltung:\nund                                                      aa) Bauverwaltungen des Bundes und der Länder\ndd) Bauordnung und                                                sowie Bundeswehrverwaltung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                113\nbb) Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvor-         Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\nschriften, die das Bauwesen regeln oder hier-     nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\nmit in Beziehung stehen, und                      punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\ncc) Grundsätze und Einzelbestimmungen des             bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer\nHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,          Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nc) Vertragswesen und Rechtsfragen:\n§ 25\naa) Werk- und Dienstvertrag,\nbb) Kaufvertrag, Miet- und Pachtverträge, Abtre-                    Täuschung, Ordnungsverstoß\ntungen, Pfändungen,                                  (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\ncc) Grundstücksrecht, Grundbuchwesen,                 lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung\neine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder\ndd) Bauaufsichtswesen und\nsonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung\nee) Unfallverhütung im Bauwesen unter Zugrunde-       der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des\nlegung der Baustellenverordnung und               Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab-\nd) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts,           satz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet\nöffentliches Dienstrecht:                             werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\naa) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-       ausgeschlossen werden.\nland (Grundrechte, Verfassungsorgane, Gesetz-\ngebung),                                             (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nbb) allgemeines Verwaltungsrecht und                  eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\ncc) öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht.             lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin-    suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen\nnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.          Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungs-\narbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als      den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission\nfünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft          oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Ver-\nwerden.                                                       fehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prü-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         fungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „un-\nnach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      genügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist        Prüfung für nicht bestanden erklären.\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich           (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\naus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl        mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nder Einzelbewertungen, ergibt.                                Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift    Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission un-      Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem\nterschreiben.                                                 Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklä-\nren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\n§ 24                             zu versehen.\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                     (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in                              § 26\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.                        Bewertung von Prüfungsleistungen\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder             (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der            Rangpunkten bewertet:\nPrüfung zurücktreten.\nsehr gut (1)       eine Leistung, die den Anforderungen\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1     15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,          gut (2)            eine Leistung, die den Anforderungen\nzu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile          13 bis 11 Punkte voll entspricht,\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die\nbereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-        befriedigend (3)   eine Leistung, die im Allgemeinen\nwertet werden.                                                 10 bis 8 Punkte    den Anforderungen entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-      ausreichend (4)    eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise           7 bis 5 Punkte     weist, aber im Ganzen den Anforde-\nohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das                                 rungen noch entspricht,","114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nmangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderungen                                 § 27\n4 bis 2 Punkte        nicht entspricht, jedoch erkennen                             Gesamtergebnis\nlässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die          (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nMängel in absehbarer Zeit behoben       Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nwerden könnten,                         den berücksichtigt:\n1. die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnach-\nungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderungen        weise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,\n1 bis 0 Punkte        nicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,     2. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbei-\ndass die Mängel in absehbarer Zeit          ten mit\nnicht behoben werden könnten.               a) jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-                      Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und\npunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen              b) jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21\nnach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a,\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden           insgesamt 50 vom Hundert, und\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-             3. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-              mit 25 vom Hundert.\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-      Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden         zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-         50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks         im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nangemessen berücksichtigt.                                     Noten unberücksichtigt.\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An-          (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der         nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindes-\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                          tens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen             (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie             mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren        nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                     Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-\nlich.\nVom-Hundert-Anteil\nRangpunkte\nder Leistungspunkte\n§ 28\n100    bis 93,7                  15.\nZeugnis\nunter                 93,7 bis 87,5                   14.\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und An-\nunter                 87,5 bis 83,4                   13.      wärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungs-\nunter                 83,4 bis 79,2                   12.      zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die\nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt-\nunter                 79,2 bis 75,0                   11.\nzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das\nunter                 75,0 bis 70,9                   10.      Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Be-\nunter                 70,9 bis 66,7                    9.\nkanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfs-\nunter                 66,7 bis 62,5                    8.      belehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prü-\nunter                 62,5 bis 58,4                    7.      fungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.\nDas Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ab-\nunter                 58,4 bis 54,2                    6.      lauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nunter                 54,2 bis 50,0                    5.      fungsergebnisses.\nunter                 50,0 bis 41,7                    4.         (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, er-\nhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nunter                 41,7 bis 33,4                    3.      die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\nunter                 33,4 bis 25,0                    2.      umfasst.\nunter                 25,0 bis 12,5                    1.         (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-\nmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden\nunter                 12,5 bis 0                       0.\ndurch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der       zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 25\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-        Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi-                                     § 29\nsche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-\ngen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen-                    Prüfungsakten, Einsichtnahme\nden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündli-              (1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über\ncher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.             die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                    115\nses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Lauf-          ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-               zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wie-\nfungsakten werden beim Prüfungsamt fünf Jahre aufbe-               derholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterin-\nwahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag               nen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abge-\nnach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 25                legt werden.\nAbs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre\nnach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.\nKapitel 3\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-                             S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\nschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                                                           § 31\nÜbergangsregelung\n§ 30\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeit-\nWiederholung                                 punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im\nVorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen\n(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn\nPrüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal\ndes gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des\nwiederholen; die oberste Bundesbehörde kann in be-\nBundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geändert durch\ngründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.\nVerwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-              S. 882), weiter.\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu                                           § 32\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei                                       Inkrafttreten\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\nbei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten               in Kraft.\nBerlin, den 21. Januar 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}