{"id":"bgbl1-2004-4-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":4,"date":"2004-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/4#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_4.pdf#page=18","order":5,"title":"Neufassung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung","law_date":"2004-01-16T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["98              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nVom 16. Januar 2004\nAuf Grund des Artikels 4 der Siebenten Verordnung zur     zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16,\nÄnderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungs-                    jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Ge-\nverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 96) wird                setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nnachstehend der Wortlaut der EG-Obst- und Gemüse-                  organisationen in der Fassung der Bekanntma-\nDurchführungsverordnung in der ab dem 29. Januar 2004              chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:                                             zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit\nAbs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\n1. die am 12. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung             meinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nvom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687),                            der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n2. die am 11. März 1998 in Kraft getretene Verordnung\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-\nvom 3. März 1998 (BGBl. I S. 391),\nlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\n3. die am 12. August 1998 in Kraft getretene Verord-       zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit\nnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2018),                     Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nmeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\n4. die am 14. September 1999 in Kraft getretene Ver-              der Bekanntmachung vom 20. September 1995\nordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913),               (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n5. die am 14. März 2000 in Kraft getretene Verordnung             1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-\nvom 7. März 2000 (BGBl. I S. 198),                             lass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\n6. die am 29. Juni 2001 in Kraft getretene Verordnung      zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1306),                           Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2 Satz 1\nund 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nmeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\n7. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995\nkel 386 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des\n(BGBl. I S. 2785),\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlas-\n8. die am 9. September 2003 in Kraft getretene Verord-            sen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und\nnung vom 2. September 2003 (BGBl. I S. 1766),                  vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\n9. die am 3. Oktober 2003 in Kraft getretene Verord-       zu 7. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\nnung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277),                 sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705),\n10. die am 29. Januar 2004 in Kraft tretende eingangs\ngenannte Verordnung.                                    zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit\nAbs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                 mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfüh-\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit               der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-\nAbs. 4 Satz 1 und Abs. 5, der §§ 15, 16 und 17              tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von\nAbs. 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,        denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung\nund des § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2         vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-                 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai\nmen Marktorganisationen in der Fassung der Be-              2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in\nkanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\nS. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94 des             gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),              und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes   zu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                 Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung                mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfüh-\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),                   rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                             99\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-                     zu 10. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit\ntember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von                        Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und des § 31 Abs. 2\ndenen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung                        Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6                           Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nAbs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai                          sung der Bekanntmachung vom 20. September\n2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in                          1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-                              § 6 Abs. 1 durch Artikel 159 der Verordnung vom\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                               25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 6 Abs. 5\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom                                 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),                                      (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind.\nBonn, den 16. Januar 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse\n(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)\nAbschnitt 1                            (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung\nAllgemeines                             der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Aner-\nkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird\n§1\nAnwendungsbereich                         1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Arti-\nkel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die              (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-               über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und\nmission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der              Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils gelten-\ngemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse                den Fassung\nhinsichtlich\n1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen,           a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und\nder Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der\noperationellen Programme und der Anerkennungsplä-             b) der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung\nne und                                                            im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verord-\nnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5 000 000 Euro oder\n2. der Marktrücknahmen.                                              10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000\nEuro entspricht,\n§2\n2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Arti-\nZuständigkeiten\nkel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung\n(1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung             (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktba-\nvon Erzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwal-          ren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b\ntung.                                                            der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nfestgesetzt.\nrung ist zuständig für die Anerkennung von\n1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen           Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeugerorganisa-\nErzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in       tionen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, wel-\nverschiedenen Ländern haben,                              che nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)\nNr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den öko-\n2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen\nlogischen Landbau und die entsprechende Kennzeich-\nmindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die\nnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-\nihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,\nmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden\nsowie für die Durchführung der damit verbundenen Vor-        Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisationen\nschriften bezüglich des Betriebsfonds und der operatio-      nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nnellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in     der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung auf\n§ 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt         1 250 000 Euro festgesetzt.\ndabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die\nMitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisatio-           (2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Artikel 11\nnen ihren Sitz haben.                                        Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96\nerzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als\n(3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Ver-\ndie Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugeror-\nordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach\nganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Perso-\nLandesrecht zuständigen Stellen zuständig.\nnen, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugeror-\nganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisati-\nAbschnitt 2                            on sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele\nder Erzeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buchsta-\nErzeugerorganisationen                          be b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträch-\nund Erzeugergruppierungen                          tigt. Natürliche oder juristische Personen, die ausschließ-\nlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betrei-\n§3                               ben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation\nAnerkennung                           sein.\nvon Erzeugerorganisationen                       (3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der\n(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung         Durchführung von Aufgaben, die für das Erreichen der\n(EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August             Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung\n2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung            (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                 101\nDritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverläs-        zes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen\nsigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verfü-        für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeu-\ngen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist der zustän-      gergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3\ndigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.                         Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1\nder Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung\n(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis\n750 000 Euro betragen.\nhöchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am\nAnteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugeror-        (2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforde-\nganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen       rungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/\n2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die\n1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorgani-\nvoraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des\nsation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder\nPlans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeuger-\nweniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorga-\ngruppierungen können Änderungen des Anerkennungs-\nnisation, die mehr als 15 Mitlieder hat, nicht über mehr\nplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der\nals 74 Prozent der Stimmrechte verfügen,\nvorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.\n2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu\n(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-\n15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusam-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten\nmen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als\nRechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung\n15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäfts-\nstrengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen\nanteile halten,\nsowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein\n3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu    Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüg-\n15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusam-       lich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nmen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als          Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern\n15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes       mit.\nerwirtschaften.\nIn begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf                                      § 3b\nAntrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2                            Anerkennung von\nNr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeu-         Vereinigungen von Erzeugerorganisationen\ngerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von\n(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird\nden anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehal-\nvon der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die\nten werden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und\nErfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen\ndie Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen\nhinaus\nihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehalte-\nnen Anteilen zugerechnet.                                     1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen\nzusammensetzt,\n(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten           2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der operatio-\nRechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung                 nellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder über-\ndie Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestum-                nimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm\nfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1            durchführt,\nvorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeu-        3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeuger-\nger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen.           organisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätig-\nTrifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese         keit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereini-\nunverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucher-               gung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisatio-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen              nen anerkannt sind und\nLändern mit.\n4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmun-\ngen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/\n§ 3a\n2003 gewährleistet ist.\nVorläufige\nDie Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3\nAnerkennung von Erzeugergruppierungen\ngenannten juristischen Personen erfolgt in entsprechen-\n(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige        der Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG)\nAnerkennung, wenn über die Erfüllung der gemein-              Nr. 1432/2003.\nschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus                          (2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam-\n1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,                 mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle\nunverzüglich anzuzeigen.\n2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im\nSinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 1432/2003 2 500 000 Euro beträgt und                                              § 3c\n3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buch-                              Betriebsfonds\nstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2             (1) Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Ober-\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt.      grenze der finanziellen Beihilfe nach Artikel 15 Abs. 1 der\nAbweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung,          Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeugeror-\ndie eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kate-       ganisationen einen der folgenden Zeiträume:\ngorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich    – 1. Januar bis 31. Dezember des vorletzten Jahres vor\nder Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsat-             dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten;","102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\n– 1. Juli des vorletzten Jahres bis 30. Juni des letzten         (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nJahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten.       ordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verord-\nnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der\nDie Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den     operationellen Programme und für Anträge auf Änderung\nvon ihr bestimmten Referenzzeitraum mit. Eine Änderung        der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober\ndes Zeitraums kann nur auf Antrag in besonders begrün-        eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich\ndeten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Lauf-          ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung\nzeit eines operationellen Programms, von der zuständi-        zu tragen.\ngen Stelle bewilligt werden.\n(3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen\n(2) Die Erzeugerorganisationen können unter den            Programms erhalten bleiben und der Betrag des\nBedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)         Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ur-\nNr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit          sprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können\nDurchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)              die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung\nNr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operatio-     der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines\nnellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU      Jahres\nNr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zusätz-\nlich in den Betriebsfonds                                     1. ihr operationelles Programm nur teilweise durchzu-\nführen,\n1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einsetzen, die     2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestran-\naus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseer-             che aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen\nzeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stam-             mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen\nmen, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist,           um bis zu 20 Prozent zu überschreiten,\nmit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffent-\nlichen Beihilfe herrühren, oder                           3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter\nNummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als\n2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach              20 Prozent zu überschreiten,\nMaßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesell-\nschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundla-     4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle\nge erhobene Beiträge                                           Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausga-\nben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jah-\neinstellen.                                                        restranche genehmigten Betrages nicht übersteigen\ndürfen.\n(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebs-\nfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht,            (4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisatio-\nalle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebs-           nen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier\nfonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds       Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2\nein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert,      können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finan-\nmüssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes    zielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchge-\noperationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen wer-          führt werden.\nden. Ferner müssen die Finanzbeiträge nach Artikel 15            (5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätz-      Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durch-\nlichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuch-        führung der operationellen Programme an Stelle ihrer\nhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen         Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für\nwerden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nach-         sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung\ngewiesen werden können. Die Finanzbuchhaltung wird            zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des\njährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jah-      operationellen Programms die betroffenen Maßnahmen\nresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zu-        mit und benennen die durchführende Vereinigung. Ferner\ngelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung         teilt die Vereinigung von Erzeugerorganisationen derjeni-\nmuss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung         gen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die geneh-\nder Erzeugerorganisation den Bestimmungen dieses              migten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben\nAbsatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die        Jahres mit.\nPrüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist\nder zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation            (6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugeror-\nunverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.           ganisationen ein eigenes operationelles Teilprogramm\nvor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge\naus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugeror-\n§4                               ganisationen finanziert werden. In dem operationellen\nTeilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmen-\nOperationelle Programme                       den Erzeugerorganisation aufzuführen. Die Maßnahmen\nund die entsprechenden Finanzbeiträge müssen in dem\n(1) Außer dem in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)\noperationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorga-\nNr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann insbesonde-\nnisation aufgeführt werden.\nre die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhege-\nhaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindun-              (7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Wei-\ngen bis zu 25 000 Euro je Person, die anlässlich eines        terführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG)\nZusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus-          Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Programme\nscheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen-          zulassen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstandes\nstand eines operationellen Programms sein.                    ihre Änderung nicht angezeigt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004              103\n(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verord-          (4) Nach Abschluss jeder kostenlosen Verteilung über-\nnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen       mitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der nach Landes-\ndie beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des        recht zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang VI\nJahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms          der Verordnung (EG) Nr. 659/97.\nfolgt, an die Erzeugerorganisationen aus.\n§7\nAbschnitt 3                                                   Destillation\nMarktrücknahmen                               (1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene\nErzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf\n§5                               Tage vor Beginn des Einmaischens dem nach den Vor-\nschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des\nDurchführung der Rücknahme                     Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer\n(1) Die Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Ver-     Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten-\nordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April         den Fassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzu-\n1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung            zeigen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbre-\n(EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventions-   chung der Destillation anzuzeigen.\nregelung für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 100 S. 22)          (2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich\nin der jeweils geltenden Fassung umfasst neben den           nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten\ndort genannten Angaben auch die Angabe des Ortes             Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und\nder Rücknahme und des vorgesehenen Verwendungs-              den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der\nzweckes. Die Meldung bedarf der Schriftform.                 jeweils geltenden Fassung. Das zuständige Hauptzollamt\n(2) Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse        kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Über-\nmüssen während der in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung        wachung Anordnungen über nähere Einzelheiten treffen.\n(EG) Nr. 659/97 genannten Frist an dem mitgeteilten Ort         (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt den\nder Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die          Mindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der\nPrüfung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle         Bundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung\nvorgenommen worden ist.                                      erforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzver-\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur       waltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt ent-\nSicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung             nommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für\nAnordnungen über die Durchführung der Rücknahme von          die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkohol-\nErzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung ent-           gehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme,\nnommener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere          Verpackung und Beförderung der Proben.\n1. besondere Aufzeichnungen,\n§8\n2. weitere Angaben und Nachweise über die Rücknah-\nme und                                                           Kompostierung und biologischer Abbau\n3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe           Wer beabsichtigt, aus dem Markt genommene Erzeug-\nzur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel      nisse zu kompostieren oder in anderer Weise biologisch\nverlangen.                                                   abzubauen, hat die Zustimmung der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.\n§6\nWohltätigkeitseinrichtungen                                        Abschnitt 4\n(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag\nDuldungs-,\nzum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnis-\nMitwirkungs- und Meldepflichten\nsen anerkannt, wenn sie den in § 1 genannten Rechtsak-\nten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.\n§9\n(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genom-\nmener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der\n(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen\nWohltätigkeitseinrichtung der nach Landesrecht zustän-\nvon Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen so-\ndigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält\nwie alle natürlichen und juristischen Personen, die aus\ninsbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang VI\ndem Markt genommenes Obst und Gemüse zur weiteren\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehe-\nVerwendung übernehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke\nnen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Ver-\nder Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen\nteilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf\nihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Be-\nerst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kom-\ntriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen wäh-\nmission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.\nrend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf\n(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt       Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-\ngenommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtun-         nungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen\ngen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheini-          zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er-\ngung überlassen.                                             forderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-","104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\ntischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus-                                Abschnitt 5\nkunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit\nOrdnungswidrigkeiten\nden erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die\nzuständigen Stellen dies verlangen.\n§ 11\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län-                         Ordnungswidrigkeiten\ngeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach\ndieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten          Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nvorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege          Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-\noder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der           ganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nAntragsbewilligung aufzubewahren.                            1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeug-\nnis verteilt oder\n2. entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überlässt.\n§ 10\nMeldepflichten                                                Abschnitt 6\n(1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben                     Schlussbestimmungen\nan eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertra-\ngen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1                                   § 12\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für\nihre Anerkennung zuständigen Stellen mit.                                        Muster und Vordrucke\nFür alle Anträge und Meldungen können die zuständi-\n(2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten          gen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereit-\nTerminen abzugeben:                                          halten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt\ngeben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-\n1. das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 vor-    wenden.\ngesehene Lastenheft über die Verfahren der umwelt-\ngerechten Rücknahme, sofern es noch nicht einge-                                       § 13\nreicht ist oder darin Änderungen gegenüber der letzt-\nmaligen Einreichung vorgenommen worden sind, der                           (Aufheben von Vorschriften)\n31. Mai eines jeden Jahres,\n§ 13a\n2. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben                           Übergangsbestimmungen\nder dritte Arbeitstag eines jeden Monats,                   (1) Abweichend von Artikel 11 und Artikel 14 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1433/2003 werden die Fristen zur Vorla-\n3. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der       ge der operationellen Programme und für Anträge auf\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben          Änderung der operationellen Programme für das Jahr\nder erste Arbeitstag der dritten Woche nach Beginn       2003 jeweils bis zum 15. Oktober verlängert. Eine Verlän-\ndes Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses,     gerung der Fristen nach Satz 1 über den 15. Oktober hin-\naus durch Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 bleibt\n4. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der       unberührt.\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben\nder 31. Mai eines jeden Jahres,                             (2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom\n5. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der       18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation\nVerordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben          für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) erhielten\nder 31. Oktober eines jeden Jahres.                      und die auf Grund einer Rechtsverordnung eines Landes\nmit einer Mindestzahl von sieben Erzeugern nach der\n(3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von         Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen\nErzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die        die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nnach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen      Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen operatio-\nsind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass    nellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. De-\ndie tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht        zember 2006 erfüllen.\nmehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträ-           (3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Rechtsver-\ngen übereinstimmen, der für ihre Anerkennung zuständi-       ordnung eines Landes die Anerkennungskriterien auf\ngen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unver-         Grund der Einbeziehung mehrerer Kategorien nach Arti-\nzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen      kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv der Verordnung (EG)\nRechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form          Nr. 2200/96 erfüllt haben, müssen die Anerkennungskri-\noder eine andere Frist vorgesehen ist.                       terien nach § 3 für jede einzelne anerkannte Kategorie bei\nder Einreichung eines neuen operationellen Programms,\n(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles\nspätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen.\nProgramm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken-\nnung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden\n§ 14\nJahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor-\njahres mit.                                                                           (Inkrafttreten)"]}