{"id":"bgbl1-2004-4-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":4,"date":"2004-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_4.pdf#page=16","order":4,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung","law_date":"2004-01-16T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["96                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\n7.    Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung\na) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig                                                        mindestens 8,\nb) Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt\n(z.B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg                                  mindestens 3.\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nVom 16. Januar 2004\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung       4. In § 3c Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „voneinander“\nmit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und des § 31 Abs. 2 Satz 1           gestrichen.\nund 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-             5. In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nchung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I\nS. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 159 der Ver-             „(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Ver-\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und               ordnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen\n§ 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002          Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. Au-\n(BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, verordnet das             gust des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.“\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesmi-\nnisterien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:         6. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter\nArtikel 1                                  „nach Landesrecht“ gestrichen.\nDie EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch\naa) Nummer 1 wird gestrichen.\ndie Verordnung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277),\nwird wie folgt geändert:                                              bb) Nummer 6 wird Nummer 1.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „ , der Aktionspläne“\ngestrichen.                                                          „(4) Erzeugerorganisationen, die kein operatio-\nnelles Programm vorgelegt haben, teilen der zu-\nständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vertretungsbe-               Vorjahres mit.“\nrechtigten“ gestrichen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                       7. § 13a wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Landesregierungen können, soweit              a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsbe-\ndies erforderlich ist, um besonderen regionalen Ge-            stimmung“ durch das Wort „Übergangsbestim-\ngebenheiten Rechnung tragen zu können, durch                   mungen“ ersetzt.\nRechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger\noder den Mindestumfang der vermarktbaren Er-               b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, fest-            c) Folgende Absätze werden angefügt:\nsetzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Ab-\nsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis auf zehn herabsetzen.                „(2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerken-\nTrifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es            nung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des\ndiese unverzüglich dem Bundesministerium für                   Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft                Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG\nund den anderen Ländern mit.“                                  Nr. L 118 S. 1) erhielten und die auf Grund einer\nRechtsverordnung eines Landes mit einer Min-\ndestzahl von sieben Erzeugern nach der Verord-\n3. § 3a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         nung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen\n„Erzeugergruppierungen können Änderungen des An-                  die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen                 Nr. 1 Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen\nden mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen             operationellen Programms, spätestens jedoch bis\ndienen.“                                                          zum 31. Dezember 2006 erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                         97\n(3) Erzeugerorganisationen, die durch eine                                                   Artikel 3\nRechtsverordnung eines Landes die Anerken-                             Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der\nnungskriterien auf Grund der Einbeziehung mehre-                    EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom\nrer Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a                   30. September 2003 (BAnz. S. 22 277) wird wie folgt\nNr. ii bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt               geändert:\nhaben, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3\nfür jede einzelne anerkannte Kategorie bei der Ein-                 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-\nreichung eines neuen operationellen Programms,                          chen.\nspätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006\nerfüllen.“                                                          2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2                                                                  Artikel 4\nArtikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der                           Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nEG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom                             rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-Obst-\n2. September 2003 (BGBl. I S. 1766) wird wie folgt geän-                    und Gemüse-Durchführungsverordnung in der vom In-\ndert:                                                                       krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-\nchen.                                                                                               Artikel 5\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Januar 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}