{"id":"bgbl1-2004-4-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":4,"date":"2004-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_4.pdf#page=12","order":3,"title":"Honigverordnung (HonigV)","law_date":"2004-01-16T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["92                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nHonigverordnung\n(HonigV)*)\nVom 16. Januar 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                  2. zur regionalen, territorialen oder topographischen\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                  Herkunft, wenn der Honig ausschließlich die angege-\nbene Herkunft aufweist;\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buch-\nstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                    3. zu besonderen Qualitätsmerkmalen.\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        (4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch                   zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss\nArtikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                 die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeug-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung                 nisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                     des Absatzes 5 anzugeben sind:\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-\n1. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem\nonserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im\noder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\neinem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine\nschaft und Arbeit sowie\nder folgenden Angaben gemacht werden, sofern der\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-                     Honig dort erzeugt wurde:\ngenständegesetzes:\na) „Mischung von Honig aus EG-Ländern“,\nb) „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern“,\n§1\nc) „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-\nAnwendungsbereich\nEG-Ländern“,\nDie in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen\n2. den Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ bei\ndieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als\nErzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9.\nLebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu\nwerden.                                                                    (5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung\nmit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen\ngilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 4\n§2\n§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der\nAnforderungen an die Beschaffenheit                          Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.\nHonig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den                       (6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8\nAnforderungen nach Anlage 2 entsprechen.                                und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des\n§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n§3                                    bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den\nTransportbehältern, den Verpackungen und in den Ge-\nKennzeichnung                                  schäftspapieren anzugeben.\n(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind\ndie dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnun-                                                  §4\ngen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-                                           Verkehrsverbote\nnung.\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht\n(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den                 werden:\ndort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese\nBezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach                        1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten\nAnlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeich-                   Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1\nnung „Honig“ ersetzt werden.                                                 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschrif-\nten des § 2 zu entsprechen,\n(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können\naußer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8                 2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3\nund 9 ergänzt werden durch Angaben                                           vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort\ngenannten Anforderungen zu entsprechen,\n1. zur Herkunft aus Blüten oder lebenden Pflanzenteilen,\nwenn der Honig vollständig oder überwiegend den                     3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer\ngenannten Blüten oder Pflanzen entstammt und die                         nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,\nentsprechenden organoleptischen, physikalisch-che-                       oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.\nmischen und mikroskopischen Merkmale aufweist;\n§5\nRückstandsuntersuchungen\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom\n20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deut-\nHonig ist von der zuständigen Behörde auf Rückstände\nsches Recht umgesetzt.                                               verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                             93\nRückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte                      (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nHöchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wis-                    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nsenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbe-                      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein\ndenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben                  Erzeugnis in den Verkehr bringt.\ndes nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten,\nder nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates                                                      §7\nvom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich\nbestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tie-                                     Übergangsregelung\nren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der                      Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis\nRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-                      zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt\nscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG                          und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte\nNr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergan-              und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau\ngenen Entscheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jähr-                der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.\nlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern aufzu-\n§8\nstellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1\nund 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der                                           Änderung der\nProben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach                             Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nden Vorgaben der aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 der\n§ 1 Abs. 3 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nRichtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nKommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die\n15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch\nVorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I\nunberührt.\nS. 67) geändert worden ist, wird gestrichen.\n§6                                                                         §9\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                       (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-                    Kraft.\ngen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-               Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-                  S. 3391), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.                          vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Januar 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","94               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nAnlage 1\n(zu den §§ 1, 3 und 4)\nBegriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen\nAbschnitt I\nAllgemeines\nHonig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete\nlebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden\nInsekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und\nin den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.\nHonig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus\norganischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs\nreicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalli-\nner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft\nbestimmt.\nAbschnitt II\nHonigarten\nNach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden:\nVerkehrsbezeichnung                   Begriffsbestimmung\n1. Blütenhonig oder Nektarhonig       vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender\nHonig\n2. Honigtauhonig                      Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen\nbefindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder\naus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt\n3. Wabenhonig oder                    von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten\nScheibenhonig                      Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs\nhergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen\noder geteilten Waben gehandelt wird\n4. Honig mit Wabenteilen oder         Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält\nWabenstücke in Honig\n5. Tropfhonig                         durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig\n6. Schleuderhonig                     durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig\n7. Presshonig                         durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens\n45 °C gewonnener Honig\n8. gefilterter Honig                  Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe\nso entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden\n9. Backhonig                          Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die\nanschließend verarbeitet werden, geeignet ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004               95\nAnlage 2\n(zu den §§ 2 und 4)\nAnforderungen an die Beschaffenheit\nAbschnitt I\nAllgemeine Anforderungen\nHonig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.\nHonig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch\nkeine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honig-\nfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.\nHonig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen frem-\nden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt wor-\nden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.\nAbschnitt II\nSpezifische Anforderungen\n1.   Zuckergehalt\n1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe)\na) Blütenhonig                                                                          mindestens 60 g/100g,\nb) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig                               mindestens 45 g/100g,\n1.2. Saccharosegehalt\na) Im Allgemeinen                                                                          höchstens 5 g/100g,\nb) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa),\nBanksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus\n(Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii,\nCitrus spp.                                                                           höchstens 10 g/100g,\nc) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis)                   höchstens 15 g/100g.\n2.   Wassergehalt\na) Im Allgemeinen                                                                             höchstens 20 %,\nb) Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen                                höchstens 23 %,\nc) Backhonig von Heidekraut (Calluna)                                                         höchstens 25 %.\n3.   Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen\na) Im Allgemeinen                                                                       höchstens 0,1 g/100g,\nb) Presshonig                                                                           höchstens 0,5 g/100g.\n4.   Elektrische Leitfähigkeit\na) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten                           höchstens 0,8 mS/cm,\nb) Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten                   mindestens 0,8 mS/cm.\nDen unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten\nsowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:\nHonige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Cal-\nluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).\n5.   Gehalt an freien Säuren\na) Im Allgemeinen                                                   höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,\nb) Backhonig                                                        höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.\n6.   Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung\na) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig                            höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der\nBestimmungen unter Nr. 7 Buchstabe b),\nb) Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit\ntropischem Klima und Mischungen solcher\nHonigarten untereinander                                                               höchstens 80 mg/kg."]}