{"id":"bgbl1-2004-4-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":4,"date":"2004-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_4.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung","law_date":"2004-01-14T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                   89\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zusatzabgabenverordnung\nVom 14. Januar 2004\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1              bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:\nund 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1\n„Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verla-\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\ngert, gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz\nmeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-\nerst nach dem Ablauf des zweiten der Be-\nkanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146,\ntriebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonats-\n2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15\nzeitraumes als gesamter Betrieb im Sinne von\ndurch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November\nSatz 1.“\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2001             c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 226) verordnet das Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Ein-                   aa) Im bisherigen Wortlaut werden\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und                        aaa) nach dem Wort „Maßnahmen,“ das\nfür Wirtschaft und Arbeit:                                                        Wort „unverzüglich“ eingefügt und\nbbb) die Wörter „ , gewillkürten oder vorweg-\nArtikel 1                                              genommenen Erbfolge“ durch die Wör-\nDie Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000                                 ter „oder gewillkürten Erbfolge oder bei\n(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung                            der Übergabe eines Betriebs im Wege\nvom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586), wird wie folgt geän-                        der vorweggenommenen Erbfolge“ er-\ndert:                                                                             setzt.\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                 „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\n„§ 3a\n3. § 7a wird wie folgt geändert:\nBetriebssitz\na) In der Überschrift werden die Wörter „bei Auf-\n(1) Als Betriebssitz des Milcherzeugers im Sinne\ntreten eines bestätigten BSE-Falles“ durch die\ndieser Verordnung gilt der Ort, an dem die Milchkühe\nWörter „im Falle getöteter oder verendeter Milch-\ngehalten werden und die sonstigen sächlichen Pro-\nkühe“ ersetzt.\nduktionsmittel vorhanden sind.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produkti-\nonsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich             „(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der In-\nder betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion                  haber einer Anlieferungs-Referenzmenge\nbefindet.“\n1. bei angeordneter Tötung von mindestens\n20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                           des auf Grund des Tierseuchengesetzes, der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  vorschriften oder der unmittelbar geltenden\naa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe                     Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im\n„§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2                   Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes,\nSatz 1“ ersetzt.                                          2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Wege                      mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe\nder gesetzlichen, gewillkürten oder vorweg-                   seines Bestandes infolge höherer Gewalt\ngenommenen Erbfolge“ durch die Wörter                     während des laufenden und des nächsten Zwölf-\n„oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter              monatszeitraumes die ihm zustehende Anliefe-\nErbfolge oder bei der Übergabe eines Be-                  rungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem\ntriebs im Wege der vorweggenommenen Erb-                  Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen\nfolge“ ersetzt.                                           Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeu-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              ger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung\nüberlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Produkti-                 eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilo-\nonseinheit“ die Wörter „während des in Satz 2             gramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-\ngenannten Zeitraumes“ eingefügt.                          Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.“","90              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\n4. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       die in Satz 1 genannte Reserve einzuziehen; es\nsei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor.\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nWill der Verpächter die nach Satz 1 übergehende\nfügt:\nAnlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach\n„2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbin-            den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unver-\ndung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,“.           zügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor,\nwenn der Verpächter beim nächstfolgenden Über-\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\ntragungstermin für die gesamte Anlieferungs-Refe-\nNummern 3 und 4.\nrenzmenge ein Angebot gemäß § 9 Abs. 1 ein-\nreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Übertragungstermin nach § 10 Abs. 3 zum Zuge\nkommt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Angebot ein“ durch die Wörter „Angebot                  aa) In den Sätzen 1 und 6 wird jeweils die Angabe\nsowie die nach Satz 5 erforderlichen Nach-                    „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“\nweise ein“ ersetzt.                                           ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Übernah-\n„Abweichend von Satz 1 ist für die Bestim-                    merechts“ die Wörter „für die nicht auf einen\nmung der zuständigen Verkaufsstelle maß-                      Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umzu-\ngeblich                                                       rechnende Anlieferungs-Referenzmenge“ ein-\ngefügt.\n1. in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen\nBetriebssitz in einen anderen der in der An-      c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nlage aufgeführten Übertragungsbereiche                „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“\nverlagert hat, im laufenden und den bei-              ersetzt.\nden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der\nBetriebssitz im vorherigen Übertragungs-       7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nbereich,\n„§ 12a\n2. in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3,\nauch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2,                      Scheingeschäfte, Missbrauch\nder Betriebssitz des Pächters, Erblassers                von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\noder der Gesellschaft.“\n(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind\ncc) Satz 5 wird wie folgt geändert:                       für die Übertragung, den Übergang und die Übernah-\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8                me von Anlieferungs-Referenzmenge nach den §§ 7\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe          bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft\n„§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.             oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt\nverdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:               Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von\naaaa) Im einleitenden Satzteil werden          Anlieferungs-Referenzmenge maßgebend.\nnach dem Wort „der“ die Wörter             (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-\n„für den nach Satz 1 oder 2             keiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht um-\nmaßgeblichen Betriebssitz“ ein-         gangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere\ngefügt.                                 vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen\nbbbb) In Buchstabe a wird die Angabe           und Verhältnissen unangemessene Gestaltungs-\n„§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3          möglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die\nund Satz 3“ durch die Angabe            Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von\n„§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4       Anlieferungs-Referenzmenge nach den §§ 7 bis 12 zu\nund Satz 3“ ersetzt.                    schaffen.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\nSatz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1            8. In § 14 Abs. 1 Satz 7 wird der Punkt durch einen Strich-\nSatz 1 und 4“ ersetzt.                                    punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                unvollständige Angaben über seine tatsächliche\nMilchanlieferung gemacht.“\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:\n9. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 7, 12, 13 und 17“\n„Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung\ndurch die Angabe „§§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17“ er-\ndes § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch\nsetzt.\ndie nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge unverzüglich nach Ende des Pacht-\nvertrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Refe-    10. In § 19 Abs. 5 und § 24 Satz 3 werden jeweils das\nrenzmenge von der zuständigen Landesstelle in             Wort „Hamburg“ durch das Wort „Kiel“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                          91\n11. In § 28 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3                   abgabenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nSatz 7“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,                ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nauch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, und § 12                 bekannt machen.\nAbs. 3 Satz 7“ ersetzt.\nArtikel 2                                                                  Artikel 3\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zusatz-                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Januar 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}