{"id":"bgbl1-2004-4-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":4,"date":"2004-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten","law_date":"2004-01-25T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nGesetz\nzur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher\nVorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten\nVom 25. Januar 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,\n2. Material der Kategorie 2 – ausgenommen Milch, Kolost-\nArtikel 1                              rum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt – gemäß\nArtikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz                   2002,\n(TierNebG)\nabzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu be-\n§1                              handeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können\nsich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2\nGeltungsbereich                         gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung       zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung\n(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und          anordnet.\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften\n(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der\nfür nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-\nBeseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristi-\nsche Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert\nschen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungs-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission\nbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbren-\nvom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer\nnungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nDurchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen\nnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beför-\nGemeinschaft.\nderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Be-\nseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen,\n§2                              soweit\nZuständigkeit\n1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge-\nDie Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar gel-        genstehen,\ntenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der\nVorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses       2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den              oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12\nzuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundes-              bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten\nwehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr,              Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                  erfüllt und\n3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der\n§3\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes\nVerpflichtung                             sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nzur Verarbeitung und Beseitigung                     Rechtsvorschriften beachtet werden.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften\nDie Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei\ndes öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben,\nTeilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden wer-\nsoweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische\nden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsan-\nNebenprodukte\nlage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Ge-\n1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Ver-  biet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder                         befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder\n2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Ver-  zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 – ausgenommen Milch,         erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht\nKolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt –          nicht.\nabzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu be-         (3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungs-\nhandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Vor-   betrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbren-\naussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförde-           nungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt,\nrung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Be-            bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind,\nseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und   einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend\nunbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG)             die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Be-\nNr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende  seitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                83\ndas außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungs-                                       §6\nbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbren-\nEinzugsbereiche\nnungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar\nist und die Beseitigungspflichtige das Material anders           (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, inner-\nnicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten          halb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1\nverarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung         Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Ver-\nüber das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die         ordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu\nzuständige Behörde festgesetzt.                               befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder\nzu beseitigen haben.\n(4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der\nVerbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage                (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass das in\nTätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist         § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbei-\ndieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige       tungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbren-\nim Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts          nungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Ab-\nanderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Besei-      satz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.\ntigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Ver-\npflichtung entbunden.                                                                      §7\nMeldepflicht\n§4\n(1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in\nAusnahmen                             deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichne-\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3              te Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das\nAbs. 1 Satz 1 und 2 genehmigen                                Material angefallen ist.\n1. für tierische Nebenprodukte, die                              (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn\na) zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder         1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmä-\nßig abgeholt wird,\nb) zum Zwecke der Präparation von Tierkörpern und\n2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind\nTierkörperteilen in nach Artikel 18 der Verordnung\noder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden\n(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlagen\nist,\nverwendet werden,\n3. es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1\n2. für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 im           Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c\nSinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)               der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere\nNr. 1774/2002, sofern es von Tieren stammt, die nicht         verfüttert werden soll,\nauf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren        4. verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beseiti-\nKrankheit verendet sind oder getötet wurden, an in            gungspflichtigen abgeliefert werden,\nArtikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 genannte Tiere.                             5. verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen\nZwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung\nFerner kann die zuständige Behörde Ausnahmen von                  oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte\nArtikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002          Untersuchungseinrichtung verbracht werden,\ngenehmigen für Material der Kategorie 3 im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG)       6. die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben\nNr. 1774/2002 und – vorbehaltlich des Artikels 22 der Ver-        zugelassen ist.\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 – des Artikels 6 Abs. 1 Buch-         (3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Wild,\nstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, das an in          Hunden oder Katzen sind,\nArtikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden oder zu        1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem\nden in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken verwendet wer-              Grundstücksbesitzer,\nden soll.                                                     2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfal-\nlen, von dem Straßenbaulastträger,\n§5                               3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unter-\nProbenahme                                haltung Verpflichteten\n(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten        unverzüglich zu melden.\nunmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften die-          (4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten\nses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-         Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu über-\nsenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die nach      lassen.\nLandesrecht zuständigen Behörden befugt, gegen Emp-\nfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke\n§8\nder Untersuchung bei der Beseitigungspflichtigen zu ent-\nnehmen oder von dieser anzufordern.                                                Abholungspflicht\n(2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwa-           (1) Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1\nchung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird               Satz 1 bezeichnete Material nach Maßgabe des Artikels 7\nkeine Entschädigung geleistet.                                Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unver-","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nzüglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu                (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nlagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeich- sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht\nneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haus-      bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft\nhaltungen, mit Ausnahme von Hunden und Katzen.                 Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und\nhygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese\n(2) Die Beseitigungspflichtige hat ferner das in § 3\nbei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen.\nAbs. 1 Satz 1 bezeichnete Material, sofern es in zugelas-\nFür Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außer-\nsenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert wird,\nhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden,\nzeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ord-\nkann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.\nnungsgemäße Verarbeitung und Beseitigung gesichert\nist.                                                              (3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem\n(3) Bei der Abholung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1     Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem\nSatz 1 bezeichnete Material herauszugeben. Er hat die          Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein\nBeseitigungspflichtige darüber hinaus unentgeltlich zu         Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten\nunterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der          (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.\ntierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsun-                (4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Neben-\ngünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrba-           produkten trägt derjenige, bei dem die tierischen Neben-\nren Straße.                                                    produkte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der\nEntfernung der Umhüllung oder Verpackung.\n§9\nAblieferungspflicht                                                     § 12\n(1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in\nÜberwachung\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben\nist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist         (1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genann-\nder Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet,       ten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der\ndiese bei einem von der Beseitigungspflichtigen be-            Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nstimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischen-          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach\nbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten            den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten,\nVerbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unver-           diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-\nzüglich abzuliefern.                                           zes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollzieh-\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der       baren Anordnungen werden durch die nach Landesrecht\nBesitzer sichergestellt hat, dass die Beseitigungspflichti-    zuständigen Behörden, im Bereich der Bundeswehr\nge die tierischen Nebenprodukte abholt.                        durch die vom Bundesministerium der Verteidigung be-\nstimmten Dienststellen, überwacht.\n§ 10                                 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nEinzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der\nAufbewahrungspflicht\nVorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden\nBis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtige oder      Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses\nbis zur Ablieferung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich\nSatz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in       sind. Dies gilt auch nach Erteilung der Zulassung eines\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Katego-           Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder\nrien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt         Mitverbrennungsanlage, eines Zwischenbehandlungsbe-\nvor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Men-           triebs, Lagerbetriebs, Fettverarbeitungsbetriebs, Heim-\nschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material       tierfutterbetriebs, technischen Betriebs oder einer Bio-\nin Berührung kommen können. Verendete oder getötete            gas- oder Kompostieranlage.\nTiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöff-\nnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Be-            (3) Natürliche und juristische Personen und nicht\nsitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das in     rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zustän-\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material aufbewahrt wor-         digen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,\nden ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das    die zur Durchführung der den Behörden durch dieses\nVerbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch den        Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\nbeamteten Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder – im      Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Per-\nFalle seiner oder ihrer Verhinderung – durch einen beauf-      son kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\ntragten anderen Tierarzt oder eine beauftragte andere          deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383\nTierärztin.                                                    Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten An-\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n§ 11                              keiten aussetzen würde.\nGebührenerhebung\n(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\n(1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten            tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\nunmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und           ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen                Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der\nRechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren             Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-\nund Auslagen erhoben.                                          schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                 85\ntel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten,      3. eine Genehmigungspflicht für die in Verarbeitungs-\ndort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unter-           betrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfut-\nlagen einsehen und prüfen.                                       terbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder\nKompostieranlagen anzuwendenden Verfahren und\n(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-\nden Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und\nrung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im\nZuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben,\nRahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und\nBetriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-          4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung von\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit-           Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und For-\ntel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf            schungszwecke vorzuschreiben,\nAnforderung sind den beauftragten Personen tierische\n5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche\nNebenprodukte zur Untersuchung zu überlassen.\nVerbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer\n(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-       Nebenprodukte zu verbieten oder zu beschränken,\nche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4          insbesondere von\nund 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschafts-\na) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Ge-\ngebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie\nstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer\nTransportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Be-\nUntersuchung,\ntriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlich-\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird             b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Pro-\ninsoweit eingeschränkt.                                              dukte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben\n(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besit-              oder verbracht werden,\nzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dul-          c) der Einhaltung von Anforderungen an Transport-\nden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen                  mittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert\nzu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftli-              werden,\nchen Unterlagen vorzulegen.\nd) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Beschei-\nnigungen oder\n§ 13\ne) einer bestimmten Kennzeichnung\nErmächtigung\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                      abhängig zu machen,\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-      6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-           Buchstabe d zu regeln,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-          7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins-\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung              besondere der Untersuchung, zu regeln und die hier-\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die              für notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vor-\nUmsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten                 zuschreiben,\nRechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die\nin § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Be-         8. für bestimmte tierische Nebenprodukte Ausnahmen\nlange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,                von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen.\n1. Vorschriften zu erlassen über                                (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden\na) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von\nVerarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mit-     1. bei Gefahr im Verzuge oder\nverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbe-\n2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung\ntrieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrie-\noder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte\nben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrie-\nerforderlich ist\nben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen\nanzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung         und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchs-\nder Produkte und die Abgabe der erzeugten Pro-        tens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer\ndukte,                                                kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\nwerden.\nb) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nach-\nweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge             (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ndes angelieferten Materials sowie über Art und        Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nMenge der erzeugten Produkte,                         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nc) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten,       1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es\nd) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beför-\nzur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften\nderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und\nerforderlich ist,\nBeseitigung tierischer Nebenprodukte,\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in\ne) die näheren Anforderungen an das Vergraben tieri-\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbe-\nscher Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick\nreich anzupassen, soweit sie durch den Erlass ent-\nauf den Schutz des Naturhaushalts,\nsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\n2. vorzuschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unan-\nbestimmten Zwecken verwendet werden dürfen,                  wendbar geworden sind.","86               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\n§ 14                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nBußgeldvorschriften                        satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro\nund in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\nlässig\n(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1       nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies\noder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,                    zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen           meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                      ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nbezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Mate-\nNr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.\nrial nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig heraus-\ngibt,                                                         (5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\nnach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen\n4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt\nwerden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,\nist anzuwenden.\n5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n§ 15\n6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zer-\nlegt,                                                                        Begriffsbestimmungen\n7. entgegen § 10 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlich-         Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten\nkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt   die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des\noder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfi-  Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.\nziert,\n8. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d                                      § 16\noder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7                     Übergangsvorschriften\nerlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehba-\nren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-              (1) Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 4 in Ver-\nordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen be-         bindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nweist, oder                                                11. April 2001 (BGBl. I S. 523), die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben\n9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten      werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Arti-\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die          kels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-\nmer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit              (2) Die\neine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-          1. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April\nweist.                                                         2001 (BGBl. I S. 523) genannten Betriebe,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nlässig\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April\n1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht           2001 (BGBl. I S. 523) genannten Anlagen,\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,\n3. nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom\n2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig            27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch\nunterstützt,                                                   Artikel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht         (BGBl. I S. 2785), zugelassenen Betriebe,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\n4. entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet,           rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zuge-\neine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage          lassen im Sinne der Artikel 14, 17 und 18 der Verordnung\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                      (EG) Nr. 1774/2002.\n5. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder          (3) Die vorläufige Zulassung der in den Absätzen 1\nNr. 5 Buchstabe d oder e erlassenen Rechtsverord-          und 2 genannten Betriebe und Anlagen erlischt, wenn\nnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund          nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-         die Erteilung der endgültigen Zulassung nach der Verord-\nweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese       nung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird oder, im Falle\nBußgeldvorschrift verweist, oder                           rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfecht-\nbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die             (4) Kompostieranlagen nach Nummer 8.5 und Bio-\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-   gasanlagen nach Nummer 8.6 des Anhangs der Verord-\nmer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit           nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fas-\neine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-          sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-       S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\nweist.                                                     14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004                 87\noder Kompostieranlagen und Biogasanlagen mit Geneh-                                    Artikel 2\nmigung nach Baurecht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gel-                              Änderung des\nten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 15 der           Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die vorläufige Zulassung\nerlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten die-       § 2 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nses Gesetzes                                                 vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\ndurch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002\n1. die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Arti-        (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nkel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder            ändert:\n2. die Erteilung der befristeten Zulassung bis zum           1. In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem Tierkör-\n31. Dezember 2004 nach Artikel 15 der Verordnung             perbeseitigungsgesetz,“ gestrichen.\n(EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung\n(EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003\n2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:\nbetreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par-             „1a. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des\nlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungs-              Europäischen Parlaments und des Rates vom\nstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle,                  3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für\ndie in Kompostieranlagen verwendet werden                          nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\n(ABl. EU Nr. L 117 S. 10), oder der Verordnung (EG)                tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)\nNr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 be-                   in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu\ntreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verord-                      ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der\nnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parla-                    Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tieri-\nments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungs-                sche Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder\nstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die              nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nin Biogasanlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117               Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sam-\nS. 12),                                                            melnden, zu befördernden, zu lagernden, zu be-\nhandelnden, zu verarbeitenden, zu verwenden-\nbeantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung,            den, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu\nmit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über                bringenden tierischen Nebenprodukte,“.\nden Antrag. Für Kompostieranlagen und Biogasanlagen,\ndie über eine befristete Zulassung nach Satz 2 Nr. 2 ver-\nfügen, erlischt diese Zulassung am 1. Januar 2005, wenn                                Artikel 3\nnicht bis zum 1. Oktober 2004 die Erteilung der endgül-\ntigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG)                    Änderung des Tierseuchengesetzes\nNr. 1774/2002 beantragt wird, oder, im Falle rechtzeitiger\nAntragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent-      § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nscheidung über den Antrag.                                   sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\nS. 506), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom\n(5) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur     25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nAusführung des § 3 Abs. 1, längstens bis zum 1. Januar       ist, wird wie folgt gefasst:\n2005, gelten die nach § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseiti-\ngungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden       „1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütte-\nFassung nach Landesrecht bestimmten Körperschaften                    rungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar gel-\nals Beseitigungspflichtige.                                           tenden Rechtsakts der Europäischen Gemein-\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\n(6) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach             oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,\n§ 6, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach\n§ 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der             b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nbis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Lan-                   des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndesrecht bestimmten Einzugsbereiche als Einzugsberei-                 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht\nche im Sinne dieses Gesetzes.                                         für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-\nsche Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1)\n(7) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4              in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer\nAbs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis                  Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-\nzum 28. Januar 2004 geltenden Fassung gilt als Über-                  päischen Gemeinschaft oder des Tierische Neben-\ntragung nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes fort.                         produkte-Beseitigungsgesetzes,\nc) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe\n(8) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach             a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechts-\n§ 11 Abs. 1 bis 3, längstens bis zum 1. Januar 2005, gel-             verordnung oder\nten für Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) die\nd) eine nach einem der in Buchstabe a oder b ge-\nnach § 16 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in\nnannten Gesetze erlassene behördliche Anord-\nder bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung erlas-\nnung\nsenen landesrechtlichen Vorschriften über Entgelte und\nKosten fort.                                                      schuldhaft nicht befolgt;“.","88                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004\nArtikel 4                                              2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                                      produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 13 des Fleischhygienegesetzes in der                         erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I                             schaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-\nS. 1242, 1585) werden                                                             gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassenen Rechtsverordnungen“\n1. das Wort „Beseitigen“ durch die Wörter „Abholen,\nersetzt.\nSammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten\noder Beseitigen“ und\n2. § 32 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die Wörter „des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom                         „Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-\n2. September 1995 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils gel-                   genständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes,\ntenden Fassung“ durch die Wörter „der Verordnung                          des Arzneimittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes,\n(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und                        des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschrif-                       des Tierschutzgesetzes und die auf Grund dieser\nten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte                      Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der\ntierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der                   Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\njeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung                      des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-                            3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für\nschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-                         den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\ngesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-                       Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils\nnen Rechtsverordnungen“                                                   geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nersetzt.\nschaft bleiben unberührt.“\nArtikel 5                                                                 Artikel 6\nÄnderung                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDas Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996                     Kraft.\n(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 3 des\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie                      (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nfolgt geändert:                                                           1. das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523),\n1. In § 2 Nr. 15 werden                                                       geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni\na) das Wort „Beseitigen“ durch die Wörter „Abholen,                       2001 (BGBl. I S. 1215),\nSammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verar-                     2. die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der\nbeiten oder Beseitigen“ und                                           Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember\nb) die Wörter „des Tierkörperbeseitigungsgesetzes                         2001 (BGBl. I S. 4193) sowie\nvom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) in                  3. die Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai\nder jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter                       1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Arti-\n„der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäi-                       kel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nschen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober                         S. 2785).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Januar 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}