{"id":"bgbl1-2004-39-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=38","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau","law_date":"2004-07-22T00:00:00Z","page":1874,"pdf_page":38,"num_pages":13,"content":["1874                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau*)\nVom 22. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  1.   Der Ausbildungsbetrieb:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                     1.2 Berufsbildung,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,\ndesministerium für Bildung und Forschung:                              1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz;\n§1\n2.   Arbeitsorganisation, Information und Kommunika-\nStaatliche\ntion:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schiff-               2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation,\nfahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.                               2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                             2.3 Datenschutz und Datensicherung;\n1. Linienfahrt und\n3.   Fachbezogenes Englisch;\n2. Trampfahrt\n4.   Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\ngewählt werden.\n4.1 Betriebliches Rechnungswesen,\n§2                                  4.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\nAusbildungsdauer                              4.3 Controlling;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   5.   Marketing;\n6.   Klarierung;\n§3\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen;\nZielsetzung der Berufsausbildung\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                 8.   Seeverkehrslogistik;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-                  9.   Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                     (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-                 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.               Kenntnisse:\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                    1.   in der Fachrichtung Linienfahrt:\n§§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.\n1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,\n§4                                  1.2 Intermodale Transporte,\nAusbildungsberufsbild                            1.3 Einsatz und Disposition von Containern,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2.   in der Fachrichtung Trampfahrt:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     2.1 Markbeobachtung und Marktanalyse,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-   2.2 Befrachtung,\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger\nveröffentlicht.                                                     2.3 Projektlogistik.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004               1875\n§5                             in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kon-\ntrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und\nAusbildungsrahmenplan\nim Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch münd-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach      lich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungs-\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur       bereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirt-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-       schaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine         englische Sprache fachbezogen angewendet werden.\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene        1. Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und See-\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-             verkehrswirtschaft:\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.                    In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:\n§6\na) Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschif-\nAusbildungsplan                                 fen,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               b) Ladung und Ladungsbehandlung,\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nc) Haftung und Versicherung und\nAusbildungsplan zu erstellen.\nd) Verkehrsgeografie\n§7                                 bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb\nBerichtsheft                              von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen,\ntechnischen und verkehrspolitischen Rahmenbedin-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form             gungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-           und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-              überwachen kann.\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\n2. Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n§8                                 gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:\nZwischenprüfung                             a) Leistungserstellung und Preisgestaltung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            b) Containereinsatz und\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des         c) Transportdokumentation\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Container-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         transporte einschließlich des Vor- und Nachlaufs\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-         organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-         Dokumente bearbeiten und Marktentwicklungen im\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               Linienverkehr beurteilen kann.\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n3. Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kon-\ndung wesentlich ist.\ntrolle:\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten\ngene Aufgaben aus den Gebieten:\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\na) Rechnungswesen und\n1. Verkehrsmärkte,\nb) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\n2. Schiffsbetrieb,\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäfts-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen,\nDabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwen-            Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgs-\ndung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden.              kontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusam-\nmenhänge analysieren kann.\n§9                             4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlussprüfung                             In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nin der Fachrichtung Linienfahrt                     gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\ngen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linien-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die\nfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und\nBedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor\nAbschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\ndarstellen kann.\nse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich     5. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nist.\nIn höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb          Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der\nvon Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte            Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und be-","1876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\ngründen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fach-        gungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes\naufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren         und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und\nkann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer           überwachen kann.\nFachsprache durchgeführt werden.\n2. Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-\ngene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:\nhaft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen\nmit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist              a) Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der\nauf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-                  Trampfahrt und\nfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ be-\nwerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch          b) Abwicklung von Reise- und Zeitfrachtverträgen\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-              bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinfor-\nzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-             mationen erschließen und bewerten, Vor- und Nach-\nschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling           kalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten\nzu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für              und die Umsetzung der Verträge organisieren und\ndiesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schrift-           überwachen kann.\nlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                3. Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kon-\ntrolle:\n(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter            In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ndie Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und See-             gene Aufgaben aus den Gebieten\nverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch,\na) Rechnungswesen und\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wer-\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit           b) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\n„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-\nden.                                                              bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäfts-\nfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen,\nZahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgs-\n§ 10                                 kontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusam-\nmenhänge analysieren kann.\nAbschlussprüfung\nin der Fachrichtung Trampfahrt                  4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tramp-            In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und      gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nAbschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-        gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\nse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten            Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor\nist.                                                              darstellen kann.\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb       5. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nvon Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte\nin der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kon-               In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der\ntrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und         Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der\nim Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch münd-               Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und be-\nlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungs-             gründen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fach-\nbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirt-             aufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren\nschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die            kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer\nenglische Sprache fachbezogen angewendet werden.                  Fachsprache durchgeführt werden.\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:          (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-\n1. Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und See-           haft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen\nverkehrswirtschaft:                                      mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist\nauf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewer-\ngene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:\nteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch\na) Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschif-       eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nfen,                                                 zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-\nschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling\nb) Ladung und Ladungsbehandlung,                         zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für\nc) Haftung und Versicherung und                          diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schrift-\nlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nd) Verkehrsgeografie                                     Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb       (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nvon Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen,         Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter\ntechnischen und verkehrspolitischen Rahmenbedin-         die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und See-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004              1877\nverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch,           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wer-         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit        dieser Verordnung.\n„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-\nden.                                                                                       § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 11\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nÜbergangsregelung\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-       dung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-       vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2339) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1878             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                         am Markt beschreiben\nb) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben\n1.2    Berufsbildung                            a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                         und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nb) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver-\ngleichen\nc) Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung\ndurch Qualifizierung darstellen\n1.3    Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche    a) arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Aus-\nBestimmungen                                 bildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                     b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehalts-\nabrechnungen erklären\nc) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen\nbeschreiben\n1.4    Sicherheit und Gesundheitsschutz         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                               stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.5    Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)                     lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004          1879\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n2      Arbeitsorganisation, Information\nund Kommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation und              a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter\nKooperation                             Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)                    licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren\nb) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\nc) Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und\nArbeitstechniken einsetzen\nd) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf-\nbereiten und präsentieren\ne) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglich-\nkeiten der Konfliktlösung anwenden\n2.2    Informations- und                    a) Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und\nKommunikationssysteme                   Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                 b) externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanfor-\nderungen beachten\nc) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten\nbeachten\nd) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nSoftware anwenden\ne) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen\n2.3    Datenschutz und Datensicherung       a) Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb ein-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)                    halten\nb) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten\nsichern\n3      Fachbezogenes Englisch               a) englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                   b) in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren\nc) Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbeson-\ndere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente be-\narbeiten\n4      Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Betriebliches Rechnungswesen         a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                    Kontrolle beschreiben\nb) branchenspezifische Kontenpläne anwenden\nc) Bestands- und Erfolgskonten führen\nd) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\n4.2    Kosten- und Leistungsrechnung        a) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                 b) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\nrechnung erläutern\nc) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen\n4.3    Controlling                          a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)                    darstellen\nb) Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen,\nbewerten und präsentieren\nc) Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen","1880             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n5      Marketing                            a) Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                   b) an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwir-\nken\nc) Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen\nund durchführen\nd) Kundengespräche planen, führen und nachbereiten\ne) Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen\n6      Klarierung                           a) behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                   b) Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln,\nAufträge erteilen\nc) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen\nund überwachen\nd) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten\ne) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen\nf) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkosten-\nabrechnungen erstellen\n7      Einsatz und Disposition von          a) Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berück-\nSeeschiffen                             sichtigung geografischer und aktueller politischer Gegeben-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                      heiten erheben und auswerten\nb) Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter\nBerücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Ein-\nsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dar-\nstellen\nc) Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der\nSchiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten\nd) Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschif-\nfen beachten\ne) Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere\nLadungsbehandlung und den Umweltschutz beachten\nf) Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschif-\nfen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen\nzusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten\ng) Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen\ngemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten\nvorbereiten und abstimmen\nh) Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in\nAbsprache mit den Schiffsleitungen veranlassen\ni) externe Hafenkostenabrechnungen prüfen\nk) Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten\n8      Seeverkehrslogistik                  a) logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                   b) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus-\nbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten\nc) bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken\n9      Haftung, Versicherung, Schadens-     a) Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen\nabwicklung                           b) versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nc) Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln\nd) Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004        1881\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\n1. Fachrichtung Linienfahrt\nLfd. Nr.     Teile des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                          2                                                      3\n1.1     Marktbeobachtung und                 a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt,\nMarktanalyse                            beobachten und analysieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)                 b) Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und\nTonnageeinsatz beschaffen und auswerten\nc) Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand\nbetrieblicher Vorgaben feststellen\n1.2     Intermodale Transporte               a) Vor- und Nachläufe im Feederverkehr planen und organisieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)                 b) Vor- und Nachläufe mit anderen Verkehrsträgern planen und\norganisieren\n1.3     Einsatz und Disposition von          a) Containereinsätze und Rundlaufzeiten unter Berücksichtigung\nContainern                              der Planzahlen überwachen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)                 b) Containergestellung gemäß Kundenanforderung vornehmen\nc) Einsatzbereitschaft von Containern, insbesondere in Bezug auf\nSauberkeit und Betriebssicherheit, veranlassen\nd) an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container\nunter Berücksichtigung der Containereinsatzkosten mitwirken\n1.4     Ladungsbuchung und Abwicklung        a) Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedin-\nder Verladung                           gungen unterrichten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)                 b) Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme\nund intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge\nbearbeiten\nc) Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffs-\nraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kri-\nterien überwachen und auswerten\nd) Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen\ne) Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere\nKonnossemente und Manifeste, bearbeiten\nf) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken\nanfertigen\ng) Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente, vor der\nAuslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung frei-\nstellen\n2. Fachrichtung Trampfahrt\nLfd. Nr.     Teile des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                          2                                                      3\n2.1     Marktbeobachtung und                 a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt,\nMarktanalyse                            beobachten und analysieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)                 b) Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz be-\nschaffen und auswerten\nc) Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten\ndes Seeverkehrs auswerten\n2.2     Befrachtung                          a) Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)                    beschaffen und auswerten\nb) an Befrachtungsverhandlungen für Reise- und Zeitcharterverträ-\nge mitwirken\nc) Reisevorkalkulationen erstellen\nd) Festofferten ausarbeiten\ne) Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestä-\ntigungen prüfen","1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teile des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\nf) Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen\ng) Erfüllung von Frachtverträgen überwachen\nh) Reiseergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln\n2.3    Projektlogistik                      a) an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)                    Anlagen und Schwerkolli, mitwirken\nb) an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transport-\nkonzepte mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004         1883\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nFachrichtung Linienfahrt\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informa-\ntions- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit\nzu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikatio-\nnen gelegt.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,\n1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,\n1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,\n1.5 Umweltschutz, Lernziel d,\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.3 Datenschutz und Datensicherung,\n6.   Klarierung,\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,\nfortzusetzen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,\n5.   Marketing, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,\n6.   Klarierung,\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,\nfortzusetzen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Lernziel b,\n5.   Marketing, Lernziel a,\nfortzusetzen.","1884                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Betriebliches Rechnungswesen,\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,\n5.    Marketing, Lernziele b und c,\n8.    Seeverkehrslogistik, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.3 Controlling,\n5.    Marketing, Lernziele d und e,\n7.    Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,\n8.    Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,\n5.    Marketing, Lernziele b und c,\n8.    Seeverkehrslogistik, Lernziel a,\nfortzusetzen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\nI.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,\nII.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,\nII.   1.2 Intermodale Transporte,\nII.   1.3 Einsatz und Disposition von Containern,\nII.   1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\nI.    1.2 Berufsbildung, Lernziel b,\nI.    5.    Marketing, Lernziele d und e,\nI.    8.    Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,\nfortzusetzen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\nI.    1.2 Berufsbildung, Lernziel c,\nI.    1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,\nI.    4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,\nI.    9.    Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\nI.    1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,\nII.   1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,\nII.   1.2 Intermodale Transporte,\nII.   1.3 Einsatz und Disposition von Containern, Lernziel d,\nII.   1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,\nfortzusetzen.\n1)  Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\n2) Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004         1885\nF a c h r i c h t u n g Tr a m p f a h r t\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informa-\ntions- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit\nzu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikatio-\nnen gelegt.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,\n1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,\n1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,\n1.5 Umweltschutz, Lernziel d,\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.3 Datenschutz und Datensicherung,\n6.   Klarierung,\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,\nfortzusetzen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,\n5.   Marketing, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,\n6.   Klarierung,\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,\nfortzusetzen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.   Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Lernziel b,\n5.   Marketing, Lernziel a,\nfortzusetzen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Betriebliches Rechnungswesen,\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,\n5.   Marketing, Lernziele b und c,\n8.   Seeverkehrslogistik, Lernziel a,\nzu vermitteln.","1886                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.3 Controlling,\n5.    Marketing, Lernziele d und e,\n7.    Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,\n8.    Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,\n5.    Marketing, Lernziele b und c,\n8.    Seeverkehrslogistik, Lernziel a,\nfortzusetzen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\nI.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,\nII.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,\nII.   2.2 Befrachtung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\nI.    1.2 Berufsbildung, Lernziel b,\nI.    5.    Marketing, Lernziele d und e,\nI.    8.    Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,\nfortzusetzen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\nI.    1.2 Berufsbildung, Lernziel c,\nI.    1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,\nI.    4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,\nI.    9.    Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,\nII.   2.3 Projektlogistik\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\nI.    1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,\nII.   2.2 Befrachtung\nfortzusetzen.\n1)  Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\n2) Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt"]}