{"id":"bgbl1-2004-39-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=32","order":7,"title":"Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes","law_date":"2004-07-26T00:00:00Z","page":1868,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["1868  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nVom 26. Juli 2004\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebs-\nprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1861) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der ab dem\n1. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. August 2004 in Kraft tretende Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1763),\n2. das am 29. Juli 2004 in Kraft tretende Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1861).\nBonn, den 26. Juli 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004              1869\nGesetz\nzur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG)\n§1                                                            §3\nAnwendungsbereich                                     Nationale Reserve und Härtefälle\n(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-\nArtikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind\nschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs-\nprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG)           1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin-\nNr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit               dung mit Anhang VIII der Verordnung (EG)\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen                 Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a er-\nder Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-            gebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-             angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung\ntriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)                   mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)        (angepasste nationale Obergrenze),\nNr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)\nNr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71         2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste\nund (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der           nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006\njeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser             a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für\nVorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen                   Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.\nb) nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Ver-\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1                bindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG)\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-              Nr. 1782/2003\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.\nerhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und\n3. der Betrag, um den die angepasste nationale Ober-\n§2                                   grenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen des Ein-\nbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die ein-\nRegionale Anwendung\nheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhö-\nder einheitlichen Betriebsprämie\nhungsbetrag)\n(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der    jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti-\nkel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem         (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-\n1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der         beträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen\nnachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh-        der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,\nrung erlassenen Vorschriften gewährt.                        einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-\nsetzen zu können.\n(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der\nzu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das                                    §4\nLand. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Bran-                                   Aufteilung\ndenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie                       der Obergrenze auf die Regionen\nSchleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert\ngekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die\n§ 2a                              einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen\nSchlüssel als Grundlage für die Berechnung des Refe-\nZahlungen                            renzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).\nfür Hopfenerzeugergemeinschaften\n(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert\nNach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003        gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des\nwird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die           Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge\ndort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften            aus\nein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten             1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5\nAnteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die nähe-         Abs. 2 Nr. 2,\nren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und\ndie Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer       2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung\nbesonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.               nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und","1870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1             (3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den        berechnet, indem\nBetriebsinhabern mitzuteilenden Betrag\n1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach\nauf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berech-         Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen\nnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt.                     Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,\n(3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert           2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende\ngekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des           Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3\nAnteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge           Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen          die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird,\nals Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen                wobei in jeder Region für den flächenbezogenen\nbetriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a             Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai\naufgeteilt.                                                      2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der\n(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,               Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen-\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch              bezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                 fähigen Flächen gebildet wird.\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-          Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durch-        Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer\nzuführen.                                                    regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in\nVerbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhält-\n§5                               nis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um\nbis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2\nBestimmung des Referenz-                      Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur\nbetrages der einheitlichen Betriebsprämie             Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer\n(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebs-         Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland\nprämie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des       vorgenommen wird.\nArtikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verord-         (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im Rahmen\nnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen      des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten\nBetrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.        ersten Erhöhungsbetrages folgende Beträge festgesetzt:\n(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr      1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der\n2005 wie folgt berechnet:                                        aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus\n1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung          50,15328 vom Hundert der Milchprämie und\n(EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der        49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direkt-            errechnet wird, und\nzahlungen ein Betrag berechnet:\n2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem\na) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:                      um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des\nTitels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII\naa) Sonderprämie für männliche Rinder,\nBuchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermit-\nbb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun-            telten Betrag errechnet wird.\ngen für Färsen,\n(4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rahmen\ncc) Schlachtprämie für Kälber sowie                   des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region aufgeteilten\nzweiten Erhöhungsbetrages ein zusätzlicher betriebs-\ndd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom\nindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert\nHundert des sich nach Anhang VII Buchsta-\ndes Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.\nbe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erge-\nbenden Betrages,                                    (5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im\nSinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nb) Schaf- und Ziegenfleisch,\nNr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für\nc) Trockenfutter und                                     jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich\nder jeweiligen Beträge nach Absatz 4 und des zusätz-\nd) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des\nlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz\nsich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung\n4a, unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Ober-\n(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.\ngrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach\n2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in            Absatz 2, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und\nAnwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG)            des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages\nNr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der          nach Absatz 4a, werden dabei nach Maßgabe der Anteile\nBeträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-      seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen\nnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän-     an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für\nzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG)         den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entspre-\nNr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden        chend.\nBetriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.\n(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz-\n3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2           betrages, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und\nwird um 1,0 vom Hundert gekürzt.                         des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                1871\nnach Absatz 4a, erfolgt ausschließlich zugunsten oder           1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-\nzulasten der nationalen Reserve und wird bei den                    che jeweils für jedes Anpassungsjahr und\nBerechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berück-            2. der jeweilige regionale Zielwert\nsichtigt.\num den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7\n§6                            der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-\nsatz gekürzt.\nAnpassung der Zahlungsansprüche\n(3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr\n(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in         2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu fest-\neiner Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein-         gesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr\nschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem          der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt\nin Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem            der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befind-\nfür jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona-        lichen Zahlungsansprüche.\nler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der\nAnpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr\n§7\n2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividu-\nellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert                      Verarbeitung und Nutzung von Daten\nergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungs-                Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verord-\nansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die         nung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelun-\nSumme der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche,             gen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von\ndie sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben,           ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-\ngeteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer             hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten\nRegion für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer          Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die\nRegion wird von der zuständigen Behörde im Bundesan-            Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,\nzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt             soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach\ngemacht.                                                        § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Geset-\n(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der        zes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr             Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in\n2009 folgenden Jahr werden                                      Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAufteilung der\nangepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen\nAnteil in % an\nRegion\nder angepassten nationalen Obergrenze\nBaden-Württemberg                                                                         7,6017\nBayern                                                                                   19,6701\nBrandenburg und Berlin                                                                    7,2815\nHessen                                                                                    4,1374\nMecklenburg-Vorpommern                                                                    8,1409\nNiedersachsen und Bremen                                                                 15,3941\nNordrhein-Westfalen                                                                       9,2730\nRheinland-Pfalz                                                                           3,1693\nSaarland                                                                                  0,3723\nSachsen                                                                                   5,8367\nSachsen-Anhalt                                                                            7,4850\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                            6,5504\nThüringen                                                                                 5,0876","1872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)\nVerhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages\nje Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003\nals Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des\nflächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen\nWertverhältnis\nRegion\nsonstige förderfähige Flächen      Dauergrünland\nBaden-Württemberg                                                              1                       0,177\nBayern                                                                         1                       0,296\nBrandenburg und Berlin                                                         1                       0,254\nHessen                                                                         1                       0,145\nMecklenburg-Vorpommern                                                         1                       0,194\nNiedersachsen und Bremen                                                       1                       0,391\nNordrhein-Westfalen                                                            1                       0,392\nRheinland-Pfalz                                                                1                       0,175\nSaarland                                                                       1                       0,192\nSachsen                                                                        1                       0,209\nSachsen-Anhalt                                                                 1                       0,158\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                 1                       0,262\nThüringen                                                                      1                       0,180\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 1)\nBerechnungsverfahren\nzur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf\nBerechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]\nwobei:\nYt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr\nS: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindi-\nviduellen Tabakbetrag)\nZ:   Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)\nxt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr\nDer Faktor xt hat folgende Werte:\nfür das Jahr 2009: 1,00\nfür das Jahr 2010: 0,90\nfür das Jahr 2011: 0,70\nfür das Jahr 2012: 0,40\nab dem Jahr 2013: 0,00"]}