{"id":"bgbl1-2004-39-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz  VerkLG)","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004             1865\nGesetz\nzur Sicherung von Verkehrsleistungen\n(Verkehrsleistungsgesetz – VerkLG)\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    §2\nAnwendung\nInhaltsübersicht                            (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur\nangefordert werden, wenn die Bundesregierung durch\n§ 1 Zweck                                                     Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen\n§ 2 Anwendung                                                 nach § 1 vorliegen.\n§ 3 Leistungsarten                                              (2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach\n§ 4 Leistungspflichtige                                       Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraus-\n§ 5 Verpflichtungsbescheid                                    setzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn\n§ 6 Leistungsdauer\nder Bundestag dies verlangt.\n§ 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger       (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch\n§ 8 Auskunftspflicht                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1\n§ 9 Entschädigung\nAbs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über verein-\n§ 10 Härteausgleich                                           fachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli\n§ 11 Zustellungen                                             1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes\n§ 12 Verwaltungsvorschriften                                  vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist,\nentsprechend anzuwenden.\n§ 13 Bußgeldvorschriften\n§ 14 Strafvorschriften\n§3\n§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten\n§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften                                              Leistungsarten\n§ 17 Inkrafttreten                                              (1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende\nLeistungen angefordert werden:\n§1                               1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von\nGütern und Personen (Verkehrsleistungen),\nZweck\n2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von aus-           zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer\nreichenden Verkehrsleistungen                                     Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen\n1. im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Natur-            möglich sind,\nkatastrophe oder einem besonders schweren Un-\n3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich\nglücksfall, einschließlich eines terroristischen An-\nder Ausrüstung, der Informations- und Kommunika-\nschlags,\ntionssysteme.\n2. bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als\nVersorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs\ngestört ist,                                              1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen\n3. zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf           Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von\nGrund internationaler Vereinbarungen oder im Rah-             Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des\nmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen             § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der\noder                                                          Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs,\nsoweit sie dem Verkehr dienen,\n4. im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund interna-\ntionaler Vereinbarungen                                   2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der\nInformations- und Kommunikationssysteme,\nfür den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleis-\ntungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur     3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsan-\nmit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.              lagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei,\nsoweit sie dem Verkehr dienen,\n(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit\nVerkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen          4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Ver-\nmit deutschen Streitkräften zulässig.                             kehrswege notwendigen Einrichtungen.","1866                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n§4                               4. das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des\nLeistungspflichtige                          Eisenbahnverkehrs.\n(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können ver-               (3) Bei in Deutschland registrierten Wasser- und Luft-\npflichtet werden:                                              fahrzeugen sowie bei zur Führung der Bundesflagge\nberechtigten Seeschiffen, die sich im Ausland befinden,\n1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit         sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertre-\nAusnahme der Bergbahnunternehmen,                          tungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die\n2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt       völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sons-\nsind, die Bundesflagge zu führen,                          tigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaa-\n3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmit-           tes sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem\nteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Ver-       Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Über-\nkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb    einkünfte zu beachten, bleibt unberührt.\neines Unternehmens gehören.                                   (4) Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Bedarfs-\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunter-      träger. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichne-\nnehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Spediti-            ten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde\nonsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetz-           denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die\nbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des               genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen\n§ 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Infor-          oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sol-\nmations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem            len. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der\nVerkehr dienen.                                                ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistun-\ngen angefordert werden.\n(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen\nBetriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können\nnur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr,                                     §8\nBau- und Wohnungswesen zu Leistungen herangezogen                                   Auskunftspflicht\nwerden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaften nicht entgegenstehen.                                    (1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet wer-\nden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden\n§5                               auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck\nerforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die\nVerpflichtungsbescheid                       Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und\n(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2      Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen.\noder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbe-                (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nscheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzu-       che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nstellen.                                                       oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen            ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nVerpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine auf-          rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nschiebende Wirkung.                                            Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürli-\n§6                               che oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1\nLeistungsdauer                         genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vor-\nschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet\nVerkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen\nwerden.\nnur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei\nMonaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderun-\ngen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisheri-                                  §9\nge Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgäng-\nEntschädigung\nlich ist; Satz 1 gilt entsprechend.\nLeistungen nach diesem Gesetz sind in entsprechen-\n§7                               der Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21\nSatz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen.\nBedarfsträger,\nIm Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch\nzuständige Behörde, Leistungsempfänger\nausschließlich gegen den Bedarfsträger. Auf die Festset-\n(1) Der Bund ist der Bedarfsträger; er kann auf der         zung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprü-\nGrundlage dieses Gesetzes bei den zuständigen Behör-           chen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsge-\nden Leistungen zu Gunsten eines Leistungsempfängers            setzes entsprechend anzuwenden.\nanfordern.\n(2) Zuständige Behörden sind                                                           § 10\n1. das Bundesamt für Güterverkehr auf dem Gebiet des                                Härteausgleich\nStraßenverkehrs,\n(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\n2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf dem             Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zuge-\nGebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt,       fügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Ent-\n3. das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luft-            schädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entspre-\nfahrt,                                                     chend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                     1867\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-                                            § 14\npflichtet.\nStrafvorschriften\n§ 11                                       Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nZustellungen                                 strafe wird bestraft, wer\nDie Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes               1. eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr-\ngelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen,                       lich wiederholt oder\nsoweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke              2. eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung\nerforderlich ist, die Zustellung auch                                    begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage\n1. in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer               bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt,\nForm ohne die Einhaltung der hierfür geltenden                       um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.\nBestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes\noder                                                                                          § 15\n2. durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung,\nZuständige Verwaltungs-\ndurch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),\nbehörde bei Ordnungswidrigkeiten\nFunkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und\ngeeigneten Weise                                                    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nerfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2\nauf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt.                       und 3 genannte zuständige Behörde.\n§ 12                                                                 § 16\nVerwaltungsvorschriften                                       Aufhebung von Rechtsvorschriften\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                     Es werden aufgehoben\nnungswesen erlässt die zur Ausführung notwendigen\nVerwaltungsvorschriften.                                             1. § 10 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),\n§ 13                                        das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni\n2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist,\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             2. die Verordnung über die Beförderungsleistungen\nlässig                                                                   durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen vom\n29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257), zuletzt geändert durch\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1                  Artikel 331 der Verordnung vom 25. November 2003\nzuwiderhandelt oder                                                  (BGBl. I S. 2304).\n2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.                                             § 17\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nInkrafttreten\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-\nsend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}