{"id":"bgbl1-2004-39-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=25","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004              1861\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            3. § 4 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                             „§ 4\nAufteilung der\nArtikel 1                                             Obergrenze auf die Regionen\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert\nDas Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli\ngekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf\n2004 (BGBl. I S. 1763) wird wie folgt geändert:\ndie einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorge-\nsehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung\n1. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:                   des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale\n„§ 2a                               Obergrenzen).\nZahlungen                                  (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert\nfür Hopfenerzeugergemeinschaften                    gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis\ndes Anteils der jeweiligen Region an der Summe der\nNach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003          Beträge aus\nwird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an\n1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5\ndie dort genannten anerkannten Erzeugergemein-\nAbs. 2 Nr. 2,\nschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort\ngenannten Anteils der nationalen Obergrenze einbe-             2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszah-\nhalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über                lung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und\ndie Verteilung und die Verwendung des Betrages nach            3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1\nSatz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen                 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\nRegelung vorbehalten.“                                             den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag\nauf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Be-\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             rechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt.\n„(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne               (3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert\ndes Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003              gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis\nsind                                                           des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der\n1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin-         Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen\ndung mit Anhang VIII der Verordnung (EG)                   Regionen als Grundlage für die Berechnung des zu-\nNr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a               sätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach\nergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005           § 5 Abs. 4a aufgeteilt.\nangepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbin-             (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ndung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/          Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\n2003, (angepasste nationale Obergrenze),                   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\n2. die Summe aus den Beträgen, um die die ange-                tes nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\npasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das            behörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3\nJahr 2006                                                  durchzuführen.“\na)   wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen        4. § 5 wird wie folgt geändert:\nfür Tabak in die einheitliche Betriebsprämie\nund                                                   a) Absatz 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nb)   nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in                 „(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im\nVerbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG)             Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Re-\nNr. 1782/2003                                             gion aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages fol-\ngende Beträge festgesetzt:\nerhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und\n1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbe-\n3. der Betrag, um den die angepasste nationale                         trag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürz-\nObergrenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen                     ten Summe aus 50,15328 vom Hundert der\ndes Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in                  Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der\ndie einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zwei-                Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird, und\nter Erhöhungsbetrag)\n2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus\njeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.“                                 dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maß-","1862                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\ngabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit         c) In Absatz 6 werden die Wörter „eines zusätzlichen\nAnhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung                betriebsindividuellen Betrages“ durch die Wörter\n(EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet             „der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen\nwird.                                                       betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Ab-\nsatz 4a“ ersetzt.\n(4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rah-\nmen des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region\naufgeteilten zweiten Erhöhungsbetrages ein zu-          5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe           „(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsin-\nvon 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4               habers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist\nSatz 1 Nr. 2 festgesetzt.“                                  bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre)\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsver-\nfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zah-\naa) In Satz 1 werden\nlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei\naaa) die Wörter „zusätzlichen betriebsindi-           der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprü-\nviduellen“ gestrichen und                       che ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den\nbbb) nach dem Wort „Beträge“ die Wörter               zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu\n„nach Absatz 4 und des zusätzlichen be-        erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der\ntriebsindividuellen Tabakbetrages nach         Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer\nAbsatz 4a“ eingefügt.                          Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der\nzusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt\n„Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2,       durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Re-\neinschließlich der Beträge nach Absatz 4 und          gion für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer\ndes zusätzlichen betriebsindividuellen Tabak-         Region wird von der zuständigen Behörde im Bundes-\nbetrages nach Absatz 4a, werden dabei nach            anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) be-\nMaßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen            kannt gemacht.“\nFlächen in den jeweiligen Regionen an seiner\ngesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für    6. In § 7 werden die Wörter „den Referenzbetrag, ein-\nden flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3             schließlich des zusätzlich betriebsindividuellen Betra-\nentsprechend.“                                        ges,“ durch die Wörter „die Beträge“ ersetzt.\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004               1863\n7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAufteilung der\nangepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen\nAnteil in % an\nRegion\nder angepassten nationalen Obergrenze\nBaden-Württemberg                                                                7,6017\nBayern                                                                          19,6701\nBrandenburg und Berlin                                                           7,2815\nHessen                                                                           4,1374\nMecklenburg-Vorpommern                                                           8,1409\nNiedersachsen und Bremen                                                        15,3941\nNordrhein-Westfalen                                                              9,2730\nRheinland-Pfalz                                                                  3,1693\nSaarland                                                                         0,3723\nSachsen                                                                          5,8367\nSachsen-Anhalt                                                                   7,4850\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                   6,5504\nThüringen                                                                        5,0876“.\n8. In Anlage 2 werden in der dritten Spalte\na) die Angabe „0,178“ durch die Angabe „0,177“ und\nb) die Angabe „0,297“ durch die Angabe „0,296“\nersetzt.\n9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 6 Abs. 1)\nBerechnungsverfahren\nzur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf\nBerechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]\nwobei:\nYt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr\nS: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebs-\nindividuellen Tabakbetrag)\nZ:   Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)\nxt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr\nDer Faktor xt hat folgende Werte:\nfür das Jahr 2009:     1,00\nfür das Jahr 2010:     0,90\nfür das Jahr 2011:     0,70\nfür das Jahr 2012:     0,40\nab dem Jahr 2013: 0,00“.","1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der\nvom 1. August 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}