{"id":"bgbl1-2004-39-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=23","order":4,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1859,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                1859\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   Meldepflicht verbunden mit einer Ermächtigung\nder Bundesregierung besteht, den Erwerb inner-\nhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, ist bis\nArtikel 1                                  zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam.\nÄnderung                                    Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf der Frist\ndes Außenwirtschaftsgesetzes                            wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf keine\nanderweitige Entscheidung trifft.“\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 7400-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), wird                                   Artikel 2\nwie folgt geändert:                                                                     Änderung\nder Außenwirtschaftsverordnung\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Sicherheit“ durch       Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I\ndie Wörter „wesentlichen Sicherheitsinteressen“         S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung\nersetzt.                                                vom 14. Juli 2004 (BAnz. S. 15 581), wird wie folgt geän-\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semi-         dert:\nkolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebiets-            1. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:\nansässiger Unternehmen, die\n„§ 52\n– Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter\nherstellen oder entwickeln oder                                         Beschränkung\nnach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 AWG\n– Kryptosysteme herstellen, die für eine Über-\ntragung staatlicher Verschlusssachen von              (1) Der Erwerb eines gebietsansässigen Unterneh-\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-         mens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Betei-\nmationstechnik mit Zustimmung des Unter-           ligung an einem solchen Unternehmen, das\nnehmens zugelassen sind,                           – Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1\noder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von                 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nAnteilen an solchen Unternehmen, um we-                  (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt oder\nsentliche Sicherheitsinteressen der Bundes-\n– Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung\nrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies\nstaatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt\ngilt insbesondere dann, wenn infolge des Er-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik mit Zu-\nwerbs die sicherheitspolitischen Interessen\nstimmung des Unternehmens zugelassen sind,\nder Bundesrepublik Deutschland oder die mili-\ntärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.“         durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansässi-\nges Unternehmen, an dem ein Gebietsfremder min-\n2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „bis 7“ der           destens 25 Prozent der Stimmrechte hält, ist vom\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-             Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nmer 2 angefügt:                                                 Arbeit zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittel-\n„2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit             bare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebiets-\nim Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und                fremden Erwerbers an dem betreffenden Unterneh-\ndem Bundesministerium der Verteidigung im Falle            men nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent\ndes § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5        nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechts-\nzweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Ein-          anteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem die\nvernehmen mit dem Bundesministerium des In-                Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden\nnern herzustellen.“                                        Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber min-\ndestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                   dem anderen Unternehmen hält.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-\nbeit kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Eingang der vollständigen Unterlagen über den Er-\n„(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit             werb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um we-\ndem Erwerb eines gebietsansässigen Unterneh-                sentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik\nmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine              Deutschland zu gewährleisten.“","1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n2. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-\na) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“ durch            den.\nein Komma ersetzt.\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-\nfügt:                                                                             Artikel 4\n„9. entgegen § 52 Abs. 1 einen ausländischen                            Bekanntmachungserlaubnis\nErwerb nicht dem Bundesministerium für Wirt-            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nschaft und Arbeit meldet oder gegen eine             den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner\nUntersagungsverfügung nach § 52 Abs. 2 ver-          vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nstößt, oder“.                                        im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang                                            Inkrafttreten\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nRechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}