{"id":"bgbl1-2004-39-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                 1857\nGesetz\nzur Verbesserung des Schutzes junger Menschen\nvor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten\nvorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die\nBranntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes\nArtikel 1                            über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergange-\nnen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.\nGesetz\nüber die                                (2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alko-\nErhebung einer Sondersteuer auf                   pops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steu-\nalkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)                ergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbe-\nzum Schutz junger Menschen                      züglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem\nKaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durch-\n(Alkopopsteuergesetz – AlkopopStG)\nführungsbestimmungen sinngemäß.\n§1\n§4\nSteuergebiet, Steuergegenstand\nAufkommensverwendung,\n(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen                        Aufkommensverteilung\nim Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger\nDas Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist\nMenschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsin-         zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention\ngen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist       der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu\nverwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopop-\neine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.\nsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Auf-\n(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke        kommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen\n– auch in gefrorener Form – , die                             bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung\n– aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkohol-         der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird\ngehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Ge-       ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-\ntränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol     Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.\nmit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol bestehen,                                                         §5\n– einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weni-                     Bericht der Bundesregierung\nger als 10 % vol aufweisen,                                          über die Auswirkungen des Gesetzes\n– trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlosse-         Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-\nnen Behältnissen abgefüllt sind und                        destag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des\n– als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über         Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen\ndas Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unter-          unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alko-\nliegen.                                                    pops und vergleichbaren Getränken.\n(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete\nMischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2,                                       Artikel 2\ndie in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.\nÄnderung des Jugendschutzgesetzes\n§2                                  Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nSteuertarif                           S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),\nDie Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop            wird wie folgt geändert:\nenthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hekto-\nliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von\n1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n20° C: 5 550 Euro.\n„(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1\n§3                                   Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen\ngewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Per-\nBesteuerung, Steuerverfahren                        sonen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzge-\n(1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförde-         setz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis\nrung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent-            ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und\nstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für              in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder\nihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steu-            Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie\nerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nach-        die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen\nerhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und           auf dem Frontetikett anzubringen.“","1858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende neue Num-               §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der\nmer 11a eingefügt:                                            Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicher-\n„11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgeträn-           heitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wieder-\nke in den Verkehr bringt,“.                           kehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuer-\nversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinba-\nrungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden\nArtikel 3                               Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des\nSteueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                        Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                    anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren\n(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des          Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird           verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die\nwie folgt geändert:                                              Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht wer-\nden,“.\n1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nNach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                                         Artikel 4\n„Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1\nÜbergangsbestimmungen\nüberschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten\nMengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.“               (1) Abweichend von Artikel 2 dürfen alkoholhaltige\nSüßgetränke, die nach den vor dem Inkrafttreten des Arti-\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                              kels 2 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, noch\ndrei Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 in den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Verkehr gebracht werden.\naa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „vorzuzeigen         (2) Abweichend von Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b dürfen\noder“ die Angabe „ , mit Ausnahme von Ziga-       Zigarettenpackungen, die nach den vor dem Inkrafttreten\nrettenpackungen,“ eingefügt.                      des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b geltenden Vorschriften\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Zigaretten,“ gestri-    hergestellt wurden, noch sechs Monate nach dem In-\nchen.                                             krafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b in den Verkehr\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       gebracht werden.\n„(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen\nbeträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuerge-                                    Artikel 5\nbiet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig.“\nInkrafttreten\n3. In § 30 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.\noder 4 oder Abs. 2“ gestrichen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag\nin Kraft, an dem die Kommission der Europäischen\n4. § 31 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:                        Gemeinschaften die hierfür erforderliche Genehmigung\n„11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-        erteilt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nrung und zur Vermeidung unangemessener wirt-         Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens\nschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den         des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}