{"id":"bgbl1-2004-39-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender  Steuerhinterziehung","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1842,"pdf_page":6,"num_pages":15,"content":["1842               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nGesetz\nzur Intensivierung der Bekämpfung\nder Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nInhaltsübersicht                                    zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nund illegalen Beschäftigung\nArtikel 1   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und\nillegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp-                         (Schwarzarbeits-\nfungsgesetz – SchwarzArbG)                                bekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)\nArtikel 2   Änderung des Strafgesetzbuches\nArtikel 2a  Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                          Inhaltsübersicht\nArtikel 3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nAbschnitt 1\nArtikel 4   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nZweck\nArtikel 5   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 6   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 1 Zweck des Gesetzes\nArtikel 7   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 8   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                                Abschnitt 2\nArtikel 9   Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                                  Prüfungen\nArtikel 10  Änderung der Gewerbeordnung\nArtikel 11  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes          § 2 Prüfungsaufgaben\nArtikel 12  Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999            § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen\nArtikel 13  Änderung des Ausländergesetzes                    § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen\nArtikel 14  Änderung des Altersteilzeitgesetzes               § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nArtikel 15  Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung       § 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden\nArtikel 16  Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung        § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen\nArtikel 17  Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nArtikel 18  (weggefallen)                                                               Abschnitt 3\nArtikel 19  (weggefallen)                                                      Bußgeld- und Strafvorschriften\nArtikel 20  Änderung der Wintergeld-Verordnung\nArtikel 21  Änderung der Winterbau-Umlageverordnung           § 8 Bußgeldvorschriften\nArtikel 22  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes               § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit\nder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen\nArtikel 23  Änderung des Telekommunikationsgesetzes\n§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu\nArtikel 24  Änderung des Einkommensteuergesetzes                    ungünstigen Arbeitsbedingungen\nArtikel 25  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in grö-\nArtikel 26  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         ßerem Umfang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004               1843\nAbschnitt 4                            (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nach-\nErmittlungen                         haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-\ngen, die\n§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten\n1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-\n§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren                            nung oder Lebenspartnern,\n§ 14 Ermittlungsbefugnisse\n2. aus Gefälligkeit,\nAbschnitt 5                         3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder\nDatenschutz\n4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2\n§ 15 Allgemeines                                                   und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. August 1994\n§ 16 Zentrale Datenbank\n(BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12\n§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizei-      Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom\nvollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und      13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-\nan die Staatsanwaltschaften\ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember\n§ 18 Auskunft an die betroffene Person                             2003 (BGBl. I S. 3076),\n§ 19 Löschung\nerbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-\ntet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes\nAbschnitt 6                         Entgelt erbracht wird.\nVerwaltungsverfahren, Rechtsweg\n§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen\nAbschnitt 2\n§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen\n§ 22 Verwaltungsverfahren                                                             Prüfungen\n§ 23 Rechtsweg\n§2\nAbschnitt 1                                                Prüfungsaufgaben\nZweck                                 (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob\n1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen erge-\n§1                                   benden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozi-\nZweck des Gesetzes                             algesetzbuch erfüllt werden oder wurden,\n(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Be-       2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleis-\nkämpfung der Schwarzarbeit.                                        tungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialge-\n(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleis-           setzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitge-\ntungen erbringt oder ausführen lässt und dabei                     setz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,\n1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungs-            3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleis-\npflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der           tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-\nDienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversi-            heblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,\ncherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeich-\n4. Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und\nnungspflichten nicht erfüllt,\nnicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-\n2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst-          gleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-\noder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich-            rinnen beschäftigt werden oder wurden und\nten nicht erfüllt,\n5. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitneh-\n3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf               mer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wur-\nGrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden               den.\nMitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungs-\nträger nicht erfüllt,                                      Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne\nvon § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfi-\n4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner\nnanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur\nsich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige\nMitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden be-\nvom Beginn des selbstständigen Betriebes eines ste-\nrechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Er-\nhenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht\nfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in\nnachgekommen ist oder die erforderliche Reisege-\nVerbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür be-\nwerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erwor-\nstehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst-\nben hat,\noder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten\n5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein           nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammen-\nzulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge-           arbeit werden von den obersten Finanzbehörden des\nwerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerks-       Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen\nrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).      geregelt.","1844              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-        (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz             Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entspre-\nzuständigen Behörden prüfen, ob                              chend.\n1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbst-        (3) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-\nständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14       mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind zur Durch-\nder Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erfor-         führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ermächtigt, die\nderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeord-         Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem\nnung) erworben wurde,                                    Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des\n2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes          Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Sie können zu\nGewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintra-     diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhal-\ngung in die Handwerksrolle vorliegt.                     ten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und\nGeburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort,\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den        Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlan-\nPrüfungen nach Absatz 1 unterstützt von                      gen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung\n1. den Finanzbehörden,                                     aushändigen.\n2. der Bundesagentur für Arbeit,                              (4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht\nnur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n3. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozial-\nVerteidigung ausgeübt werden.\ngesetzbuch),\n4. den Trägern der Rentenversicherung,                        (5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beför-\nderungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln\n5. den Trägern der Unfallversicherung,                     haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten\n6. den Trägern der Sozialhilfe,                            zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen\nund es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrich-\n7. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustän-        tet die Polizeivollzugsbehörden über groß angelegte\ndigen Behörden,                                         Kontrollen.\n8. den in § 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes ge-\nnannten Behörden,\n§4\n9. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbe-\nhörden,                                                                     Befugnisse bei der\nPrüfung von Geschäftsunterlagen\n10. den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersu-\nchen im Einzelfall und                                     (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1\nsind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß\n11. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-         § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge-           me und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftragge-\nsetz zuständigen Behörden.                              bers von Dienst- oder Werkleistungen während der Ge-\nDie Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvor-          schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und\nschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit        Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterla-\nanderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stel-       gen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von\nlen verbunden werden; die Vorschriften über die Unter-       Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgelei-\nrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.       tet werden können.\nVerwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-\nnicht erstattet.\nführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in\ndie Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der\n§3                               Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche\nBefugnisse                           oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in\nbei der Prüfung von Personen                   Auftrag gegeben haben.\n(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1          (3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-\nsind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß       führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem\n§ 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-     Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2\nme und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftrag-         des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rech-\ngebers von selbstständig tätigen Personen während der        nungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweis-\nArbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und        kräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen\ndabei                                                        oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem\nGrundstück zu nehmen.\n1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäfti-\ngungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen\nund                                                                                  §5\n2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu neh-                 Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen\nUmfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhält-         (1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\nnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet       Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2\nwerden können.                                           Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004               1845\nund dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung           Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren\nerhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4    Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden\ngenannten Unterlagen vorzulegen. In den Fällen des § 3        oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwal-\nAbs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 haben sie auch        tung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und\ndas Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume           die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln\nzu dulden. Auskünfte, die die verpflichtete Person oder       einander die erforderlichen Informationen für die Verhü-\neine ihr nahe stehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3       tung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nder Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen          keiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1\neiner Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer-       genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfol-\nden, können verweigert werden. Ausländer sind ferner          gungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen per-\nverpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz       sonenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern\nund ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den              tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die\nBehörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen          Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten\nund, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen        oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit\nausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterlei-      einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände ste-\ntung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen.        hen, erforderlich sind.\nWerden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahr-\nAusländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen\nnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Ver-\nDokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an\nfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die\ndie die Dokumente weitergeleitet werden. Der Ausländer\nDatenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteil-\nist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei\nte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertrags-\nder Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der\nkontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer\nBescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde\nund Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen; die Straf-\ndie einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Er-\nverfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur\nsatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die\nberechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten\nAusländerbehörde die Bescheinigung ein.\noder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2\n(2) In Fällen des § 4 Abs. 3 haben die Auftraggeber, die   bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\nnicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuer-          chend.\ngesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dul-         (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die\nden und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prü-      jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchfüh-\nfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4         rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte\nAbs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3       ergeben für Verstöße gegen\ngilt entsprechend.\n1. dieses Gesetz,\n(3) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten\n2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\nhaben der Arbeitgeber und der Auftraggeber auszuson-\ndern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Ver-       3. Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozi-\nlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern              algesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,\noder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der\n4. die Steuergesetze,\nAuftraggeber dürfen automatisiert verarbeitbare Daten-\nträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-    5. das Ausländergesetz,\nhalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aus-\n6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nsonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-\nund 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die\nbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interes-\nMeldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsge-\nsen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall\nsetzes oder\nhaben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu\ntrennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden           7. die Handwerks- oder Gewerbeordnung,\nDaten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für          8. sonstige Strafgesetze,\nZwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungs-\nwidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen       9. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.\nSachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversiche-        Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Ur-\nrungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt wer-      kunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu über-\nden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der      mitteln.\nPrüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitge-\nbers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die               (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5\nDaten unverzüglich zu löschen.                                Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde un-\necht oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizei-\nvollzugsbehörde zu übermitteln.\n§6\nUnterrichtung                                                       §7\nund Zusammenarbeit von Behörden                                      Auskunftsansprüche\nbei anonymen Werbemaßnahmen\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-\nmäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet,        Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name\neinander die für deren Prüfungen erforderlichen Informa-      und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem\ntionen einschließlich personenbezogener Daten und die         Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit","1846                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nnach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffent-        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung       Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbin-\nNamen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffrean-           dung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis\nzeige unentgeltlich mitzuteilen.                               zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit\nNr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buch-\nAbschnitt 3\nstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-\nBußgeld- und Strafvorschriften                          send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nbis zu tausend Euro geahndet werden.\n§8                                (4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nach-\nhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-\nBußgeldvorschriften                       gen, die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                             1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-\n1. a) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten                 nung oder Lebenspartnern,\nBuches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für          2. aus Gefälligkeit,\neine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheb-\nlich ist, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder\nb) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten            4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2\nBuches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den                und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-\nVerhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozi-         sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994\nalgesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig,           (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,          Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom\n13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-\nc) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgeset-               dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember\nzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht,              2003 (BGBl. I S. 3076),\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmeldet,                                                 erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-\ntet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes\nd) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des            Entgelt erbracht wird.\nselbstständigen Betriebes eines stehenden Gewer-\nbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekom-             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nmen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat            desrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen\noder                                                    wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu\nerlassen.\ne) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes\nGewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Hand-\nwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Hand-                                        §9\nwerksordnung)                                                            Erschleichen von Sozial-\nleistungen im Zusammenhang mit der\nund Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Um-\nErbringung von Dienst- oder Werkleistungen\nfang erbringt oder\nWer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung be-\n2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang\ngeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach\nausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen\neinem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird,\nbeauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nVerstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafge-\nerbringen.\nsetzbuches mit Strafe bedroht ist.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 10\n1. entgegen\nBeschäftigung von\na) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder                                         Ausländern ohne Genehmigung\nund zu ungünstigen Arbeitsbedingungen\nb) § 5 Abs. 2 Satz 1\n(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Drit-\neine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks           ten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-\noder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei           geht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung\neiner Prüfung nicht mitwirkt,                              nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort genanntes Doku-         gesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen be-\nment nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder             schäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den\nArbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeit-\n3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig,      nehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleich-\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise     bare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\noder nicht rechtzeitig übermittelt.                        Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004             1847\n(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist          (2) Ergeben sich für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf     genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,  mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhalts-\nwenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigen-           punkte für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die\nnutz handelt.                                                für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-\nten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 31a\n§ 11                             der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nBeschäftigung von Ausländern                       (3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den\nohne Genehmigung in größerem Umfang                  nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse\nübermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-\n(1) Wer\nnungswidrigkeiten nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht\n1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten        für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar\nBuches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-         ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder\ngeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer,     anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der\ndie eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des        Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,\nDritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, be-      wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.\nschäftigt oder\n2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-                              § 14\nsetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-\nlich wiederholt,                                                           Ermittlungsbefugnisse\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-       (1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der\nstrafe bestraft.\nVerfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die\n(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die       mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.   unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse\nwie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozess-\nordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nAbschnitt 4                            Ihre Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsan-\nwaltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleite-\nErmittlungen                            te Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr\nund sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft,\n§ 12                             wenn sie\nAllgemeines                           1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,\nzu den Ordnungswidrigkeiten\n2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nfür Arbeit gestanden haben und\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\n1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c die        3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der\nBehörden der Zollverwaltung und die zuständigen              Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung ein-\nLeistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,          gesetzt waren.\n2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe d und e die           (2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler\nnach Landesrecht zuständige Behörde,                     Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung,\ndie Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in\n3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollver-\nAbstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame\nwaltung.\nErmittlungsgruppen bilden.\n(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-\ntungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.\n(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abwei-\nchend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-                                 Abschnitt 5\nwidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch                               Datenschutz\nersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten.\n(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das                                 § 15\nGewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbe-\nAllgemeines\nscheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3,\nsofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.          Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-\nsetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hin-\n§ 13                             sichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten\nKapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese\nZusammenarbeit in Bußgeldverfahren\nAufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbe-       als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Vorschrif-\nsondere mit den in § 2 Abs. 2 genannten unterstützenden      ten des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgaben-\nStellen zusammen.                                            ordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.","1848               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n§ 16                              3. den Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Ver-\nhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nZentrale Datenbank                             widrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in\n§ 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,\n(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der\nArbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-        4. den Finanzbehörden der Länder zur Durchführung\nverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsda-              eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-\ntenbank.                                                           verfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zu-\nsammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder\n(2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu           Werkleistungen steht.\nspeichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das\nVorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illega-     Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersu-\nler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26   chungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16           ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der\nAbs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlas-       Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft\nsungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des         anordnen, dass keine Auskunft erteilt werden darf. § 478\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben:         Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet An-\nwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsda-            einem Strafverfahren geführt haben.\ntum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsange-         (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines\nhörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Per-       automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisier-\nson, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von          ten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Stö-\nSchwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung be-        rung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnli-\nstehen,                                                   cher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die be-\nteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jewei-\n2. die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung\nligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur\ndurchgeführt hat, und das Aktenzeichen,\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ge-\n3. die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für          troffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und\ndas Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler        Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Fall der Nut-\nBeschäftigung,                                            zung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen\nStand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-\n4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der         fahren anzuwenden. Es gilt § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten\nErledigung des Verfahrens durch die Behörden der          Buches Sozialgesetzbuch.\nZollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der\nZeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Ge-                                    § 18\nricht oder die Staatsanwaltschaft.\nAuskunft an die betroffene Person\n(3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prü-        Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des\nfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verhütung und Ver-       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf\nfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im            des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft,\nZusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2                wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu\nAbs. 1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusam-          einem Strafverfahren geführt hat.\nmenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-\ntungen steht, verwendet werden.\n§ 19\n(4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in                              Löschung\nAbsatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanz-\nkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in             (1) Daten in der zentralen Datenbank sind spätestens\nAbsatz 3 genannten Zweck.                                     zu löschen,\n1. wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behör-\nden der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrens-\n§ 17                                   handlung ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Buß-\ngeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die\nAuskunft an Behörden                             Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,\nder Zollverwaltung, an die Polizei-\nvollzugsbehörden der Länder, an die Finanz-             2. sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die\nbehörden und an die Staatsanwaltschaften                    Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,\nfünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der\n(1) Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf               Abgabe.\nErsuchen erteilt\n(2) Wird den Behörden der Zollverwaltung bekannt,\n1. den Behörden der Zollverwaltung für die Durchfüh-          dass eine Person, über die Daten nach § 16 Abs. 2 ge-\nrung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Ver-     speichert wurden, wegen der betreffenden Tat rechts-\nfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die      kräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfah-\nin unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2        rens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfah-\nAbs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,                  ren nicht nur vorläufig eingestellt ist, teilen sie dies dem\nArbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-\n2. den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfol-       verwaltung mit. Die betroffenen Daten sind zwei Jahre\ngung,                                                     nach der Erledigung des Strafverfahrens zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                    1849\n(3) § 84 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                                          § 23\nbleibt unberührt.\nRechtsweg\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwal-\nAbschnitt 6                             tungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach die-\nsem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nVe r w a l t u n g s v e r f a h r e n , R e c h t s w e g\n§ 20\nEntschädigung                                                       Artikel 2\nder Zeugen und Sachverständigen\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nWerden Zeugen und Sachverständige von den Behör-\nden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf\nAntrag in entsprechender Anwendung des Justizvergü-                 § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der\ntungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädi-               Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\ngung oder Vergütung.                                             S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n§ 21\nAusschluss von öffentlichen Aufträgen\n1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen\nBauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes                   „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftrag-\ngeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren             1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle\nausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung                       über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tat-\noder Gesetz Vertretungsberechtigte nach                                  sachen unrichtige oder unvollständige Angaben\nmacht oder\n1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11,\n2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle\n2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-                pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich er-\nsetzbuch,                                                            hebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt\n3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitneh-\nund dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragen-\nmerüberlassungsgesetzes oder\nde Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der\n4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches                         Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsent-\ngelt gezahlt wird, vorenthält.\nzu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder\neiner Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verur-                (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsent-\nteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau-                gelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu\nsendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche                 zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an\ngilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-              den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeit-\ngeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be-                nehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder\nweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie-               unverzüglich danach über das Unterlassen der Zah-\ngenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfol-           lung an den anderen zu unterrichten, wird mit Frei-\ngung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1                   heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-\nNr. 1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die              straft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die\nerforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftragge-               als Lohnsteuer einbehalten werden.“\nber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des\nGewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeord-\nnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage ent-             2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter\nsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister,                „des Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1\ndie nicht älter als drei Monate sein dürfen. Der Bewerber            und 2“ ersetzt.\nist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.\n(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verlet-\nzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs gleich.                                                                          Artikel 2a\nÄnderung\n§ 22                                    des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nVerwaltungsverfahren\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten             § 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsi-\ndie Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das            cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes\nVerwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung             vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie\nnach diesem Gesetz.                                              folgt gefasst:","1850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n„(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n§ 319 des Dritten Buches entsprechend.\n„(2) In automatisierten Dateien gespeicherte\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1                    Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in                  Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern\nden Fällen                                                            und auf maschinenverwertbaren Datenträgern\n1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,                     oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeit-\ngeber darf maschinenverwertbare Datenträger\n2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die                    oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-\nBehörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Ge-                 halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn\nschäftsbereich.“                                                  die Aussonderung mit einem unverhältnismäßi-\ngen Aufwand verbunden wäre und überwiegende\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht\nArtikel 3                                   entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agen-\nturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszu-\nÄnderung                                     sondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hin-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                          aus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind\ndie zur Verfügung gestellten Datenträger oder\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –               Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I                    diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-             unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen\nzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt               des Arbeitgebers zurückzugeben.“\ngeändert:\n7. § 336a Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt\nwird wie folgt gefasst:                                8. § 404 wird wie folgt geändert:\n„Dritter Abschnitt                       a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung „2.“\naufgehoben.\n§§ 304 – 308 (weggefallen)“.\nb) Die Angaben zum Zwölften Kapitel werden wie                b) In Absatz 2 werden die Nummern 17 und 18 auf-\nfolgt geändert:                                               gehoben und Nummer 24 wie folgt gefasst:\naa) In der Überschrift werden die Wörter „Straf-              „24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder\nund“ gestrichen.                                               Zutritt nicht gewährt,“.\nbb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe „§ 405             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nZuständigkeit und Vollstreckung“ durch die\nAngabe „§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung                  „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nund Unterrichtung“ ersetzt.                              der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis\nzu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des\ncc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie                 Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer\nfolgt gefasst:                                           Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fäl-\n„Zweiter Abschnitt                        len des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen\n§ 406 (weggefallen)                                      Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend\n§ 407 (weggefallen)“.                                    Euro geahndet werden.“\n2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben.                              9. § 405 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 304\nAbs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des                                    „§ 405\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.\nZuständigkeit,\nVollstreckung und Unterrichtung“.\n4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt\nwird wie folgt gefasst:                                       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Dritter Abschnitt                               „(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36\n(weggefallen)“.                              Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten sind in den Fällen\n5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben.                     1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3\nund 4 die Behörden der Zollverwaltung,\n6. § 319 wird wie folgt geändert:\n2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                             die Bundesagentur,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004             1851\n3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zoll-    2. § 107 wird wie folgt geändert:\nverwaltung und die Bundesagentur jeweils für\nihren Geschäftsbereich.“                             a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten\nBuches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2“ durch            beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt und die Anga-\ndie Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbe-                be „den §§ 28a und 99“ durch die Angabe „§ 99“\nkämpfungsgesetzes“ ersetzt.                                 ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 305 bis 308 des Drit-\nten Buches“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6 des\n„(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Ge-\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.\nwerbezentralregister über rechtskräftige Buß-\ngeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16,\n19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung           3. § 111 wird wie folgt geändert:\nunterrichten das Gewerbezentralregister über\nrechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und 2 Nr. 3.“\naa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 306 Abs. 1\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  Satz 1 oder 2 des Dritten Buches“ durch die\nAngabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des\n„(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvoll-              Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.\nstreckungsbehörden sollen den Behörden der\nZollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Ver-              bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3                 „In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a\nerforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die             Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwen-\nübermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-                 dung.“\nwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer          b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „des Absatzes 1\nVerfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der                 Nr. 2b“ die Angabe „und Nr. 3“ eingefügt.\nÜbermittlung überwiegen. Dabei ist zu berück-\nsichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden\nErkenntnisse sind.“\nArtikel 6\n10. Im Zwölften Kapitel wird der Zweite Abschnitt aufge-                              Änderung\nhoben.\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 150 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\nArtikel 4\ngesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\nÄnderung                            Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch                  (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geän-\ndert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des Dritten\nIn § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-      Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbe-\nbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom        kämpfungsgesetzes“ ersetzt.\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des\nDritten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-                                   Artikel 7\nbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 5\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\nÄnderung                            fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-         wie folgt geändert:\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt         1. § 110 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:                      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1\n1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Drit-           des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbrin-\nten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-                gen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach\nbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.                               dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen","1852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nHöhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, er-                Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“\nstatten den Unfallversicherungsträgern die Auf-                   wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 des\nwendungen, die diesen infolge von Versicherungs-                  Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.\nfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstan-\nbb) Nach dem Wort „haben“ werden ein Semiko-\nden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsent-\nlon sowie die Angabe „§§ 16 bis 19 des\nrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden\nPersonen, bei denen die Versicherungsfälle einge-\nAnwendung“ eingefügt.\ntreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches\nbei der Einzugsstelle angemeldet hatten.“                 b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 6\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Schädigers“ durch das\nAbs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“\nWort „Schuldners“ ersetzt.\nersetzt.\n2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:          2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von\n§ 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a                  Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3\nAbs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.“                   bis 9 ersetzt:\n„3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\nfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder\nArtikel 8\nbei einer Prüfung nicht mitwirkt,\nÄnderung                                   4.   entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                               § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-\nfungsgesetzes das Betreten eines Grund-\nstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung               5.   entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I                          § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\nS. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes                  fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht\nvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-                 vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\ndert:                                                                    Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n6.   entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht,\n1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten                    nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder\nBuches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeits-                     nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-\nbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.                                         wahrt,\n7.   entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht\n2. § 71 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:                         richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise bereithält,\n„6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler\nBeschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe-                    8.   entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine\nkämpfungsgesetz,“.                                               Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder\n9.   entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht\nArtikel 9\nbeifügt.“\nÄnderung                                b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                          Absatzes 1 Nr. 3“ durch die Wörter „in den übrigen\nFällen“ ersetzt.\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar                c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Behörden“ die\n1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 92            Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ange-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),               fügt.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 10\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    Änderung der Gewerbeordnung\naa) Die Angabe „§§ 304 bis 306 sowie § 336a\nAbs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-      Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nbuch“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 6, 14,     chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt ge-\n15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbe-          ändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezem-\nkämpfungsgesetzes“ und die Angabe „§ 306         ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                 1853\n1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 304 bis 306,              2. führt der Unternehmer eine andere als die in\n308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407“ durch die Angabe                     Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er be-\n„§ 404 Abs. 2“ ersetzt.                                               rechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er\neinen Umsatz an einen anderen Unternehmer\nfür dessen Unternehmen oder an eine juristi-\n2. In § 149 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 406 und 407                  sche Person ausführt, ist er verpflichtet, inner-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An-                    halb von sechs Monaten nach Ausführung der\ngabe „§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämp-                          Leistung eine Rechnung auszustellen.\nfungsgesetzes“ ersetzt.\nUnbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1\nNr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem\n3. § 150a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                   für eine Lieferung oder sonstige Leistung des\nUnternehmers ausgestellt werden, sofern dies vor-\n„b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches               her vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift\nSozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarz-             verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der\narbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1                Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten\nund 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                  Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im\nund in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüber-           Namen und für Rechnung des Unternehmers oder\nlassungsgesetzes“.                                       eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsemp-\nfängers von einem Dritten ausgestellt werden.“\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“            b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 21 Abs. 1 des Schwarzar-\nbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.                            aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nArtikel 11                                       das Wort „und“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9\nÄnderung\nangefügt:\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\n„9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen\nHinweis auf die Aufbewahrungspflicht des\nIn § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gerichtsverfas-\nLeistungsempfängers.“\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838)        2. Dem § 14b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „Dritten\nBuch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie dem                      „In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leis-\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ eingefügt.                       tungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg\noder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre\ngemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er\nArtikel 12                              1. nicht Unternehmer ist oder\nÄnderung                                2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen\ndes Umsatzsteuergesetzes 1999                            nichtunternehmerischen Bereich verwendet.“\n3. § 26a wird wie folgt gefasst:\nDas Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der                                           „§ 26a\nBekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zu-\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli                              Bußgeldvorschriften\n2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nstellt,\n„(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder\neine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,         2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\ngilt Folgendes:                                               mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine\ndort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht min-\n1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige                destens zehn Jahre aufbewahrt,\nWerklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige\nLeistung im Zusammenhang mit einem Grund-             3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeich-\nstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von             nete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine\nsechs Monaten nach Ausführung der Leistung                andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht\neine Rechnung auszustellen,                               mindestens zwei Jahre aufbewahrt,","1854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete             „2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,               Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Drit-\nten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft\n5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammen-                  rechtzeitig erteilt,\nfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entge-            3.   entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319\ngen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Mel-                       Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-\ndung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder                 setzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt\n6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten                        oder\nUnterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht\n4.   entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319\nrechtzeitig vorlegt.\nAbs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                  setzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAbsatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert                ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu                 oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“\nfünftausend Euro geahndet werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nArtikel 13                                 des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu\ndreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nÄnderung des Ausländergesetzes                            einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-\nden.“\n§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I\nS. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 15\nÄnderung\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3            der Beitragsüberwachungsverordnung\nNr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-\narbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.                        § 10 Abs. 1 Nr. 17 der Beitragsüberwachungsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli\n1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 112 des\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des Dritten\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge-\nBuches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 2\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“\nersetzt.\n1. Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen.\nArtikel 14\n2. Nach der Angabe „§ 107 des Vierten Buches Sozial-\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes                     gesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarz-\narbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nS. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes\nvom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                  Artikel 16\nÄnderung\n1. § 13 wird wie folgt gefasst:                                      der Arbeitsgenehmigungsverordnung\n„§ 13\nAuskünfte und Prüfung                      § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nvom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt\nDie §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I\nZweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch        S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzar-\nbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.“               „1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1\noder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                  gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-\nfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16\na) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 durch fol-           Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\ngende neue Nummern 2 bis 4 ersetzt:                        schuldhaft verstoßen hat,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004               1855\nArtikel 17                           2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nÄnderung                                    „(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlage-\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                      beträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für\ndie Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig\nsind.“\n§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes\nvom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist,                               Artikel 22\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung\n1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.                                            des Sozialgerichtsgesetzes\n2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Gesetz zur              In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-\nBekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort              sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\n„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.                (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 25 des\nGesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-\nden ist, wird die Nummer 9 aufgehoben.\nArtikel 18\n(weggefallen)\nArtikel 23\nÄnderung\nArtikel 19                                      des Telekommunikationsgesetzes\n(weggefallen)\n§ 110 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst:\nArtikel 20\n„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1\nÄnderung                                  des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-\nder Wintergeld-Verordnung                          ten Zwecke über zentrale Abfragestellen.“\nIn § 1 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978\n(BGBl. I S. 646), die durch Artikel 90 des Gesetzes vom                                Artikel 24\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nist, wird vor dem Wort „Wintergeld“ die Angabe „bis zum                                Änderung\n29. Februar 2004“ eingefügt.                                               des Einkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 21                           kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nÄnderung                             2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nder Winterbau-Umlageverordnung                    zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt\ngeändert:\nDie Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972\n(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 89 des      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird            folgt gefasst:\nwie folgt geändert:\n„§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von\nSteuerstraftaten bei geringfügiger Beschäfti-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                            gung in Privathaushalten“.\nNach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umla-        2. § 50e wird wie folgt gefasst:\ngebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von\ngewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außer-                                       „§ 50e\nhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozi-                            Bußgeldvorschriften;\nalgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein                   Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei\nKalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebe-             geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten\nträge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschluss-\nfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nFrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem           leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei-\ndie Zeiten nach Satz 1 liegen.“                               lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht","1856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nrechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit                                    Artikel 25\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nwerden.                                                                                Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n(2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2\nvor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der\nAbgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der            Die auf den Artikeln 15, 16, 20 und 21 beruhenden Teile\nArbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches       der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nSozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in       Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch\nVerbindung mit Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a            Rechtsverordnung geändert werden.\nAbs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a\nAbs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nfür das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und\ndie Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht                                     Artikel 26\noder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern\nverkürzt oder für sich oder einen anderen nicht ge-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nrechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung\nvon der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den               (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des auf die Verkün-\nArbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäfti-           dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ngung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steu-\nerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung            (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bekämpfung der\nin Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der            Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der           6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch\nMaßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord-               Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nnung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.“         S. 2848), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}