{"id":"bgbl1-2004-39-11","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=66","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur  Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung","law_date":"2004-07-26T00:00:00Z","page":1902,"pdf_page":66,"num_pages":12,"content":["1902                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition\nund Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung*)\nVom 26. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der              1.2 Berufsbildung,\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                      1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrecht-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                         liche Vorschriften,\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                               1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz;\n§1\nStaatliche                               2.   Arbeitsorganisation, Information und Kommunika-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                tion:\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und                      2.1 Arbeitsorganisation,\nLogistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logis-\n2.2 Teamarbeit und Kommunikation,\ntikdienstleistung wird staatlich anerkannt.\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\n§2\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit;\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    3.   Anwenden der englischen Sprache bei Fachauf-\ngaben;\n§3                                   4.   Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition\nZielsetzung der Berufsausbildung                               und Logistik;\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                  5.   Speditionelle und logistische Leistungen:\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                 5.1 Güterversendung und Transport,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-                 5.2 Lagerlogistik,\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese                5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\n5.4 Internationale Spedition,\nund 9 nachzuweisen.\n5.5 Logistische Dienstleistungen;\n§4\n6.   Verträge, Haftung und Versicherungen;\nAusbildungsberufsbild\n7.   Marketing;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              8.   Gefahrgut, Schutz und Sicherheit;\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\n9.   Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der      9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-    9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                          9.3 Qualitätsmanagement.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004             1903\n§5                                   In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nAusbildungsrahmenplan                           zogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden\nGebieten bearbeiten:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur           a) Transport, Umschlag, Lagerleistungen,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-           b) Logistische Dienstleistungen,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nc) Marketing.\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist         Dabei soll er zeigen, dass er Lösungsvorschläge zu\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene            speditionellen und logistischen Aufgabenstellungen\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-               verkehrsträgerübergreifend entwickeln und Möglich-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.                  keiten des Marketings berücksichtigen kann. Darüber\nhinaus soll er zeigen, dass er Speditionsaufträge ver-\n§6                                   kehrsträgerspezifisch durchführen, dabei rechtliche\nVorschriften und Beförderungsbestimmungen anwen-\nAusbildungsplan                             den sowie englischsprachige Formulare bearbeiten\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               kann; hierfür kommt einer von zwei Verkehrsträgern in\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen              Betracht, die der Prüfling bei der Prüfungsanmeldung\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    aus den folgenden Verkehrsträgern benennt: Straßen-,\nSchienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschiff-\n§7                                   fahrt;\nBerichtsheft                          2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle:\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-           In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-           gene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebie-\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das                  ten bearbeiten:\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                            a) Kosten- und Leistungsrechnung,\nb) Controlling.\n§8\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Preisangebote\nZwischenprüfung                              erstellen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            und kaufmännische Zusammenhänge berücksichti-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des         gen kann;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufge-             gene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im             Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er all-\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-               gemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-       menhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Be-\nausbildung wesentlich ist.                                       deutung der Speditions- und Logistikbranche als\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-        Wirtschaftsfaktor darstellen kann;\nbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minu-         4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\nDer Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm\n1. Betriebliche Leistungserstellung,                             zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem\n2. Rechnungswesen,                                               Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen\nLösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nder Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbil-\ndungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe\n§9                                   ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fach-\nAbschlussprüfung                             gespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung\nhöchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zei-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        gen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachge-\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          recht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Gespräche systematisch und situationsbezogen füh-\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leis-            ren kann.\ntungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmänni-        Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens\nsche Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und          20 Minuten einzuräumen.\nSozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-\ngenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.                     (4) Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die\nPrüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:      „mangelhaft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungs-\n1. im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition       bereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet wor-\nund Logistik:                                            den, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen","1904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\ndes Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“                                       § 10\nbewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung\nÜbergangsregelung\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den             Auf Berufausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nAusschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom               dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-         schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nschriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-          dieser Verordnung.\nfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im                                          § 11\nGesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbe-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nreichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstel-\nlung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen           Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nerbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\neinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so             dung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\nist die Prüfung nicht bestanden.                                vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 859) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004              1905\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/\nzur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                          3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie\n(§ 4 Nr. 1.1)                               seine Stellung am Markt beschreiben\nb) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-\nganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften\nbeschreiben\nd) Kooperationsformen in der Branche und deren Vor- und Nachtei-\nle aufzeigen\ne) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\n1.2    Berufsbildung                           a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\n(§ 4 Nr. 1.2)                               und die Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten\nbeschreiben\nb) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persön-\nliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen\n1.3    Personalwirtschaft, arbeits-,           a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung,\nsozial- und tarifrechtliche                 -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben\nVorschriften                            b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern\n(§ 4 Nr. 1.3)\nc) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen\nanwenden\nd) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher Organe erklären\ne) die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis geltenden arbeits-\nund sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Vorschrif-\nten erläutern\nf) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen\nder eigenen Entgeltabrechnung beschreiben\n1.4    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.4)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","1906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n1.5    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.5)                        lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2      Arbeitsorganisation, Information\nund Kommunikation\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                  a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter\n(§ 4 Nr. 2.1)                            Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-\nlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren\nb) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und\nArbeitstechniken einsetzen\n2.2    Teamarbeit und Kommunikation         a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 4 Nr. 2.2)                        b) interne und externe Zusammenarbeit im Arbeitsprozess gestal-\nten\nc) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen\nd) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-\nreiten und präsentieren\ne) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und\nMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\nf) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\ntion auf Betriebsklima, Arbeits- und Geschäftserfolg beachten\n2.3    Informations- und                    a) Bedeutung von Informations- und Kommunikationssystemen für\nKommunikationssysteme                    den Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 4 Nr. 2.3)                        b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten\nc) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten\nbeachten\nd) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nSoftware anwenden\ne) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen\nf) bei der Erarbeitung von Leistungsanforderungen an Software-\nlösungen mitwirken\n2.4    Datenschutz und Datensicherheit      a) Regelungen des Datenschutzes einhalten\n(§ 4 Nr. 2.4)                        b) Daten sichern, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsbe-\nrechtigungen begründen\n3      Anwenden der englischen Sprache      a) englischsprachige Dokumente ausstellen\nbei Fachaufgaben                     b) branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen\n(§ 4 Nr. 3)\nc) in englischer Sprache über Produkte informieren und Angebote\nerstellen\nd) mit ausländischen Geschäftspartnern und Kunden in englischer\nSprache korrespondieren und kommunizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004          1907\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n4      Prozessorientierte Leistungs-        a) Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten\nerstellung in Spedition              b) bei der Ermittlung von logistischen Aufgabenstellungen mitwir-\nund Logistik                            ken\n(§ 4 Nr. 4)\nc) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren\nd) Angebote einholen, vergleichen und bewerten\ne) Preisangebote auf der Grundlage betrieblicher Kalkulations-\nregeln erstellen\nf) Angebote über speditionelle Leistungen für Kunden erstellen\ng) bei der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mitwirken\nh) zeitliche und technische Abläufe der Dienstleistungen abstim-\nmen und überwachen\ni) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung beschaffen\nund bearbeiten\nk) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen\nund ausstellen\nl) Lieferbedingungen und Frankaturvorschriften anwenden\nm) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten\nn) Ausgangsrechnungen erstellen\no) Kundenreklamationen bearbeiten\np) Kunden bei Leistungsstörungen informieren, Lösungsalterna-\ntiven aufzeigen\nq) Schadenfälle abwickeln\n5      Speditionelle und logistische\nLeistungen\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1    Güterversendung und Transport        a) Leistungsmerkmale des Straßen-, Schienen- und Luftfrachtver-\n(§ 4 Nr. 5.1)                           kehrs sowie der Binnen- und der Seeschifffahrt vergleichen\nb) Eignung der Verkehrsträger für bestimmte Transportgüter unter\nBerücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen\nermitteln\nc) Möglichkeiten der Verknüpfung von Leistungen der Verkehrsträ-\nger nutzen\nd) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeogra-\nfischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\ne) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr bewerten\nf) Organisation der Beförderung als Kernleistung speditioneller\nBetätigung beschreiben und gegenüber dem Selbsteintritt\nabgrenzen\ng) Dienstleister, insbesondere Frachtführer und Verfrachter, aus-\nwählen\nh) Beförderungsmittel und technische Geräte unter Beachtung der\nBe- und Entladefristen disponieren\ni) Einsatzbereiche von Umschlagstechniken und -geräten darstel-\nlen\n5.2    Lagerlogistik                        a) Leistungen in der Lagerlogistik erläutern\n(§ 4 Nr. 5.2)                        b) Arten der Lagerorganisation beschreiben, das vom Ausbildungs-\nbetrieb genutzte Lagersystem darstellen","1908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nc) Arbeitsabläufe im Lager darstellen und in logistische Abläufe ein-\nbinden\nd) Eignung von Anlagen, Maschinen und Geräten im Lager für\nTransport, Förderung und Verpackung beurteilen\ne) Güter nach Lagermöglichkeiten unterscheiden\nf) Lagerdokumente verwenden\ng) Aufzeichnung von Lagerdaten und ihre Weiterleitung innerhalb\nder Transportkette überwachen\n5.3    Sammelgut- und Systemverkehre        a) Marktinformationen erschließen\n(§ 4 Nr. 5.3)                        b) Leistungen von Sammelgut- und Systemverkehren anbieten\nc) Kunden organisatorische und zeitliche Abläufe sowie Möglich-\nkeiten der Sendungsverfolgung erläutern\nd) Versendungen durchführen\ne) Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten darstellen\nf) Preisbildung und Abrechnung erläutern\n5.4    Internationale Spedition             a) Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 5.4)                        b) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten darstellen\nc) zoll- und außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften berücksich-\ntigen\nd) das Akkreditivverfahren erläutern, Bestimmungen von Akkredi-\ntiven bei der Auftragsabwicklung beachten\n5.5    Logistische Dienstleistungen         a) logistische Bedürfnisse des Kunden sowie Umsetzungsmöglich-\n(§ 4 Nr. 5.5)                           keiten ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln\nb) bei der Erarbeitung von Logistikkonzepten mitwirken\nc) bei der Ermittlung und Bewertung von Angeboten zur Erbringung\nlogistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Drit-\nten mitwirken\nd) Informationsleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten\ne) Abläufe und Aufgabenverteilung bei der Umsetzung logistischer\nLeistungen darstellen\nf) an der Sicherstellung des Daten- und Informationsflusses zwi-\nschen den an logistischen Ketten Beteiligten mitwirken\ng) vertragliche Leistungsvorgaben umsetzen, Bedürfnisse und\nMöglichkeiten der Beteiligten berücksichtigen\nh) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur\nBeseitigung beitragen\ni) Vorgänge dokumentieren, Daten analysieren und für Kunden\nbereitstellen\nk) Daten für Leistungsabrechnungen erfassen\nl) bei Verbesserungen von logistischen Prozessen mitwirken\n6      Verträge, Haftung und                a) Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich daraus\nVersicherungen                          ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner erläutern\n(§ 4 Nr. 6)                          b) Rechtsbeziehungen aus Fracht- und Lagerverträgen sowie Ver-\nträgen über logistische Dienstleistungen von den Rechtsbezie-\nhungen aus dem Speditionsvertrag abgrenzen\nc) Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen von zwei Ver-\nkehrsträgern anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004          1909\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nd) branchen- und betriebsübliche allgemeine Geschäftsbedingun-\ngen anwenden\ne) Speditionsverträge abschließen\nf) Frachtverträge abschließen\ng) Schadenersatzansprüche prüfen, Regressansprüche gegenüber\nDritten wahren, Regulierungen veranlassen\nh) Verkehrshaftungs- und Warenversicherungen des Ausbildungs-\nbetriebes nutzen, insbesondere für auftragsbezogene Deckung\nsorgen\ni) Kunden über Risiken informieren, Möglichkeiten der Absiche-\nrung erläutern, Versicherungsschutz für Kunden besorgen\nk) Rechte und Pflichten aus betrieblichen Haftpflicht- und Sachver-\nsicherungsverträgen wahrnehmen\n7      Marketing                            a) Anforderungen an speditionelle und logistische Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 7)                             insbesondere im Bereich von Produktion, Beschaffung und Dis-\ntribution ermitteln und bewerten\nb) die Produktpalette des Ausbildungsbetriebes mit den Angeboten\nder Speditions- und Logistikbranche vergleichen\nc) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessen-\nten situationsgerecht nutzen\nd) Kundengespräche vorbereiten und führen\ne) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken\n8      Gefahrgut, Schutz und Sicherheit     a) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Nr. 8)                             Gefahrenklassen und -symbole sowie Stoffeinteilungen beach-\nten\nb) güterbezogene Sicherheitsvorschriften beachten\nc) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung\ntreffen und überwachen\nd) Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen begründen und beachten\n9      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 4 Nr. 9)\n9.1    Zahlungsverkehr und Buchführung      a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten\n(§ 4 Nr. 9.1)                        b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen\nc) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nd) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten\ne) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems berück-\nsichtigen\nf) vorbereitende Arbeiten für die Buchung durchführen\ng) im Ausbildungsbetrieb anfallende Steuern und Abgaben berück-\nsichtigen\nh) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen\n9.2    Kosten- und Leistungsrechnung,       a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern, Funktion\nControlling                             des Controllings erklären\n(§ 4 Nr. 9.2)                        b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen berechnen\nund bewerten\nc) Daten für die Kalkulation ermitteln","1910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\nd) an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollauf-\ngaben des Ausbildungsbetriebes mitwirken\ne) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, Statistiken\nerstellen und präsentieren\nf) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-\ndungsbetrieb mitwirken\n9.3    Qualitätsmanagement                  a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich\n(§ 4 Nr. 9.3)                           anwenden\nb) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitra-\ngen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\nerklären und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004            1911\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann\nfür Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.   Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,\n5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,\n6.   Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.   Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,\n8.   Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,\nzu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d und e,\nzu vertiefen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.   Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele c, d, h, i, k, l,\n5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,\n5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,\n6.   Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,\n7.   Marketing, Lernziele c bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,","1912             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,\n5.3 Sammelgut- und Systemverkehre\nzu vertiefen.\n(2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n5.2 Lagerlogistik\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,\n2.2 Teamarbeit und Kommunikation,\n8.   Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,\n9.3 Qualitätsmanagement\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,\n2.1 Arbeitsorganisation\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,\n9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f,\n9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,\n5.1 Güterversendung und Transport\nzu vertiefen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n3.   Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,\n4.   Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,\n5.4 Internationale Spedition,\n6.   Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,\n9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,\n9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit,\n5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,\n7.   Marketing, Lernziele c bis e,\n8.   Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,\n9.3 Qualitätsmanagement\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,\n5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,\n7.   Marketing, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004         1913\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.   Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,\n4.   Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,\n6.   Verträge, Haftung und Versicherungen,\n7.   Marketing, Lernziele c bis e,\n9.3 Qualitätsmanagement\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der\nBerufsbildpositionen\n5.1 Güterversendung und Transport,\n5.2 Lagerlogistik,\n5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,\n5.4 Internationale Spedition oder\n5.5 Logistische Dienstleistungen\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n4.   Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,\n6.   Verträge, Haftung und Versicherungen\nzu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen."]}