{"id":"bgbl1-2004-39-10","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=51","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik","law_date":"2004-07-26T00:00:00Z","page":1887,"pdf_page":51,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                     1887\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Lagerbereich in den\nAusbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik*)\nVom 26. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                               Anlagen\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der                        zum Fachlageristen/zur Fachlageristin\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                    Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                            Fachkraft für Lagerlogistik\ndesministerium für Bildung und Forschung:\nInhaltsübersicht                                                       E r s t e r Te i l\nErster Teil                                        G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nGemeinsame Vorschriften\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                                        §1\n§ 2 Ausbildungsdauer                                                                              Staatliche\n§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung                                              Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 4 Ausbildungsplan                                                        Die Ausbildungsberufe\n§ 5 Berichtsheft                                                        1. Fachlagerist/Fachlageristin,\n§ 6 Fortsetzung der Berufsausbildung\n2. Fachkraft für Lagerlogistik\nZweiter Teil                             werden staatlich anerkannt.\nVorschriften für den\nAusbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin\n§2\n§ 7 Ausbildungsberufsbild\nAusbildungsdauer\n§ 8 Ausbildungsrahmenplan\n§ 9 Zwischenprüfung                                                        Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlage-\nrist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf\n§ 10 Abschlussprüfung\nFachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.\nDritter Teil\nVorschriften für den                                                         §3\nAusbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik\nZielsetzung der Berufsausbildung\n§ 11 Ausbildungsberufsbild\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§ 12 Ausbildungsrahmenplan\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-\n§ 13 Zwischenprüfung                                                    zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n§ 14 Abschlussprüfung                                                   Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-\nVierter Teil                             ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nSchlussvorschriften                           Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nPrüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nach-\n§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften\nzuweisen.\n§ 16 Übergangsregelung\n§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                                    §4\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                            Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister       Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-  Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\ndesanzeiger veröffentlicht.                                          Ausbildungsplan zu erstellen.","1888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n§5                                (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nBerichtsheft\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form         schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-       vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-          dung wesentlich ist.\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                           (3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine\nArbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der\nfolgenden Gebiete beinhalten soll:\n§6\nFortsetzung der Berufsausbildung                 1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,\nDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlage-        2. Einlagern von Gütern nach Güterarten.\nrist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vor-       Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel\nschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungs-      auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit\njahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik         anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er\ngemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.                          den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nsowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.\nZ w e i t e r Te i l\n§ 10\nVo r s c h r i f t e n\nfür den Ausbildungsberuf                                             Abschlussprüfung\nFachlagerist/Fachlageristin\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§7\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsberufsbild                      soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens              (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                   bereichen:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 1. Praktische Arbeitsaufgaben,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. Lagerprozesse,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3. Güterbewegung,\n4. Umweltschutz,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunika-\ntion,                                                   Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Num-\n6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,        mern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln,                                (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische\nArbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden\n8. Annahme von Gütern,                                     zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass\n9. Lagerung von Gütern,                                    er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und\nArbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern,              er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits-\n11. Versand von Gütern.                                      und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umwelt-\nschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berück-\n§8                             sichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen ins-\nbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:\nAusbildungsrahmenplan\n1. Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach\nden in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sach-        2. Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung            betrieblicher Informations- und Kommunikations-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von              mittel,\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-    3. Kommissionierung und Versand.\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-            (4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling\nderheiten die Abweichung erfordern.                          in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben\nbearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prü-\n§9                             fungsgebiete in Betracht:\nZwischenprüfung                          1. Annahme und Lagerung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        2. Kommissionierung und Verpackung sowie\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des\nersten Ausbildungsjahres stattfinden.                        3. Versand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004             1889\n(5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüf-          1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nbearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus\nden folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:                     3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. Einsatz von Arbeitsmitteln,                                  4. Umweltschutz,\n2. Erfassen von Güterbewegungen,                                5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunika-\ntion,\n3. Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnah-\n(6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und\nmen,\nGüterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit ver-\nknüpften informationstechnischen, organisatorischen,            7. Einsatz von Arbeitsmitteln,\ntechnologischen und mathematischen Sachverhalten\nunter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und               8. Annahme von Gütern,\nrechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege            9. Lagerung von Gütern,\ndarzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er\nden Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit         10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern,\nsowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.                  11. Versand von Gütern.\n(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsoll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene                                   § 12\nAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allge-\nmeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                          Ausbildungsrahmenplan\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach\n(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu   den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-\ngewichten:                                                    lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n1. Prüfungsbereich                                            dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nLagerprozesse                              40 Prozent,    und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n2. Prüfungsbereich                                            besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nGüterbewegung                              40 Prozent,    derheiten die Abweichung erfordern.\n3. Prüfungsbereich\n§ 13\nWirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.\nZwischenprüfung\n(9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag\ndes Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-                (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be-         zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nstehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nErmittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nPrüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergeb-        Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündli-           Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nchen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-         schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nten.                                                          vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ndung wesentlich ist.\n(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungs-\nbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis              (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minu-\nder schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens         ten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens\nausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der            eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:\nschriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens aus-         1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,\nreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prü-\nfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen             2. Einlagern von Gütern nach Güterarten.\nerbracht worden sein.                                         Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel\nauswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit\nanwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass\nD r i t t e r Te i l                   er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nsowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.\nVo r s c h r i f t e n\nfür den Ausbildungsberuf                             (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minu-\nFachkraft für Lagerlogistik                        ten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für\ndie Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in\nBetracht:\n§ 11\n1. Arbeitsorganisatorische Abläufe,\nAusbildungsberufsbild\n2. Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                    3. Lagerungsprozesse.","1890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n§ 14                             1. Einsatz von Arbeitsmitteln,\nAbschlussprüfung                         2. Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der    3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        (6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lager-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           logistik und Rationeller und qualitätssichernder Güter-\numschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-       verknüpften informationstechnischen, organisatorischen,\nbereichen:                                                   technologischen und mathematischen Sachverhalten\nunter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und\n1. Praktische Arbeitsaufgaben,                               rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher\n2. Prozesse der Lagerlogistik,                               Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nLösungswege darzustellen.\n3. Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,\n(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene\nAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemei-\nDie Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Num-         ne wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhän-\nmern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.                 ge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische       kann.\nArbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden             (8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\nzwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten             lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\ndurchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein ins-    übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\ngesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der         „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf-    Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ngaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen,    in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungs-\norganisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben       bereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche\nselbständig planen, durchführen und kontrollieren kann       Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese\nsowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Ar-         für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maß-         kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestim-\nnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete             men. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nkommen insbesondere in Betracht:                             fungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit\n1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung             und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis\nbetrieblicher Informations- und Kommunikations-          2 : 1 zu gewichten.\nmittel,                                                     (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche          die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:\nGüter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,\n1. Prüfungsbereich Praktische Arbeits-\n3. versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und             aufgaben\nSichern der Ladung,\na) Aufgabe 1                              25 Prozent,\n4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berück-\nb) Aufgabe 2                              25 Prozent,\nsichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaf-\nfenheit und der Wegzeiten,                               2. Prüfungsbereich Prozesse in der\nLagerlogistik                             25 Prozent,\n5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergrei-\nfen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.                 3. Prüfungsbereich Rationeller und\n(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll        qualitätssichernder Güterumschlag         15 Prozent,\nder Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Auf-          4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse              Sozialkunde                               10 Prozent.\nanalysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert ent-\nwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende                (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nPrüfungsgebiete in Betracht:\n1. im Gesamtergebnis,\n1. Annahme und Lagerung von Gütern,\n2. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,\n2. Kommissionierung und Verpackung,\n3. im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prü-\n3. Versand.                                                      fungsbereiche und\n(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitäts-         4. in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche\nsichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens\n90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür         jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nkommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prü-              worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem\nfungsgebieten in Betracht:                                   schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                     1891\ndes Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit                                        § 16\n„ungenügend“ bewertet, so ist die Abschlussprüfung\nnicht bestanden.                                                                   Übergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nV i e r t e r Te i l                         treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nSchlussvorschriften                                Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nten dieser Verordnung.\n§ 15\nNichtanwendung von Vorschriften\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                     § 17\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-                                   Inkrafttreten\nberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17\nnicht mehr anzuwenden.                                              Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nBerlin, den 26. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nAnlage 1\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin\n– Sachliche Gliederung –\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                           3\n1    Berufsbildung, Arbeits- und             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nTarifrecht                                  Dauer und Beendigung erklären\n(§ 7 Nr. 1)                             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation des             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 7 Nr. 2)                                 Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                              feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Nr. 3)                             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der\nBrandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 7 Nr. 4)                             lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5    Arbeitsorganisation; Information        a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits-\nund Kommunikation                           bereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Kon-\n(§ 7 Nr. 5)                                 sequenzen für das eigene Handeln ableiten\nb) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe\numsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004            1893\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\nc) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter\nBerücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie\nder Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen\nd) arbeitsplatzbezogene Software anwenden\ne) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden\nf) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen\nkommunizieren\ng) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\ntion auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten\nh) Aufgaben im Team bearbeiten\n6    Güterkontrolle und qualitäts-        a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und\nsichernde Maßnahmen                     handhaben\n(§ 7 Nr. 6)                          b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten\nc) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifi-\nschen Lagerung anwenden\nd) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zoll-\ngut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter\nBeachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben\ne) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und\nTransport anwenden\nf) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich\ndurchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\ng) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken\n7    Einsatz von Arbeitsmitteln           a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und\n(§ 7 Nr. 7)                             nutzen\nb) Arbeits- und Fördermittel einsetzen\nc) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit\nund Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beein-\nträchtigungen veranlassen\n8    Annahme von Gütern                   a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-\n(§ 7 Nr. 8)                             vorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und\nVollständigkeit prüfen\nb) Güter entladen\nc) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Ein-\ngangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen\nd) Mängelbeseitigung veranlassen\ne) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach\nrechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und doku-\nmentieren\nf) Güter dem Bestimmungsort zuleiten\n9    Lagerung von Gütern                  a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil-\n(§ 7 Nr. 9)                             den sowie Güter zur Lagerung vorbereiten\nb) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern\nc) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen\nd) Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden\ne) Lagerkennzahlen unterscheiden","1894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n10     Kommissionierung und                 a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor-\nVerpackung von Gütern                   bereiten\n(§ 7 Nr. 10)                         b) Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der\nAuslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen\nc) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güter-\nart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit\nauswählen\nd) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken\ne) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollstän-\ndigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und\nsichern\n11     Versand von Gütern                   a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-\n(§ 7 Nr. 11)                            stellen\nb) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln\nc) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Ver-\nkehrsmittel verladen und verstauen\nd) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden\ne) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen mel-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004           1895\nnoch Anlage 1\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu ver-\nmitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und\n4. Umweltschutz\ninsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes\nsowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,\n6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln\nin Verbindung mit der Berufsbildposition\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildposition\n8. Annahme von Gütern\nin Verbindung mit der Berufsbildposition\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,\n6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,\nzu vertiefen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildposition\n9. Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition\n6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln\nzu vertiefen.","1896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel e,\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,\n11. Versand von Gütern\nzu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,\n8. Annahme von Gütern, Lernziel a,\nzu vertiefen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004                   1897\nAnlage 2\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik\n– Sachliche Gliederung –\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                          3\n1    Berufsbildung, Arbeits- und             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nTarifrecht                                  Dauer und Beendigung erklären\n(§ 11 Nr. 1)                            b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\ne) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation des             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 11 Nr. 2)                                Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 11 Nr. 3)                            b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der\nBrandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 11 Nr. 4)                            lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5    Arbeitsorganisation; Information        a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits-\nund Kommunikation                           bereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und\n(§ 11 Nr. 5)                                daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten\nb) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe\numsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen\nc) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter\nBerücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie\nder Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen","1898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\nd) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwen-\nden\ne) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige For-\nmulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren\nf) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funk-\ntionsbereichen sicherstellen\ng) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\ntion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nbeachten\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen und auswerten\n6    Logistische Prozesse; qualitäts-     a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und\nsichernde Maßnahmen                     handhaben\n(§ 11 Nr. 6)                         b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten\nc) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifi-\nschen Lagerung anwenden\nd) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zoll-\ngut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter\nBeachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben\ne) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und\nTransport anwenden\nf) Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozes-\nses sicherstellen\ng) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mit-\nwirken\nh) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Ver-\nbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen\ni) Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in\nihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durch-\nführen\nk) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur\nBeseitigung beitragen\nl) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten\nProzessen mitwirken\nm) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich\ndurchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\nn) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken\n7    Einsatz von Arbeitsmitteln           a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und\n(§ 11 Nr. 7)                            nutzen\nb) Arbeits- und Fördermittel einsetzen\nc) den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen\nund ökologischen Aspekten planen\nd) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit\nund Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beein-\nträchtigungen veranlassen\n8    Annahme von Gütern                   a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-\n(§ 11 Nr. 8)                            vorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und\nVollständigkeit prüfen\nb) Güter entladen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004            1899\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\nc) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Ein-\ngangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen\nd) Mängelbeseitigung veranlassen\ne) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach\nrechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und doku-\nmentieren\nf) Güter dem Bestimmungsort zuleiten\n9    Lagerung von Gütern                  a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil-\n(§ 11 Nr. 9)                            den sowie Güter zur Lagerung vorbereiten\nb) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern\nc) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen\nd) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen\ne) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren\n10     Kommissionierung und                 a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor-\nVerpackung von Gütern                   bereiten\n(§ 11 Nr. 10)                        b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem\nLager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren\nc) Lade- und Transporthilfsmittel disponieren\nd) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güter-\nart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit\nauswählen\ne) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken\nf) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Voll-\nständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften\nund sichern\n11     Versand von Gütern                   a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-\n(§ 4 Nr. 11)                            stellen\nb) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln\nc) Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschrif-\nten erstellen\nd) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Ver-\nkehrsmittel verladen und verstauen\ne) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden\nf) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche\nVorschriften beachten\ng) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken","1900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nnoch Anlage 2\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu ver-\nmitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und\n4. Umweltschutz\ninsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes\nsowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,\nin Verbindung mit den Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildposition\n8. Annahme von Gütern\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,\nzu vertiefen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n9. Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004         1901\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,\n7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,\n11. Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,\nzu vermitteln.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n11. Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,\n9. Lagerung von Gütern, Lernziel e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildposition\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n8. Annahme von Gütern,\n9. Lagerung von Gütern,\n10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern,\n11. Versand von Gütern\nzu vertiefen."]}