{"id":"bgbl1-2004-39-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":39,"date":"2004-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung","law_date":"2004-07-23T00:00:00Z","page":1838,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\nGesetz\nzur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung\nVom 23. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\nArtikel 1                                 werden.\nÄnderung des Strafgesetzbuches                             (3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt             oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbrin-\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli          gung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentschei-\n2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:                   dung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a           Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach-\nfolgende Angabe eingefügt:                                      träglich anordnen, wenn\n„§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung                1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63\nin der Sicherungsverwahrung“.                              wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genann-\nten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betrof-\n2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:                          fene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die\n„§ 66b                                     er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden\nTat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-\nNachträgliche Anordnung der\nstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterge-\n(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines                   bracht worden war und\nVerbrechens gegen das Leben, die körperliche Unver-             2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner\nsehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle               Taten und ergänzend seiner Entwicklung während\nSelbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den                    des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher\n§§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255,                Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen\noder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten                wird, durch welche die Opfer seelisch oder körper-\nVergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe               lich schwer geschädigt werden.“\nTatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefähr-\nlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-     3. Dem § 67d wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsen, so kann das Gericht die Unterbringung in der                  „(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstre-\nSicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn                ckung der Unterbringung in einem psychiatrischen\ndie Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten              Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der\nund ergänzend seiner Entwicklung während des Straf-             Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Voll-\nvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit           streckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so\nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die            erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Füh-\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt                rungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt\nwerden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des                der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass\n§ 66 erfüllt sind.                                              der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr\n(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten               begehen wird.“\nArt nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von    4. In § 68 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe „67d\nmindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer                Abs. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5\nVerbrechen gegen das Leben, die körperliche Unver-              und 6“ ersetzt.\nsehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbst-\nbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Ver-                                     Artikel 2\nbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das\nGericht die Unterbringung in der Sicherungsverwah-                      Änderung der Strafprozessordnung\nrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdi-              Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\ngung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und     machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\nergänzend seiner Entwicklung während des Strafvoll-         zuletzt geändert durch § 20 Abs. 3 des Gesetzes vom\nzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit           3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004              1839\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum siebenten         Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so\nAbschnitt des Zweiten Buches wie folgt gefasst:               lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der\n§§         nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für\ndiese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In\n„Siebenter Abschnitt\nden Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des\nEntscheidung über die im Urteil                               § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das\nvorbehaltene oder die nachträgliche                           Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unter-\nAnordnung der Sicherungsverwahrung                275a“.      bringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechts-\n2. Nach § 275 wird der siebente Abschnitt wie folgt              zug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetz-\ngefasst:                                                      buches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene\nSicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114\n„Siebenter Abschnitt                        bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entspre-\nEntscheidung über die                        chend.“\nim Urteil vorbehaltene oder die\n3. In § 463 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67d Abs. 5“ durch\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\ndie Angabe „§ 67d Abs. 5 und 6“ ersetzt.\n§ 275a\n(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die                                 Artikel 3\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3,\n5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden,          Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nübersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten            Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-\nrechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen     letzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli\nGerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nach-     2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in\n1. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Sicherungs-\nBetracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit.\nverwahrung“ die Angabe „(§§ 66 bis 66b des Strafge-\nDie Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträg-\nsetzbuches)“ eingefügt.\nliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n§ 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach       2. Nach § 74e wird folgender § 74f eingefügt:\n§ 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens\nsechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der                                     „§ 74f\nVollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehen-         (1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die\nden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen                Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten\nden Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit             oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches\nihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des                und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-\nGerichts.                                                     gesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese Straf-\n(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der          kammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und\nHauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entspre-           Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die\nchend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt             nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\nist.                                                          zuständig.\n(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßga-                  (2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetz-\nbe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichter-         buches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amts-\nstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über          gericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten\ndie Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsit-         Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten\nzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Ent-     Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung\nscheidung über die vorbehaltene oder die nachträg-            über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-\nliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Be-              wahrung zuständig.\ndeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver-              (3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches\nurteilten und die Beweisaufnahme.                             und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsge-\n(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-         setzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafpro-\nachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nach-         zessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Ge-\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu               setzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes\nentscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sach-              sind nicht anzuwenden.“\nverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen       3. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:\nim Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der\nUnterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteil-                                 „§ 120a\nten befasst gewesen sein.                                        (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die\n(5) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-             Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten\nhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwah-              oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches\nrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur             und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-\nRechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl            gesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Straf-\nerlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafge-         senat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und\nsetzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendge-                 Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die\nrichtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach              nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\n§ 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige                 zuständig.","1840               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004\n(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches           so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.\nund des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgeset-            Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Frei-\nzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozess-          heitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten\nordnung entsprechend.“                                         in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder\nneben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung\nArtikel 4                              (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkam-\nmer zuständig.“\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der                                            Artikel 5\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes            Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt          In § 12 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in\ngeändert:                                                     der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\n1. § 106 wird wie folgt geändert:                             1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 S. 2834) geändert worden ist, wird nach Nummer 9 der\n„§ 106                         Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende\nMilderung des allgemeinen Strafrechts           Nummer 10 angefügt:\nfür Heranwachsende; Sicherungsverwahrung“.           „10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                              der Sicherungsverwahrung.“\n„(5) Werden nach einer Verurteilung wegen\neiner Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeich-                              Artikel 6\nneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens               Änderung des Gerichtskostengesetzes\nfünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheits-\nDie Vorbemerkung 3.1 Abs. 8 der Anlage 1 (Kostenver-\nstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche\nzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\nGefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemein-\n(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbrin-\nvom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,\ngung in der Sicherungsverwahrung nachträglich\nwird wie folgt gefasst:\nanordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verur-\nteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwick-       „(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungs-\nlung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit     verwahrung und das Verfahren über die nachträgliche\nhoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in      Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als beson-\nAbsatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen         dere Verfahren.“\nwird.\n(6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2                             Artikel 7\nNr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung                                 Änderung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d                 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nAbs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt\nworden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließen-        Die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-\nde oder vermindernde Zustand, auf dem die Unter-       tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz\nbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungs-        vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch\nentscheidung nicht bestanden hat, so kann das          Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I\nGericht die Unterbringung in der Sicherungsver-        S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nwahrung nachträglich anordnen, wenn                       „(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die\n1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63         Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene\ndes Strafgesetzbuches wegen mehrerer sol-          Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nach-\ncher Taten angeordnet wurde oder wenn der          trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.“\nBetroffene wegen einer oder mehrerer solcher\nTaten, die er vor der zur Unterbringung nach                                  Artikel 8\n§ 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat be-\nÄnderung des\ngangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt\noder in einem psychiatrischen Krankenhaus             Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nuntergebracht worden war und                       buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,\n1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des\n2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert\nTaten und ergänzend seiner Entwicklung wäh-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nrend des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er\nmit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten                               „Artikel 1a\nder in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art                            Anwendbarkeit der\nbegehen wird.“                                             Vorschriften über die Sicherungsverwahrung\n2. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung\n„(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heran-      auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Geset-\nwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden,           zes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbrin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004               1841\ngung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom             Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes\n14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg              über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter\nSeite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur            Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungs-\nUnterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straf-        blatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbrin-\ntätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und         gung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des\nVerordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des       Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten\nLandes Niedersachsen über die Unterbringung beson-            Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Frei-\nders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher             heitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a\nGefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober       Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in\n2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt          Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung.“\nSeite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sach-\nsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallge-                                 Artikel 9\nfährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002                               Inkrafttreten\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-             Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}