{"id":"bgbl1-2004-38-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=66","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/ Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel","law_date":"2004-07-16T00:00:00Z","page":1806,"pdf_page":66,"num_pages":27,"content":["1806                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen\nVerkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel*)\nVom 16. Juli 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                              Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzel-\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der                         handel\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\nE r s t e r Te i l\ndesministerium für Bildung und Forschung:\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                             §1\nGemeinsame Vorschriften                                                    Staatliche\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                   Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 2 Ausbildungsdauer                                                       Die Ausbildungsberufe\n§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung\n1. Verkäufer/Verkäuferin,\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung\n§ 5 Ausbildungsplan                                                     2. Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel\n§ 6 Berichtsheft                                                        werden staatlich anerkannt.\n§ 7 Fortsetzung der Berufsausbildung\nZweiter Teil                                                             §2\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                                        Ausbildungsdauer\nVerkäufer/Verkäuferin\n§ 8 Ausbildungsberufsbild                                                  Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Ver-\nkäufer/Verkäuferin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf\n§ 9 Ausbildungsrahmenplan\nKaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel drei\n§ 10 Zwischenprüfung                                                    Jahre.\n§ 11 Abschlussprüfung\nDritter Teil                                                            §3\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                               Zielsetzung der Berufsausbildung\nKaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel\n§ 12 Ausbildungsberufsbild                                                 Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-\n§ 13 Ausbildungsrahmenplan                                              zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n§ 14 Zwischenprüfung                                                    Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n§ 15 Abschlussprüfung                                                   gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nVierter Teil                             Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nSchlussvorschriften\nPrüfungen nach den §§ 10 und 11 oder den §§ 14 und 15\nnachzuweisen.\n§ 16 Nichtanwendung von Vorschriften\n§ 17 Übergangsregelung\n§4\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nStruktur der Berufsausbildung\nAnlagen\nAnlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung                   (1) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf\nzum Verkäufer/zur Verkäuferin                              Verkäufer/Verkäuferin in\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der          bis 8 sowie\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                              fikationseinheit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                1807\n(2) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf              2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\nKaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in\n2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;\n1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1\nbis 9,                                                           3.   Warensortiment;\n2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali-               4.   Grundlagen von Beratung und Verkauf:\nfikationseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie\n4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,\n3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifi-\n4.2 Kommunikation mit Kunden,\nkationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei\n§ 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist.                       4.3 Beschwerde und Reklamation;\n5.   Servicebereich Kasse:\n§5\n5.1 Kassieren,\nAusbildungsplan\n5.2 Kassenabrechnung;\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen                  6.   Marketinggrundlagen:\nAusbildungsplan zu erstellen.                                        6.1 Werbemaßnahmen,\n6.2 Warenpräsentation,\n§6\n6.3 Kundenservice,\nBerichtsheft\n6.4 Preisbildung;\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-               7.   Warenwirtschaft:\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,\ndungszeit zu führen. Im Berichtsheft ist der der Ausbil-\ndung zugrunde liegende Warenbereich zu dokumentieren.                7.2 Bestandskontrolle, Inventur,\nDie Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig\n7.3 Wareneingang, Warenlagerung;\ndurchzusehen.\n8.   Grundlagen des Rechnungswesens:\n§7                                 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis,\nFortsetzung der Berufsausbildung                         8.2 Kalkulation;\nDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/\nVerkäuferin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften               9.   eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-\ndieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im                       lifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Ab-\nAusbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im                     satz 2.\nEinzelhandel gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.                        (2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 9 umfasst\nfolgende vier Wahlqualifikationseinheiten:\n1.   Warenannahme, Warenlagerung:\nZ w e i t e r Te i l\n1.1 Bestandssteuerung,\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f\nVe r k ä u f e r / Ve r k ä u f e r i n              1.2 Warenannahme und -kontrolle,\n1.3 Warenlagerung;\n§8\n2.   Beratung und Verkauf:\nAusbildungsberufsbild\n2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation,\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\n1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,                        3.   Kasse:\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,                      3.1 Service an der Kasse,\n1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,                           3.2 Kassensystem und Kassieren,\n1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozi-            3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation;\nalrechtliche Vorschriften,\n4.   Marketingmaßnahmen:\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.1 Werbung,\n1.6 Umweltschutz;\n4.2 visuelle Verkaufsförderung,\n2.    Information und Kommunikation:                                 4.3 Kundenbindung, Kundenservice.","1808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n§9                               2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungs-\nwesen:\nAusbildungsrahmenplan\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 8 sollen nach          gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den fol-\nden in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sach-            genden Gebieten:\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von              a) Warenannahme und -lagerung,\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                  b) Bestandsführung und -kontrolle,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nc) rechnerische Geschäftsvorgänge,\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-             d) Kalkulation\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.                    bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte\nund Zusammenhänge dieser Gebiete beachten und\n§ 10                                  Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Waren-\nbewegungen durchführen kann. Ferner soll er zeigen,\nZwischenprüfung                              dass er verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbei-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            ten kann;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-         gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-           Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-            len kann;\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung        4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nwesentlich ist.\nDer Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens          anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\n120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-          bezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und\nxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden                serviceorientiert handeln kann. Die festgelegte Wahl-\nGebieten bearbeiten:                                             qualifikationseinheit ist die Grundlage für die Auf-\ngabenstellung. Der im Berichtsheft dokumentierte\n1. Verkauf und Marketing,\nWarenbereich ist zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist\n2. Kassieren und Rechnen,                                        eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten ein-\nzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 20 Minuten nicht überschreiten.\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\n§ 11                              lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nAbschlussprüfung                         übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der    Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\nfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkauf\nvom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nund Marketing, Warenwirtschaft und Rechnungswesen\nnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im\nder schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-\nPrüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ndurchzuführen.\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:      Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegen-\n1. im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing:                 über dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsberei-\nchen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe-     Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen:\nzogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\n1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing      50 Prozent,\nfolgenden Gebieten:\n2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und\na) Verkauf, Beratung und Kasse,                              Rechnungswesen                            30 Prozent,\nb) Warenpräsentation und Werbung                         3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezo-           Sozialkunde                               20 Prozent.\ngene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des             (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nVerkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen             Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\nbearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksich-       Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-\ntigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden         fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens\nund kundenorientiert arbeiten kann;                      ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                  1809\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-                     11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-\nbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung                       qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß\nnicht bestanden.                                                            Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikati-\nonseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Aus-\nwahlliste festzulegen ist.\nD r i t t e r Te i l\n(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst fol-\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f gende vier Wahlqualifikationseinheiten:\nKaufmann im Einzelhandel/\nKauffrau im Einzelhandel                                1.   Warenannahme, Warenlagerung:\n1.1 Bestandssteuerung,\n§ 12\n1.2 Warenannahme und -kontrolle,\nAusbildungsberufsbild\n1.3 Warenlagerung;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                      2.   Beratung und Verkauf:\n1. Der Ausbildungsbetrieb:                                          2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,\n1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,                       2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation,\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,                     2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;\n1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,                          3.   Kasse:\n1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und                 3.1 Service an der Kasse,\nsozialrechtliche Vorschriften,\n3.2 Kassensystem und Kassieren,\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation;\n1.6 Umweltschutz;\n4.   Marketingmaßnahmen:\n2. Information und Kommunikation:\n4.1 Werbung,\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n4.2 visuelle Verkaufsförderung,\n2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;\n4.3 Kundenbindung, Kundenservice.\n3. Warensortiment;\n(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst fol-\n4. Grundlagen von Beratung und Verkauf:                             gende sieben Wahlqualifikationseinheiten:\n4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,              1.   Beratung, Ware, Verkauf:\n4.2 Kommunikation mit Kunden,                                       1.1 kundenorientierte Kommunikation,\n4.3 Beschwerde und Reklamation;                                     1.2 Konfliktlösung,\n5. Servicebereich Kasse:                                            1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen;\n5.1 Kassieren,                                                      2.   beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:\n5.2 Kassenabrechnung;                                               2.1 Warendisposition,\n6. Marketinggrundlagen:                                             2.2 Sortimentsgestaltung,\n6.1 Werbemaßnahmen,                                                 2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen;\n6.2 Warenpräsentation,\n3.   warenwirtschaftliche Analyse:\n6.3 Kundenservice,\n3.1 Umsatzentwicklung,\n6.4 Preisbildung;\n3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung,\n7. Warenwirtschaft:                                                 3.3 Bestandsführung;\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,\n4.   kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n7.2 Bestandskontrolle, Inventur,\n4.1 Kosten- und Leistungsrechnung,\n7.3 Wareneingang, Warenlagerung;\n4.2 Steuerung mittels Kennziffern,\n8. Grundlagen des Rechnungswesens:\n4.3 Preisgestaltung,\n8.1 Rechenvorgänge in der Praxis,\n4.4 betriebliche Erfolgsrechnung;\n8.2 Kalkulation;\n5.   Marketing:\n9. Einzelhandelsprozesse;\n5.1 Verkaufsförderung,\n10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-\n5.2 Standortmarketing,\nqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß\nAbsatz 2;                                                     5.3 Zielgruppenmarketing;","1810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n6.   IT-Anwendungen:                                           (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kauf-\n6.1 elektronische Geschäftsabwicklung,                       männische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse so-\nwie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prü-\n6.2 Datenbanken,                                             fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich\n6.3 Optimierung der Warenwirtschaft,                         durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsbereichen\nKaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhandels-\n6.4 Benutzerunterstützung;                                   prozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachweisen,\n7.   Personal:                                               dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen\nProzessschritte entlang der Wertschöpfungskette be-\n7.1 Selbstverantwortung und Motivation,                      herrscht.\n7.2 Führen mit Zielen,                                         (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\n7.3 Selbst- und Zeitmanagement,                              1. im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit:\n7.4 Kommunikation,                                               In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-\n7.5 Personalentwicklung,                                         bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\nfolgenden Gebieten:\n7.6 Personaleinsatz.\na) Verkauf, Beratung und Kasse,\n(4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikations-\neinheit „Grundlagen unternehmerischer Selbstständig-             b) Warenpräsentation und Werbung,\nkeit“ gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu            c) Warenannahme und -lagerung,\nden Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3\nvermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht         d) Bestandsführung und -kontrolle,\nGegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15.                      e) rechnerische Geschäftsvorgänge,\nf) Kalkulation\n§ 13\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezo-\nAusbildungsrahmenplan                           gene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach         Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen\nden in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachli-          bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksich-\nchen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung              tigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von              und kundenorientiert arbeiten kann. Darüber hinaus\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                  soll er zeigen, dass er Zusammenhänge dieser Gebie-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-        te beachten, Aufgaben der Steuerung und Kontrolle\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene               der Warenbewegungen durchführen und verkaufsbe-\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-             zogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.                2. im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse:\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n§ 14                                  gene Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet Geschäfts-\nZwischenprüfung                             prozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er\nzeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nauf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des\nSortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nzum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rech-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         nungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten              Anwendungen versteht, Sachverhalte analysieren so-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-             wie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               entwickeln kann;\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndung wesentlich ist.\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\n120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-\ngen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\nxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nGebieten bearbeiten:\nstellen und beurteilen kann;\n1. Verkauf und Marketing,\n4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\n2. Kassieren und Rechnen,\nDer Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\nbezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und\n§ 15                                  serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten\nWahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist\nAbschlussprüfung                             Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prü-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        fungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichti-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         gen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebs-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               praktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1811\nschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zu-             ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\nsammenhängen lösen kann und über entsprechende             den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit\nKommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifi-         „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\nsche Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs ver-\nfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von\nhöchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachge-                                     V i e r t e r Te i l\nspräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht über-\nSchlussvorschriften\nschreiten.\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-                                    § 16\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nübrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens                    Nichtanwendung von Vorschriften\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des              Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses           pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-        beruf Verkäufer/Verkäuferin sind vorbehaltlich des § 17\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-         nicht mehr anzuwenden.\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\n§ 17\nDer Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-                               Übergangsregelung\nbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und          (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu        treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\ngewichten.                                                     Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, die\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der        Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Bestim-\nPrüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegen-              mungen dieser Verordnung.\nüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsberei-\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nchen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen\n28. Februar 2005 beginnen, können die Vertragsparteien\nPrüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzuneh-\ndie Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.\nmen:\n1. Prüfungsbereich Kaufmännische                                                              § 18\nHandelstätigkeit                          50 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\n3. Prüfungsbereich Wirtschaft- und                             Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nSozialkunde                               20 Prozent.      dung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im             Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 153), zu-\nGesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3          letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-           23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663), außer Kraft; § 17 bleibt\nfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens             unberührt.\nBerlin, den 16. Juli 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nAnlage 1\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                        3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Bedeutung und Struktur des              a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären\nEinzelhandels                           b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungs-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.1)                       betriebes erläutern\nc) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen aus\ndem Ausbildungsbetrieb erklären\n1.2    Stellung des Ausbildungsbetriebes       a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und\nam Markt                                   Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.2)                       lung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern\nb) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswertungen mit-\nwirken\n1.3    Organisation des                        a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nAusbildungsbetriebes                    b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.3)                       Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der\neinzelnen Funktionsbereiche erklären\nc) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\nbetrieb darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-\ntungen beschreiben\n1.4    Berufsbildung, Personalwirtschaft,      a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\narbeits- und sozialrechtliche              und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nVorschriften                            b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.4)                       vergleichen\nc) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiter-\nentwicklungsmöglichkeiten darstellen\nd) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeit-\nregelungen beachten\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages\nsowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere\ndarstellen\nf) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu\nihrer Umsetzung beitragen\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\n1.5    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                             stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.5)                    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004         1813\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.6    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.6)                 chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2      Information und Kommunikation\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Informations- und                    a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungs-\nKommunikationssysteme                   betriebes nutzen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 2.1)                 b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-\nfung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten\nc) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter\nBeachtung des Datenschutzes sichern und pflegen\n2.2    Teamarbeit und Kooperation,          a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,\nArbeitsorganisation                     Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 2.2)                 b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nc) interne Kooperation mitgestalten\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\ne) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fach-\ninformationen nutzen\nf) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von\nKommunikationsstörungen beitragen\ng) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als\nGrundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben\nh) Rückmeldungen geben und entgegennehmen\n3      Warensortiment                       a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments dar-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 3)                      stellen\nb) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informie-\nren\nc) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen dar-\nstellen\nd) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren\neines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirt-\nschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informations-\nquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen\ne) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren\neines Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden\nf) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information\nvon Kunden nutzen\n4      Grundlagen von Beratung und\nVerkauf\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 4)","1814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n4.1    kunden- und dienstleistungs-         a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-\norientiertes Verhalten                  tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 4.1)                    rücksichtigen\nb) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-\nkeit darstellen\nc) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-\nbindung beitragen\n4.2    Kommunikation mit Kunden             a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren,\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 4.2)                    Beratung und Service eingehen\nb) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren\nc) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-\nnikationsformen berücksichtigen\nd) Fragetechniken einsetzen\ne) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und\nVerkaufsgesprächen anwenden\nf) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd\nreagieren\ng) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-\nwenden\nh) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-\ngen beitragen\ni) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten\n4.3    Beschwerde und Reklamation           a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 4.3)                    liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden\nb) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und\nUmtausch mitwirken\n5      Servicebereich Kasse\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Kassieren                            a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5.1)                 b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachläs-\nse berücksichtigen\nc) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich berück-\nsichtigen\nd) Kaufbelege erstellen\ne) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln\n5.2    Kassenabrechnung                     a) Kasse abrechnen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 5.2)                 b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten\nc) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen\n6      Marketinggrundlagen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Werbemaßnahmen                       a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.1)                 b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter\nBerücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen\nc) über Werbeaktionen informieren\n6.2    Warenpräsentation                    a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.2)                    zen\nb) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren\nplatzieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004          1815\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n6.3    Kundenservice                        a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.3)                    mitwirken\nb) Mittel zur Kundenbindung nutzen\n6.4    Preisbildung                         a) Elemente der Preisgestaltung erläutern\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.4)                 b) Folgen von Preisänderungen darstellen\nc) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen\nVorgaben sicherstellen\n7      Warenwirtschaft\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    Grundlagen der Warenwirtschaft       a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7.1)                    bes erläutern\nb) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen\nc) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen\nd) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Daten-\nsicherung und Datenschutz beachten\n7.2    Bestandskontrolle, Inventur          a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7.2)                    als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses\nberücksichtigen\nb) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-\ngangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen\nc) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren\nd) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbe-\nsondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl einleiten\ne) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten\nf) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen\n7.3    Wareneingang, Warenlagerung          a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 7.3)                    den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten\nb) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden\nbetriebsübliche Maßnahmen einleiten\nc) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten\nd) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichti-\ngen\ne) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen\nVorschriften einsetzen und pflegen\n8      Grundlagen des Rechnungs-\nwesens\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1    Rechenvorgänge in der Praxis         a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 8.1)                 b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-\nzen\nc) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen\nd) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern\n8.2    Kalkulation                          a) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 8.2)                 b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden","1816               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n1       Warenannahme, Warenlagerung\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1)\n1.1     Bestandssteuerung                     a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebs-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1.1)                     ergebnis analysieren\nb) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken,\nWarenwirtschaftssystem nutzen\nc) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung\nsaisonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kon-\ntrollieren und Maßnahmen einleiten\n1.2     Warenannahme und -kontrolle           a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1.2)                     anwenden\nb) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und unter Ein-\nhaltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen\nbearbeiten\nc) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten\nLogistikstufen einleiten\n1.3     Warenlagerung                         a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1.3)                     wenden\nb) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt\nder Werbewirksamkeit lagern\n2       Beratung und Verkauf\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2)\n2.1     Beratungs- und Verkaufs-              a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Aus-\ngespräche                                bildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2.1)                 b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie\nVer- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Waren-\nbereichs informieren\nc) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-\nkaufsgespräch herausstellen\nd) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen\nsowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von\nWaren informieren\ne) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-\nargument nutzen\nf) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-\nteln\ng) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und\nbetriebliche Vorschriften anwenden\nh) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-\ngesprächen individuell nutzen\ni) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich\nUmsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit erläutern\nk) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-\nves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen\nnutzen\n2.2     Umtausch, Beschwerde und              a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-\nReklamation                              ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2.2)                     deln\nb) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-\nsprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen\n2.3     Verhalten in schwierigen              a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen\nGesprächssituationen                  b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf umgehen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2.3)\nc) Stresssituationen im Verkauf bewältigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004          1817\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nd) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungs-\ngespräch entwickeln\ne) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden anwenden\n3      Kasse\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 3)\n3.1    Service an der Kasse                 a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 3.1)                 b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten\nc) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern,\ndas eigene Verhalten danach ausrichten\n3.2    Kassensystem und Kassieren           a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 3.2)                    begründen; Kassierfunktionen anwenden\nb) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-\nläutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und\nPersonaleinsatz auswerten\nc) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und\nnichtmonetären Zahlungsmitteln beachten\nd) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen\nanwenden\ne) Stresssituationen an der Kasse bewältigen\nf) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorbereitung\ndes Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mitwir-\nken\ng) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur\nWiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten\n3.3    Umtausch, Beschwerde und             a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-\nReklamation                             ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 3.3)                    deln\nb) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-\nsprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen\n4      Marketingmaßnahmen\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 4)\n4.1    Werbung                              a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mit-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 4.1)                    wirken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und\nWerbeträgern begründen\nb) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern\nsowie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken\n4.2    visuelle Verkaufsförderung           a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 4.2)                    kungen typischer Techniken darstellen\nb) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufspsychologi-\nscher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen\nan die Gestaltung der Warenpräsentation erklären\nc) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berücksich-\ntigen\n4.3    Kundenbindung, Kundenservice         a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 4.3)                    kaufserfolg beachten\nb) Geschenkverpackung anbieten\nc) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im\nAusbildungsbetrieb mitwirken\nd) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mit-\nwirken","1818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nnoch Anlage 1\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\nA\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie\n3. Warensortiment sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.\nB\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,\n1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.6 Umweltschutz,\n4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,\n4.2 Kommunikation mit Kunden,\n6.1 Werbemaßnahmen,\n6.2 Warenpräsentation\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n5.1 Kassieren,\n5.2 Kassenabrechnung,\n8.1 Rechenvorgänge in der Praxis\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\nA\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie\n3. Warensortiment sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres fortzuführen.\nB\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.3 Beschwerde und Reklamation,\n6.3 Kundenservice\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004       1819\n1.6 Umweltschutz,\n4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,\n4.2 Kommunikation mit Kunden,\n6.1 Werbemaßnahmen,\n6.2 Warenpräsentation\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.4 Preisbildung,\n7.2 Bestandskontrolle, Inventur,\n7.3 Wareneingang, Warenlagerung,\n8.2 Kalkulation\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.1 Kassieren,\n5.2 Kassenabrechnung,\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,\n8.1 Rechenvorgänge in der Praxis\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen einer der vier Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 2\n1. Warenannahme, Warenlagerung,\n2. Beratung und Verkauf,\n3. Kasse,\n4. Marketingmaßnahmen\nzu vermitteln.","1820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nAnlage 2\n(zu § 13)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                        3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Bedeutung und Struktur des              a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären\nEinzelhandels                           b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungs-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.1)                      betriebes erläutern\nc) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen des\nAusbildungsbetriebes erklären\n1.2    Stellung des Ausbildungsbetriebes       a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und\nam Markt                                   Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.2)                      lung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern\nb) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswertungen mit-\nwirken\n1.3    Organisation des                        a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nAusbildungsbetriebes                    b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.3)                      Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der\neinzelnen Funktionsbereiche erklären\nc) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\nbetrieb darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-\ntungen beschreiben\n1.4    Berufsbildung, Personalwirtschaft,      a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\narbeits- und sozialrechtliche              und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nVorschriften                            b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.4)                      vergleichen\nc) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiter-\nentwicklungsmöglichkeiten darstellen\nd) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeit-\nregelungen beachten\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages\nsowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere\ndarstellen\nf) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu\nihrer Umsetzung beitragen\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\n1.5    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                             stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.5)                   b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004         1821\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.6    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.6)                chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2      Information und Kommunikation\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Informations- und                    a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungs-\nKommunikationssysteme                   betriebes nutzen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 2.1)                b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-\nfung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten\nc) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter\nBeachtung des Datenschutzes sichern und pflegen\n2.2    Teamarbeit und Kooperation,          a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,\nArbeitsorganisation                     Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 2.2)                b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nc) interne Kooperation mitgestalten\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\ne) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fach-\ninformationen nutzen\nf) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von\nKommunikationsstörungen beitragen\ng) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als\nGrundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben\nh) Rückmeldungen geben und entgegennehmen\n3      Warensortiment                       a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments dar-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 3)                     stellen\nb) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informie-\nren\nc) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen dar-\nstellen\nd) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren\neines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirt-\nschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informations-\nquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen\ne) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren\neines Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden\nf) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information\nvon Kunden nutzen\n4      Grundlagen von Beratung und\nVerkauf\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 4)","1822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n4.1    kunden- und dienstleistungs-         a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-\norientiertes Verhalten                  tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 4.1)                   rücksichtigen\nb) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-\nkeit darstellen\nc) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-\nbindung beitragen\n4.2    Kommunikation mit Kunden             a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren,\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 4.2)                   Beratung und Service eingehen\nb) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren\nc) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-\nnikationsformen berücksichtigen\nd) Fragetechniken einsetzen\ne) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und\nVerkaufsgesprächen anwenden\nf) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd\nreagieren\ng) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-\nwenden\nh) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-\ngen beitragen\ni) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten\n4.3    Beschwerde und Reklamation           a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 4.3)                   liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden\nb) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und\nUmtausch mitwirken\n5      Servicebereich Kasse\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Kassieren                            a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 5.1)                b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachläs-\nse berücksichtigen\nc) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich berück-\nsichtigen\nd) Kaufbelege erstellen\ne) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln\n5.2    Kassenabrechnung                     a) Kasse abrechnen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 5.2)                b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten\nc) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen\n6      Marketinggrundlagen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Werbemaßnahmen                       a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.1)                b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter\nBerücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen\nc) über Werbeaktionen informieren\n6.2    Warenpräsentation                    a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.2)                   zen\nb) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren\nplatzieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004          1823\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n6.3    Kundenservice                        a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.3)                   mitwirken\nb) Mittel zur Kundenbindung nutzen\n6.4    Preisbildung                         a) Elemente der Preisgestaltung erläutern\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.4)                b) Folgen von Preisänderungen darstellen\nc) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preis-\nauszeichnung sicherstellen\n7      Warenwirtschaft\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    Grundlagen der Warenwirtschaft       a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 7.1)                   bes erläutern\nb) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen\nc) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen\nd) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Daten-\nsicherung und Datenschutz beachten\n7.2    Bestandskontrolle, Inventur          a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 7.2)                   als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses\nberücksichtigen\nb) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-\ngangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen\nc) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren\nd) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbe-\nsondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl einleiten\ne) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten\nf) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen\n7.3    Wareneingang, Warenlagerung          a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 7.3)                   den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten\nb) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden\nbetriebsübliche Maßnahmen einleiten\nc) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten\nd) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichti-\ngen\ne) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen\nVorschriften einsetzen und pflegen\n8      Grundlagen des Rechnungs-\nwesens\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1    Rechenvorgänge in der Praxis         a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 8.1)                b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-\nzen\nc) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen\nd) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern\n8.2    Kalkulation                          a) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 8.2)                b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden\n9      Einzelhandelsprozesse                a) Aufgaben, Organisation und Leistungen des Ausbildungsbetrie-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 9)                     bes entlang der Wertschöpfungskette darstellen\nb) Handlungsmöglichkeiten an Schnittstellen zu Lieferanten und\nHerstellern aus Sicht des Verkaufs feststellen","1824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\nc) die Kernprozesse des Einzelhandels Einkauf, Sortimentsgestal-\ntung, logistische Prozesse und Verkauf in die Wertschöpfungs-\nkette einordnen, Wechselwirkungen begründen\nd) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirt-\nschaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche\nAnalysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen\ne) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführen\nf) an der Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und\nBeseitigung von Fehlerquellen mitwirken\ng) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-\ninstrument beschreiben\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1       Warenannahme, Warenlagerung\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 1)\n1.1     Bestandssteuerung                    a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebs-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 1.1)                   ergebnis analysieren\nb) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken,\nWarenwirtschaftssystem nutzen\nc) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung\nsaisonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kon-\ntrollieren und Maßnahmen einleiten\n1.2     Warenannahme und -kontrolle          a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 1.2)                   anwenden\nb) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und unter Ein-\nhaltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen\nbearbeiten\nc) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten\nLogistikstufen einleiten\n1.3     Warenlagerung                        a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 1.3)                   wenden\nb) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt\nder Werbewirksamkeit lagern\n2       Beratung und Verkauf\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 2)\n2.1     Beratungs- und Verkaufs-             a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Aus-\ngespräche                               bildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 2.1)                b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie\nVer- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Waren-\nbereichs informieren\nc) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-\nkaufsgespräch herausstellen\nd) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen\nsowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von\nWaren informieren\ne) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-\nargument nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004          1825\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nf) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-\nteln\ng) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und\nbetriebliche Vorschriften anwenden\nh) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-\ngesprächen individuell nutzen\ni) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich\nUmsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit erläutern\nk) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-\nves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen\nnutzen\n2.2    Umtausch, Beschwerde und             a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-\nReklamation                             ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 2.2)                   deln\nb) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-\nsprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen\n2.3    Verhalten in schwierigen             a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen\nGesprächssituationen                 b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf umgehen\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 2.3)\nc) Stresssituationen im Verkauf bewältigen\nd) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungs-\ngespräch entwickeln\ne) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden anwenden\n3      Kasse\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 3)\n3.1    Service an der Kasse                 a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 3.1)                b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten\nc) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern,\ndas eigene Verhalten danach ausrichten\n3.2    Kassensystem und Kassieren           a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 3.2)                   begründen; Kassierfunktionen anwenden\nb) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-\nläutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und\nPersonaleinsatz auswerten\nc) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und\nnichtmonetären Zahlungsmitteln beachten\nd) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen\nanwenden\ne) Stresssituationen an der Kasse bewältigen\nf) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorbereitung\ndes Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mitwir-\nken\ng) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur\nWiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten\n3.3    Umtausch, Beschwerde und             a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-\nReklamation                             ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 3.3)                   deln\nb) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-\nsprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen\n4      Marketingmaßnahmen\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 4)","1826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n4.1     Werbung                               a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mit-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 4.1)                    wirken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und\nWerbeträgern begründen\nb) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern\nsowie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken\n4.2     visuelle Verkaufsförderung            a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 4.2)                    kungen typischer Techniken darstellen\nb) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufspsychologi-\nscher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen\nan die Gestaltung der Warenpräsentation erklären\nc) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berücksich-\ntigen\n4.3     Kundenbindung, Kundenservice          a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 4.3)                    kaufserfolg beachten\nb) Geschenkverpackung anbieten\nc) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im\nAusbildungsbetrieb mitwirken\nd) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mit-\nwirken\nAbschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n1       Beratung, Ware, Verkauf\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 1)\n1.1     kundenorientierte Kommunikation       a) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild erläutern\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 1.1)                    und bei der Kommunikation berücksichtigen\nb) unternehmerische Ziele im eigenen Arbeitsbereich kundenorien-\ntiert umsetzen\nc) Grundmuster zur Stressentstehung und Stressbewältigung\nberücksichtigen\nd) die Auswirkungen eigener Emotionen im Verkauf berücksichtigen\ne) Kommunikationstechniken unterscheiden und zur Förderung der\nKundenzufriedenheit anwenden\nf) im Beratungsgespräch Qualitäts- und Leistungsansprüche des\nUnternehmens gegenüber dem Kunden vertreten\n1.2     Konfliktlösung                        a) grundlegende Muster der Entstehung und Bewältigung von Kon-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 1.2)                    flikten beschreiben\nb) Ursachen von Konfliktsituationen im Verkaufsgespräch analysie-\nren und Schlussfolgerungen für zukünftige Verkaufsgespräche\nableiten\n1.3     Warenkenntnisse in zusätzlichen       a) Struktur zweier weiterer Warengruppen im Ausbildungsbetrieb\nWarengruppen                             darstellen\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 1.3)                 b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie\nVer- und Anwendungsmöglichkeiten informieren\nc) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-\nkaufsgespräch erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004        1827\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\nd) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen\nsowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von\nWaren informieren\ne) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-\nargument nutzen\nf) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-\nteln\ng) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-\nves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen\nnutzen\nh) Medien für die Aneignung von warenspezifischen Kenntnissen\nnutzen\ni) Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Waren beurteilen\n2      beschaffungsorientierte\nWarenwirtschaft\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2)\n2.1    Warendisposition                     a) Bedarfsermittlungen unter Nutzung von Kennziffern aus der\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2.1)                   Warenwirtschaft durchführen\nb) Liefermodalitäten bei Bestellungen berücksichtigen\nc) bei Bestellverfahren mitwirken\n2.2    Sortimentsgestaltung                 a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren im\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2.2)                   Warenbereich unter Berücksichtigung von Aufbau und Struktur\ndes Warenbereichs ergreifen\nb) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,\nTrends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituationen\nerläutern\nc) Vorschläge zur Gestaltung des Warenbereichs entwickeln\nd) Herausnahme und Neuaufnahme von Waren begründen\n2.3    Verträge und Zahlungs-               a) Zahlungsmodalitäten unterscheiden\nbedingungen                          b) Einhaltung von Bedingungen aus abgeschlossenen Beschaf-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2.3)                   fungsverträgen überwachen\n3      warenwirtschaftliche Analyse\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 3)\n3.1    Umsatzentwicklung                    a) an der Erarbeitung von Umsatzstatistiken mitwirken, Umsatz-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.1)                   kennziffern analysieren\nb) aus Umsatzstatistiken Maßnahmen zur Umsatzerhöhung ablei-\nten und Umsetzungsvorschläge entwickeln\nc) an Maßnahmen zur Ertragsverbesserung mitwirken\n3.2    Leistungskennziffern der             a) Bedeutung von Leistungskennziffern für Warenbewegung und\nWarenbewegung                           Geschäftserfolg erläutern\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.2)                b) bei der Ermittlung von Leistungskennziffern mitarbeiten\nc) Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Leistungskennziffern\nableiten, bei der Umsetzung mitwirken\nd) Auswirkungen der Veränderung von Leistungskennziffern auf\nUmsatzverläufe begründen\n3.3    Bestandsführung                      a) Steuerungsvorgänge bei der Warenbestellung berücksichtigen,\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.3)                   Bestellvorschläge aus dem Warenwirtschaftssystem prüfen\nb) bei der Erstellung, Führung und Auswertung der Lagerstatistik\nmitwirken\nc) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für\nInventursicherungsmaßnahmen entwickeln, bei der Umsetzung\nmitwirken","1828             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n4      kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 4)\n4.1    Kosten- und Leistungsrechnung        a) Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Betrieb als\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.1)                   Informations- und Kontrollsystem erklären\nb) betriebliche Festlegungen für die Kosten- und Leistungsrech-\nnung erläutern\nc) betriebswirtschaftliche Schlussfolgerungen aus der Kosten- und\nLeistungsrechnung ableiten\n4.2    Steuerung mittels Kennziffern        a) betriebliche Leistungskennziffern ermitteln und bewerten,\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.2)                   Schlussfolgerungen ableiten\nb) an der Erstellung und Auswertung von betrieblichen Statistiken\nmitwirken\nc) Maßnahmen der Steuerung einleiten, bei Durchführung der Maß-\nnahmen mitwirken\n4.3    Preisgestaltung                      a) Preisfestlegungen vorschlagen\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.3)                b) Vor- und Nachkalkulationen durchführen\n4.4    betriebliche Erfolgsrechnung         a) Arten der betrieblichen Erfolgsrechnung unterscheiden\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.4)                b) Rohertrag und betriebliche Erfolgsrechnung vergleichen, bewer-\nten und Verbesserungsmöglichkeiten vorschlagen\nc) an betrieblichen Erfolgsrechnungen mitarbeiten\n5      Marketing\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 5)\n5.1    Verkaufsförderung                    a) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen feststellen\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.1)                b) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-\nnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen\nc) bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umplatzierungen im\nVerkaufsraum mitwirken\n5.2    Standortmarketing                    a) Marktsituation am Standort unter wirtschaftlichen und regionalen\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.2)                   Gesichtspunkten beurteilen\nb) Standortmarketing für Bestandssicherung und Weiterentwick-\nlung von Betrieben erklären, Vorschläge entwickeln\nc) Marktauftritt von Mitbewerbern beobachten, Schlussfolgerun-\ngen ziehen, Maßnahmen zur Verbesserung des eigenen Markt-\nauftritts vorschlagen\nd) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen\n5.3    Zielgruppenmarketing                 a) Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten aus\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.3)                   Ergebnissen der Marktforschung zum Kaufverhalten ableiten\nb) Kauf- und Konsumverhalten von Zielgruppen hinsichtlich ihrer\nAuswirkungen auf den Ausbildungsbetrieb erläutern, Konse-\nquenzen ableiten und Maßnahmen vorschlagen\nc) zielgruppenorientierte Produktinformationen für die Verkaufsför-\nderung einsetzen\nd) Marketinginstrumente von Mitbewerbern beobachten und Hand-\nlungsempfehlungen für den eigenen Betrieb ableiten\n6      IT-Anwendungen\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004         1829\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                       3\n6.1    elektronische                        a) Austauschbeziehungen zu anderen Unternehmen und Endver-\nGeschäftsabwicklung                     brauchern darstellen, Geschäftsprozesse sowie deren Unterstüt-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.1)                   zung durch IT-Anwendungen erläutern\nb) Maßnahmen zur Behebung von Störungen in der IT-Anwendung\neinleiten\nc) interne und externe elektronische Dienste nutzen\nd) Vor- und Nachteile von E-Commerce und E-Business aus Sicht\nvon Unternehmen und Kunden beurteilen\n6.2    Datenbanken                          a) Artikelstammdaten im Warenwirtschaftssystem erstellen und\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.2)                   pflegen\nb) Daten zur Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen\naufbereiten\nc) Vorschläge zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logis-\ntikprozessen und Marketingaktionen entwickeln\nd) Datenbanken auswerten\n6.3    Optimierung der Warenwirtschaft      a) Bestandteile des Warenwirtschaftssystems in ihrem Zusammen-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.3)                   wirken auf die Steuerung der Arbeitsabläufe erklären\nb) bei Analysen und Auswertungen von Kennziffern und Statistiken\nmitwirken\nc) Ergebnisse des Warenwirtschaftssystems in Absatzprognosen\numsetzen, Schlussfolgerungen für Lagerbestände und Aktionen\nder Verkaufsförderung ziehen\n6.4    Benutzerunterstützung                a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung von informations- und\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.4)                   kommunikationstechnischen Geräten einweisen und beraten\nb) Bedienungsunterlagen bereitstellen, Hilfe-Programme nutzen\n7      Personal\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7)\n7.1    Selbstverantwortung                  a) Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung für den\nund Motivation                          wirtschaftlichen Erfolg erläutern\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.1)                b) individuelle Voraussetzungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterin-\nnen bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen berück-\nsichtigen\nc) Mitarbeiterführung als dynamischen, sich ständig verändernden\nProzess erklären\n7.2    Führen mit Zielen                    a) Vorteile des Führens mit Zielen erläutern\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.2)                b) Zielsysteme als inhaltliche Aufgabenstellung erläutern\nc) Maßnahmepläne aus Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen\n7.3    Selbst- und Zeitmanagement           a) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.3)                   steigerung und Stress erläutern\nb) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen\n7.4    Kommunikation                        a) Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere mit dem Ziel\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.4)                   anwenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu ver-\nbessern\nb) sprachliche und nichtsprachliche Kommunikation im Mitarbeiter-\ngespräch anwenden\nc) Selbstbild und Fremdbild bei der Kommunikation berücksichti-\ngen\nd) Einsatz und Durchführung von Kritikgesprächen in Konfliktsitua-\ntionen beschreiben","1830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\n7.5     Personalentwicklung                  a) Ziele der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes erläu-\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.5)                   tern\nb) aus Personalbedarfsplanung, Personaleinsatz und Qualifikati-\nonsbedarf Maßnahmen zur Personalentwicklung ableiten\n7.6     Personaleinsatz                      a) Bedeutung von Kompetenzstrukturen erläutern\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.6)                b) Personaleinsatzplanung erstellen\nc) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung\nund -einsatz anwenden\nAbschnitt IV: Fertigkeiten und Kenntnisse in der ergänzenden Wahlqualifikationseinheit gemäß § 12 Abs. 4\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                       3\nGrundlagen unternehmerischer         a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-\nSelbstständigkeit                       und Lebensplanung begründen\n(§ 12 Abs.4)                         b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-\nnehmerische Selbstständigkeit beurteilen\nc) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-\nken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen\nd) Schritt in die Selbstständigkeit planen, Geschäftsidee entwi-\nckeln, Gründungskonzept erstellen und präsentieren\ne) Marktforschungsdaten und Standortanalyse bei Gründung oder\nÜbernahme eines Unternehmens berücksichtigen\nf) rechtliche Bedingungen bei Gründung und Übernahme eines\nUnternehmens erläutern\ng) Rechtsformen unterscheiden und eine geeignete auswählen\nh) Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten für unternehme-\nrische Selbstständigkeit erkunden und auswählen, Finanzierung\nplanen\ni) Versicherungsarten für unternehmerische Selbstständigkeit aus-\nwählen\nk) Steuerarten im Rahmen der unternehmerischen Selbstständig-\nkeit aufzeigen\nl) Kennziffern zur Steuerung des Unternehmens bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004         1831\nnoch Anlage 2\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\nA\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie\n3. Warensortiment sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.\nB\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,\n1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,\n1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.6 Umweltschutz,\n4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,\n4.2 Kommunikation mit Kunden,\n6.1 Werbemaßnahmen,\n6.2 Warenpräsentation\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n5.1 Kassieren,\n5.2 Kassenabrechnung,\n8.1 Rechenvorgänge in der Praxis\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\nA\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie\n3. Warensortiment sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres fortzuführen.\nB\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.3 Beschwerde und Reklamation,\n6.3 Kundenservice\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen","1832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n1.6 Umweltschutz,\n4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,\n4.2 Kommunikation mit Kunden,\n6.1 Werbemaßnahmen,\n6.2 Warenpräsentation\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.4 Preisbildung,\n7.2 Bestandskontrolle, Inventur,\n7.3 Wareneingang, Warenlagerung,\n8.2 Kalkulation\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.1 Kassieren,\n5.2 Kassenabrechnung,\n7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,\n8.1 Rechenvorgänge in der Praxis\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen einer der vier Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 2\n1. Warenannahme, Warenlagerung,\n2. Beratung und Verkauf,\n3. Kasse,\n4. Marketingmaßnahmen\nzu vermitteln.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n9. Einzelhandelsprozesse\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von jeweils drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen der drei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3\n1. Beratung, Ware, Verkauf,\n2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft,\n3. warenwirtschaftliche Analyse,\n4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n5. Marketing,\n6. IT-Anwendungen,\n7. Personal\nzu vermitteln."]}