{"id":"bgbl1-2004-38-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=51","order":7,"title":"Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1791,"pdf_page":51,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                 1791\nGesetz\nzur Sicherung der nachhaltigen\nFinanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung\n(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                 c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          „§ 114 Besonderheiten“.\nInhaltsübersicht                                 d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie\nArtikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nfolgt gefasst:\nArtikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                        „Siebter Titel\nArtikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.\nArtikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                 e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie\nArtikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der              folgt gefasst:\nLandwirte                                                                   „Zweiter Unterabschnitt\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nNachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.\nArtikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-              f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:\nversicherung der Landwirte                                    „§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage“.\nArtikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes\ng) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes\n„§ 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.\nArtikel 10 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-\nNeuregelungsgesetzes                                       h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie\nfolgt gefasst:\nArtikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes                       „§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung\nArtikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozial-               § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im\nhilferechts in das Sozialgesetzbuch                                    Beitrittsgebiet“.\nArtikel 14 Aufhebung von Vorschriften                                  i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.\nArtikel 15 Inkrafttreten                                               j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe\n„2001“ durch die Angabe „2005“ und die Angabe\n„2010“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.\nArtikel 1\nk) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl „2001“\nÄnderung des                                    durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nl) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden\n(860-6)                                     gestrichen.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                      m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n„§ 272 Besonderheiten“.\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004                   n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a,\n(BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:                                307d und 316 werden gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie                 a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nfolgt gefasst:                                                   „beschäftigt sind“ das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „machen“ die\n„Dritter Abschnitt\nWörter „oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versiche-\nNachversicherung, Versorgungsausgleich                      rungspflichtig sind“ angefügt.\nund Rentensplitting unter Ehegatten“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe                        „(3) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-\neingefügt:                                                       rend der Dauer eines Studiums als ordentliche\n„§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-                   Studierende einer Fachschule oder Hochschule\ngen nach Beginn einer Rente wegen                      ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-\nAlters“.                                               nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.“","1792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                   von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.\n„Dritter Abschnitt                            Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne\nBedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungs-\nNachversicherung, Versorgungsausgleich                     verhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und\nund Rentensplitting unter Ehegatten“.                    damit gerechnet werden kann, dass die Ausbil-\ndung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer\n4. § 33 wird wie folgt geändert:                                     der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Rente wegen                 b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nAlters wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-\n„Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder\nten wegen Alters sind“ ersetzt.\nökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Rente wegen ver-                Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im\nminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als“                Sinne von Satz 1.“\ndurch die Wörter „Renten wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit sind“ ersetzt.                       7. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „Wartezeit von 20“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Rente wegen                 durch die Wörter „Wartezeiten von 15 und 20“ er-\nTodes wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-          setzt.\nten wegen Todes sind“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden das Wort „Nach“ durch die           8. In § 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\nWörter „Renten nach“, das Wort „werden“ durch\ndas Wort „sind“ ersetzt und das Wort „geleistet“      9. § 58 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3a wie folgt\ngefasst:\n5. § 34 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr min-\n„(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente                         destens einen Kalendermonat bei einem\nwegen Alters ist der Wechsel in eine                                   deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsu-\n1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,                          chende gemeldet waren, soweit die Zeiten\n2. Erziehungsrente oder                                                nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten\nbelegt sind,“.\n3. andere Rente wegen Alters\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Vollrente“ durch das\nausgeschlossen.“                                                  Wort „Rente“ ersetzt.\n6. § 48 wird wie folgt geändert:                            10. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 das\n„(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisen-               Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, der Num-\nrente besteht längstens                                       mer 7 das Wort „und“ angefügt und folgende\n1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder               Nummer 8 eingefügt:\n2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,                   „8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen\nwenn die Waise                                                nach Beginn einer Rente wegen Alters“.\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndung befindet oder                                     aa) Satz 1 wird gestrichen.\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens              bb) Folgender Satz wird angefügt.\nvier Kalendermonaten befindet, die zwi-\nschen zwei Ausbildungsabschnitten oder                     „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen\nzwischen einem Ausbildungsabschnitt und                    nach Beginn einer Rente wegen Alters wer-\nder Ableistung des gesetzlichen Wehr-                      den der Ermittlung der persönlichen Entgelt-\noder Zivildienstes oder der Ableistung                     punkte erst nach dem Ende der Teilrente\neines freiwilligen Dienstes im Sinne des                   zugrunde gelegt.“\nBuchstabens c liegt, oder\n11. § 68 wird wie folgt gefasst:\nc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen                                    „§ 68\nsozialen Jahres oder ein freiwilliges ökolo-                         Aktueller Rentenwert\ngisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen             (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der\nJahres leistet oder                                einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-\nd) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-          spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund\nscher Behinderung außerstande ist, sich            des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.\nselbst zu unterhalten.                             Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert\nEine Schulausbildung oder Berufsausbildung im             26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden\nSinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Aus-           Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit\nbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand            den Faktoren für die Veränderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                                                                     1793\n1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-                 eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt,\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,                    indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die\nAnzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird.\n2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der\nDie Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt,\nArbeiter und der Angestellten und\nindem das aus den Rechnungsergebnissen auf\n3. dem Nachhaltigkeitsfaktor                                   1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der\nRenten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Ren-\nvervielfältigt wird.\nten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine\n(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-          Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten            Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nArbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für              ten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl\ndas vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das             der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem\nvorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird            das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro\nder Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die             genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller\nEntwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Ren-                in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\ntenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor             Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten,\nvervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der           der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und\nVeränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je               der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalender-\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-            jahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach\nvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten                 Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversiche-\nzurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung               rung der Arbeiter und der Angestellten desselben\nder aus der Versichertenstatistik des Verbandes                Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl\nDeutscher Rentenversicherungsträger ermittelten                der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitrags-\nbeitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme              zahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen.\nje durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne            Der Parameter α beträgt 0,25.\nBeamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-\n(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des\nsengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber\nbisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende\ndem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die\nneue aktuelle Rentenwert wird nach folgender For-\nbeitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme\nmel ermittelt:\nwird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines\nKalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren ein-\nBEt-1 100 – AVA2010 – RVBt-1\n1   RQt-1\n2 2\nARt = ARt-1 × ------------ ×--------------------------------------------------------× 1– ------------- ×α +1\nBEt-2 100 – AVA2010 – RVBt-2                                               RQt-2\nschließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit             Dabei sind:\naufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für die-             ARt       = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem\nses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch                          1. Juli,\nden durchschnittlichen Beitragssatz in der Renten-             ARt-1     = bisheriger aktueller Rentenwert,\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten des-\nBEt-1     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nselben Kalenderjahres und die an die Bundesknapp-                           schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-\nschaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäf-                        gangenen Kalenderjahr,\ntigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil\nBEt-2     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nnach § 172 Abs. 3 dividiert werden.                                         schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-\n(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des                         vergangenen Kalenderjahr unter Berücksich-\ntigung der Veränderung der beitragspflichtigen\nBeitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter                          Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nund der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem                          schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne\n1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-                        Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeits-\nlosengeld,\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten\ndes vergangenen Kalenderjahres von der Diffe-              AVA2010 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 in Höhe\nrenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor-                          von 4 vom Hundert,\ngeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,               RVBt-1    = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-                        im vergangenen Kalenderjahr,\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten für\nRVBt-2    = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-\ndas vorvergangene Kalenderjahr von der Diffe-                           versicherung der Arbeiter und der Angestellten\nrenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor-                          im vorvergangenen Kalenderjahr,\ngeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,               RQt-1     = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,\nund anschließend der nach Nummer 1 ermittelte                  RQt-2     = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalender-\nWert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert ge-                           jahr.\nteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist\n(6) Der Faktor für die Veränderung des durch-\nder Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als\nschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversiche-\nAltersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.\nrung der Arbeiter und der Angestellten und der Nach-\n(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem         haltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als\nder um die Veränderung des Rentnerquotienten im                die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwir-\nvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorver-                 ken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert\ngangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit                oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktu-\neinem Parameter α vervielfältigt und um den Wert               ellen Rentenwert zusätzlich verringert.","1794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-                Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zei-\ntenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die                 ten der beruflichen Ausbildung, für die bereits\ndem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalen-                  Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet wer-\nderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und                  den.“\n-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\nArbeitnehmer und für das vorvergangene und das           13. § 74 wird wie folgt gefasst:\ndritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der\nBestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts                                          „§ 74\nverwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehalts-                        Begrenzte Gesamtleistungsbewertung\nsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-               Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-\nmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech-                bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten\nnung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der                einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung\nbeitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme             oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden\nje durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne           Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.\nBeamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-             Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen\nsengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die dem Verband             Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht überstei-\nDeutscher Rentenversicherungsträger vorliegenden              gen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschul-\nDaten aus der Versichertenstatistik zu verwenden.             ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbe-\nDabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die             reitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für\nzu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten               höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten\nzur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssum-          der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer\nme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer             berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten\nohne Beamte einschließlich der Bezieher von                   einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalen-\nArbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende            dermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind,\nKalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen            weil\naktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur bei-\ntragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je             1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne                  legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder\nBeamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-                 Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,\nsengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des             2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-\nRentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr                 gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,\nsind die dem Verband Deutscher Rentenversiche-\nrungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres          3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,\nvorliegenden Daten und für das vorvergangene                  werden nicht bewertet.“\nKalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen\naktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde         14. § 75 wird wie folgt geändert:\nzu legen.“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zurech-\nnungszeit“ die Wörter „und für Zuschläge an Ent-\n12. § 71 wird wie folgt geändert:                                     geltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer\nRente wegen Alters“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  „(4) Für eine Rente wegen Alters besteht\nAnspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch\n„(3) Für die Gesamtleistungsbewertung wer-                 für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Bu-\nden jedem Kalendermonat                                       ches, wenn diese nach dem Beginn der Rente\naufgrund eines Schadensereignisses vor Renten-\n1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte\nbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt\nzugeordnet, die sich ergeben würden, wenn\nnicht.“\ndiese Kalendermonate Kindererziehungszei-\nten wären,\n15. Nach § 76c wird folgender § 76d eingefügt:\n2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung min-                                     „§ 76d\ndestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde ge-\nlegt und diese Kalendermonate insoweit nicht                     Zuschläge an Entgeltpunkten aus\nals beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.           Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters\nFür die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-\nBei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die             punkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente\nersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen             wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung\nfür Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder          von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von\nselbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des            Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger ver-\n25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruf-            sicherungsfreier Beschäftigung entsprechend.“\nlichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgelt-\npunkten für Kalendermonate mit Berücksichti-\ngungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem        16. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nbereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätz-           „Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren\nlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind.           Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1795\ndie Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an       22. § 113 wird wie folgt geändert:\nEntgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen\nAlters gleich.“                                                  aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Alters“\ndie Wörter „oder bei Abfindung von Anwart-\nschaften auf betriebliche Altersversorgung“\n17. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:                            angefügt.\n„(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente                   bb) Am Ende der Nummer 7 werden das Wort\nwegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgelt-                     „und“ durch ein Komma, in Nummer 8 der\npunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätz-                    Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und\nlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten                    folgende Nummer 9 angefügt:\nauch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an                      „9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-\nEntgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der                               gen nach Beginn einer Rente wegen\nRente wegen Alters zugrunde gelegt.“                                       Alters.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht Deut-\n18. In § 89 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „Besteht“               sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-\ndurch das Wort „Bestehen“ und das Wort „An-                      angehörigkeit eines Staates haben, in dem die\nspruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.                      Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“\nersetzt.\n19. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter\n„dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter           23. § 114 wird wie folgt geändert:\n„§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bun-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndesversorgungsgesetzes“ ersetzt.\n„§ 114\nBesonderheiten“.\n20. § 105 wird wie folgt gefasst:\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-\n„§ 105                                   ter „von berechtigten Deutschen“ durch die Wör-\nter „von Berechtigten, die die Staatsangehörig-\nTötung eines Angehörigen\nkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung\nAnspruch auf Rente wegen Todes und auf Versi-                 (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“ ersetzt.\nchertenrente, soweit der Anspruch auf dem Renten-\nsplitting unter Ehegatten beruht, besteht nicht für die  24. § 154 wird wie folgt geändert:\nPersonen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort\nhaben.“\n„Schwankungsreserve“ durch das Wort „Nach-\nhaltigkeitsrücklage“ ersetzt.\n21. In § 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ge-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfasst:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\n„(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken-                    Komma ersetzt.\nversicherungsunternehmen versichert sind, das der\nbb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende\ndeutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche\ndurch das Wort „und“ ersetzt und folgende\nZuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der\nNummer 5 angefügt:\nsich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-\ngemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf                         „5. die Höhe des Gesamtversorgungsni-\nden Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der                         veaus, das für typische Rentner einzelner\ndurchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-                        Zugangsjahrgänge unter Berücksich-\nkenkassen, den das Bundesministerium für Gesund-                           tigung ergänzender Altersvorsorge in\nheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines                       Form einer Rente aus einem geförderten\nJahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt.                        Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente\nDer Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma                        aus der Anlage der Nettoeinkommens-\nzu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender-                    erhöhung aus den steuerfrei gestellten\njahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalender-                            Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-\njahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte                        cherung und der steuerlichen Belastung\nder tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenver-                         ermittelt wird.“\nsicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Ren-             c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Renten-\nversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis                „2. der Verhältniswert aus einer jahresdurch-\nder Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer                 schnittlichen verfügbaren Standardrente und\nSumme zu einer dieser Renten geleistet werden.                        dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in der\nmittleren Variante der 15-jährigen Voraus-\n(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzli-                berechnungen des Rentenversicherungsbe-\nchen Krankenversicherung und bei einem Kranken-                       richts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum\nversicherungsunternehmen versichert sind, das der                     Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum\ndeutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente                Jahr 2030 43 vom Hundert unterschreitet;\nausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.“                         verfügbare Standardrente ist die Regelalters-","1796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nrente aus der Rentenversicherung der Arbei-           b) In Nummer 2b werden das Komma am Ende\nter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten                durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Ent-\nohne Berücksichtigung der auf sie entfallen-              sprechendes gilt, wenn im Anschluss an den\nden Steuern, gemindert um den durch-                      Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug\nschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenver-              von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Kranken-\nsicherung und den Beitrag zur Pflegeversi-                geld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-\ncherung; verfügbares Durchschnittsentgelt                 geld bezogen wird,“ angefügt.\nist das Durchschnittsentgelt ohne Berück-\nsichtigung der darauf entfallenden Steuern,\ngemindert um den durchschnittlich zu ent-        28. § 172 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrag ein-             „Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer\nschließlich des durchschnittlichen Aufwands           eines Studiums als ordentliche Studierende einer\nzur zusätzlichen Altersvorsorge.“                     Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableis-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:             ten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungs-\nordnung vorgeschrieben ist.“\n„(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregie-\nrung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körper-\nschaften über die Entwicklung der Beschäftigung       29. Dem § 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nälterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein-            „Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstel-\nschätzung darüber abzugeben, ob zur langfristi-            lung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto\ngen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie                des Rentenversicherungsträgers.“\nzur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2\nbestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhe-\nbung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter     30. In § 184 Abs. 1 werden die Wörter „werden gezahlt“\nBerücksichtigung der Entwicklung der Arbeits-              durch die Wörter „sind zu zahlen“ ersetzt.\nmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozia-\nlen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar\nerscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und       31. Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie\nwie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu                 folgt gefasst:\neiner Steigerung des Rentenniveaus beziehungs-                                   „Siebter Titel\nweise einer Senkung der Beitragssätze führen\nkönnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung                 Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.\neines Sicherungsniveauziels vor Steuern von\n46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von          32. In § 187a Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „gegen-\nder Bundesregierung entsprechende Maßnah-                  wärtige“ das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.\nmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität\nvorzuschlagen.“\n33. In § 192 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\n25. § 158 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das              34. § 194 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n0,7fache“ durch die Wörter „das 1,5fache“, das             a) In Satz 1 wird nach dem Wort „voraussichtliche“\nWort „Schwankungsreserve“ durch das Wort                       das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.\n„Nachhaltigkeitsrücklage“, das Wort „Mindest-\nschwankungsreserve“ durch das Wort „Mindest-               b) In Satz 2 wird nach dem Wort „voraussichtlichen“\nrücklage“ und das Wort „Höchstschwankungs-                     das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.\nreserve“ durch das Wort „Höchstnachhaltigkeits-            c) In Satz 3 werden nach dem Wort „bescheinigen-\nrücklage“ ersetzt.                                             de“ das Wort „beitragspflichtige“ sowie nach dem\nb) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Schwan-                    Wort „erzielten“ und den Wörtern „Höhe des“\nkungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeits-                 jeweils das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.\nrücklage“, das Wort „Mindestschwankungsreser-\nve“ durch das Wort „Mindestrücklage“ und das\n35. § 210 wird wie folgt geändert:\nWort „Höchstschwankungsreserve“ durch das\nWort „Höchstnachhaltigkeitsrücklage“ ersetzt.              a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „auf-\ngrund“ die Wörter „einer Beschäftigung nach § 20\n26. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „(§ 245                  Abs. 2 des Vierten Buches,“ eingefügt.\nAbs. 1 Fünftes Buch)“ gestrichen und die Angabe                b) In Absatz 4 werden die Wörter „Eintritt der\n„1. Januar“ durch die Angabe „1. März“ ersetzt.                    Rechtskraft der Entscheidung des Familien-\ngerichts“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“\n27. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              ersetzt.\na) In Nummer 2a werden nach dem Wort „Arbeitslo-\nsengeld II“ die Wörter „oder im Anschluss an den      36. Vor § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nBezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,\n„Zweiter Unterabschnitt\nKrankengeld, Verletztengeld oder Versorgungs-\nkrankengeld“ eingefügt.                                       Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                1797\n37. § 216 wird wie folgt gefasst:                            42. In § 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen.\n„§ 216\n43. § 231a wird wie folgt gefasst:\nNachhaltigkeitsrücklage\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter                                      „§ 231a\nund der Angestellten halten eine Nachhaltigkeits-                                   Befreiung von\nrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die                     der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet\nÜberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben\nzugeführt werden und aus der Defizite zu decken                  Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im\nsind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur                Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-\nNachhaltigkeitsrücklage.“                                     ges von der Versicherungspflicht befreit waren und\nnicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass\ndie Befreiung von der Versicherungspflicht enden\n38. § 217 wird wie folgt geändert:                                soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständi-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    gen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der\nVersicherungspflicht befreit.“\n„§ 217\nAnlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.\n44. § 237 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schwankungs-\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Anrech-\nreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-\nnungszeiten“ ein Komma und das Wort „Berück-\nlage“ ersetzt.\nsichtigungszeiten“ eingefügt.\n39. § 229 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bereit\nwaren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom                      men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-\n1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März                   maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter\n1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen.                        „arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-\ngungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                 c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird der\nSatzteil „und die daran anschließend arbeitslos\n„Für Personen, die die Voraussetzungen für die                 geworden sind oder Anpassungsgeld für ent-\nVersicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfül-             lassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen\nlen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli               haben“ gestrichen.\n2004.“\n45. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n40. § 229a wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           zeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,\n„(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im\n1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,\nBeitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht\nab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versiche-            2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung\nrungspflichtig geworden sind und nicht bis zum                 oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004\n31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die                    erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet\nVersicherungspflicht enden soll, bleiben in der                worden ist,\njeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jewei-\n3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar\nligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.“\n2004 beendet worden ist und die am 1. Januar\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118\n„(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Land-            Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,\nwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1        4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im\ndes Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-                 Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteil-\nrung der Landwirte erfüllt haben, in der Kranken-              zeitgesetzes vereinbart haben oder\nversicherung der Landwirte als Unternehmer ver-\nsichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser              5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nTätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in             des Bergbaus bezogen haben,\ndieser Tätigkeit versicherungspflichtig.“                  nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004\nabgeschlossenen Vereinbarung über die Beendi-\n41. § 230 wird wie folgt geändert:                                gung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem\nTag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „vom                  oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpoliti-\n1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März               schen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrau-\n1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen.                    ensschutz wird insbesondere durch die spätere Auf-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom 1. Ja-           nahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in\nnuar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992               eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht\nbeantragt wird, sonst“ gestrichen.                         berührt.“","1798              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n46. Dem § 246 wird angefügt:                                       und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für\ndas Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für\n„Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gel-\ndas Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der\nten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträ-\nBerechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist\ngen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder\ndabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige\nselbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des\nKalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch\n25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen\nden Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei\nAusbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate wer-\nder Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgelt-\nden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange-\npunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu\nrechnet.“\nlegen.“\n47. In der Überschrift zu § 249 werden die Wörter „und\n51. § 255d wird aufgehoben.\nBerücksichtigungszeiten“ gestrichen.\n52. § 255e wird wie folgt geändert:\n48. In der Überschrift zu § 249a werden die Wörter „und\nBerücksichtigungszeiten“ gestrichen.                           a) In der Überschrift werden die Angabe „2001“\ndurch die Angabe „2005“ und die Angabe „2010“\n49. § 252 wird wie folgt geändert:                                    durch die Angabe „2011“ ersetzt.\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   b) In Absatz 1 werden die Angabe „2001“ durch die\nAngabe „2005“ und die Angabe „2010“ durch die\nb) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „bereit             Angabe „2011“ ersetzt.\nwaren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-\nmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmaßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter                         „(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die\n„arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten             Jahre\nnutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-\nvor 2002                                                             0,0 vom Hundert,\ngungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.\n2002                                                                 0,5 vom Hundert,\n50. § 255a wird wie folgt gefasst:                                    2003                                                                 0,5 vom Hundert,\n„§ 255a                                  2004                                                                 1,0 vom Hundert,\nAktueller Rentenwert (Ost)                         2005                                                                 1,5 vom Hundert,\n(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am                   2006                                                                 2,0 vom Hundert,\n30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum\n2007                                                                 2,5 vom Hundert,\n1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Verände-\nrung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren.               2008                                                                 3,0 vom Hundert,\nHierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte        2009                                                                 3,5 vom Hundert,\nBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2                 2010                                                                 4,0 vom Hundert.“\nSatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die                d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nfür das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige\n„(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3\nBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nfür die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011\nbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte ein-\nanstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu\nschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-\nbestimmende aktuelle Rentenwert wird nach fol-\ngrunde zu legen ist.\ngender Formel ermittelt:\n(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens\num den Vomhundertsatz anzupassen, um den der\naktuelle Rentenwert angepasst wird.\nBEt-1 100 – AVAt-1– RVBt-1\n1   RQt-1\n2 2\nARt = ARt-1×----------- ×----------------------------------------------------× 1– ------------- ×α+1\nBEt-2 100 – AVAt-2– RVBt-2                                           RQt-2\n(3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur                  Dabei sind:\nHerstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl                  ARt     = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab\ndem 1. Juli,\nder Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquiva-\nlenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das                  ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,\nBeitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt                  BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nberechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68                             schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-\nAbs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschlie-                           gangenen Kalenderjahr,\nßend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für               BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\ndas Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Renten-                         schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten ver-                         vorvergangenen Kalenderjahr unter Berück-\nsichtigung der Veränderung der beitrags-\nsicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig                          pflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je\nBeschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher                           durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer\nvon Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das                              ohne Beamte einschließlich der Bezieher von\nDurchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvo-                           Arbeitslosengeld,\nlumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendun-                 AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalen-\ngen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres                         derjahr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004             1799\nAVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Ka-         ten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der\nlenderjahr,                                        Schul- oder Hochschulausbildung treten an die\nRVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-     Stelle\nversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nder Werte\nten im vergangenen Kalenderjahr,                        bei Beginn\n75 vom             0,0625\nRVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-        der Rente im\nHundert        Entgeltpunkte\nversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nten im vorvergangenen Kalenderjahr,                 Jahr    Monat               die Werte\nRQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalender-\n2005 Januar          75,00            0,0625\njahr,\nRQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalen-                     Februar      73,44            0,0612\nderjahr.“                                                   März         71,88            0,0599\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       April        70,31            0,0586\n„(5) Die Faktoren für die Veränderung des                         Mai          68,75            0,0573\ndurchschnittlichen Beitragssatzes in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten                       Juni         67,19            0,0560\nund für die Veränderung des Altersvorsorge-                          Juli         65,63            0,0547\nanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind so-\nAugust       64,06            0,0534\nweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser\nFaktoren in ihrem Zusammenwirken den bisheri-                        September     62,50           0,0521\ngen aktuellen Rentenwert verringert oder einen                       Oktober      60,94            0,0508\ngeringer als bisher festzusetzenden aktuellen\nRentenwert zusätzlich verringert.“                                   November     59,38            0,0495\nDezember     57,81            0,0482\n53. § 255f wird wie folgt gefasst:                                   2006 Januar          56,25            0,0469\n„§ 255f                                         Februar      54,69            0,0456\nBestimmung des                                       März         53,13            0,0443\naktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005\nApril        51,56            0,0430\n(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Renten-\nMai          50,00            0,0417\nwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3\nnicht anzuwenden.                                                        Juni         48,44            0,0404\n(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der                           Juli         46,88            0,0391\nBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli                         August       45,31            0,0378\n2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn\ndes Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden                           September     43,75           0,0365\nDaten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-                        Oktober      42,19            0,0352\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der\nVolkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu                         November     40,63            0,0339\nlegen.“                                                                  Dezember     39,06            0,0326\n2007 Januar          37,50            0,0313\n54. § 256d wird aufgehoben.\nFebruar      35,94            0,0299\n55. § 263 wird wie folgt geändert:                                           März         34,38            0,0286\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                             April        32,81            0,0273\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                    Mai          31,25            0,0260\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.                     Juni         29,69            0,0247\nJuli         28,13            0,0234\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nAugust       26,56            0,0221\nc) Die Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst:\nSeptember     25,00           0,0208\n„(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-\ntung ergebende Wert wird für jeden Kalender-                         Oktober      23,44            0,0195\nmonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul-                       November     21,88            0,0182\noder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert\nbegrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert                       Dezember     20,31            0,0169\ndarf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgelt-                 2008 Januar          18,75            0,0156\npunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul-\noder Hochschulausbildung werden insgesamt für                        Februar      17,19            0,0143\nhöchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre                    März         15,63            0,0130\nwerden Zeiten einer Fachschulausbildung oder\nApril        14,06            0,0117\nder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bil-\ndungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenz-                          Mai          12,50            0,0104","1800              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nder Werte             63. § 281 wird wie folgt geändert:\nbei Beginn\n75 vom            0,0625         a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nder Rente im\nHundert        Entgeltpunkte\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nJahr    Monat                  die Werte\n„(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992\nJuni            10,94           0,0091.“            geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nach-\nJuli              9,38          0,0078.“            versicherung nachzuentrichten waren und noch\nnicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der\nAugust            7,81          0,0065.“            Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als\nSeptember         6,25          0,0052.“            rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.“\nOktober           4,69          0,0039.“\n64. § 284a wird aufgehoben.\nNovember          3,13          0,0026.“\nDezember          1,56          0,0013.“    65. In § 285 wird Satz 3 gestrichen.\n2009 Januar               0,00          0,0000.“\n„(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalen-       66. In § 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.\ndermonate, die als Zeiten einer beruflichen Aus-\nbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen          67. In § 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.\nZuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der\nWert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten\n68. § 295 wird wie folgt geändert:\neiner Schul- oder Hochschulausbildung nach\nAbsatz 3 hätten.“                                         a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich\nalleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrech-        69. § 295a wird wie folgt geändert:\nnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nbis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre über-\nschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen,          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndass mindestens der Wert erreicht wird, den diese\nZeiten nach Absatz 3 hätten.“                        70. § 296a wird aufgehoben.\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher    71. § 306 Abs. 4 wird aufgehoben.\nAusbildung sind höchstens fünf Sechstel der im\nRahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittel-        72. § 307d wird aufgehoben.\nten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt\nauch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten\n73. § 314 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.\nZeiten.“\n56. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „Zuschläge oder“      74. In § 314a Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“\ngestrichen.                                                   gestrichen.\n57. § 265b wird aufgehoben.                                  75. § 316 wird aufgehoben.\n58. § 272 wird wie folgt geändert:\n76. § 317 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 272\n„(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der\nBesonderheiten“.\ndie Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „von berechtigten               die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden\nDeutschen“ durch die Wörter „von Berechtigten,               ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgelt-\ndie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben,             punkten des verstorbenen Versicherten zu leis-\nin dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-                ten, aus denen seine Rente geleistet worden ist,\nwenden ist“ ersetzt.                                         wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nLeistung einer Rente ins Ausland hatte und diese\n59. § 274 wird aufgehoben.                                           Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.“\nb) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „berechtig-\n60. § 274b wird aufgehoben.\nte Deutsche“ durch die Wörter „Berechtigte, die\n61. In § 277 wird Satz 3 gestrichen.                                 die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in\ndem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen-\n62. In § 277a werden jeweils in Absatz 1 Satz 2 und                  den ist,“ ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 3 die Wörter „und § 277 Satz 3 blei-\nben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.                    77. Anlage 18 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1801\n78. In Anlage 19 wird die Zeile                                                       Artikel 2\n„1942 bis 1951                60 65    0    60   0“                           Änderung des\ndurch folgende Zeilen ersetzt:                                       Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„1942 bis 1945                60 65    0    60   0                               (860-4-1)\n1946                                                      In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\nJanuar                            65   0    60   1     rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\nFebruar                           65   0    60   2     BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,\nMärz                              65   0    60   3\nwerden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“\nApril                             65   0    60   4     durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1\nMai                               65   0    60   5     und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nJuni                              65   0    60   6\nJuli                              65   0    60   7                               Artikel 3\nAugust                            65   0    60   8                            Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nSeptember                         65   0    60   9\n(860-5)\nOktober                           65   0    60 10\nNovember                          65   0    60 11         Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nDezember                          65   0    61   0     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\n1947                                                   dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\nJanuar                            65   0    61   1\nFebruar                           65   0    61   2     1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „vom\nMärz                              65   0    61   3         1. Januar“ durch die Wörter „vom 1. März“ ersetzt und\ndie Angabe „(§ 245)“ gestrichen.\nApril                             65   0    61   4\nMai                               65   0    61   5     2. § 248 wird wie folgt geändert:\nJuni                              65   0    61   6         a) In Satz 2 werden die Wörter „1. Juli geltenden all-\nJuli                              65   0    61   7             gemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für\ndas folgende Kalenderjahr“ durch die Wörter\nAugust                            65   0    61   8\n„1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes\nSeptember                         65   0    61   9             ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden\nOktober                           65   0    61 10              Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden\nKalenderjahres“ ersetzt.\nNovember                          65   0    61 11\nb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Sat-\nDezember                          65   0    62   0             zes die Wörter „und für die Zeit vom 1. Januar 2005\n1948                                                           bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September\n2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes“ ein-\nJanuar                            65   0    62   1\ngefügt.\nFebruar                           65   0    62   2\nMärz                              65   0    62   3\nApril                             65   0    62   4                               Artikel 4\nMai                               65   0    62   5                            Änderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nJuni                              65   0    62   6\n(860-7)\nJuli                              65   0    62   7\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\nAugust                            65   0    62   8     fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\nSeptember                         65   0    62   9     1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird\nOktober                           65   0    62 10\nwie folgt geändert:\nNovember                          65   0    62 11\nDezember                          65   0    63   0     1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „zum 1. Juli\njeden Jahres“ durch die Angabe „jeweils zum gleichen\n1949 – 1951                       65   0    63   0“.\nZeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.\n79. In § 153 Abs. 1, § 214 Abs. 1, § 218 Abs. 1 bis 3 und\n§ 219 Abs. 3 werden jeweils das Wort „Schwan-\n2. § 67 wird wie folgt geändert:\nkungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-\nlage“ ersetzt.                                              a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:","1802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n„(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt        2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,                a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli“ durch die An-\ngabe „1. März“ ersetzt.\n2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn\ndie Waise                                              b) In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar bis\n31. Dezember“ durch die Wörter „1. Juli des lau-\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-             fenden Kalenderjahres bis 30. Juni“ ersetzt.\ndung befindet oder\nc) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens              ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die\nvier Kalendermonaten befindet, die zwischen            Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis\nzwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen              30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festge-\neinem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-             stellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz\ntung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-           der Krankenkassen“ eingefügt.\ntes oder der Ableistung eines freiwilligen\nDienstes im Sinne des Buchstabens c liegt,\noder                                            3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nersetzt:\nc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\n„Die Beiträge werden getragen\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nsozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi-      1. bei Landwirten von ihnen selbst,\nsches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-\n2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem\nderung eines freiwilligen ökologischen Jah-\nLandwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.\nres leistet oder\nSind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamt-\nd) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-\nschuldnerisch.“\nscher Behinderung außerstande ist, sich\nselbst zu unterhalten.\n4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter „ersten des auf die\nEine Schulausbildung oder Berufsausbildung im              Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats“\nSinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbil-         durch die Wörter „1. August 2003“ ersetzt.\ndung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von\nwöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der\ntatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung                                Artikel 6\nfür Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis\ntrotz einer Erkrankung fortbesteht und damit                            Änderung des Gesetzes\ngerechnet werden kann, dass die Ausbildung fort-                     zur Förderung der Einstellung\ngesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der                 der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nSchutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“                                      (8252-4)\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\n„Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder       schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\nökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2        (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nBuchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im        Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird\nSinne von Satz 1.“                                     wie folgt geändert:\n3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      1. In § 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“\ndurch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „Zum 1. Juli jeden Jah-\nres“ durch die Angabe „Jeweils zum gleichen Zeit-\n2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2\npunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-\nund 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.\ntenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 7\nÄnderung des Zweiten Gesetzes\nArtikel 5                              über die Krankenversicherung der Landwirte\nÄnderung des Gesetzes                                                  (8252-3)\nüber die Alterssicherung der Landwirte\n§ 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-\n(8251-10)                          rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte          S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-     vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-\ndert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember          den ist, wird wie folgt geändert:\n2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und Abs. 2“            a) In Satz 2 werden jeweils die Angabe „1. Juli“ durch\ngestrichen.                                                      die Angabe „1. März“ und die Wörter „für das fol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1803\ngende Kalenderjahr“ durch die Wörter „vom 1. Juli                               Artikel 10\ndes laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des                     Änderung des Fremdrenten-\nfolgenden Kalenderjahres“ ersetzt.                          und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\nb) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma                                     (824-3)\nersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die\nArtikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-\nWörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September\nGliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten\n2004 festgestellten durchschnittlichen allgemei-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des\nnen Beitragssatzes der Krankenkassen“ eingefügt.\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\na) In Satz 1 werden die Angabe „1. Januar“ durch die           gefügt:\nAngabe „1. März“ ersetzt und die Angabe „(§ 245\nAbs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-               „(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrenten-\nbuch)“ gestrichen.                                        gesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrank-\nheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädi-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              gung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach\ndem 30. April 2004 zuständig ist.“\n„Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar\n2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine\nBeitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom        2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\n1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit       fügt:\nvom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum                 „(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrenten-\n1. September 2004 festgestellte durchschnittliche         gesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäfti-\nallgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“               gungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen\nzurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits\nvor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften\nnach dem Fremdrentengesetz erworben hat.“\nArtikel 8\nÄnderung des Anti-D-Hilfegesetzes                 3. § 7 wird aufgehoben.\n(2172-5)\nArtikel 11\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. Au-\ngust 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55                                Änderung\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                     des Bundesversorgungsgesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                               (830-2)\n„Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entspre-         Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nchend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen              Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nZeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-          zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom\nversicherung angepasst werden.“                                27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „am\nArtikel 9                              31. Dezember“ die Wörter „des vorletzten Jahres“\neingefügt und die Wörter „aus den drei letzten“ durch\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                       die Wörter „aus den vorletzten drei“ ersetzt.\n(824-2)\n2. § 56 wird wie folgt geändert:\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des                  1. Juli“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. Juli\nfolgt geändert:                                                        eines jeden Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum\ngleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-\nlichen Rentenversicherung angepasst werden,“\n1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.                                        ersetzt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden         3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfür Renten aus eigener Versicherung und wegen                  „Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht\nTodes eines Berechtigten insgesamt höchstens                   für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1\n25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei-             Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach\nter und der Angestellten zugrunde gelegt.“                     § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die","1804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nBeschädigtengrundrente und die Schwerstbeschä-            5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im\ndigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlings-              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8,\nhilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-            veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\ngesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabi-             Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nlitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung              1967 (BGBl. I S. 1259),\ndes § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden.“\n6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 12                                mer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nÄnderung\ndes GKV-Modernisierungsgesetzes\nArtikel 15\nIn Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes\nvom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird Buch-                                     Inkrafttreten\nstabe b wie folgt gefasst:                                      (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\n„b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-        den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt\nkassen“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei-         ist.\ntragssatz“ eingefügt.“                                     (2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4\n(§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom\n1. Januar 1992 in Kraft.\nArtikel 13\n(3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt\nÄnderung des                           mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft.\nGesetzes zur Einordnung des\nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch               (4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozial-\nArtikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-    gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.\nrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.                              (5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungs-\ngesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.\n(6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der\nArtikel 14                           landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung\nAufhebung von Vorschriften                    vom 1. Januar 2002 in Kraft.\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben:                      (7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alters-\nsicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August\n2003 in Kraft.\n1. das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März\n1972 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43     (8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozial-\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I               gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.\nS. 2954),                                                    (9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten-\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wir-\n2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversi-         kung vom 1. Mai 2004 in Kraft.\ncherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten            (10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-\nFassung,                                                  rechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversi-         (11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8\ncherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt        (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154\nTeil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten       Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55\nbereinigten Fassung,                                      (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die\n4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung          Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Ge-\nüber die Überleitung der Sozialversicherung des Saar-     setz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten\nlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-      am 1. Januar 2005 in Kraft.\nrungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten            (12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45\nFassung,                                                  (§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1805\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}