{"id":"bgbl1-2004-38-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=36","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":36,"num_pages":15,"content":["1776                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nGesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze*)\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen“ das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“, nach den Wörtern\n„gilt als Ausbildung im Sinne der“ die Angabe\nArtikel 1\n„Nummern 4 und 5“ durch die Angabe „Num-\nÄnderung der Bundesärzteordnung                                    mer 4“ und nach den Wörtern „eines der übri-\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen“ das\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\nWort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das\nmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt\nWort „Union“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002\n(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:                                 cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der\nEuropäischen“ die Wörter „Wirtschafts-\ngemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten“\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                               durch die Wörter „Union beigetretenen Mit-\n„Mitgliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-                        gliedstaaten wird auf eine Ausbildung abge-\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“, nach                         stellt, die nach dem entsprechenden Datum\nden Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ das                            begonnen wurde; hierfür“ ersetzt.\nWort „sind“ durch die Wörter „oder eines Vertrags-\nstaates sind, dem Deutschland und die Europäische                     dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nGemeinschaft oder Deutschland und die Euro-                               „Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Diplo-\npäische Union vertraglich einen entsprechenden                            me, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach den                            gungsnachweise von Vertragsstaaten, denen\nWörtern „Dienstleistungen im Sinne des Artikels“ die                      Deutschland und die Europäische Gemein-\nAngabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die Angabe                            schaft oder Deutschland und die Europäi-\n„50 des EG-Vertrages“ ersetzt.                                            sche Union vertraglich einen entsprechenden\nRechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                               hierfür maßgebenden Zeitpunkt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Sät-\nzen 5 und 6.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nff) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\naaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„Das Bundesministerium für Gesundheit und\n„Mitgliedstaaten der Europäischen“\nSoziale Sicherung wird ermächtigt, durch\ndas Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndurch das Wort „Union“ ersetzt und\ndes Bundesrates bedarf, die Anlage zu\nnach den Wörtern „über den Euro-\ndiesem Gesetz späteren Änderungen von\npäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter\nAnhang A der Richtlinie 93/16/EWG vom\n„oder eines Vertragsstaates, dem\n5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) anzu-\nDeutschland und die Europäische\npassen.“\nGemeinschaft oder Deutschland und\ndie Europäische Union vertraglich einen               gg) In Satz 6 werden nach den Wörtern „nach\nentsprechenden Rechtsanspruch ein-                        dem in Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch\ngeräumt haben,“ eingefügt.                                die Angabe „2, 3 oder 4“, nach den Wörtern\n„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort\nbbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern                        „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort\n„praktische Ausbildung in“ das Wort                       „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Europäi-\n„Krankenanstalten“ durch die Wörter                       schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder\n„Krankenhäusern oder geeigneten Ein-                      einem Vertragsstaat, dem Deutschland und\nrichtungen der ärztlichen Kranken-                        die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-\nversorgung“ und nach dem Wort „hat“                       land und die Europäische Union vertraglich\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.                      einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nccc) Nummer 5 wird aufgehoben.                                  geräumt haben,“ eingefügt und nach den\nWörtern „die den Mindestanforderungen\ndes“ die Wörter „Artikels 1 der Richtlinie 75/\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG              363/EWG“ durch die Wörter „Artikels 23 der\nNr. L 206 S. 1).                                                             Richtlinie 93/16/EWG“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1777\nhh) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:              c) In Absatz 3 Satz 6 werden nach den Wörtern\n„Auswahl der Krankenhäuser“ die Wörter „für die\n„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn\npraktische Ausbildung im letzten Jahr des Medi-\neine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der\nzinstudiums“ durch die Wörter „und anderen\närztlichen Prüfung nach der Rechtsverord-\ngeeigneten Einrichtungen der ärztlichen Kranken-\nnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht be-\nversorgung für die praktische Ausbildung nach\nstanden wurde.“\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ist die\nVoraussetzung nach“ die Wörter „Absatz 1              e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\nSatz 1 Nummern 4 und 5“ durch die Wörter                 „abgelegt werden,“ die Wörter „sowie die Anrech-\n„Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.                         nung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes abgeleisteten praktischen ärztlichen\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „bis“ die An-                Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\ngabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.                   nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ gestrichen.\ncc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-                f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nfügt:                                                    staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\n„Die in den Anwendungsbereich der Richt-                 schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“\nlinie 93/16/EWG fallenden Diplome, Prü-                  ersetzt und nach den Wörtern „Europäischen\nfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-                Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-\nnachweise, die ein Antragsteller, der Staats-            tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\nangehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-              päische Gemeinschaft oder Deutschland und die\npäischen Union oder eines anderen Vertrags-              Europäische Union vertraglich einen entspre-\nstaates des Abkommens über den Europäi-                  chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“\nschen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der                 eingefügt und nach den Wörtern „die zuständigen\nEuropäischen Union erworben hat, sind,                   Behörden entsprechend“ die Wörter „Artikel 11\nsofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-          bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG“ durch die Wör-\nkannt worden sind, ebenso wie die in einem               ter „Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG“\nMitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge              ersetzt.\noder die dort erworbene Berufserfahrung in\ndie Prüfung einzubeziehen. In den Fällen von      4. § 5 wird wie folgt geändert:\nSatz 5 ist die Entscheidung innerhalb einer\nFrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3\ntreffen, zu dem der Antragsteller den Antrag             Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 4 oder 5“ durch die\nzusammen mit den vollständigen Unterlagen                Angabe „Nr. 4“ und nach den Wörtern „Aus-\neinreicht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“           bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder“ die Angabe\n„5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\naa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1                 „wenn die“ die Wörter „Gleichwertigkeit des Aus-\nSatz 1“ die Angabe „Nummern 4 und 5“                     bildungsstandes nicht gegeben oder mit ange-\ndurch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.                     messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand\nbb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1                  nicht feststellbar war und ein gleichwertiger\nSatz“ die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe              Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch\n„2 bis 6“ ersetzt.                                       die Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des\nAusbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:                 war oder der alternativ festgestellte gleichwertige\n„Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“                     Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen\nworden ist“ ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit               a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-\nund Soziale Sicherung regelt durch Rechtsver-                 lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates in                     durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.\neiner Approbationsordnung für Ärzte die Mindest-           b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel\nanforderungen an das Studium der Medizin ein-                 bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“\nschließlich der praktischen Ausbildung in Kran-               durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den\nkenhäusern und anderen geeigneten Einrichtun-                 Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das\ngen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das                Wort „ist“ ersetzt.\nNähere über die ärztliche Prüfung und über die\nApprobation.“\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„praktischen Kenntnisse“ das Wort „und“ durch\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fähig-                   aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe\nkeiten“ die Wörter „und Fertigkeiten“ eingefügt.                   „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die","1778            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nRechtsstellung eines Flüchtlings nach der                bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nGenfer Konvention vom 28. Juli 1951“ einge-                   staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\nfügt.                                                         schaftsgemeinschaft“ durch das Wort\n„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Ver-\nbb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern                          tragsstaates des Abkommens über den Euro-\n„des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit                      päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder\neinem Staatsangehörigen der Europäischen                      eines Vertragsstaates, dem Deutschland\nUnion, des Europäischen Wirtschaftsraumes                     und die Europäische Gemeinschaft oder\noder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-                      Deutschland und die Europäische Union\nland und die Europäische Gemeinschaft oder                    vertraglich einen entsprechenden Rechts-\nDeutschland und die Europäische Union                         anspruch eingeräumt haben,“ und nach dem\nvertraglich einen entsprechenden Rechts-                      Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Perso-\nanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.                        nen sind, die die Voraussetzungen des Ab-\ncc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-                       satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2\nfügt:                                                         oder 3 erfüllen,“ eingefügt.\n„Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn   7. § 10b wird wie folgt geändert:\nder Antragsteller\na) In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „der\n1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1                   Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-\nSatz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,                          schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, nach den\nWörtern „Vertragsstaates des Abkommens über\n2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1\nden Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter\nSatz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen\n„oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,\nund die Europäische Gemeinschaft oder\nwobei § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-\nwendung finden,\nlich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\n3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind                geräumt haben,“, nach den Wörtern „Vertrags-\neines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist              staat des Abkommens über den Europäischen\noder Kind eines Unionsbürgers ist, dem               Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-\nder Unionsbürger Unterhalt gewährt und               tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-\nder Unionsbürger eine Berufstätigkeit in             sche Gemeinschaft oder Deutschland und die\nDeutschland ausübt, wobei Bürger eines               Europäische Union vertraglich einen entspre-\nVertragsstaates des Abkommens über                   chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder                eingefügt, nach den Wörtern „oder auf Grund\neines Vertragsstaates, dem Deutschland               eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2“ die Anga-\nund die Europäische Gemeinschaft oder                be „in § 3 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „in § 3\nDeutschland und die Europäische Union                Abs. 1 Satz 6“ und nach den Wörtern „im Sinne\nvertraglich einen entsprechenden Rechts-             des“ die Wörter „Artikels 60 des EWG-Vertrages“\nanspruch eingeräumt haben, den Unions-               durch die Wörter „Artikels 50 des EG-Vertrages“\nbürgern gleichstehen.                                ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern „der\nEhegatten eines Staatsangehörigen eines\nEuropäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-\nMitgliedstaates oder eines den Unionsbür-\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und nach\ngern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-\nden Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens\ngehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\nrechtigt ist, und dessen Kinder, denen er\nWörter „oder eines Vertragsstaates, dem\nUnterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft\ntigt sind, werden den Personen nach Satz 2\noder Deutschland und die Europäische Union\ngleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen\nvertraglich einen entsprechenden Rechts-\nnach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-\nanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\ndung. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf\nErlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-\nchende Anwendung.“                                8. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die\nEntscheidungen nach“ die Wörter „§ 10 Abs. 4\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit“ und nach den\nWörtern „in dem der Antragsteller“ die Wörter\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kann                  „die ärztliche Prüfung abgelegt oder“ gestrichen.\neine Erlaubnis“ die Wörter „nach Absatz 4“\ndurch die Wörter „zur vorübergehenden                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAusübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10                aa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Satz 2,“\nAbs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fas-                     wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4\nsung der Bekanntmachung vom 16. April                         und 6“ ersetzt.\n1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Arti-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nkel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nS. 1467) geändert worden ist,“ ersetzt.                       „§ 10 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1779\n9. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                   16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch\n„mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3“ die Wörter            Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\n„der Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-                  S. 1467) geändert worden ist, eine achtzehnmo-\nkanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),              natige Tätigkeit in abhängiger Stellung absolvie-\ndie zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April          ren können“ ersetzt.\n2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ einge-\nfügt.                                                   11. § 14b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „dem nach § 3\n10. § 14a wird wie folgt geändert:                                  Abs. 1 Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch die\na) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „eine ärzt-              Angabe „2, 3 oder 4“ ersetzt und nach den Wör-\nliche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4                   tern „über den Europäischen Wirtschaftsraum“\nund 5“ die Wörter „der Bundesärzteordnung in                 die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April                 Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\n1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7          oder Deutschland und die Europäische Union\ndes Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)            vertraglich einen entsprechenden Rechts-\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                             anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine          b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mindest-\nErlaubnis“ die Wörter „für die Tätigkeit als Arzt im         anforderungen des Artikels“ die Wörter „1 der\nPraktikum nach § 10 Abs. 4“ durch die Wörter                 Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABl.\n„nach § 10 Abs. 1, mit der sie entsprechend einer            EG 1975 Nr. L 167 S. 14)“ durch die Wörter\nErlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteord-               „23 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)“ ersetzt.","1780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n12. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nListe der Bezeichnungen der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes\nLand           Titel des Befähigungsnachweises         Ausstellende Stelle    Zusätzliche Bescheinigung\nBelgique/          – Diploma van arts                   1. De universiteiten/les\nBelgië/Belgien     – Diplôme de docteur en                 universités\nmédecine                          2. De bevoegde\nExamencommissie\nvan de Vlaamse\nGemeenschap/le Jury\ncompétent d’enseigne-\nment de la Communauté\nfrançaise\nâeská republika Diplom o ukonãení studia ve             Lékáﬁská fakulta univerzity Vysvûdãení o státní\nstudijním programu v‰eobecné         v âeské republice           rigorózní zkou‰ce\nlékaﬁství\nDanmark            Bevis for bestået                    Medicinsk                   1. Autorisation som\nlægevidenskabelig                    universitetsfakultet            læge, udstedt af\nembedseksamen                                                        Sundhedsstyrelsen\nog\n2. Tilladelse til\nselvstændigt virke\nsom læge\n(dokumentation for\ngennemført praktisk\nuddannelse), udstedt\naf Sundhedsstyrelsen\nDeutschland        1. Zeugnis über die Ärztliche        Zuständige Behörden         1. Bescheinigung über\nPrüfung                                                          die Ableistung der\n2. Zeugnis über die Ärztliche                                        Tätigkeit als Arzt im\nStaatsprüfung und Zeugnis                                        Praktikum\nüber die Vorbereitungszeit als                               2. –\nMedizinalassistent, soweit\ndiese nach den deutschen\nRechtsvorschriften noch für\nden Abschluss der ärztlichen\nAusbildung vorgesehen war\nEesti              Diplom arstitea duses õppekava       Tartu Ülikool\nläbimise kohta\nΕλλÀς              ΠτυøÝï IατρικÜς                      1. IατρικÜ ΣøïλÜ\nΠανεπιστηµÝïυ\n2. ΣøïλÜ Επιστηµñν\nΥγεÝας, ΤµÜµα ΙατρικÜς\nΠανεπιστηµÝïυ\nEspaña             Título de Licenciado en Medicina y   Ministerio de Educación y\nCirugía                              Cultura/El rector de una\nUniversidad\nFrance             Diplôme d'Etat de docteur en         Universités\nmédecine\nIreland            Primary qualification                Competent examining body Certificate of experience\nItalia             Diploma di laurea in medicina e      Università                  Diploma di abilitazione\nchirurgia                                                        all'esercizio della\nmedicina e chirurgia\nΚυπρïς\n                ΠιστïπïιητικÞ ΕγγραæÜς Ιατρïυ       ΙατρικÞ Συµâïυλιï","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004            1781\nLand         Titel des Befähigungsnachweises          Ausstellende Stelle    Zusätzliche Bescheinigung\nLatvija         Çrsta diploms                          UniversitÇtes tipa\naugstskola\nLietuva         Auk‰tojo mokslo diplomas,              Universitetas              Internatros\nnurodantis suteiktà gydytojo                                      paÏymòjimas,\nkvalifikacijà                                                     nurodantis suteiktà\nmedicinos gydytojo\nprofesin´ kvalifikacijà\nLuxembourg      Diplôme d'Etat de docteur en           Jury d'examen d'Etat       Certificat de stage\nmédecine, chirurgie et\naccouchements\nMagyarország    Általános orvos oklevél                Egyetem\n(doctor medicinae universae,\nabbrev.: dr. med. univ.)\n.\nMalta           Lawrja ta' Tabib tal-Mediċina u       Universita` ta' Malta      Certifikat ta'\nl-Kirurġija                                                      reġistrazzjoni\nmah  - ruġ mill-\nKunsill Mediku\nNederland       Getuigschrift van met goed             Faculteit Geneeskunde\ngevolg afgelegd artsexamen\nÖsterreich      1. Urkunde über die Verleihung         1. Medizinische Fakultät\ndes akademischen Grades               einer Universität\nDoktor der gesamten Heilkunde 2. Österreichische\n(bzw. Doctor medicinae                Ärztekammer\nuniversae, Dr. med. univ.)\n2. Diplom über die spezifische\nAusbildung zum Arzt für\nAllgemeinmedizin bzw.\nFacharztdiplom\nPolska          Dyplom ukończenia studiów              1. Akademia Medyczna       Lekarski Egzamin\nwyższych na kierunku lekarskim z       2. Uniwersytet Medyczny    Państwowy\ntytułem „lekarza“\n3. Collegium Medicum\nUniwersytetu\nJagiellońskiego\nPortugal        Carta de Curso de licenciatura em      Universidades              Diploma comprovativo\nmedicina                                                          da conclusão do\ninternato geral emitido\npelo Ministério da Saúde\nSlovenija       Diploma, s katero se podeljuje         Univerza\nstrokovni naslov „doktor\nmedicine/doktorica medicine“\nSlovensko       Vysokoškolský diplom o udelení         Vysoká škola\nakademického titulu\n„doktor medicíny“ („MUDr.“)\nSuomi/Finland   Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/    1. Helsingin yliopisto/    Todistus lääkärin\nmedicine licentiatexamen                  Helsingfors universitet perusterveydenhuollon\n2. Kuopion yliopisto       lisäkoulutuksesta/\nexamensbevis om\n3. Oulun yliopisto         tilläggsutbildning för\n4. Tampereen yliopisto     läkare inom primärvården\n5. Turun yliopisto\nSverige         Läkarexamen                            Universitet                Bevis om praktisk\nutbildning som utfärdas\nav Socialstyrelsen\nUnited Kingdom Primary qualification                   Competent examining body Certificate of experience“.","1782               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nArtikel 2                                        land und die Europäische Union vertraglich\neinen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nÄnderung des Gesetzes                                   geräumt haben,“ eingefügt.\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\ncc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „De-\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\nzember 1976 der Europäischen“ das Wort\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort\n(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\n„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „beigetre-\nGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie\ntenen Mitgliedstaaten“ die Wörter „wird auf\nfolgt geändert:\neine Ausbildung abgestellt, die nach dem\nentsprechenden Datum begonnen wurde;\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          hierfür“ und nach den Wörtern „Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                        Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem\n„nach Maßgabe dieses Gesetzes“ die Wörter                         Deutschland und die Europäische Gemein-\n„oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestim-                    schaft oder Deutschland und die Europäi-\nmung“ gestrichen.                                                 sche Union vertraglich einen entsprechenden\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-                  Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-\ngliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-                    fügt.\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“,                  dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nnach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-\nraum“ das Wort „sind“ durch die Wörter „oder                      „Das Bundesministerium für Gesundheit und\neines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und                   Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutschland                     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nund die Europäische Union vertraglich einen                       des Bundesrates bedarf, die Anlage zu\nentsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt                          diesem Gesetz späteren Änderungen von\nhaben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistungen                    Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG vom\nim Sinne des Artikels“ die Angabe „60 des EWG-                    25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-\nVertrages“ durch die Angabe „50 des EG-Vertra-                    passen.“\nges“ ersetzt.\nee) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaaten der Europäischen“ die Wörter „Wirt-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          schaftsgemeinschaft und“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 „Union oder“ ersetzt, nach den Wörtern\n„Abkommens über den Europäischen Wirt-\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern                       schaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-\n„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort                  tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort                     päische Gemeinschaft oder Deutschland und\n„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „über                   die Europäische Union vertraglich einen ent-\nden Europäischen Wirtschaftsraum“ die                        sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\nWörter „oder eines Vertragsstaates, dem                      haben,“ eingefügt.\nDeutschland und die Europäische Gemein-\nschaft oder Deutschland und die Europäi-                 ff) In Satz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nsche Union vertraglich einen entsprechenden                  staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-                     schaftsgemeinschaft“ durch das Wort\nfügt.                                                        „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschafts-\nbb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern                     raum“ die Wörter „oder eines Vertrags-\n„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort                  staates, dem Deutschland und die Europäi-\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort                     sche Gemeinschaft oder Deutschland und\n„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertrags-                 die Europäische Union vertraglich einen ent-\nstaat des Abkommens über den Europäi-                        sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\nschen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder                      haben,“ eingefügt.\neines Vertragsstaates, dem Deutschland und\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-               gg) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:\nland und die Europäische Union vertraglich\n„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die\neinen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nnaturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn-\ngeräumt haben,“ eingefügt, nach der Angabe\närztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche\n„Nummer 4“ die Wörter „und 5“ gestrichen\nPrüfung nach der Rechtsverordnung gemäß\nund nach den Wörtern „Vertragsstaates des\n§ 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde.“\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum“ die Wörter „oder eines nach              b) In Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze\ndem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausge-                 angefügt:\nstellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder\nsonstigen Befähigungsnachweises eines                    „Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/\nVertragsstaates, dem Deutschland und die                 686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse\nEuropäische Gemeinschaft oder Deutsch-                   und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                 1783\nAntragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit-       7. In § 11 wird nach den Wörtern „kein Versagungs-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines            grund nach“ die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb\nder Europäischen Union erworben hat, sind,\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nsofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-\nkannt worden sind, ebenso wie die in einem Mit-           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder\ndie dort erworbene Berufserfahrung in die Prü-               aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe\nfung einzubeziehen. In den Fällen von Satz 5 ist                  „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die\ndie Entscheidung innerhalb einer Frist von drei                   Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der\nMonaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der                   Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-\nAntragsteller den Antrag zusammen mit den voll-                   gefügt.\nständigen Unterlagen einreicht. Absatz 1 Satz 7              bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern\ngilt entsprechend.“                                               „des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit\nc) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Wörtern „Ab-                      einem Staatsangehörigen der Europäischen\nsatz 1“ die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die An-                   Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes\ngabe „Satz 2 bis 7“ ersetzt.                                      oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-\nland und die Europäische Gemeinschaft oder\nDeutschland und die Europäische Union\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                          vertraglich einen entsprechenden Rechts-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-                     anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\ndesminister für Gesundheit“ durch die Wörter                 cc) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze\n„Das Bundesministerium für Gesundheit und                         angefügt:\nSoziale Sicherung“ ersetzt.\n„Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nder Antragsteller\nstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“                       1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nersetzt und nach den Wörtern „Abkommens über                          Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,\nden Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter\n„oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland                      2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nund die Europäische Gemeinschaft oder                                 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-                        nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,\nlich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-                         wobei § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-\ngeräumt haben,“ eingefügt.                                            wendung finden,\n3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Eine                        eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist\nnach § 2“ die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ gestrichen und                      oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem\nnach den Wörtern „wenn die“ die Wörter „Gleich-                           der Unionsbürger Unterhalt gewährt und\nwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben                           der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in\noder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen                          Deutschland ausübt, wobei Bürger eines\nAufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger                     Vertragsstaates des Abkommens über\nKenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch die                         den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nWörter „festgestellte Gleichwertigkeit des Aus-                           eines Vertragsstaates, dem Deutschland\nbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder                        und die Europäische Gemeinschaft oder\nder alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnis-                      Deutschland und die Europäische Union\nstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist.“                         vertraglich einen entsprechenden Rechts-\nersetzt.                                                                  anspruch eingeräumt haben, den Unions-\nbürgern gleichstehen.\n5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   Ehegatten eines Staatsangehörigen eines\nMitgliedstaates oder eines den Unionsbür-\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-                        gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-\nlich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“                       gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-\ndurch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.                     rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er\nb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel                       Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-\nbestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“                      tigt sind, werden den Personen nach Satz 2\ndurch das Wort „Voraussetzung“ und nach den                       gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen\nWörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das                  nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-\nWort „ist“ ersetzt.                                               dung. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden auf\nErlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-\nchende Anwendung.“\n6. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „erlässt“ die\nWörter „der Bundesminister für Gesundheit“ durch              b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Mit-\ndie Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit                 gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\nund Soziale Sicherung“ ersetzt.                                  schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“","1784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates                 „Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Vertrags-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     staat des Abkommens über den Europäischen\nschaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-                 Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-\nstaates, dem Deutschland und die Europäische                  tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-\nGemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-                sche Gemeinschaft oder Deutschland und die\nsche Union vertraglich einen entsprechenden                   Europäische Union vertraglich einen entspre-\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach                    chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“\ndem Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Per-                 eingefügt.\nsonen sind, die die Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3    10. § 16 wird wie folgt geändert:\nerfüllen,“ eingefügt.\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-\nc) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Erlaubnis zur“             gefügt:\ndas Wort „vorübergehenden“ gestrichen.\n„§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“\n9. § 13a wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-                „§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“\nstaates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-\ngemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,\n11. § 17 wird wie folgt gefasst:\nnach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“                                        „§ 17\ndie Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem                  Das Bundesministerium für Gesundheit und So-\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft              ziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem\noder Deutschland und die Europäische Union                Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nvertraglich einen entsprechenden Rechtsan-                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nspruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den             rates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforder-\nWörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das            lichen Bestimmungen.“\nWort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort\n„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-            12. § 18 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nschaftsraum“ die Wörter „oder einem Vertrags-             „1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Appro-\nstaat, dem Deutschland und die Europäische                     bation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen\nGemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-                 oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Aus-\nsche Union vertraglich einen entsprechenden                    übung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,“.\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt\nund nach den Wörtern „im Sinne des Artikels“ die\n13. § 20a wird wie folgt geändert:\nAngabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die An-\ngabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt.                       a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“\nstaates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-\nersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates\ngemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nnach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-\nschaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“\nstaates, dem Deutschland und die Europäische\ndie Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem\nGemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft\nsche Union vertraglich einen entsprechenden\noder Deutschland und die Europäische Union\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\nvertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\nspruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den             b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „im Sinne des“\nWörtern „Mitgliedstaat der Europäischen“ das                  die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe\nWort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort                 „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004             1785\n14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 4)\nListe der Bezeichnungen der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes\nLand           Titel des Befähigungsnachweises          Ausstellende Stelle   Zusätzliche Bescheinigung\nBelgique/          – Diploma van tandarts               1. De universiteiten/les\nBelgië/Belgien     – Diplôme de licencié en science         universités\ndentaire                          2. De bevoegde\nExamencommissie\nvan de Vlaamse\nGemeenschap/le Jury\ncompétent d’enseigne-\nment de la Communauté\nfrançaise\nâeská republika Diplom o ukonãení studia ve             Lékáﬁská fakulta univerzity Vysvûdãení o státní\nstudijním programu zubní lékaﬁství v âeské republice             rigorózní zkou‰ce\n(doktor zubního lékaﬁství,\nDr. med. Dent.)\nDanmark            Bevis for tandlægeeksamen            Tandlægehøjskolerne,        Autorisation som\n(odontologisk kandidateksamen)       Sundhedsvidenskabeligt      tandlæge, udstedt af\nuniversitetsfakultet        Sundhedsstyrelsen\nDeutschland        Zeugnis über die Zahnärztliche       Zuständige Behörden\nPrüfung\nEesti              Diplom hambaarstiteaduse             Tartu Ülikool\nõppekava läbimise kohta\nΕλλÀς              ΠτυøÝï ÃδïντιατρικÜς                 ΠανεπιστÜµιï\nEspaña             Título de Licenciado en              El rector de una\nOdontología                          Universidad\nFrance             Diplôme d'Etat de docteur en         Universités\nchirurgie dentaire\nIreland            Bachelor in Dental Science           Universities/Royal College\n(B. Dent. Sc.)/Bachelor of Dental    of Surgeons in Ireland\nSurgery (BDS)/Licentiate in Dental\nSurgery (LDS)\nItalia             Diploma di laurea in Odontoiatria e  Università                  Diploma di abilitazione\nProtesi Dentaria                                                 all’esercizio\ndell’odontoiatria e\nprotesi dentaria\nΚυπρïς\n                ΠιστïπïιητικÞ ΕγγραæÜς               ÃδïντιατρικÞ Συµâïυλιï    \nÃδïντιÀτρïυ\nLatvija            ZobÇrsta diploms                     UniversitÇtes tipa          Rezidenta diploms par\naugstskola                  zobÇrsta pïcdiploma\nizgl¥t¥bas programmas\npabeig‰anu, ko izsniedz\nuniversitÇtes tipa\naugstskola un\n„SertifikÇts“ –\nkompetentas iestÇdes\nizsniegts dokuments, kas\napliecina, ka persona ir\nnokÇrtojusi sertifikÇcijas\neksÇmenu\nzobÇrstniec¥bÇ","1786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nLand         Titel des Befähigungsnachweises          Ausstellende Stelle     Zusätzliche Bescheinigung\nLietuva         Auk‰tojo mokslo diplomas,              Universitetas               Internatros\nnurodantis suteiktà gydytojo                                       paÏymòjimas,\nodontologo kvalifikacijà                                           nurodantis suteiktà\ngydytojo odontologo\nprofesin´ kvalifikacijà\nLuxembourg      Diplôme d'Etat de docteur en           Jury d'examen d'Etat\nmédecine dentaire\nMagyarország    Fogorvos oklevél (doctor               Egyetem\nmedicinae dentariae, abgekürzt:\ndr. med. dent.)\nMalta           Lawrja fil-Kirurġija Dentali          Universita` ta' Malta\nNederland       Universitair getuigschrift van een     Faculteit Tandheelkunde\nmet goed gevolg afgelegd\ntandartsexamen\nÖsterreich      Bescheid über die Verleihung des       Medizinische Fakultät einer\nakademischen Grades „Doktor der        Universität\nZahnheilkunde“\nPolska          Dyplom ukończenia studiów              1. Akademia Medyczna        Lekarsko – Dentystyczny\nwyższych z tytułem „lekarz             2. Uniwersytet Medyczny     Egzamin Państwowy\ndentysta“\n3. Collegium Medicum\nUniwersytetu\nJagiellońskiego\nPortugal        Carta de Curso de licenciatura em      Faculdade/Institutos\nmedicina dentária                      Superiores\nSlovenija       Diploma, s katero se podeljuje         Univerza                    Potrdilo o opravljenem\nstrokovni naslov „doktor dentalne                                  strokovnem izpitu za\nmedicine/doktorica dentalne                                        poklic zobozdravnik/\nmedicine“                                                          zobozdravnica\nSlovensko       Vysokoškolský diplom o udelení         Vysoká škola\nakademického titulu „doktor\nzubného lekárstva“ („MDDr.“)\nSuomi/Finland   Hammaslääketieteen lisensiaatin        1. Helsingin yliopisto/     Terveydenhuollon\ntutkinto/odontologie                      Helsingfors universitet  oikeusturvakeskuksen\nlicentiatexamen                        2. Oulun yliopisto          päätös käytännön\npalvelun hyväksymisestä/\n3. Turun yliopisto          Beslut av\nRättsskyddscentralen för\nhälsovården om\ngodkännande av praktisk\ntjänstgöring\nSverige         Tandläkarexamen                        Universitetet i Umeå        Endast för examensbevis\nUniversitetet i Göteborg    som erhållits före den\n1 juli 1995, ett\nKarolinska Institutet       utbildningsbevis som\nMalmö Högskola              utfärdats av\nSocialstyrelsen\nUnited Kingdom Bachelor of Dental Surgery              Universities/Royal\n(BDS or B.Ch.D.)/Licentiate in         Colleges“.\nDental Surgery","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004              1787\nArtikel 3                                 b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird nach\nÄnderung der Approbationsordnung für Ärzte                        den Wörtern „über die“ das Wort „erfolgreiche“\neingefügt.\nDie Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2405) wird wie folgt geändert:                    9. Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„gleichgestellten Hochschule (Universität),“             aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „ wobei das letzte Jahr des Studi-                 „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht\nums“ durch das Wort „das,“ ersetzt.                               älter als einen Monat sein darf, aus der\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                          hervorgeht, dass der Antragsteller nicht\nin gesundheitlicher Hinsicht zur Aus-\ncc) Die Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2                            übung des Berufs ungeeignet ist und“.\nbis 5.\nbb) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Ärzt-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Prü-                      liche Prüfung“ das Wort „und“ durch einen\nfung nach Absatz 2“ die Angabe „Nr. 6“ durch die                   Punkt ersetzt.\nAngabe „Nr. 5“ ersetzt.\ncc) Nummer 8 wird aufgehoben.\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 2\n„Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                 bis“ die Angabe „5“ durch die Angabe „6“\nbeginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und                      und nach den Wörtern „an Stelle“ die Wörter\nzehn Monaten nach Bestehen des Ersten Ab-                         „der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7\nschnitts der Ärztlichen Prüfung.“                                 und 8“ durch die Wörter „des Nachweises\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über\n„Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der                     den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\nMonate Februar und August.“                                       Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem\nc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:                        Deutschland und die Europäische Gemein-\nschaft oder Deutschland und die Europäi-\n„Die letzten beiden Monate des Studiums die-\nsche Union vertraglich einen entsprechen-\nnen der Nachbereitung der praktischen Ausbil-\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“\ndung. Absätze 2 bis 6 finden hierauf keine\neingefügt und nach den Wörtern „Ausbil-\nAnwendung. Fehlzeiten in den letzten beiden\ndungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4“ die\nMonaten werden angerechnet.“\nAngabe „und 5“ gestrichen.\n3. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Erster Hilfe“             c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndie in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1               „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“                Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem\nersetzt.                                                         Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\noder Deutschland und die Europäische Union\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-                 vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\npflegedienst“ die in Klammern gesetzte Angabe                    spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\n„§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 1               d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.                                    „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\nWörter „oder eines Vertragsstaates, dem\n5. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Famulatur“               Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\ndie in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1               oder Deutschland und die Europäische Union\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“                vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\nersetzt.                                                         spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\n6. In § 8 wird nach den Wörtern „Die in § 1 Abs. 2                e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\nSatz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“              „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\nersetzt.                                                         Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft\n7. In § 9 wird nach den Wörtern „Die nach § 1 Abs. 2                 oder Deutschland und die Europäische Union\nSatz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“              vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\nersetzt.                                                         spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                            10a. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „nach § 1                  „(8) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nAbs. 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die               nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird ab dem 1. Oktober\nAngabe „Nr. 5“ ersetzt.                                   2006 durchgeführt.“","1788               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n10b. In Anlage 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzel-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-\nleistungsnachweise“ die Wörter „mit der Note ... “              gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\neingefügt.                                                      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“\nersetzt und nach den Wörtern „über den Europäi-\n10c. In Anlage 7 und 8 werden jeweils nach Satz 1 fol-                schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines\ngende Wörter eingefügt:                                         Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\npäische Gemeinschaft oder Deutschland und die\n„Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ... “.                     Europäische Union vertraglich einen entsprechen-\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-\n10d. In Anlage 7 Satz 2 werden nach dem Wort „erhalten“               fügt.\ndie Wörter „und damit die mündlich-praktische\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nPrüfung bestanden/nicht bestanden“ eingefügt.\nstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-\ngemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und\n11. Anlage 13 wird aufgehoben.                                        nach den Wörtern „über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-\nstaates, dem Deutschland und die Europäische\nArtikel 4                                   Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-\nÄnderung der                                   sche Union vertraglich einen entsprechenden\nApprobationsordnung für Zahnärzte                          Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\nDie Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-           d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, ver-               gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch             schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“\nArtikel 14 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I                   ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-\nS. 1467), wird wie folgt geändert:                                    päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines\nVertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\npäische Gemeinschaft oder Deutschland und die\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bestim-\nEuropäische Union vertraglich einen entsprechen-\nmungen der“ das Wort „Prüfungsordnung“ durch das\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-\nWort „Approbationsordnung“ ersetzt.\nfügt.\n2. In § 8 wird nach den Wörtern „soweit diese“ das Wort\n6. § 61 wird wie folgt geändert:\n„Prüfungsordnung“ durch das Wort „Verordnung“\nersetzt.                                                      a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ärztliche\n3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:                           Vorprüfung“ die Wörter „oder den Ersten Abschnitt\n„§ 17                                    der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens\nzweijährigen Medizinstudium nach der Approbati-\nStudien- und Prüfungsleistungen, die bereits Ge-               onsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I\ngenstand einer inländischen Prüfung waren und end-                S. 2405)“ eingefügt.\ngültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das\nStudium nicht angerechnet werden.“\n7. In Anlage 2a zu § 24 Abs.1 letzter Satz wird nach der\nAngabe „Gemäß § 22 Abs. 5 der“ das Wort „Prüfungs-\n4. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „das             ordnung“ durch das Wort „Approbationsordnung“\nbei Summen“ die Wörter „bis 50 „sehr gut“, von 51             ersetzt.\nbis 84 „gut“ “ durch die Wörter „unter 51 „sehr gut“,\nvon 51 bis unter 85 „gut“ “ ersetzt.\n8. In Anlage 3a zu § 31 Abs. 2 wird nach den Wörtern\n„Gemäß § 30 Abs. 2 der“ das Wort „Prüfungsordnung“\n5. § 59 wird wie folgt geändert:                                  durch das Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-                                     Artikel 5\nbildung des Antragstellers“ die Wörter „ , der\nkeine endgültig nicht bestandene zahnärzt-                             Änderung des\nliche Prüfung nach dieser Verordnung vor-                   Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nausgegangen sein darf,“ eingefügt.                 § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-       Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991\nstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-        (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“      ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-\nersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\npäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder       1. Absatz 8 wird aufgehoben.\neines Vertragsstaates, dem Deutschland und\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-       2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nland und die Europäische Union vertraglich              „(10) Soweit und solange die in den Absätzen 2\neinen entsprechenden Rechtsanspruch einge-           bis 5 beschriebenen Regelungen nicht umgesetzt\nräumt haben,“ eingefügt.                             sind, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1789\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass wegen der            1. § 4 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Kos-\na) In der Überschrift wird das Wort „Befristete“ gestri-\nten zwischen Krankenhäusern mit und Kranken-\nchen.\nhäusern ohne Ausbildungsstätten ein Ausgleich statt-\nfindet und dass hierzu ein Teil dieser Kosten in den         b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nPflegesätzen der Krankenhäuser ohne solche Aus-                 aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe\nbildungsstätten angemessen berücksichtigt wird.“                     „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die\nRechtsstellung eines Flüchtlings nach der\nGenfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-\nArtikel 5a                                      gefügt.\nÄnderung\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grund-\ndes Krankenhausentgeltgesetzes\ngesetzes“ die Wörter „oder mit einem Staats-\nIn § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April                   angehörigen eines Vertragsstaates des Euro-\n2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 207              päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                   staatsangehörigen, soweit sich nach dem\ngeändert worden ist, wird in Absatz 14 folgender Satz                    Recht der Europäischen Gemeinschaften ein\nangefügt:                                                                entsprechender Rechtsanspruch ergibt,“ ein-\n„Soweit Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht durch die                     gefügt.\nAbrechnung eines Zuschlags gedeckt werden, sind diese            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nMehrkosten in die Berechnung der Zuschläge für das\n„(2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf\nJahr 2005 einzubeziehen.“\nAntrag zu erteilen, wenn der Antragsteller\n1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder\nArtikel 5b                                     Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2\nÄnderung                                       Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und\nder Bundespflegesatzverordnung                          2. Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines\nIn § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-                   Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\ntember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel                Europäischen Wirtschaftsraums oder eines\n262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                       Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem\nS. 2304) geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 4 Nr. 8             Recht der Europäischen Gemeinschaften ein\nfolgender Halbsatz angefügt:                                            entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder\nKind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem\n„wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Ge-                     dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und\nsamtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind                  der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt.\ndiese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005\nmit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen;“.                    Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Ver-\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums\noder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich\nArtikel 6                                 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nten ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt,\nÄnderung\nder in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und\ndes Krankenpflegegesetzes\nKinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er\nDas Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I               Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt\nS. 1442) wird wie folgt geändert:                                   sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichge-\nstellt. § 3 gilt entsprechend.“\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „des Artikels 3\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinie 77/452/EWG“ durch die Angabe „des\nAnhangs zur Richtlinie 77/452/EWG“ ersetzt.                        „(3) Personen mit einer Erlaubnis nach den\nAbsätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten\n2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Satz 1 Nr. 3         eines Angehörigen des Berufs, für dessen Aus-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die                  übung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.“\nAngabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                               2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\nfügt:\n3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\nAngabe „Abs. 2“ ersetzt.                                     „§ 4 Abs. 2a Satz 3 bleibt unberührt.“\nArtikel 7                                                      Artikel 8\nÄnderung                                                        Rückkehr\ndes Psychotherapeutengesetzes                               zum einheitlichen Verordnungsrang\nDas Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998               Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort\n(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 22 der     geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),          jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nwird wie folgt geändert:                                     verordnung geändert werden.","1790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nArtikel 9                           studium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärzt-\nlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt\nBekanntmachungserlaubnis                      im Praktikum mehr abzuleisten.\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-          (2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Appro-\nle Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das            bationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom       S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im       nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung\nBundesgesetzblatt bekannt machen.                           der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-       zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nle Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte         27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr\nund die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom        ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buch-\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im       stabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen\nBundesgesetzblatt bekannt machen.                           Jahr keine Anwendung.\nArtikel 11\nArtikel 10                                                    Inkrafttreten\nÜbergangsregelung                            (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n(1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der          Tage nach der Verkündung in Kraft.\nHumanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizin-            (2) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}