{"id":"bgbl1-2004-38-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=23","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1763,"pdf_page":23,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004              1763\nGesetz\nzur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder          2003, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                  Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62\nGesetz beschlossen:                                              der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (nationale Ober-\ngrenze) und\nArtikel 1                           2. der Betrag, um den die nationale Obergrenze nach\nMaßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung\nGesetz                                 mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit\nzur Durchführung der                           Wirkung für das Jahr 2006 erhöht wird (zusätzlicher\neinheitlichen Betriebsprämie                       Betrag)\n(Betriebsprämiendurchführungsgesetz                  jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.\n– BetrPrämDurchfG)\n(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-\nbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen\n§1                               der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,\nAnwendungsbereich                         einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-         setzen zu können.\nschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs-\nprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG)                                        §4\nNr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit                                    Aufteilung\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen                         der Obergrenze auf die Regionen\nder Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-\ngekürzte nationale Obergrenze wird auf die einzelnen\ntriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)\nRegionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)\nals Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages\nNr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)\nnach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).\nNr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71\nund (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der          (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert\njeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser         gekürzte zusätzliche Betrag wird im Verhältnis des Anteils\nVorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen            der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.                  § 5 Abs. 2 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage\nfür die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuel-\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1\nlen Betrages nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. Das Bundes-\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der\n§2\nzuständigen obersten Landesbehörden die Aufteilung\nRegionale Anwendung                         nach Satz 1 durchzuführen.\nder einheitlichen Betriebsprämie\n(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der                                 §5\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti-                        Bestimmung des Referenz-\nkel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem              betrages der einheitlichen Betriebsprämie\n1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der\nnachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh-           (1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprä-\nrung erlassenen Vorschriften gewährt.                        mie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des\nArtikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verord-\n(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord-    nung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen\nnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der        Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.\nzu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das\nLand. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Bran-             (2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr\ndenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie           2005 wie folgt berechnet:\nSchleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.          1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der\n§3                                   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direkt-\nNationale Reserve und Härtefälle                     zahlungen ein Betrag berechnet:\n(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des           a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:\nArtikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind                   aa) Sonderprämie für männliche Rinder,\n1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin-               bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun-\ndung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/                   gen für Färsen,","1764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\ncc) Schlachtprämie für Kälber sowie                   der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweili-\ngen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche\ndd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom\nzugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3\nHundert des sich nach Anhang VII Buchsta-\nentsprechend.\nbe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erge-\nbenden Betrages,                                     (6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz-\nb) Schaf- und Ziegenfleisch,                              betrages, einschließlich eines zusätzlichen betriebsindi-\nviduellen Betrages, erfolgt ausschließlich zugunsten oder\nc) Trockenfutter und                                      zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Be-\nd) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des         rechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksich-\nsich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung       tigt.\n(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.\n2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in                                              §6\nAnwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG)                                          Anpassung\nNr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der                              der Zahlungsansprüche\nBeträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän-         (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in\nzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG)          einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein-\nNr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden         schließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem\nBetriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.            in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem\nfür jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona-\n3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2            ler Zielwert) anzugleichen. Der regionale Zielwert ergibt\nwird um 1,0 vom Hundert gekürzt.                          sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche\n(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005       einer Region für das Jahr 2009, geteilt durch die Summe\nberechnet, indem                                              der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009.\nDer jeweilige Zielwert einer Region wird von der zustän-\n1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach           digen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen\nAbsatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen    Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.\nObergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,\n(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der\n2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende              Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr\nTeil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3     2009 folgenden Jahr werden\nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf\ndie dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird,     1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-\nwobei in jeder Region für den flächenbezogenen                che jeweils für jedes Anpassungsjahr und\nBetrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai    2. der jeweilige regionale Zielwert\n2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der\nAnlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen-       um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7\nbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe-    der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-\nfähigen Flächen gebildet wird.                            satz gekürzt.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                   (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr\nRechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer              2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu fest-\nregionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in       gesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr\nVerbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhält-       der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt\nnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um        der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindli-\nbis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2     chen Zahlungsansprüche.\nAbs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur\nGebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer                                             §7\nRegion dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland\nvorgenommen wird.                                                                         Verarbeitung\nund Nutzung von Daten\n(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 wird ein zusätzlicher\nbetriebsindividueller Betrag festgesetzt. Er besteht im          Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verord-\nRahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region auf-      nung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelun-\ngeteilten zusätzlichen Betrages aus der um 1,0 vom Hun-       gen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von\ndert gekürzten Summe von 50,15328 vom Hundert der             ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-\nMilchprämie und von 49,99756 vom Hundert der Milch-           hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten\nErgänzungszahlung.                                            Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die\nDurchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,\n(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im       soweit die Daten erforderlich sind, um den Referenz-\nSinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)              betrag, einschließlich des zusätzlichen betriebsindivi-\nNr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für         duellen Betrages, nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durch-\njede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich        führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen\nder jeweiligen zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge,    die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-\nunter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze       lung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und\nfestgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Ab-         nutzen.\nsatz 2, einschließlich des zusätzlichen betriebsindividuel-\nlen Betrages nach Absatz 4, wird dabei nach Maßgabe           *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                  1765\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAufteilung der\nnationalen Obergrenze auf die Regionen\nRegion                                     Anteil in % an der nationalen Obergrenze\nBaden-Württemberg                                                               7,6415\nBayern                                                                        19,5759\nBrandenburg und Berlin                                                          7,2890\nHessen                                                                          4,1383\nMecklenburg-Vorpommern                                                          8,1426\nNiedersachsen und Bremen                                                      15,3998\nNordrhein-Westfalen                                                             9,2753\nRheinland-Pfalz                                                                 3,2023\nSaarland                                                                        0,3723\nSachsen                                                                         5,8358\nSachsen-Anhalt                                                                  7,4846\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                  6,5564\nThüringen                                                                       5,0862\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)\nVerhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages\nje Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003\nals Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des\nflächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen\nWertverhältnis\nRegion\nsonstige förderfähige Flächen              Dauergrünland\nBaden-Württemberg                                                        1                                0,178\nBayern                                                                   1                                0,297\nBrandenburg und Berlin                                                   1                                0,254\nHessen                                                                   1                                0,145\nMecklenburg-Vorpommern                                                   1                                0,194\nNiedersachsen und Bremen                                                 1                                0,391\nNordrhein-Westfalen                                                      1                                0,392\nRheinland-Pfalz                                                          1                                0,175\nSaarland                                                                 1                                0,192\nSachsen                                                                  1                                0,209\nSachsen-Anhalt                                                           1                                0,158\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                           1                                0,262\nThüringen                                                                1                                0,180","1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 1)\nBerechnungsverfahren\nzur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf\nBerechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]\nwobei:\nYt : Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr\nS : Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009)\nZ : Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)\nxt : Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr\nDer Faktor xt hat folgende Werte:\nfür das Jahr 2009: 1,00\nfür das Jahr 2010: 0,90\nfür das Jahr 2011: 0,70\nfür das Jahr 2012: 0,40\nab dem Jahr 2013: 0,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                1767\nArtikel 2                              c) des Erhaltes der Bodenstruktur,\nGesetz                                 d) der Instandhaltung der Flächen\nzur Regelung der Einhaltung                        zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in\nanderweitiger Verpflichtungen durch                     einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen\nLandwirte im Rahmen gemeinschafts-                       Zustand zu erhalten,\nrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen             3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der land-\n(Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz                     wirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland\n– DirektZahlVerpflG)                          oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsver-\nordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete\n§1                                  Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaft-\nliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft\nAnwendungsbereich                             gepflegt und der ökologische Zustand nicht beein-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-           trächtigt wird.\nnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September           Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz\n2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im            des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2009 durch Maß-\nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-               nahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Eintei-\nstimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-            lung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der\nschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen       Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefähr-\n(EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/         dung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5\n2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/    Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden\n1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG)           Anforderungen auszurichten haben.\nNr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer          (2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bean-\nDurchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen           tragt, darf für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen\nGemeinschaften, soweit die Rechtsakte                         auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maß-\ngabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\n1. die Gewährung von Direktzahlungen                          bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht\na) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über      beseitigen.\nden Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futter-           (3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung\nmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tier-    nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unter-\nschutz (Grundanforderungen an die Betriebsfüh-         liegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflich-\nrung) sowie                                            tet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hin-\nb) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in       zuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im\ngutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-        selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.\nstand                                                    (4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Ver-\nbinden,                                                   pflichtungen\n2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die          1. nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses\nDirektzahlungen beantragen, vorsehen und                      Gesetzes bezeichneten Vorschriften oder\n3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlun-          2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\ngen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen im       zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden)\nSinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.                       können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzen-\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1          gesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-        ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegen-\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.            den öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuord-\nnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht\nwichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entge-\n§2                              genstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach\nGrundanforderungen an                       den Absätzen 1 und 2 genehmigen.\ndie Betriebsführung, Instandhaltung                   (5) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt\nvon landwirtschaftlichen Flächen                  hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach\n(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bean-         Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirt-\ntragt, hat für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen       schaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der\nVerpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung\n1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die          im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines be-\nBetriebsführung im Sinne des Artikels 4 der Verord-       hördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.\nnung (EG) Nr. 1782/2003 zu führen,\n2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1                                      §3\nSatz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Arti-\nErhaltung von Dauergrünland\nkels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hin-\nsichtlich                                                    Jedes Land hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem\nGebiet der Anteil des Dauergrünlandes an seiner gesam-\na) des Schutzes des Bodens vor Erosion,\nten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Refe-\nb) des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,        renzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung","1768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\ndieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG)    zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen\nNr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit           Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vor-\nDurchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweiti-         geschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erfor-\nger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten     derlich ist.\nVerwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung\n(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt wer-\n(EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln\nden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nut-\nfür Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-\nzen, für die sie übermittelt worden sind.\npolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141        (7) Die Übermittlung der Daten kann im automati-\nS. 18). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1      sierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die\nNr. 6 bleibt unberührt.                                      Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Ab-\nrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdaten-\n§4                               schutzgesetzes.\nDatenschutz                                                        §5\n(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder                              Ermächtigungen\nsonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden\n(Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungs-             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und An-           mung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1\nschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der     Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,\njeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr      1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an\nDirektzahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden             die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1\nübermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im               der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\nAntrag auf Direktzahlungen gemachten Angaben der\nAntragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der    2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die\nEinhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen           Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten\nvor Ort ausgewählt worden sind.                                  landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im\nRahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/\n(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dür-              2003,\nfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Aus-\nwahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unter-       3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der\nzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-           landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Acker-\nOrt-Kontrolle verwenden.                                         landes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirt-\nschaftlichen und ökologischen Anforderungen, ins-\n(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dür-              besondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege\nfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine          der betroffenen Flächen,\nDirektzahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl\nvon Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen        4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und\nwerden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-             zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden\nKontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei        Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftsele-\ndiesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach         mente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2,\nden in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes          5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7\nbezeichneten Vorschriften zu überprüfen.                         der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Fall der Nicht-\n(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden                   einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1\nübermitteln den Prämienbehörden                                  bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die\nVoraussetzungen für eine ganz oder teilweise Ver-\n1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich             sagung der Direktzahlungen,\nvon § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck\n6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Geneh-\na) des Nachweises der Berechtigung der Direktzah-            migung des Umbruchs von Dauergrünland\nlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt\nwerden, der Kürzung oder des Ausschlusses von        zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-\nDirektzahlungen nach verhältnismäßigen, objek-       führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der\ntiven und abgestuften Kriterien und                  Direktzahlungen gilt entsprechend.\nb) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der            (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nKommission der Europäischen Gemeinschaften           sind\nüber den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen         1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete\nvor Ort,                                                 Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,\n2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kon-       2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den\ntrollen, die stattgefunden haben, um den mengen-             landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnah-\nmäßigen Umfang zu dokumentieren.                             men näher zu bestimmen.\nDer Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personen-           (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.                   Rechtsverordnung\n(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach         1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu\nAbsatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrich-            beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechts-\ntungen der Europäischen Gemeinschaften, soweit dies              verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1769\nGenehmigung abhängig zu machen, soweit sich der                                       §2\nAnteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Refe-                                Datenabgleich\nrenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3\nNr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten            (1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs\nVomhundertsatzes verringert hat,                         übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen\nund sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behör-\n2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauer-          den des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die\ngrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen          nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung\nFläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das         der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Be-\nReferenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebroche-         hörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver-\nne Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden           pflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungs-\noder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu ange-       behörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirt-\nlegt wird,                                               schaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämien-\n3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes             behörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um\nnach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu über-      1. eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge\ntragen,                                                      durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen\n4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres               zu verhindern,\nLandes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes        2. ein System der Identifizierung und Registrierung von\nzu übertragen,                                               Zahlungsansprüchen einzurichten oder\n5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeit-      3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Arti-\npunkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen.            kel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu über-\nprüfen.\n(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann\ndie Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen            (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen          1. flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur\nregionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.              Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Ar-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigungen                  tikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\nnach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf\noberste Landesbehörden übertragen.                           2. Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und\nRegistrierung von Zahlungsansprüchen nach Arti-\nkel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\nArtikel 3                           3. Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Sys-\ntems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen\nGesetz                                  Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der\nüber die Verarbeitung und Nutzung                     Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich\nvon Daten im Rahmen des integrierten                    sind,\nVerwaltungs- und Kontrollsystems nach                4. betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung\nden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften                  und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Arti-\nfür landwirtschaftliche Stützungsregelungen                 kel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfor-\n(InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG)                       derlich sind,\n5. Daten, die zur Durchführung der Modulation nach\n§1                                   Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der\nGewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach\nZweck und Anwendungsbereich                         Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfor-\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung           derlich sind,\n(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003          6. sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Ver-\nmit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-               ordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durch-\nmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten              führung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um\nStützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher             die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen\nBetriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)                 und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleis-\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)        ten.\nNr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)\nNr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und         (3) Die Prämienbehörden verarbeiten und nutzen die\n(EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils   ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automa-\ngeltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlas-       tisierten Abgleichs.\nsenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,               (4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abruf-\nsoweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elek-           verfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit\ntronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche        des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1\nBetriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durch-          Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.\nführung und Kontrolle von Direktzahlungen und Stüt-\nzungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die                                     §3\nim Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontroll-\nsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem                       Auskunft an den Betroffenen\nnach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kom-          § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maß-\npatibel zu gestalten sind.                                   gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesbeauf-","1770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\ntragten für den Datenschutz die für den Datenschutz zu-       chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I\nständigen Kontrollbehörden der Länder treten, soweit der      S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verord-\nAuskunftsanspruch sich gegen Behörden der Länder              nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie\nrichtet.                                                      folgt geändert:\n§4                               1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt\nErmächtigungen                                gefasst:\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                                        „Gesetz\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch                         zur Durchführung der Gemeinsamen\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-                       Marktorganisationen und der Direktzahlungen\nministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-                                        (MOG)“.\nrates das Verwaltungsverfahren oder technische und\norganisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung           2. § 1 wird wie folgt geändert:\nund -nutzung zu regeln hinsichtlich\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. der Errichtung eines einheitlichen Systems für die\nIdentifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18                                        „§ 1\nAbs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/                                      Gemeinsame\n2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001                  Marktorganisationen und Direktzahlungen“.\nder Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durch-\nführungsbestimmungen zum mit der Verordnung                    b) In Absatz 1 wird die Angabe „Anhang II“ durch die\n(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrier-               Angabe „Anhang I“ ersetzt.\nten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte              c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr.                 fügt:\nL 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,\n„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Geset-\n2. der Durchführung des Flächendatenabgleichs im                      zes sind die in den Regelungen im Sinne des\nZusammenhang mit dem Einsatz des geografischen                    Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemein-\nInformationssystems nach Artikel 20 der Verordnung                samen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeich-\n(EG) Nr. 1782/2003,                                               neten Vergünstigungen im Rahmen von Einkom-\n3. der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprü-                   mensstützungsregelungen, ausgenommen Maß-\nchen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und                nahmen zur Förderung der Entwicklung des länd-\nRegistrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18              lichen Raums.“\nAbs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/               d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2003,\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäi-\n4. des Informationssystems zwischen Fachüberwa-                            schen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nchungsbehörden und Prämienbehörden im Zusam-                           „Europäischen Union“ ersetzt.\nmenhang mit der Durchführung und Kontrolle der\nVerpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Ver-             bb) Am Ende der Nummer 3 werden der Punkt\nordnung (EG) Nr. 1782/2003,                                            durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmer 4 angefügt:\n5. der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung                        „4. Bundesgesetze zur Durchführung von\ndes zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der                       in den Nummern 1 bis 3 genannten\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003,                                              Regelungen, soweit die Bundesgesetze\njeweils auf diese Vorschrift Bezug neh-\num die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im\nmen, sowie auf Grund solcher Gesetze\nAnwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen.\nerlassene Rechtsverordnungen.“\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-                                          „§ 4\ndungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätes-\nEin- und Ausfuhr\ntens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;\nihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun-                   Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelun-\ndesrates verlängert werden.                                        gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes\nergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes\n1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-\nArtikel 4                                  ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zoll-\nÄnderung                                    gebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung\ndes Gesetzes zur Durchführung                            (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober\n1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils gelten-\nder Gemeinsamen Marktorganisationen\nden Fassung) gehören, in den Geltungsbereich\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen                        dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zoll-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-                     rechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004               1771\nwenn einer der Tatbestände der Artikel 202                       m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,\nAbs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder\nn) Beihilfen für die Herstellung von Marktord-\nArtikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nnungswaren, die für bestimmte Zwecke\nNr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn\nverwendet werden,\ndie Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;\no) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des\n2. über die Ausfuhr\nPreisausgleichs,\na) für das Verbringen von Marktordnungswaren,\np) Erstattungen und Subventionen im inner-\ndie Gemeinschaftswaren sind, aus dem Gel-\ngemeinschaftlichen Handel,\ntungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten,\ndie nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft                    q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungs-\ngehören,                                                         ausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr\noder im innergemeinschaftlichen Handel\nb) für die Überführung von Marktordnungswaren,\ngewährt werden,\ndie Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollver-\nfahren unter zollamtlicher Überwachung,                      r) Vergütungen für die Aufgabe der Produk-\ntion und\nc) für die Lieferung von Marktordnungswaren,\nsoweit sie in Regelungen im Sinne des § 1                    s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktord-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt                    nungszwecken,\nist.“                                                    2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direkt-\nzahlungen\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das\na) Die Begriffsbestimmung „Abschöpfungen“ sowie                 Verfahren sowie über die Voraussetzungen und\ndie sie betreffenden Zeilen werden gestrichen.               die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach\nb) In den die Begriffsbestimmungen „Ausfuhrabga-                den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 be-\nben“ und „Ausfuhrerstattungen“ betreffenden                  stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.“\nZeilen wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch         b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 9“\ndie Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.                 durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i“\nersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             gefügt:\n„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,               „Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen\nder Finanzen und dem Bundesministerium für                   übertragen worden ist, können diese in ihren\nWirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,                Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates                     der §§ 15 und 16 erlassen.“\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von\n1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsicht-       6. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe\nlich Marktordnungswaren, soweit diese Rege-           „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“\nlungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei               ersetzt.\na) Ausfuhrerstattungen,\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Produktionserstattungen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Übergangsvergütungen,\naa) In Satz 1 werden\nd) Denaturierungsprämien,\naaa) nach dem Wort „Marktordnungswaren“\ne) Nichtvermarktungsprämien,                                         die Wörter „oder Direktzahlungen“,\nf) Erzeuger- und Käuferprämien,                                bbb) nach dem Wort „Referenzmengen“ die\nWörter „oder -beträgen“,\ng) flächenbezogenen oder produktbezoge-\nnen Beihilfen,                                             ccc) nach dem Wort „Höchstmengen“ die\nWörter „oder -beträgen sowie nationa-\nh) Vergütungen für frühe Aufnahme von\nler Reserven“ und\nMarktordnungswaren,\nddd) nach dem Wort „Marktordnungsmaß-\ni) Vergütungen im Zusammenhang mit der\nnahmen“ die Wörter „oder von Direkt-\nDestillation,\nzahlungen“\nj) Vergütungen an Erzeugerorganisationen\neingefügt.\nzum Ausgleich von Kosten für die Ent-\nnahme von Marktordnungswaren aus dem                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nHandel,\n„§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre-\nk) Vergütungen zum Ausgleich von Lager-                        chend.“\nkosten,\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen“ die\nl) Beihilfen für private Lagerhaltung,                   Wörter „oder Beträge“ eingefügt.","1772               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n8. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 14. In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt-\n„§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“                          ordnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“\neingefügt.\n9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n15. § 17 wird wie folgt geändert:\n„§ 9a\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nEinhaltung                                 „besitzt“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer\nanderweitiger Verpflichtungen                        oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flä-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                chen ist“ eingefügt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen\nfügt:\nim Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs-\nwaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vor-                    „(1a) Soweit die Durchführung von Regelun-\nschriften zu erlassen über das Verfahren bei ander-               gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts-\nweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen                 verordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch\nnach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den               Behörden der Länder, der Gemeinden, der\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt,                      Gemeindeverbände oder der sonstigen der Auf-\nbestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraus-                   sicht eines Landes unterstehenden juristischen\nsetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer                   Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, be-\nvon anderweitigen Verpflichtungen sowie über die                  stimmt sich die Erhebung von Gebühren und Aus-\nKürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen                   lagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelun-\nnach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflich-             gen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.\ntungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre-                Soweit die Durchführung von Regelungen im\nchend.                                                            Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnun-\ngen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndes Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nvon Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2\nrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmun-\nbis 5.“\ngen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtun-\ngen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt-               c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nzahlungen erforderlich ist,\nd) Dem Absatz 5 wird der Wortlaut des bisherigen\n1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in                  Absatzes 6 angefügt.\nden Fällen des § 6, soweit und solange der Sach-\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.\nverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein\noder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung erlassen werden, und                     16. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die\nAngabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\n2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter\nBerücksichtigung der Vorschriften der Abgaben-\nordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbe-      17. In § 19 wird das Wort „Abschöpfungen,“ gestrichen.\nhalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des\n§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu      18. § 21 wird wie folgt geändert:\nregeln.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.“\naa) Die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird jeweils durch\ndie Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\n10. In § 11 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter\n„ , soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2               bb) In Nummer 3 wird nach dem Komma am\netwas anderes vorsehen,“ eingefügt.                                    Ende das Wort „und“ eingefügt.\ncc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“\n11. In § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1                 gestrichen.\nwird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-\nbe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.                              dd) Nummer 5 wird aufgehoben.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2“\n12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord-\nnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“        19. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“\neingefügt.                                                durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die\n„§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“                     Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\n13. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\n21. § 24 wird wie folgt geändert:\ngünstigungen“ die Wörter „sowie auf Beträge, die\nwegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtun-              a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“\ngen zu erstatten sind,“ eingefügt.                                durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                 1773\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle\naa) Nummer 1 wird gestrichen.                                kann in Rechtsverordnungen\n1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nk, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15,\n„2. soweit nicht Regelungen im Sinne des                     16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und               die Marktordnungsstelle oder die Bundesfi-\nsoweit dadurch nicht unangemessene                      nanzverwaltung,\nAbgabenvorteile entstehen, für Waren,\n2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l\nfür die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen\nund r und § 29 die Marktordnungsstelle\nist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung\nder Abgabe anzuordnen                               bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Rege-\nlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmun-\na) unter den sinngemäß anzuwenden-\ngen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Rege-\nden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1\nlungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnun-\ndes Zollverwaltungsgesetzes; § 29\ngen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h,\nAbs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes\nj, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates.\ngilt sinngemäß,\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“\nb) bei Waren, die in das Zolllagerverfah-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die\nren oder in die aktive oder passive\nAngabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nVeredelung übergeführt worden\nsind.“\n27. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort\n22. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          „zuständigen“ gestrichen.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die\n28. § 33 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt-\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Abschöpfungen,“\nordnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlun-\ngestrichen.\ngen“ eingefügt.\n23. § 28 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder teil-\ngenommen hat“ die Wörter „oder Direktzahlun-\na) In Nummer 1 werden                                            gen beantragt hat, erhält oder erhalten hat“ ein-\naa) die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1“ durch die                gefügt.\nAngabe „§ 46 Abs. 2“ und\nbb) die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe         29. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils\n„§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“                              das Wort „Abschöpfungen,“ gestrichen.\nersetzt.\n30. In § 35 wird das Wort „, Abschöpfungen“ gestrichen.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nc) In Nummer 5 werden                                    31. § 36 wird wie folgt geändert:\naa) die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Marktord-\n„§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und                             nungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“\nbb) die Wörter „sich die Waren noch nicht im                 eingefügt.\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-        b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\npäischen Gemeinschaft befinden“ durch die                „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2\nWörter „es sich um Nichtgemeinschafts-                   oder 3“ ersetzt.\nwaren handelt“                                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                     aa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem\nWort „Marktordnungswaren“ die Wörter „oder\n24. In § 29 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-                  Direktzahlungen“ eingefügt.\nbe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 9\nAbs. 1 Satz 1,“ die Angabe „§ 9a Abs. 1\n25. § 30 wird aufgehoben.                                                 Satz 1,“ und nach dem Komma am Ende das\nWort „oder“ eingefügt.\n26. § 31 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      einen Punkt ersetzt.\n„(1) Zuständig ist für die Durchführung von                dd) Nummer 5 wird aufgehoben.\n1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12              d) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 3 Nr. 1,\nund Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1                   2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1, 2\nNr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,                         und 4“ ersetzt.\n2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die\nMarktordnungsstelle.                              32. § 37 Abs. 5 wird aufgehoben.","1774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n33. § 38 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 6\na) In Absatz 3 Satz 3 und in Absatz 5 werden jeweils                         Änderung weiterer\nnach dem Wort „Regelungen“ die Wörter „im                        bundesrechtlicher Vorschriften\nSinne des § 1 Abs. 2“ eingefügt.\n(1) In Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 des EU-Bestechungsge-\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                            setzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340),\ndas durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002\n34. In § 39 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-    (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, werden nach dem\nbe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.                    Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direkt-\nzahlungen“ eingefügt.\n35. In § 40 Abs. 1 werden                                      (2) In § 261 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der\na) nach den Wörtern „Anpassung der gemeinsamen          Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998\nMarktorganisationen“ die Wörter „nach Regelun-      (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch § 20 Abs. 6 des Ge-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt  setzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert wor-\nund                                                 den ist, werden nach dem Wort „Marktorganisationen“\ndie Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.\nb) jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe\n„§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“                               (3) In § 4 Nr. 3 Halbsatz 2 des Agrarabsatzförderungs-\ndurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I\nersetzt.                                                S. 2688) werden nach dem Wort „Marktorganisationen“\ndie Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.\n36. Nach § 40 wird folgender Achter Abschnitt angefügt:        (4) § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständigkeits-\n„Achter Abschnitt                    verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 417) wird wie\nfolgt geändert:\n§ 41\n1. In Satz 1 werden\nRechtsverordnungen\na) nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes                  „und der Direktzahlungen“ eingefügt und\nErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschrif-         b) die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung\nten, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind,               vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministeriums,                  S. 178), das zuletzt durch Artikel 159 der Verord-\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\naufgehoben werden.                                              geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung“ gestrichen.\n(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes\noder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes           2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktorganisatio-\nerlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen                nen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.\nzum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fort-         (5) In § 9 der Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober\ngefallen sind, werden die Landesregierungen er-         2002 (BGBl. I S. 4044) werden im Satzteil vor Nummer 1\nmächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigun-     nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und\ngen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt   der Direktzahlungen“ eingefügt.\nentsprechend.\n(6) In § 13a Satz 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung\n(3) Soweit die Länder zuständig sind für die         vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Arti-\nDurchführung von Vorschriften über Kosten der           kel 2 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588)\nÜberwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17           geändert worden ist, werden nach dem Wort „Markt-\ndieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie        organisationen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“\ndiese durch Landesrecht ersetzen.“                      eingefügt.\n(7) In § 3 der Hopfen-Einfuhrverordnung vom 14. Ja-\nnuar 1997 (BGBl. I S. 14) werden in Absatz 1 im Satzteil\nArtikel 5                         vor Nummer 1 und in Absatz 2 jeweils nach dem Wort\nGesetz                            „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-\nzur Aufhebung                          gen“ eingefügt.\ndes Modulationsgesetzes                         (8) In § 11 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§1                             16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die durch die Verordnung\nvom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist,\nDas Modulationsgesetz vom 2. Mai 2002 (BGBl. I            werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort\nS. 1527) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufge-       „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-\nhoben.                                                      gen“ eingefügt.\n(9) In § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Milchfett-Verarbeitung\n§2\nund -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der\nFür Direktzahlungen, die für die Kalenderjahre 2003       Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), die\nund 2004 gewährt worden sind oder gewährt werden, ist       zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 2. August 1994\ndas in § 1 genannte Gesetz weiter anzuwenden.               (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                           1775\n1. die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ gestrichen und                                                  Artikel 7\n2. nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter\nRückkehr\n„und der Direktzahlungen“ eingefügt.\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n(10) In § 18 der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-\nÜberwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-                         Die auf Artikel 6 Abs. 4 bis 13 beruhenden Teile der dort\nmachung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 593), die durch Arti-               geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils\nkel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588)                  einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\ngeändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1                    geändert werden.\nnach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und\nder Direktzahlungen“ eingefügt.\n(11) In § 11 der Kasein-Verwendungsverordnung vom\n22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch                                             Artikel 8\nArtikel 80 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nNeubekanntmachung\nS. 2018) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n„Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-                    Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\ngen“ eingefügt.                                                         rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes\n(12) In der Verordnung zur Durchführung der Vermark-                  zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\ntungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I               nen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten die-\nS. 1010) werden in § 2 Abs. 2 und in § 5 im Satzteil vor                ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nNummer 1 jeweils nach dem Wort „Marktorganisationen“                    blatt bekannt machen.\ndie Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.\n(13) In § 2 Abs. 1 der EWG-Sicherheiten-Verordnung\nvom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I\nArtikel 9\nS. 430) geändert worden ist, werden in den Nummern 1, 2                                         Inkrafttreten\nund 3 jeweils nach dem Wort „Marktorganisationen“ die\nWörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.                                Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}