{"id":"bgbl1-2004-38-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=16","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["1756                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nGesetz\nzur Änderung des Futtermittelgesetzes\nund des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes*)\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         b) In Nummer 13 werden der Punkt am Ende durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nmern 14 und 15 angefügt:\n„14. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt\nArtikel 1\nan einem unerwünschten Stoff, bei dessen\nDas Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-                                Überschreitung Untersuchungen vorgenom-\nchung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt                                   men werden müssen, um die Ursachen für\ngeändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 25. No-                                  das Vorhandensein des unerwünschten\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:                                Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnah-\nmen zu seiner Verringerung oder Beseiti-\n1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                                 gung einzuleiten;\n„2. sicherzustellen, dass                                                 15.    Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden,\na) durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren                             Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen so-\nnicht beeinträchtigt und                                               wie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.“\nb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits                3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie\nbereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder                folgt gefasst:\nVormischungen enthalten sind, der Natur-\n„Zweiter Abschnitt\nhaushalt nicht gefährdet wird;“.\nAllgemeine Regelungen für Futtermittel,\n2. § 2b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Zusatzstoffe und Vormischungen“.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseu-              4. § 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln,\n„1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\nZusatzstoffen oder Vormischungen enthalten\nderart herzustellen oder zu behandeln, dass sie\nsind und\nbei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\na) eine Gefahr für die tierische Gesundheit                      Verwendung geeignet sind,\ndarstellen,\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nb) die Leistung von Nutztieren nachteilig                            Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf\nbeeinflussen,                                                    ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\nc) als Rückstände die Qualität der von Nutz-                         Gesundheit, zu beeinträchtigen,\ntieren gewonnenen Erzeugnisse, insbe-\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder\nsondere im Hinblick auf ihre Unbedenk-\nlichkeit für die menschliche Gesundheit,                     c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-\nnachteilig beeinflussen oder                                     dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-\nd) vom Tier ausgeschieden werden und als                             reits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder\nsolche eine Gefahr für den Naturhaushalt                         Vormischungen enthalten gewesen sind, den\ndarstellen                                                       Naturhaushalt zu gefährden;\nkönnen;“.                                                   2.   Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\nin den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestim-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                      mungsgemäßer und sachgerechter Verwendung\n– Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates             geeignet sind,\nvom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates\nmit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel-            a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und                       Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf\n1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr.\nL 234 S. 55);                                                                   ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\n– Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                 Gesundheit, zu beeinträchtigen,\nvom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung\n(ABl. EG Nr. L 140 S. 10).                                                  b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                 1757\nc) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-                              dere im Hinblick auf die Unbedenk-\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits                               lichkeit für die menschliche Gesund-\nbereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen                            heit, zu beeinträchtigen oder\noder Vormischungen enthalten gewesen\nc) den Naturhaushalt durch in tierischen\nsind, den Naturhaushalt zu gefährden;\nAusscheidungen vorhandene uner-\n3.  Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,                             wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen                              in Futtermitteln enthalten gewesen\nErzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf                              sind, zu gefährden;“.\nihre Unbedenklichkeit für die menschliche                dd) In Nummer 10 wird das Wort „Futtermitteln“\nGesundheit, zu beeinträchtigen,                               durch die Wörter „Futtermitteln, Zusatzstof-\nb) die Gesundheit der Tiere zu schädigen oder                     fen oder Vormischungen“ ersetzt.\nc) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-            b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits                 aa) In Satz 1 wird im abschließenden Satzteil die\nbereits in den Futtermitteln enthalten gewe-                  Angabe „Nummer 2 Buchstabe d“ durch die\nsen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;“.                   Angabe „Nummer 2 Buchstabe b, soweit dort\nauf eine Rechtsverordnung nach Absatz 1\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                          Nr. 4 verwiesen und ein danach festgesetzter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Mindestgehalt unterschritten wird, oder\nBuchstabe d“ ersetzt.\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „von Futtermit-\n„5. den Höchstgehalt an\nteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbei-\na) unerwünschten Stoffen in Futtermit-                    tung“ durch die Wörter „von Futtermitteln,\nteln, Zusatzstoffen oder Vormischun-                  Zusatzstoffen und Vormischungen in be-\ngen und                                               stimmten Fällen oder zu bestimmten Zwe-\nb) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Fut-                   cken“ ersetzt.\ntermitteln                                   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nfestzusetzen;“.                                         „(6) Zusatzstoffe oder Vormischungen, die\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                     einer durch\neingefügt:                                               1. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buch-\n„5a. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte                      stabe a oder\nStoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen\n2. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 10\nund Vormischungen festzusetzen;“.\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen,\ncc) Die Nummern 7 und 7a werden wie folgt\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht\ngefasst:\nverfüttert werden. Das Bundesministerium wird\n„7. das Verfüttern von Futtermitteln zu be-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nschränken, die wegen ihres Gehaltes an              mung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1\nbestimmten Zusatzstoffen oder uner-                 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend\nwünschten Stoffen geeignet sind,                    von Satz 1 Nr. 1 die Abgabe von Zusatzstoffen\na) die Gesundheit von Tieren zu schädi-             oder Vormischungen in bestimmten Fällen oder\ngen,                                             zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit\nerforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu\nb) die Qualität der von Nutztieren ge-              machen.“\nwonnenen Erzeugnisse, insbesonde-\nre im Hinblick auf die Unbedenklich-\nkeit für die menschliche Gesundheit,     6. Die Überschrift des Dritten Abschnittes wird wie folgt\nzu beeinträchtigen oder                      gefasst:\nc) den Naturhaushalt durch in tierischen                             „Dritter Abschnitt\nAusscheidungen vorhandene uner-                             Besondere Regelungen für\nwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits                 Zusatzstoffe und Vormischungen“.\nin Futtermitteln enthalten gewesen\nsind, zu gefährden;\n7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n7a. die Verwendung von Stoffen für die Her-\nstellung von Futtermitteln zu beschrän-            „(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Fut-\nken, die wegen ihres Gehaltes an be-            termitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen keine\nstimmten unerwünschten Stoffen geeig-           Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt\nnet sind,                                       er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit\nund Unverdorbenheit. Futtermittel, Zusatzstoffe und\na) die Gesundheit von Tieren zu schädi-         Vormischungen gelten insbesondere nicht als von\ngen,                                         handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4\nb) die Qualität der von Nutztieren              Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erlassenen Rechtsverord-\ngewonnenen Erzeugnisse, insbeson-            nung nicht entsprechen.“","1758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n8. In § 9a Abs. 2 werden in Nummer 2 das Wort „sowie“               2. angeordnet werden, dass bestimmte Futter-\ndurch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt am Ende                       mittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur\ndurch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Num-                     über bestimmte Grenzeingangsstellen einge-\nmer 4 angefügt:                                                      führt oder in das Inland oder in einen anderen\n„4. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang                   Mitgliedstaat verbracht werden dürfen; das\nder Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April                 Bundesamt gibt diese Stellen im Einverneh-\n1996 über den Verkehr mit Futtermittel-                         men mit dem Bundesministerium der Finan-\nAusgangserzeugnissen und deren Verwendung,                      zen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundes-\nzur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,                        ministerium der Finanzen kann die Erteilung\n74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG so-                         des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines\nwie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG                     Geschäftsbereichs übertragen.\n(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden          Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen\nFassung.“                                                   des Einvernehmens mit dem Bundesministerium\nder Finanzen.“\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4 und 5                 „(4) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1            schungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn\nund Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.                                  sie\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stof-\nfen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, be-\n10. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4                 handelt, in den Verkehr gebracht oder verfüt-\nund 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4, 5                     tert werden dürfen,\nSatz 1 und Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\nNr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht\n11. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „70/524/                  entsprechen oder\nEWG“ die Angabe „oder nach Artikel 8 der Richtlinie\n2002/32/EG“ eingefügt.                                           3. nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\nNr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht\nverfüttert werden dürfen.\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\nAbweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, Zu-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatzstoffe oder Vormischungen, die\n„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n1. wegen ihres Gehaltes an unerwünschten Stof-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nfen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, be-\nBundesrates, soweit es zur Überwachung des\nhandelt, in den Verkehr gebracht oder nicht\nVerbotes in Absatz 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der\nverfüttert werden dürfen und die aus einem\nin § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ein-\nDrittland eingeführt worden sind, nach Maß-\nfuhr oder die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatz-\ngabe des Artikels 12 der Verordnung (EG)\nstoffen oder Vormischungen oder deren Verbrin-\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments\ngen in das Inland oder in einen anderen Mitglied-\nund des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-\nstaat\nlegung der allgemeinen Grundsätze und An-\n1. zu verbieten oder zu beschränken,                             forderungen des Lebensmittelrechts, zur\n2. abhängig zu machen von                                        Errichtung der Europäischen Behörde für Le-\nbensmittelsicherheit und zur Festlegung von\na) einer Anmeldung oder Vorführung bei der                   Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG\nzuständigen Behörde,                                      Nr. L 31 S. 1),\nb) einer Untersuchung,                                   2. einer Rechtsverordnung nach\nc) der Beibringung eines amtlichen Untersu-                  a) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7a\nchungszeugnisses oder                                         festgesetzten Anforderung nicht entspre-\nd) der Vorlage oder Begleitung durch be-                         chen oder nach einer Rechtsverordnung\nstimmte Bescheinigungen.                                      nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr\ngebracht oder nicht verfüttert werden dür-\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann                             fen, und die aus einem Drittland eingeführt\n1. vorgeschrieben werden, dass                                       worden sind,\na) abweichend von § 15 Abs. 2 die Dokumen-                   b) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten\nten- und Nämlichkeitskontrolle sowie die                      Anforderung nicht entsprechen und die aus\nWarenkontrolle in oder bei einer Grenzkon-                    einem Drittland eingeführt worden sind,\ntrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter                    nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord-\nMitwirkung einer Zolldienststelle,                            nung (EG) Nr. 178/2002,\nb) die Anmeldung oder Vorführung in oder bei             wieder in das betreffende Drittland ausgeführt\neiner Grenzkontrollstelle oder Grenzein-              werden.“\ngangsstelle                                        c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“\nvorzunehmen sind,                                        durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                1759\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              Annahme hat, dass ein Futtermittel, ein Zusatz-\nstoff oder eine Vormischung diesem Gesetz, den\n„(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kön-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nnen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nverordnungen oder den unmittelbar geltenden\nwerden, soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-\nschen Gemeinschaft erforderlich ist. Rechtsver-\nspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer\nordnungen im Falle des Satzes 1 bedürfen, soweit\nund sachgerechter Verwendung eine Gefahr für\nes sich dabei um Rechtsverordnungen nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt, nicht des Einverneh-            1. die menschliche oder tierische Gesundheit\nmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.                     oder\nFür Rechtsverordnungen nach Satz 1 gilt § 12\nAbs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“                           2. den Naturhaushalt wegen in tierischen Aus-\nscheidungen enthaltener unerwünschter Stof-\nfe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zu-\n13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsatzstoffen oder Vormischungen enthalten\n„(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz                     gewesen sind,\nerlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnah-\nme der Vorschriften über                                         darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zustän-\ndige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten,\n1. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstof-             selbst wenn die Vernichtung des Futtermittels,\nfen oder Vormischungen,                                      des Zusatzstoffs oder der Vormischung beab-\n2. Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln                  sichtigt ist.“\nund                                                       d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\n3. Stoffe, die als Futtermittel nicht in den Verkehr             fügt:\ngebracht und nicht verfüttert werden dürfen,                    „(5a) Wer nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 zur Un-\nnicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten              terrichtung verpflichtet ist, hat dazu der nach § 19\nhergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-              Abs. 1 zuständigen Behörde\nschungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.“\n1. alle sachdienlichen Informationen zur Be-\nschreibung des Futtermittels, des Zusatzstof-\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                        fes oder der Vormischung,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              2. eine Beschreibung und Bewertung der Gefahr,\n„(1) Wer gewerbsmäßig                                         die von dem Futtermittel, dem Zusatzstoff\noder der Vormischung ausgehen kann, soweit\n1. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-\ndies dem zur Unterrichtung Verpflichteten\nschungen herstellen oder in den Verkehr brin-\nmöglich ist, sowie\ngen,\n2. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-               3. alle verfügbaren Informationen, die zur Rück-\nschungen behandeln oder                                      verfolgung des Futtermittels, des Zusatzstof-\nfes oder der Vormischung beitragen können,\n3. Einzelfuttermittel herstellen, behandeln oder in\nden Verkehr bringen                                      zu übermitteln. Er teilt der Behörde ferner mit,\nwelche Maßnahmen er getroffen hat, um eine\nwill, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach             Gefahr für die menschliche oder tierische Ge-\nLandesrecht für den Herstellungs- oder Betriebs-             sundheit oder den Naturhaushalt abzuwehren,\nort zuständigen Behörde anzuzeigen.“                         und legt eine Beschreibung dieser Maßnahmen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              vor.“\n„(3) Wer gewerbsmäßig                                  e) In Absatz 7 werden die Nummer 1 und die Num-\nmerierungsbezeichnung „2.“ gestrichen.\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-\ngen herstellt, behandelt oder in den Verkehr\nbringt, hat über deren Herstellung, Bestände,    15. § 19 wird wie folgt geändert:\nEingänge und Ausgänge,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „erteilten Aufla-\n2. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Her-                gen“ durch die Wörter „unmittelbar geltenden\nstellung von Futtermitteln anderen überlässt,            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im\nhat über die Überlassung                                 Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.\nBuch zu führen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für        b) Dem Absatz 1a werden folgende Sätze angefügt:\ndenjenigen, der gewerbsmäßig in ortsfesten oder\nbeweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag              „Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nfür andere herstellt.“                                       Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen,\nsoweit das Bundesministerium von seiner Befug-\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierun-\n„Wer im Rahmen seines beruflichen oder ge-                   gen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 3\nwerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln,                      durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu\nZusatzstoffen oder Vormischungen Grund zu der                übertragen.“","1760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          tung von durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\nNr. 5 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für\n„(5) Hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde\nFuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder\nGrund zu der Annahme, dass Futtermittel, Zu-\ndurch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a fest-\nsatzstoffe oder Vormischungen, die geeignet\ngesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird,\nsind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnis-\nUntersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen\nse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die\nfür das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu er-\nmenschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, ver-\nmitteln. Soweit es erforderlich ist, ordnet die zustän-\nfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die\ndige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung\nDurchführung des § 7 des Fleischhygienegeset-\nder Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter\nzes, des § 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nStoffe erforderlichen Maßnahmen an. Dabei kann sie\noder des § 41a des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nauch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst\ngenständegesetzes zuständige Behörde über die\neine Untersuchung durchführt oder durchführen\nihr bekannten Tatsachen.“\nlässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt.\n16. § 19a Abs. 1 und 2 wird durch folgende Absätze                    (2b) Die zuständigen Behörden informieren das\nersetzt:                                                      Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsver-\nordnung nach § 19b Abs. 2 Satz 2 das Bundesamt\n„(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtli-          unverzüglich über nach Absatz 2a ermittelte Ursa-\nchen Überwachung fest oder erhält sie auf Grund               chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe\neiner Mitteilung nach § 17 Abs. 5 Kenntnis davon,             und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur-\ndass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen            sachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der\nnicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses                 Information der Kommission und der anderen Mit-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre-               gliedstaaten.“\nchen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter\nVerstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann\ninsbesondere                                             17. § 19b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. die Behebung des Mangels in einer festgesetzten            „Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nFrist,                                                    ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-\namt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n2. eine geeignete Behandlung, auch zum Zweck des              Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-\nUnschädlichmachens,                                       behörden übertragen.“\n3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwe-\ncken,                                                18. Nach § 19b wird folgender § 19c eingefügt:\n4. die unschädliche Beseitigung oder                                                    „§ 19c\n5. im Falle des Verbringens aus einem anderen Mit-                (1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung\ngliedstaat die Rückbeförderung an den Ursprungs-          zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der\nort nach vorheriger Unterrichtung der dort zu-            nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde die zu deren\nständigen Behörde sowie im Falle eines sonsti-            Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die\ngen Verbringens in das Inland die Rückbeförde-            Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im\nrung aus dem Inland                                       automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesda-\nanordnen. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2, soweit eine ge-        tenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vor-\neignete Behandlung zum Zweck des Unschäd-                     schriften nichts anderes bestimmt ist.\nlichmachens angeordnet ist, sowie in Fällen des Sat-\n(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbei-\nzes 2 Nr. 3 und 4 unterrichtet die zuständige Behörde\ntet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt wor-\ndie Behörde des Ursprungsmitgliedstaates über die\nden sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei\nFeststellungen und die getroffenen Maßnahmen.\nJahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit\n§ 17 Abs. 6 gilt entsprechend.\nAblauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermit-\n(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen,                 telt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungs-\ndass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen            frist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf\nnicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-             Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre-                 Speicherung besteht.“\nchend hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge-\nbracht wurden oder werden sollen, kann die zustän-       19. § 21 wird wie folgt geändert:\ndige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Her-\nsteller oder Inverkehrbringer                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt                  aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1,\nund das Ergebnis der Prüfung mitteilt,                             1a, 1b und 1c ersetzt:\n2. ihr den Eingang eines Futtermittels, eines Zusatz-                  „1. entgegen § 3 Nr. 1 Futtermittel, Zusatz-\nstoffes oder einer Vormischung anzeigt.                                 stoffe oder Vormischungen herstellt oder\nbehandelt;\n(2a) Zum Zweck der Verringerung oder Beseiti-\ngung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Fut-                      1a. entgegen § 3 Nr. 2 Futtermittel, Zusatz-\ntermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen führen                         stoffe oder Vormischungen in den Ver-\ndie zuständigen Behörden, wenn eine Überschrei-                             kehr bringt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                1761\n1b. entgegen § 3 Nr. 3 Futtermittel verfüttert;         ee) In Nummer 8a wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\n1c. entgegen § 3 Nr. 4 Futtermittel ohne aus-                Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel“ durch die An-\nreichende Kenntlichmachung in den Ver-                   gabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 7a oder 9 ein Futter-\nkehr bringt;“.                                           mittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormi-\nschung“ ersetzt.\nbb) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:\nff)  In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 25\n„2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1\nAbs. 4“ gestrichen.\na) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 1          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 3 oder mit einer unmittelbar gel-          aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ntenden Vorschrift in Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft nach                      „1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1\nArtikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5\nSatz 2 Buchstabe b, Artikel 9h                           a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit\nAbs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i                          einer Rechtsverordnung nach Abs. 1\nAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie                           Nr. 3 oder mit einer unmittelbar gel-\n70/524/EWG,                                                 tenden Vorschrift in Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft nach\nb) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit                          Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5\neiner Rechtsverordnung nach § 5                             Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3\nAbs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buch-                        Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3\nstabe a genannten unmittelbar gel-                          Buchstabe b der Richtlinie 70/524/\ntenden Vorschrift in Rechtsakten der                        EWG,\nEuropäischen Gemeinschaft,\nb) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit\nc) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 5\neiner in Buchstabe a genannten un-\nAbs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchsta-\nmittelbar geltenden Vorschrift in\nbe a genannten unmittelbar gelten-\nRechtsakten der Europäischen Ge-\nden Vorschrift in Rechtsakten der Eu-\nmeinschaft,\nropäischen Gemeinschaft,\nd) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 1                       c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit\nNr. 4 oder 10,                                              einer in Buchstabe a genannten\nunmittelbar geltenden Vorschrift in\ne) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit                          Rechtsakten der Europäischen Ge-\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 1                          meinschaft,\nNr. 5 Buchstabe a oder\nf) Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit                       d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 1                          einer Rechtsverordnung nach Abs. 1\nNr. 5 Buchstabe b                                           Nr. 4 oder 10 oder\nein Futtermittel in den Verkehr bringt;“.                    e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 1\ncc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nNr. 5 Buchstabe a\neingefügt:\n„2b. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Ver-                     ein Futtermittel verfüttert;“.\nbindung mit einer Rechtsverordnung                 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nnach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent-                 eingefügt:\ngegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                    „1a. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Ver-\nAbs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder ei-                      bindung mit einer Rechtsverordnung\nne Vormischung in den Verkehr bringt;“.                       nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent-\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\n„3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung                        Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4                         eine Vormischung verfüttert oder“.\nNr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer\nunmittelbar geltenden Vorschrift in              c) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig-\nRechtsakten der Europäischen Gemein-                tausend Euro“ durch die Wörter „dreißigtausend\nschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g            Euro“ ersetzt.\nAbs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h\nAbs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3\nBuchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG       20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\noder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder                                     „§ 24a\nAbs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zu-              Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 müssen\nsatzstoff oder eine Vormischung in den           Betriebe, die am 27. Juli 2004 eine der dort genann-\nVerkehr bringt oder verabreicht;“.               ten Tätigkeiten ausüben, dies bis zum 1. November","1762             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n2004 anzeigen. Abweichend von § 17 Abs. 3 haben                          b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie in Satz 1 genannten Betriebe mit Ablauf des                               „Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zutei-\nTages, an dem sie die in Satz 1 genannte Anzeige                              lungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster\nerstattet haben, Buch zu führen.“                                             Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf\nder Antragsfrist.“\nArtikel 2\n2. § 23 wird wie folgt gefasst:\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli\n„§ 23\n2004 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert:\nElektronische Kommunikation\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                                  Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation\ndie Verwendung der elektronischen Form, eine be-\n„(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungs-                    stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines\nperiode sind innerhalb von drei Wochen nach                            Zugangs für die Übermittlung elektronischer Doku-\nInkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zu-                     mente vorschreiben.“\nteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere\nZuteilungsperiode jeweils bis zum 31. März des\nJahres, welches dem Beginn der Zuteilungspe-                                                   Artikel 3\nriode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der\nAnspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten                                               Inkrafttreten\nnicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\neiner Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.“                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}