{"id":"bgbl1-2004-38-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze","page":1753,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                 1753\nGesetz\nzur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. In § 12 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 ange-\nfügt:\nArtikel 1                                „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nÄnderung der Abgabenordnung                                erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststu-\ndium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienst-\nIn § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der                  verhältnisses stattfinden.“\nBekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 57 des Ge-     3. § 24b wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden\nist, werden nach den Wörtern „steuerpflichtige Körper-                                       „§ 24b\nschaft“ die Wörter „des privaten Rechts“ eingefügt.\nEntlastungsbetrag für Alleinerziehende\nArtikel 2                                   (1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen\nÄnderung des Einführungs-                           Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalen-\ngesetzes zur Abgabenordnung                          derjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn\nzu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das\nIn Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-              ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I             zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzuneh-\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 58 des Gesetzes          men, wenn das Kind in der Wohnung des allein ste-\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,              henden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind\nwird § 1a Abs. 1 wie folgt gefasst:                                bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der\n„(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung               Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinste-\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I             henden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung\nS. 1753) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.“                    des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder\nerfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf\neinen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.\nArtikel 3\n(2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nSteuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                    Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) er-\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                       füllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsge-\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1          meinschaft mit einer anderen volljährigen Person bil-\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie          den, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag\nfolgt geändert:                                                    nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt\nsich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das\n1. § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\neinen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet\n„7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung               oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 aus-\nbis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten,          übt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Neben-\ndie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1             wohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen\nerfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den          gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuer-\nAufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören                 pflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsge-\nauch Aufwendungen für eine auswärtige Unter-               meinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei\nbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1       denn, der Steuerpflichtige und die andere Person\nSatz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermitt-         leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in ei-\nlung der Aufwendungen anzuwenden.“                         ner eingetragenen Lebenspartnerschaft.","1754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die         S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. April 2004\nVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen           (BGBl. I S. 601) geändert worden ist, wird das Datum\nhaben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein         „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember\nZwölftel.“                                                2006“ ersetzt.\n4. § 39a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 7 der Punkt                                   Artikel 5\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8\nangefügt:                                                                     Änderung des\n„8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende                  Gesetzes über das Branntweinmonopol\n(§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuer-       Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nklasse II gehören.“                               Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbis 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\nund 8“ und die Angabe „§§ 33a und 33b Abs. 6“         (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs. 6“\nersetzt.                                              1. § 58 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                     „§ 58\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 5“         (1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8“        ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorge-\nersetzt.                                             sehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 33a und 33b             Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopol-\nAbs. 6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und            verwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbe-\n33b Abs. 6“ ersetzt.                                 haltlich des Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjah-\nres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1 sowie von\n5. § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:             der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach\n„3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichs-           § 82a. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist un-\njahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu be-     zulässig.\nsteuern war oder“.\n(2) Für Brennereien, die Branntwein zur Herstellung\n6. § 44 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                    von Kraftstoffen erzeugen, gilt die Befreiung von der\n„Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene              Ablieferungspflicht mit der Maßgabe, dass sie den ge-\nSteuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats           samten erzeugten Branntwein ausschließlich zur Her-\nan das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-             stellung von Kraftstoffen und zu anderen als den in\nrung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die           § 99b genannten Zwecken verwenden dürfen. Dies\nKapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Ein-              gilt für Brennereien, die bereits gemäß § 58 Satz 2 die-\nkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne            ses Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1999\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer      von der Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit\nin dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge        Wirkung vom 1. Oktober 2004.“\ndem Gläubiger zufließen.“\n2. In § 58a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Be-\n7. In § 52 wird nach Absatz 55 folgender Absatz 55a ein-         triebsjahr 2006/2007“ die Angabe „in entsprechender\ngefügt:                                                       Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.\n„(55a) § 44 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist erstmals\nauf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem                                          Artikel 6\n31. Dezember 2004 erfolgen.“\nInkrafttreten\nArtikel 4                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                 Tag nach der Verkündung in Kraft.\nIn § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der          (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1755\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}