{"id":"bgbl1-2004-38-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":38,"date":"2004-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_38.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz-EuHbG)","law_date":"2004-07-21T00:00:00Z","page":1748,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1748                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)\nVom 21. Juli 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                           Nichtanwendung von Vorschriften                   82\nErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen           83\nArtikel 1                                         Auslieferungsunterlagen                           83a\nÄnderung                                           Bewilligungshindernisse                           83b\ndes Gesetzes über die                                      Fristen                                           83c\nInternationale Rechtshilfe in Strafsachen\nEntlassung des Verfolgten                         83d\nDas Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Straf-                     Vernehmung des Verfolgten                         83e\nsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch                                                Abschnitt 3\nArtikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nDurchlieferung an einen\nS. 2144), wird wie folgt geändert:                                                         Mitgliedstaat der Europäischen Union\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             Durchlieferung                                    83f\na) Nach der Angabe zu § 74a wird folgende Angabe                          Beförderung auf dem Luftweg                       83g\neingefügt:\n§                                     Abschnitt 4\n„Anfechtbarkeit der\nBewilligungsentscheidung                            74b“.                     Ausgehende Ersuchen um Auslieferung\nan einen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nb) Die Angaben zum Achten und Neunten Teil wer-\nden durch folgende Angaben ersetzt:                                  Spezialität                                       83h\n§              Unterrichtung über Fristverzögerungen             83i\n„Achter Teil\nUnterstützung von                                                        Neunter Teil\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 1\nEinschränkung von Grundrechten                    84\nAllgemeine Regelungen\n(weggefallen)                                     85\nVorrang des Achten Teils                              78\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften             86“.\nGrundsätzliche Pflicht zur Erledigung                 79\nAbschnitt 2                          2.   Dem § 1 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:\nAuslieferung an einen                              „(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer\nMitgliedstaat der Europäischen Union                   strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union richtet sich nach die-\nAuslieferung deutscher Staatsangehöriger              80         sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-\nAuslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 81            wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den dort\ngenannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, wel-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/            che jedoch ebenso wie die Regelungen über die ver-\n584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG          tragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes hilfsweise\nNr. L 190 S. 1).                                                         anwendbar bleiben, vorgeht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004              1749\n2a. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                                              Abschnitt 2\n„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-                                Auslieferung an einen\nlage die Mitwirkung eines Beistandes geboten                       Mitgliedstaat der Europäischen Union\nerscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des\nAchten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die                                       § 80\ndem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem\nRecht des ersuchenden Staates eine Strafbe-                      Auslieferung deutscher Staatsangehöriger\nstimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des           (1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-\nRahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni                  cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn gesi-\n2002 über den Europäischen Haftbefehl und die             chert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach\nÜbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaa-              Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe\nten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genomme-            oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolg-\nnen Deliktsgruppen zugehörig ist,“.                       ten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.\n3.  In § 73 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:\n(2) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-\n„Liegt dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl                 cke der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn der Ver-\nzugrunde, so ist die Leistung von Rechtshilfe unzu-             folgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zu-\nlässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des             stimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nVertrages über die Europäische Union enthaltenen\nGrundsätzen im Widerspruch stünde.“                                (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf einen Ausländer\nentsprechend anwendbar, der im Inland seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat und\n4.  Nach § 74a wird folgender § 74b eingefügt:\n„§ 74b                                1. im Inland aufgewachsen ist und hier bereits als\nMinderjähriger seinen rechtmäßigen gewöhnli-\nAnfechtbarkeit                                chen Aufenthalt hatte,\nder Bewilligungsentscheidung\n2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jah-\nDie Bewilligungsentscheidung ist nicht anfecht-                  ren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt\nbar.“                                                               oder besessen hat,\n4a. § 77 wird wie folgt geändert:                                   3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt\noder besessen hat und mit einem der in Num-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            mer 1 oder 2 bezeichneten Ausländer in familiärer\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                Lebensgemeinschaft lebt oder\n„(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vor-           4. mit einem deutschen Staatsangehörigen in fami-\nschriften zur Immunität, zur Indemnität und die                 liärer Lebensgemeinschaft lebt.\nGenehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen\nund Beschlagnahmen in den Räumen eines Par-                                           § 81\nlaments Anwendung, welche für deutsche Straf-\nAuslieferung zur\nund Bußgeldverfahren gelten.“\nVerfolgung oder zur Vollstreckung\n5.  Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:                             § 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass\n1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist,\n„Achter Teil                                 wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden\nUnterstützung von                               Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                     sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes-\ntens zwölf Monaten bedroht ist,\nAbschnitt 1\n2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist,\nAllgemeine Regelungen                              wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitglied-\nstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu\n§ 78                                     vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier\nVorrang des Achten Teils                           Monate beträgt,\nSoweit dieser Teil keine besonderen Regelungen               3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-\nenthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses                     angelegenheiten auch zulässig ist, wenn das\nGesetzes auf die im Zweiten und Dritten Teil geregel-               deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-\nten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung.                       schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-\nund Währungsbestimmungen enthält wie das\n§ 79                                     Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,\nGrundsätzliche Pflicht zur Erledigung\n4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,\nZulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Aus-                 wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat\nlieferung oder um Durchlieferung können nur abge-                   nach dem Recht des ersuchenden Staates eine\nlehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen                 Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2\nist. Die Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.                 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom","1750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl            6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs-\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mit-                   mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst-\ngliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgrup-                 strafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts-\npen zugehörig ist.                                            kräftigen Urteils die verhängte Strafe.\n§ 82                                  (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks\nAuslieferung nach dem Schengener Durchführungs-\nNichtanwendung von Vorschriften                    übereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6\nDie §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi-           bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Anga-\nscher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen-          ben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haft-\ndung.                                                        befehl.\n§ 83                                                         § 83b\nErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen                                 Bewilligungshindernisse\nDie Auslieferung ist auch nicht zulässig, wenn\nDie Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt\n1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersu-          werden, wenn\nchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen\nMitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist,       1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die\nvorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die              dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im\nSanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade               Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtli-\nvollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteils-             ches Verfahren geführt wird,\nstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,               2. die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens\n2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge-              wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-\nsetzbuches schuldunfähig war oder                             chen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein\nbereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,\n3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-\nchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit              3. dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates\ndes Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu              Vorrang eingeräumt werden soll,\ndem Termin nicht persönlich geladen oder nicht\nauf andere Weise von dem Termin, der zu dem               4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach\nAbwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet wor-             dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit\nden war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach                lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen\nseiner Überstellung das Recht auf ein neues                   lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion be-\nGerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobe-               droht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe\nne Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf                  verurteilt worden war und eine Überprüfung der\nAnwesenheit bei der Gerichtsverhandlung einge-                Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sankti-\nräumt wird.                                                   on auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätes-\ntens nach 20 Jahren erfolgt oder\n§ 83a\n5. nicht auf Grund einer Pflicht zur Auslieferung\nAuslieferungsunterlagen                           nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl\n(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mit-\n§ 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer\ngliedstaaten, auf Grund einer vom ersuchenden\nHaftbefehl übermittelt wurden, der folgende Anga-\nStaat gegebenen Zusicherung oder aus sonsti-\nben enthalten soll:\ngen Gründen erwartet werden kann, dass dieser\n1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-                einem vergleichbaren deutschen Ersuchen ent-\nschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den                  sprechen würde.\nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabever-\nfahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-                                        § 83c\nschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des\nVerfolgten,                                                                         Fristen\n2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellen-            (1) Über die Auslieferung soll spätestens inner-\nden Justizbehörde,                                        halb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolg-\n3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein            ten entschieden werden.\nHaftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi-            (2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten\nzielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung            Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung\nvorliegt,                                                 über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn\n4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, ein-       Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.\nschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,\n(3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit\n5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die            dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Über-\nStraftat begangen wurde, einschließlich der Tat-          gabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabe-\nzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der ge-         termin soll spätestens zehn Tage nach der Entschei-\nsuchten Person, und                                       dung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004                1751\ndes Termins auf Grund von Umständen unmöglich,                  (2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an\ndie sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaa-          einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe\ntes entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin inner-        Anwendung, dass anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 ge-\nhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. Die Vereinba-            nannten Information die Information, dass ein Auslie-\nrung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf              ferungsersuchen vorliegt, tritt.\neine strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung\n(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol-\ndes Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den\noder aus schwerwiegenden humanitären Gründen\ndie Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf\naufgeschoben werden.\ndeutsches Verlangen nach Verhängung einer rechts-\n(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-            kräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur\nstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen          Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Geset-\nnicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregie-          zes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deut-\nrung Eurojust von diesem Umstand und von den                 scher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn\nGründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbe-             der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 2 gilt entspre-\nzogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.                chend.\n(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslie-             (4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll\nferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach          innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens\nEingang des Ersuchens entschieden werden.                    entschieden werden.\n§ 83d                                                        § 83g\nEntlassung des Verfolgten                                   Beförderung auf dem Luftweg\nWurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen                 § 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-\nnach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten             weg, bei der es zu einer außerplanmäßigen Landung\nÜbergabetermins nicht übernommen, so ist er aus              im Hoheitsgebiet dieses Gesetzes kommt.\nder Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer\nÜbergabetermin vereinbart wurde.                                                    Abschnitt 4\n§ 83e                                               Ausgehende Ersuchen\nVernehmung des Verfolgten                                       um Auslieferung an einen\nMitgliedstaat der Europäischen Union\n(1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-\nrung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des                                     § 83h\nersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des\nSpezialität\nVerfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.\n(1) Von einem Mitgliedstaat übergebene Perso-\n(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-\nnen dürfen\ntern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesen-\nheit zu gestatten.                                           1. wegen einer vor der Übergabe begangenen ande-\nren Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde\nAbschnitt 3                               liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer\nfreiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen\nDurchlieferung an einen                          werden und\nMitgliedstaat der Europäischen Union\n2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über-\n§ 83f                                  stellt oder in einen dritten Staat abgeschoben\nwerden.\nDurchlieferung\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn\n(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen             1. die übergebene Person den räumlichen Gel-\nanderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den            tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von\nübermittelten Unterlagen                                         45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht\nverlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit\n1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-                hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt\nschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den                 ist,\nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabever-\nfahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-            2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder\nschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des              freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung\nVerfolgten,                                                  und Sicherung bedroht ist,\n2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls              3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer\noder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,                     die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-\nnahme führt,\n3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat\nund                                                      4. die übergebene Person der Vollstreckung einer\nStrafe oder Maßregel der Besserung und Siche-\n4. die Umstände, unter denen die Straftat begangen\nrung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,\nwurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,\nselbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die per-\nergeben.                                                         sönliche Freiheit einschränken kann, oder","1752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004\n5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene               Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des\nPerson darauf verzichtet hat.                               Grundgesetzes)“ eingefügt.\n(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der über-\ngebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder        7.   Die §§ 85 und 86 Abs. 2 werden aufgehoben; in § 86\nStaatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist           wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.\nunwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber\nzu belehren.\nArtikel 2\n§ 83i\nÄnderung\nUnterrichtung über Fristverzögerungen\nder Justizverwaltungskostenordnung\nDie Bundesregierung unterrichtet den Rat der\n§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der\nEuropäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\ngerungen bei der Auslieferung durch einen anderen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nMitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall\nArtikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nzur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung\nS. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nder Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat\npseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt             „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeich-\nwerden. Die Bundesregierung darf den Personenbe-            neten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,\nzug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an           wenn nach § 75 des Gesetzes über die Internationale\nden das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist,         Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-\nund nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung           Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in Verfahren\ndes Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni                nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Achten\n2002 über den Europäischen Haftbefehl und die              Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in\nÜbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten             Strafsachen.“\nerforderlich ist.“\n6. In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer-                                       Artikel 3\nzusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“ durch\nInkrafttreten\nein Komma ersetzt und hinter dem Klammerzusatz\n„(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter „und der          Dieses Gesetz tritt am 23. August 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}